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Kommentierung zu
Art. 64 BPR
defriten

I. Entstehungsgeschichte

1 Die Zulässigkeit der Einsichtnahme in die eingereichten Unterschriftenlisten war bereits im 19. Jahrhundert ein Thema. Die Verwaltung liess die Einsicht vereinzelt zu und befasste den Bundesrat 1882 im Zusammenhang mit einem konkreten Referendumsbegehren mit der Frage, ob Dritte die eingereichten Unterschriften einsehen dürfen. Dieser erlaubte die Einsichtnahme (u. a. auch für die Presse), verlangte aber eine vorgängige Anmeldung.

Die Praxis gab in der Folge im Parlament zu reden und es wurde erfolglos beantragt, den Bundesrat dazu anzuhalten, die Einsichtnahme durch Dritte künftig nicht mehr zu gestatten.
Ausserdem erkannte das Bundesgericht 1894 in einem Beschwerdefall aus dem Kanton Nidwalden einen allgemeinen Anspruch darauf an, für ungültig erklärte Unterschriften einsehen zu können.

2 Im Jahr 1956 hielt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ausdrücklich fest, dass bei der zuständigen Bundesbehörde eingereichte Unterschriftenlisten zum Schutz der Unterzeichner nicht an die Initiativkomitees zurückgegeben werden dürfen.

Die Lehre begrüsste diese Praxis und betonte, die Namen von Unterstützern dürften nicht veröffentlicht werden.
Das Bundesgesetz über das Verfahren bei Volksbegehren auf Revision der Bundesverfassung (Initiativengesetz)
kodifizierte die Praxis und sah in Art. 4 Abs. 5 Initiativengesetz ausdrücklich vor, dass einmal beim Bundesrat eingereichte Unterschriften weder zurückgegeben noch eingesehen werden können.

3 Die gesetzliche Regelung bezog sich zwar nur auf das Volksinitiativrecht, doch fand sie in der Praxis analog auch bei Unterschriftenlisten für fakultative Referenden Anwendung.

Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)
übernahm die Regelung in der Folge, und zwar sowohl für die Volksinitiative (Art. 71 BPR) als auch für das fakultative Referendum (Art. 64 BPR).

4 Art. 64 BPR trug ursprünglich die Überschrift «Einreichung» wie dies heute noch in Art. 71 BPR betreffend die Volksinitiative der Fall ist. Die ursprüngliche Bestimmung in Art. 64 Abs. 1 BPR bezog sich auf die Einreichung und wurde mit der Gesetzesänderung von 1996 in präzisierter Form in den neu geschaffenen Art. 59a BPR verschoben.

Gleichzeitig wurde Art. 64 BPR mit der Überschrift «Ausschluss der Einsichtnahme» versehen. Die Überschrift nennt nur den Ausschluss der Einsichtnahme, nicht auch den Ausschluss der Rückgabe, womit der Normgehalt nicht vollumfänglich wiedergegeben wird.

II. Bedeutung der Vorschrift

A. Allgemeines

5 Der Bundesrat begründete die Regelung im Initiativengesetz von 1962 einerseits damit, dass die Unterschriftenlisten mit der Einreichung zu amtlichen Akten werden und dem Initiativkomitee deshalb selbst dann nicht zurückgegeben werden können, wenn es die Volksinitiative zurückziehe.

Andererseits stellte der Bundesrat fest, die Regelung würde «dem Bürger eher Schutz gegen wirtschaftliche, politische und andere Druckmittel, denen er bei der Ausübung der politischen Rechte mitunter ausgesetzt ist», gewährleisten.
Der Zweck der Bestimmung ist mit anderen Worten der Schutz des Stimmgeheimnisses.

6 Der Schutzgehalt des Stimmgeheimnisses bei Unterschriftensammlungen geht weniger weit als bei der Stimmgabe bei Wahlen und Abstimmungen.

So stellt es insbesondere keine Verletzung des Stimmgeheimnisses dar, wenn die mit der Kontrolle der Unterschriftenlisten betrauten Personen von der jeweiligen Willensäusserung Kenntnis erhalten. Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben darf die Bundeskanzlei die Daten auch bearbeiten. Da es sich um Informationen über politische Ansichten und Tätigkeiten handelt, sind die Daten als besonders schützenswert im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
zu qualifizieren.

7 Das Stimmgeheimnis bei Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen gilt grundsätzlich auch vor der Einreichung der Unterschriftenlisten bei der Bundeskanzlei.

Entsprechend verpflichtet Art. 19 Abs. 6 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
die für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Amtsstellen dazu, das Stimmgeheimnis zu wahren.
Der Umgang mit den Daten richtet sich zudem nach dem kantonalen Datenschutzrecht.

B. Rechtsvergleich

8 Die Kantone schliessen die Rückgabe der eingereichten Unterschriftenlisten und die Einsichtnahme in dieselben vielfach ausdrücklich aus.

9 Einige Kantone regeln allerdings Ausnahmen vom Ausschluss der Einsichtnahme. So können im Kanton Zürich das Komitee und die betroffenen Unterzeichnenden die Unterschriftenlisten einsehen, falls das Referendum oder die Initiative nicht zustande kommt und die Einsichtnahme zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. In den Kantonen Tessin und Genf dürfen die Komitees respektive deren Vertreterinnen und Vertreter die für ungültig erklärten Unterschriften einsehen;

im Kanton Neuenburg
steht dieses Recht den Stimmberechtigten zu. Der Kanton Schaffhausen
sieht vor, dass über die Ungültigerklärungen Auskunft verlangt werden kann, und der Kanton Freiburg informiert die betroffenen Personen direkt über die ungültig erklärten Unterschriften, falls das Begehren durch die Ungültigerklärungen nicht zustande kommt.

10 Einige Kantone sehen ausdrücklich vor, dass die Unterschriftenlisten nach der rechtsgültigen Feststellung des Zustandekommens zu vernichten sind.

Der Kanton Waadt verbietet ausdrücklich, dass die Komitees Kopien der Unterschriftenlisten aufbewahren.

III. Kommentierung des Normtextes

A. Ausschluss der Rückgabe von Unterschriftenlisten

11 Die Regelung in Art. 64 Abs. 2 BPR regelt das Verbot der Rückgabe der Unterschriftenlisten. Personen und/oder Organisationen, die ursprünglich im Besitz der Unterschriftenlisten waren, verlieren mit der Einreichung bei der Bundeskanzlei die Verfügungsmacht über die Unterschriftenlisten.

Diese gelten ab diesem Zeitpunkt als amtliche Akten und werden von den Bundesbehörden verwahrt.

12 Das Rückgabeverbot gilt auch gegenüber den einzelnen Unterzeichnenden eines Referendumsbegehrens. Auch sie können ihre geleistete Unterschrift nicht herausverlangen beziehungsweise zurückziehen.

B. Ausschluss der Einsichtnahme in die Unterschriftenlisten

13 Die Bestimmung in Art. 64 BPR schliesst die Einsichtnahme in die Unterschriftenlisten nach deren Einreichung bei der Bundeskanzlei aus. Als Spezialbestimmung nach Art. 4 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ)

geht sie dem Zugangsrecht zu amtlichen Dokumenten vor.

14 Die Unterzeichnenden von Referenden (und nach Art. 71 Abs. 2 von Volksinitiativen) werden davor geschützt, dass die Öffentlichkeit von ihrer politischen Willensäusserung Kenntnis nimmt. Im Gegensatz dazu erfahren Unterzeichnende von Wahlvorschlägen für die Nationalratswahlen keinen solchen Schutz. Nach Art. 26 BPR können die Stimmberechtigten des jeweiligen Wahlkreises die Wahlvorschläge und damit die Namen der Unterzeichnenden bei der zuständigen Behörde einsehen.

Nach Auffassung des Bundesrates und des Bundesgerichts würden die Urheberinnen und Urheber von Wahlvorschlägen eine öffentliche Funktion erfüllen, und die Stimmbürgerschaft habe ein legitimes Interesse zu wissen, wer hinter einem Wahlvorschlag steht.
Das Interesse der Allgemeinheit – insbesondere im Hinblick auf die Wahl- und Abstimmungsfreiheit – gehe dem Interesse an der Geheimhaltung der Namen der Unterzeichnenden von Wahlvorschlägen vor.

15 Der Ausschluss der Einsichtnahme führt dazu, dass die eingereichten Unterschriftenlisten nicht im Bundesarchiv archiviert werden, weil damit der Zweck von Art. 64 Abs. 2 BPR unterlaufen würde. Die Listen werden stattdessen vernichtet, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben. In der Praxis vernichtet die Bundeskanzlei die eingereichten Unterschriftenlisten, sobald das Ergebnis der Volksabstimmung über die jeweilige Vorlage erwahrt ist oder, falls das Begehren nicht zustande kommt, sobald die diesbezügliche Verfügung über das Nicht-Zustandekommen rechtskräftig geworden ist. Im Bundesarchiv wird jeweils ein leeres Exemplar der Unterschriftenliste archiviert, womit den Archivierungsinteressen Genüge getan ist.

16 Hinsichtlich der Frage, ob Art. 64 Abs. 2 BPR die Einsichtnahme in Ausnahmefällen zulässt, werden verschiedene Auffassungen vertreten. Ein Teil der Lehre geht gestützt auf ein altes Urteil des Bundesgerichts von 1894

davon aus, dass ein Anspruch auf eine Einsichtnahme besteht, wenn die zuständige Behörde so viele Unterschriften für ungültig erklärt, dass das Begehren scheitert respektive zu scheitern droht.
Diese Rechtsauffassung würde den Möglichkeiten der Einsichtnahme entsprechen, wie sie der Kanton Zürich gesetzlich geregelt hat. Gemäss anderen Stimmen in der Lehre würde die Gewährung der Einsichtnahme in die Unterschriftenlisten hingegen das Stimmgeheimnis verletzen und sei folglich unzulässig.

17 Die Bundeskanzlei verfolgt eine strenge Praxis und gewährt auch beim Nicht-Zustandekommen eines Begehrens keine Einsichtnahme in die Unterschriftenlisten. So wurde in den Verfügungen über das Nicht-Zustandekommen früher jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die eingereichten Unterschriften unter Verschluss und im Gewahrsam der Bundesbehörden blieben.

Mittlerweile ist der entsprechende Passus nicht mehr Bestandteil der Verfügungen über das Nicht-Zustandekommen.
Die Praxis wurde damit aber nicht geändert. Dennoch ist die Frage durchaus berechtigt, ob die Einsicht selbst in Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein effektiver Rechtsschutz gegen die Verfügung über das Nicht-Zustandekommen (siehe Art. 80 Abs. 2 BPR) ohne Einsichtnahme unmöglich wäre. Der Zweck von Art. 64 Abs. 2 BPR liegt im Schutz des Stimmgeheimnisses der Unterzeichnenden. Eine zu rigide Auslegung der Bestimmung könnte deren Interessen entgegenlaufen, weil es bei Streitigkeiten über das Nicht-Zustandekommen eines Referendums letztlich um den Schutz der politischen Rechte der Unterzeichnenden geht.

18 Seit 2022 reichte die Bundeskanzlei im Zusammenhang mit mutmasslich gefälschten Unterschriften mehrere Strafanzeigen ein.

Dabei gewährte sie den Strafverfolgungsbehörden auch Einsicht in die bei ihr eingereichten Unterschriftenlisten. Nach Art. 194 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
haben Verwaltungsbehörden der Staatsanwaltschaft oder Gerichten ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Eine Aktenherausgabe ist insbesondere auch bei Verfahren wegen Wahlfälschung möglich.
In den konkreten Fällen stand das Stimmgeheimnis der Aktenherausgabe nicht entgegen. Denn der Schutz des Volkswillens, dem das Strafverfahren nach Art. 279 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)
dient, überwog das individuelle Geheimhaltungsinteresse.

19 Der Bundesrat hat sich im Bericht in Erfüllung des Postulats 21.3607 vom 20.11.2024 mit den staatspolitischen Fragen der elektronischen Unterschriftensammlung (E-Collecting) auseinandergesetzt. Gleichzeitig beauftragte er die Bundeskanzlei damit, Vorbereitungen zu treffen, um beschränkte, praktische Versuche mit E-Collecting durchführen zu können.

Es zeichnen sich ausserdem Aufträge des Parlaments an den Bundesrat ab, die in die gleiche Richtung weisen.
Der Schutz des Stimmgeheimnisses wird auch bei E-Collecting sicherzustellen sein, wobei sich diesbezüglich sowohl Chancen als auch Risiken ergeben werden.
Angesichts der Entwicklungen in diesem Bereich wird sich früher oder später die Frage stellen, inwieweit die Bestimmung in Art. 64 BPR angesichts neuer Fragestellungen angepasst beziehungsweise präzisiert werden muss.

Dank an Julien Fiechter und Valentina Beti für das Gegenlesen des Beitrags und ihre Anregungen.

Literaturverzeichnis

Belser Eva Maria/Waldmann Bernhard, Grundrechte II, 2. Aufl., Zürich 2021.

Bisaz Corsin, Direktdemokratische Instrumente als «Anträge aus dem Volk an das Volk» – Eine Systematik des direktdemokratischen Verfahrensrechts in der Schweiz, Zürich 2020.

Bisaz Corsin/Serdült Uwe, E-Collecting als Herausforderung für die direkte Demokratie der Schweiz, LeGes 28 (2017) 3, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2017/3/20173531-545.html, besucht am 21.3.2025.

Braun Nadja, Stimmgeheimnis. Eine rechtsvergleichende und rechtshistorische Untersuchung unter Einbezug des geltenden Rechts, Bern 2006.

Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (SK-StPO), 3. Aufl., Zürich 2020.

Gfeller Katja/Glaser Andreas/Lehner Irina, E-Collecting: Umsetzungsvarianten und Rechtssetzungsbedarf, LeGes 32 (2021) 1, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2021/1/e-collecting--umsetz_4ac1c3bc14.html, besucht am 21.3.2025.

Hangartner Yvo/Kley Andreas/Braun Binder Nadja/Glaser Andreas, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2023.

Hilty Carl, Das Referendum im schweizerischen Staatsrecht, Archiv für öffentliches Recht, Bd. 2, 1887, S. 167–219 und 367–440.

Kuoni Beat, Kommentierung zu Art. 59b BPR, in: Glaser Andreas/Braun Binder Nadja/Bisaz Corsin/Tornay Schaller Bénédicte (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/pra59b, besucht am 21.3.2025.

Langer Lorenz/Lehner Irina/Hoffet Kristina, E-Collecting für eidgenössische Volksinitiativen und Referenden – verfassungsrechtliche Implikationen, Rechtsgutachten zuhanden der Bundeskanzlei, Aarau 2023, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/90665.pdf, besucht am 21.3.2025 (zit. Langer/Lehner/Hoffet).

Tornay Bénédicte, La démocratie directe saisie par le juge, Genève 2008.

Tornay Schaller Bénédicte, Kommentierung zu Art. 62 BPR, in: Glaser Andreas/Braun Binder Nadja/Bisaz Corsin/Tornay Schaller Bénédicte (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, https://onlinekommentar.ch/fr/kommentare/bpr62, besucht am 21.3.2025.

Tschannen Pierre, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021.

Usteri Martin, Ausübung des Stimm- und Wahlrechts nach freiheitsstaatlichen Prinzipien, ZSR 1959 II, S. 357a–509a.

Materialienverzeichnis

Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 21.3607 Staatspolitische Kommission NR vom 27.6.2021. Elektronische Unterschriftensammlung für eidgenössische Volksbegehren (E-Collecting), https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2021/20213607/Bericht%20BR%20D.pdf, zuletzt besucht am 21.3.2025 (zit. E-Collecting-Bericht).

Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 26.9.1958 betreffend die Einsicht in die Unterschriftenbogen der Wiedervereinigungsinitiative vom 17.6.1957, publiziert in: Basler Juristische Mitteilungen (BJM) 60/1959, S. 58 f. (zit. BJM 60/1959).

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Abstimmung vom 26.11.1882 über den Bundesbeschluß betreffend die Ausführung des Art. 27 der Bundesverfassung vom 14.12.1882, BBl 1882 IV 632 ff., https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1882/4_632_629_/de, besucht am 21.3.2025 (zit. Botschaft 1882).

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 30.10.1883, BBl 1883 IV 193 ff., https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1883/4_193__/de, besucht am 21.3.2025 (zit. Botschaft 1883).

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf für eine Neufassung des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung vom 25.4.1960, BBl 1960 I 1431 ff., https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1960/1_1431_1491_713/de, besucht am 21.3.2025 (zit. Botschaft 1960).

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 9.4.1975, BBl 1975 I 1317 ff., https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1975/1_1317_1337_1313/de, besucht am 21.3.2025 (zit. Botschaft 1975).

Botschaft des Bundesrates über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993, BBl 1993 III 445 ff., https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1993/3_445_405_309/de, besucht am 21.3.2025 (zit. Botschaft 1993).

Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12.2.2003, BBl 2003 1963, abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2003/246/de , besucht am 21.3.2025 (zit. Botschaft 2003).

Medienmitteilung vom 25.9.2024 «Missbräuchliche Unterschriftensammlungen: Bundeskanzlei hat Strafanzeige eingereicht», https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-102581.html, besucht am 21.3.2025 (Medienmitteilung vom 25.9.2024)

Medienmitteilung vom 20.11.2024 «Bundesrat lässt Grundlagen für praktische Versuche mit E-Collecting ausarbeiten», https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-103228.html, besucht am 21.3.2025 (Medienmitteilung vom 20.11.2024).

Medienmitteilung vom 30.10.2024 «Auftakt zum Runden Tisch ‹Integrität von Unterschriftensammlungen›», https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-102980.html, besucht am 21.3.2025 (Medienmitteilung vom 30.10.2024).

Stellungnahme der Bundeskanzlei zum Artikel «Die gekaufte Demokratie» des Tages-Anzeigers vom 3.9.2024, https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/stellungnahmen-der-bundeskanzlei/stellungnahme_bk_03092024.html, besucht am 21.3.2025 (Stellungnahme vom 3.9.2024).

Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden (ab 1964 VPB), Heft 26/1956, Nummer 25 (zitiert: VEB 26.25).

Fussnoten

  • Botschaft 1882, S. 633 f.
  • Botschaft 1883, S. 201; siehe dazu Hilty, S. 380.
  • BGE 20 782 E. 3.
  • VEB 26.25; siehe zur kantonalen Ebene auch BJM 60/1959, S. 58 f.
  • Usteri, S. 424a.
  • Ehemals SR 162.1, erlassen am 23.3.1962, ausser Kraft gesetzt am 1.7.1978.
  • AS 1962 789; Botschaft 1960, S. 1438 f.
  • BGE 98 Ib 289 E. 4h; siehe z. B. auch AB 1972 SR 928; AB 1972 NR 2351.
  • SR 161.1, erlassen am 17.12.1976.
  • AS 1997 753; Botschaft 1993, S. 493.
  • Botschaft 1960, S. 1437.
  • Botschaft 1960, S. 1438.
  • Braun, Rz. 426 ff., 486, Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 973; Bisaz, Rz. 590; Tornay, S. 196 f.; Belser/Waldmann, S. 455; Gfeller/Glaser/Lehner, S. 9; BGE 98 Ib 289 E. 4h.
  • Gfeller/Glaser/Lehner, S. 9; Bisaz/Serdült, S. 533.
  • SR 235.1, erlassen am 25.9.2020.
  • Braun, Rz. 486.
  • SR 161.11, erlassen am 24.5.1978.
  • Siehe OK-Tornay Schaller zu Art. 62 BPR, N. 71.
  • Gfeller/Glaser/Lehner, S. 9.
  • § 140 Abs. 3 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 25.10.1988 (StRG/LU; SRL Nr. 10), Art. 110a des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 6.4.2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG/FR; SGF 115.1), § 152 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 22.9.1996 über die politischen Rechte (GpR/SO; BGS 113.111), Art. 55 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 27.11.1967 über Referendum und Initiative (RIG/SG, sGS 125.1), § 57 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basellandschaft vom 7.9.1981 über die politischen Rechte (GpR/BL; SGS 120), Art. 69 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 15.3.1904 über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (WG/SH; SHR 160.100), Art. 61sexies des Gesetzes des Kantons Appenzell-Ausserrhoden vom 24.4.1988 über die politischen Rechte (GPR/AR; bGS 131.12), Art. 81 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 17.6.2005 über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR/GR; BR 150.100), § 46 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 10.3.1992 über die politischen Rechte (GPR/AG; SAR 131.100), § 87 i. V. m. § 75 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 12.2.2014 über das Stimm- und Wahlrecht (StWG/TG; RB 161.1), Art. 101 Abs. 2 della Legge del cantone Ticino dal 19.11.2018 sull’esercizio dei diritti politici e contrario (LEDP/TI; RL 150.100); siehe auch § 68 Abs. 1 i. V. m. § 65 Abs. 3 der Verordnung des Kantons Zürich vom 27.10.2004 über die politischen Rechte (VPR/ZH; LS 161.1), wonach das Stimmgeheimnis zu wahren sei.
  • Art. 101 LEDP/TI; Art. 91 Abs. 6 de la Loi du canton Genève du 15.10.1982 sur l’exercice des droits politiques (LEDP/GE; rs/GE A 5 05).
  • Art. 107 Abs. 2 de la Loi du canton Neuchâtel du 17.10.1984 sur les droits politiques (LDP/NE; RSN 141).
  • Art. 69 Abs. 4 WahlG/SH.
  • Art. 111 Abs. 2 und 3 PRG/FR.
  • Art. 27bis Abs. 1 lit. b RIG/SG; § 46 Abs. 2 GPR/AG; Art. 120 Abs. 3 Satz 1 de la Loi du canton Vaud du 5.10.2021 sur l’exercice des droits politiques (LEDP/VD; RS 160.01); Art. 91 Abs. 7 LEDP/GE.
  • Art. 120 Abs. 3 Satz 2 LEDP/VD.
  • Siehe dazu VEB 26.25; zum Umfang der Verfügungsmacht über Unterschriftenlisten siehe Bisaz, Rz. 201 ff.
  • Siehe dazu OK-Kuoni zu Art. 59b BPR, N. 11 ff.
  • SR 152.3, erlassen am 17.12.2004.
  • Botschaft 2003, S. 1989 f.
  • Siehe dazu bereits BGE 98 Ib 289 E. 4g–h.
  • Botschaft 1975, S. 1337; BGE 98 Ib 289 E. 4g–i.
  • BGE 98 Ib 289 E. 4i.
  • BGE 20 782 E. 3.
  • Tschannen, Rz. 1958; Tornay, S. 196 f.
  • Hangarter/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 213; Braun, Rz. 427.
  • Siehe z. B. BBl 2014 1641, BBl 2012 8591, BBl 2009 7802.
  • Siehe z. B. BBl 2016 6791, BBl 2016 6787.
  • Siehe dazu die Medienmitteilung vom 25.9.2024 und die Stellungnahme vom 3.9.2024.
  • SR 312.0, erlassen am 5.10.2007.
  • Donatsch, SK-StPO, Art. 194 Rz. 4.
  • SR 311.0, erlassen am 21.12.1937.
  • Medienmitteilung vom 20.11.2024.
  • Der Ständerat nahm am 11.12.2024 die Motionen 24.3851 Mühlemann und 24.3905 Michel an. Weitere gleichlautende Motionen sind im Nationalrat hängig (24.3907 Andrey, 24.3908 Blunschy, 24.3909 Dobler, 24.3910 Flach, 24.3911 Gugger, 24.3940 Marti Min Li, 24.4006 Gysin).
  • Siehe zu den Auswirkungen von E-Collecting auf die Gewährleistung des Stimmgeheimnisses bei Unterschriftensammlungen Langer/Lehner/Hoffet, S. 36ff.

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