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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
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BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- In Kürze
- I. Allgemeines
- II. Budgethoheit
- III. Budgetprozess
- IV. Budgetbeschluss
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
In Kürze
Der EDÖB entwirft sein Budget unabhängig und lässt es über die Bundeskanzlei (BK) dem Bundesrat zukommen. Dieser unterbreitet es der Bundesversammlung unverändert zur Genehmigung. Mit diesem Budgetprozess, in welchem die BK und der Bundesrat das Budget des EDÖB unverändert weiterleiten und nicht abändern dürfen, wird die Unabhängigkeit des EDÖB als Aufsichtsbehörde gestärkt.
I. Allgemeines
1 Die Budgethoheit, der Budgetprozess und der Budgetbeschluss sind von grundlegender Bedeutung für die Unabhängigkeit des EBÖB als Aufsichtsbehörde (Art. 43 N. 4). Nur wer selbständig über sein Budget bestimmt, ist bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags frei. Die funktionale Unabhängigkeit setzt nämlich eine gewisse finanzielle oder materielle Unabhängigkeit voraus.
2 Art. 45 beschreibt den Prozess, den das Budget des EDÖB durchläuft. Das Budget des EDÖB beinhaltet die Personalbezüge, die mit Abstand den grössten Teil des Budgets ausmachen, die Raummiete, den Informatik-Sachaufwand, den Beratungsaufwand sowie den übrigen Betriebsaufwand. Die Bestimmung knüpft an Art. 43 Abs. 5 DSG an, welcher im Zusammenhang mit der Stellung des EDÖB bereits vorsieht, dass die oder der Beauftragte über ein eigenes Budget verfügt.
3 Art. 45 DSG wurde mit der Totalrevision vom 25. September 2020 (Inkrafttreten am 1.9.2023) ins Bundesgesetz über den Datenschutz aufgenommen. Die Bestimmung wurde vom Parlament vorgeschlagen und findet sich noch nicht im Entwurf des Bundesrates. Insbesondere der Beauftragte war der Ansicht, dass die Regelung seines Budgets der Regelung für die Eidgenössische Finanzkontrolle anzugleichen wäre.
II. Budgethoheit
4 Die Budgethoheit besagt, dass der EDÖB sein Budget selbständig erstellt.
III. Budgetprozess
5 Nachdem der EDÖB den Entwurf für sein Budget selbständig erstellt hat, reicht er ihn über die Bundeskanzlei, der er administrativ zugeordnet ist (Art. 43 Abs. 4 zweiter Satz DSG), beim Bundesrat ein. Der Bundesrat muss gemäss Art. 142 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG) den Entwurf für den Voranschlag sowie die Rechnung des EDÖB unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes aufnehmen. Gleiches gilt für die Voranschläge und Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft sowie der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Die Gemeinsamkeit der erwähnten Institutionen liegt in deren Unabhängigkeit vom Bundesrat. Die genannten Institutionen sind in ihrem Handeln nur an das Recht und nicht an die Weisungen des Bundesrates gebunden. Die Verfassung selbst (bei der Bundesversammlung und dem Bundesgericht) oder ein Bundesgesetz (im Falle der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft sowie deren Aufsichtsbehörde) halten die Unabhängigkeit der erwähnten Organisationseinheiten explizit fest.
6 Art. 45 DSG orientiert sich bei der Einreichung über das Departement an der für die Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten getroffenen Lösung (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 16. August 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, VAND). Die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK reicht ihren jährlichen Voranschlag hingegen direkt beim Bundesrat ein (vgl. Art. 2 Abs. 3 FKG) ‒ ohne über das Eidgenössische Finanzdepartement zu gehen, zu dem die EFK beigeordnet ist (Art. 1 Abs. 3 FKG).
7 Hinzu kommt, dass der EDÖB gemäss Art. 142 Abs. 3 dritter Satz ParlG den Entwurf für seinen Voranschlag und seine Rechnung vor der Bundesversammlung selbst vertritt. Dies dürfte grundsätzlich durch die Beauftragte oder den Beauftragten erfolgen. Im Vergleich dazu übernimmt für die EFK die Finanzdelegation der beiden eidgenössischen Räte (Art. 51 ParlG) diese Aufgabe, wohingegen das Bundesgericht und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ihre Voranschläge vor dem Parlament ebenfalls wie der EDÖB selbst vor der Bundesversammlung vertreten (Art. 142 Abs. 3 ParlG).
8 Der Budgetprozess lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der EDÖB erstellt einen Budgetentwurf, der alle notwendigen Ressourcen einplant, um seine gesetzlich zugewiesenen Aufgaben als Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter gewissenhaft und pflichtgemäss zu erfüllen
Der EDÖB reicht seinen Budgetentwurf bei der Bundeskanzlei ein, der er administrativ zugeordnet ist (Art. 43 Abs. 4 zweiter Satz DSG).
Die Bundeskanzlei übermittelt den Budgetentwurf des EDÖB an den Bundesrat.
Der Bundesrat leitet den Budgetentwurf des EDÖB unverändert an die Bundesversammlung zur Genehmigung weiter (Art. 45 DSG). Konkret heisst dies, dass der Bundesrat den Voranschlag und die Rechnung des EDÖB unverändert in den Voranschlag und die Rechnung des Bundes aufnimmt (Art. 142 Abs. 2 ParlG) und den Entwurf für den Voranschlag des Bundes der Bundesversammlung unterbreitet. Er tut dies in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses (Art. 143 Abs. 3 ParlG).
Die Finanzkommissionen der beiden Räte beraten die Voranschläge vor (Art. 50 Abs. 1 ParlG). Das Eintreten der Räte ist bei Voranschlägen obligatorisch (Art. 73 Abs. 3 ParlG).
Der EDÖB vertritt seinen Budgetentwurf vor der Bundesversammlung (Art. 142 Abs. 3 dritter Satz).
Die Bundesversammlung ist für die Genehmigung des Budgetentwurfs des EDÖB zuständig. Wird im Differenzbereinigungsverfahren zwischen den beiden Räten ein Einigungsantrag zum Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes verworfen, so gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen (Art. 94 ParlG).
IV. Budgetbeschluss
9 Dem Parlament obliegt der Budgetbeschluss.
10 Das Parlament darf die Genehmigung des Budgets an keine Auflagen oder Bedingungen knüpfen; Vorgaben zur Mittelverwendung oder Prioritätensetzung sind nicht erlaubt. Der EDÖB kann über die gesprochenen Mittel im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags frei verfügen.
11 Art. 15 Abs. 6 des modernisierten 108+ Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fordert, dass die Aufsichtsbehörde über die notwendigen Mittel für die effektive Durchführung ihrer Funktionen und die Ausübung ihrer Befugnisse verfügt. Die Schengen-relevante Richtlinie 2016/680 der EU sieht in Art. 42 Abs. 4 ebenfalls vor, dass jede Aufsichtsbehörde mit den Ressourcen ausgestattet werden muss, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung effektiv wahrnehmen zu können. Des Weiteren sind ausreichende Ressourcen der Datenschutzaufsicht ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus aus Sicht der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (vgl. hierzu Art. 52 Abs. 4 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 lit. b). Schliesslich hängt die Wirksamkeit der Aufsicht von den verfügbaren Ressourcen ab.
12 Ein Budget, das nicht ausreicht, um die gesetzlich verliehenen Aufgaben zu erfüllen, stellt die Unabhängigkeit der Aufsicht in Frage.
Die vertretene Auffassung widerspiegelt die persönliche Meinung der Autorenschaft und bindet nicht das Bundesamt für Justiz.
Literaturverzeichnis
Baeriswyl Bruno, Kommentierung zu Art. 45 DSG, in: Baeriswyl Bruno/Pärli Kurt/Blonski Dominika (Hrsg.), Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2023.
Petermann Büttler Judith, Kommentierung zu Art. 45 DSG, in: Bieri Adrian/Powell Julian (Hrsg.), Datenschutzgesetz, Orell Füssli Kommentar, Zürich 2023.
Koller Stefan, Kommentierung zu Art. 142 ParlG, in: Graf Martin/Theler Cornelia/Wyss von Moritz (Hrsg.) Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG), Basel 2014.
Materialienverzeichnis
Botschaft des Bundesrates vom 15.9.2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (BBl 2017 S. 6941).