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Kommentierung zu
Art. 20 BV

Eine Kommentierung von Raffaela Kunz

Herausgegeben von Stefan Schlegel / Odile Ammann

defriten

I. Entstehungsgeschichte

1 Die Wissenschaftsfreiheit fand erst mit der Nachführung 1999 als eigenständiges Grundrecht Eingang in die BV. Zuvor betrachtete das Bundesgericht den Gehalt des Rechts ohne Klärung der Frage, ob es sich um ein ungeschriebenes Grundrecht handelt, als von anderen Grundrechten, insbesondere der persönlichen Freiheit und der Meinungsfreiheit, umfasst.

Im Rahmen der Totalrevision war die Aufnahme des Grundrechts hingegen von Anfang an unbestritten.
Bereits 1973 hatte eine vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe (die sogenannte Wahlen-Kommission), deren Aufgabe es war, Vorschläge für eine künftige Bundesverfassung zu sammeln, in Anlehnung an das deutsche Verfassungsrecht die Aufnahme der Wissenschaftsfreiheit als eigenständiges Grundrecht empfohlen.
Im Rahmen der Nachführung wurde die Wissenschaftsfreiheit als weiteres «kulturelles Grundrecht» zunächst noch mit der Kunstfreiheit genannt;
im Verfassungsentwurf 1996 erhielt sie ihre heutige Formulierung als eigenständige Garantie.
Diskussionen in den Beratungen betrafen unter anderem den Ruf nach einer stärkeren Betonung der Verantwortung von Forschenden gegenüber Mensch und Umwelt; ein entsprechender Antrag wurde jedoch abgelehnt.

2 Die Wissenschaftsfreiheit gilt als «deutscher Beitrag»

zum transnationalen Grundrechtskatalog und hat auch das Schweizer Recht «massgeblich beeinflusst».
Zum Verständnis des Grundrechts lohnen sich deshalb Seitenblicke auf die deutsche Rechtslage. Dies rechtfertigt sich durch die ausgesprochen ausdifferenzierte Rechtsprechung und Doktrin. Trotz der «revolutionären Allianz» zwischen Wissenschaft, Aufklärung und politischer Ordnung ist die Wissenschaftsfreiheit nicht explizit in den klassischen Menschenrechtsdeklarationen wie der amerikanischen Bill of Rights (1789/1791) oder der französischen Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen (1789) enthalten.
In Deutschland hingegen gehen erste Vorläufer bereits auf die Zeit des Vormärz zurück; das Grundrecht wurde zum ersten Mal im Entwurf des sog. Siebzehnerausschusses für eine neue Bundesverfassung (1848) erwähnt und später in der Weimarer Reichsverfassung und schliesslich dem Grundgesetz übernommen.
Die deutsche Debatte um die Wissenschaftsfreiheit verlief jedoch nicht ohne Kontroversen; ein zentraler Punkt betraf die Sorge vor der Unterwanderung des Staates unter dem Deckmantel der Freiheit, die Nachhall in dem Zusatz findet, wonach die Freiheit ihre Grenzen in der Pflicht zur Verfassungstreue findet.
Die Erfahrungen während der NS-Herrschaft spielten hingegen eine erstaunlich geringe Rolle.

3 Ideengeschichtlich ist die Wissenschaftsfreiheit ein Kind der Aufklärung und älter als die moderne Verfassungsidee.

Als einer der ersten Belege gilt Spinozas Forderung nach einer libertas philosophandi analog zur Freiheit des religiösen Gewissens von staatlichem Zwang: dieFreiheit,sich in Fragen der geistigen Erkenntnis keinem anderen Gesetzgeber als dem Denkgesetz zu unterwerfen.
Damit war die bis heute geltende Grundidee formuliert, wonach die wissenschaftliche Wahrheitssuche staatlich-politischer Festlegung entzogen ist.

II. Kontext

A. Relevanz von Wissenschaft

4 Wissenschaft spielt in der Informations- oder Wissensgesellschaft eine zentrale Rolle.

Wissenschaftliche Erkenntnisse bilden die Grundlage behördlicher ebenso wie persönlicher Entscheidungen in sämtlichen Lebensbereichen.
Die Relevanz wissenschaftlicher Politikberatung hat sich während der Corona-Pandemie in nie zuvor dagewesenem Ausmass offenbart und bereits länger währende Diskussionen um Expertokratie neu befeuert.
Gleichzeitig steht die Wissenschaft heute unter enormem Druck. Dazu gehören Rufe nach einer stärkeren Regulierung, Demokratisierung («citizen science»)
und besseren Vermittlung von Wissenschaft («Wissenschaftskommunikation»)
angesichts von Wissenschaftsskandalen und möglichen Gefahren im Zusammenhang mit neuen Erkenntnissen.
Auch konstatiert die Wissenschaftsforschung einen zunehmenden Erwartungsdruck, dass – zumal öffentlich finanzierte – Wissenschaft konkret verwertbarere und gesellschaftlich nützliche Erträge liefern müsse.
Auf der anderen Seite, und auch hierfür bietet die COVID-Pandemie ein paradigmatisches Beispiel, sieht sich die Wissenschaft in Zeiten von «Fake News», Verschwörungstheorien und einem von Populisten weiter befeuerten Wissenschaftsskeptizismus auch grundlegender Kritik ausgesetzt.

5 Diese Ambivalenz – einerseits zunehmende Relevanz, andererseits wachsender Druck – spiegelt sich teils bereits in der BV wider: So wurden in den letzten 50 Jahren mit Art. 64 BV einerseits die Grundlage für die staatliche Forschungsförderung geschaffen; andererseits bietet die BV auch Hand für die Regulierung von Forschung, namentlich im Bereich der Forschung am Menschen (Art. 118b BV), der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV) sowie im Rahmen des Tierschutzes (Art. 80 BV).

Auch innerhalb des Grundrechts selbst können Spannungen auftreten, etwa zwischen seiner individuellen und institutionellen Trägerschaft (dazu N. 27).

B. Funktionen der Wissenschaftsfreiheit

6 Die BV geht davon aus, dass die Freiheit der Wissenschaft eines besonderen Schutzes bedarf und nicht in anderen Grundrechten wie etwa der allgemeinen Meinungsfreiheit aufgeht.

Worin liegt der Grund für diesen besonderen Schutz? Die Wissenschaftstheorie unterscheidet drei verschiedene Begründungsmuster, die sich ähnlich auch in vielen rechtswissenschaftlichen Abhandlungen wiederfinden: Schutz aus Gründen individueller Autonomie, aus erkenntnistheoretischen und aus demokratietheoretischen Gründen.
Bei der ersten Begründung steht das Verstehen der Welt als Grundlage menschlicher Freiheit und damit Elemente individueller Persönlichkeitsentfaltung im Vordergrund;
bei den anderen Begründungen geht es stärker um kollektive Interessen.

7 Die erkenntnistheoretische Begründung geht davon aus, dass Freiheit Kreativität stimuliert und damit förderlich ist für die effiziente Produktion von Wissen («grundrechtsimmanenter Drittnutzen»

).
In den Worten Karl Jaspers ist «die Freiheit des einzelnen Gelehrten bis zur Willkür Bedingung seiner produktiven Geistigkeit.»
Dieser Idee folgend, setzen Forschungsagenturen in zahlreichen westlichen Staaten auf die Idee disziplinärer Selbststeuerung statt zentraler Organisation.
Deutlich zum Ausdruck kommt dies auch in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, das betont, dass «eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient».
Das Schweizerische Bundesgericht hat sich nicht gleich prononciert geäussert; aus der Entstehungsgeschichte der BV ergibt sich jedoch, dass ähnliche Erwägungen bei der Aufnahme der Wissenschaftsfreiheit in die BV ebenfalls eine Rolle gespielt haben.
Geschützt ist also gerade auch prima facie «nutzlose» Forschung – allerdings nicht alleine wegen des intrinsischen Wertes von Wissens,
sondern nicht zuletzt aufgrund der Annahme, dass «alle grossen Erkenntnisse in der Regel nachträglich bewiesene Intuitionen sind»
. Forschungserfolge und technologische Innovation aus der Industrieforschung mit klar von aussen vorgegebenen Zielen – zu denken ist aus jüngerer Zeit etwa an Forschung im Zusammenhang mit dem COVID-Impfostoff durch das Unternehmen Biontech –, aber auch aus unfreien Wissenschaftssystemen wie der ehemaligen Sowjetunion oder auch dem heutigen China
scheinen diese Begründung insbesondere für naturwissenschaftliche Forschung teils empirisch in Frage zu stellen.
Dies verdeutlich, dass zusätzliche Begründungen erforderlich sind (siehe sogleich N. 8).

8 Bei der demokratietheoretischen Begründung steht die Sicherung der Unabhängigkeit von Wissen und der Freiheit vor politischer Einflussnahme im Vordergrund.

So ist ein Kernanliegen der Wissenschaftsfreiheit, das sie mit der Religionsfreiheit teilt,
die dem säkularen Staat zugrunde liegende Distanzierung von «jedweden überzeitlichen Wahrheiten».
Wissenschaftliche Wahrheit wird der politischen Festlegung und Beurteilung entzogen.
Grund ist der Bedarf an unabhängigem Wissen als Grundlage von Entscheidungen im demokratischen Prozess.
Dazu kommt der «Schutz von rationaler Gegenöffentlichkeit»
zur Sicherung freiheitlicher Strukturen.

9 Insgesamt wird also deutlich, dass keiner der Begründungen absolute Geltung zukommt – weder lässt sich das Argument halten, Erkenntnisgewinn sei nur unter freien Bedingungen möglich, noch geht Demokratie automatisch mit Wissenschaftsfreiheit einher.

Vielmehr ergänzen sich die unterschiedlichen Begründungsstränge.
Während sich bei den autonomiebezogenen Argumenten die Nähe zum Recht auf persönliche Freiheit zeigt («Wissenschaftspersönlichkeitsrecht»
), steht bei den politisch-demokratischen Argumenten die Nähe zur Meinungsfreiheit im Vordergrund.
Es trifft somit zu, dass die Wissenschaftsfreiheit persönlichkeitsrechtliche, kommunikationsrechtliche sowie politik- und demokratiebezogene Elemente vereint.
Verkürzt ist allerdings die oft in der Lehre vorgenommene Darstellung der Wissenschaftsfreiheit als Kommunikationsgrundrecht.

C. Vorrangige Konzeption als Abwehrrecht

10 Die Wissenschaftsfreiheit ist in der Schweiz in erster Linie ein subjektives Abwehrrecht gegen ungerechtfertigte staatliche Freiheitsbeschränkungen.

Sie schützt «die intellektuelle und methodische Unabhängigkeit des Forschenden vor staatlichen Eingriffen.»
Bereits in der Botschaft zur BV 1999 heisst es, das Recht vermittle «keinen Anspruch auf staatliche Leistung»;
auch Lehre und Praxis haben aus Art. 20 BV bislang keine justiziablen Leistungsansprüche abgeleitet.
Über den Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung (Art. 8 und 9 BV)
hinaus besteht damit weder Anspruch auf Zugang zum Hochschulstudium
noch auf Beiträge zur Forschungsförderung.
Auch ein individueller Anspruch auf Grundausstattung besteht in der Schweiz im Gegensatz zu Deutschland gerade nicht.
Damit gemeint ist der Anspruch von Wissenschaftler:innen «auf Gewährung der zur Erfüllung seiner [oder ihrer] Aufgaben in Lehre und Forschung bereitzustellenden Grund- und Mindestausstattung».
Teilweise wird in der Lehre immerhin vertreten, dass sich aus Art. 20 BV auch justiziable Schutzpflichten ergeben, etwa Anspruch auf Sicherheitsmassnahmen, welche die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zu kontrovers diskutierten Themen sicherstellen.
Gerade angesichts gegenwärtiger Gefährdungslagen (dazu III. E. ) scheint die Konzeptualisierung als vorrangiges Abwehrrecht als überholt und eine stärkere Auseinandersetzung mit möglichen positiven Handlungspflichten angezeigt. Zu Zugang zu Information siehe unten N. 26.

11 Neben der subjektiv-rechtlichen anerkennt die Lehre heute einhellig auch eine objektiv-rechtliche Dimension der Wissenschaftsfreiheit.

Darunter wird gemeinhin die Dimension der Grundrechte als Gestaltungsprinzipien oder «objektiv-rechtliche Gebote»
verstanden, die den Staat auch jenseits von individuell durchsetzbaren Ansprüchen zur Verwirklichung der Grundrechte anhalten.
Als Ziel- und Programmvorgaben richten sie sich primär an den Gesetzgeber. Im Zusammenhang mit Art. 20 BV wird zur Begründung regelmässig der hohe Finanz-, Infrastruktur- und Organisationsbedarf der Wissenschaft angeführt,
die in der Schweiz Staatsaufgabe und zu ihrer Verwirklichung «existenziell auf staatliche Unterstützung angewiesen» ist.
Die Wissenschaft befindet sich damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zwischen dem Bedürfnis nach Autonomie und staatlicher Unterstützung.
Allerdings bleibt der konkrete Gehalt der objektiv-rechtlichen Dimension im Schrifttum wenig konturiert. Dies dürfte auch damit zusammenhängen, dass zwei Bereiche, in denen die Frage relevant werden könnte, zumeist im Rahmen der «Bildungsverfassung» statt der Wissenschaftsfreiheit diskutiert werden.
Dies betrifft zunächst die nun explizit in Art. 63a BV erwähnte Autonomie der Hochschule
sowie die in Art. 64 BV statuierte Verpflichtung zur Forschungsförderung.
Dennoch bleibt die Wissenschaftsfreiheit in ihrer objektiv-rechtlichen Dimension in beiden Bereichen als Leitlinie und Grenze für staatliches Handeln relevant, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zukommt.
So ergibt sich aus Art. 20 BV etwa die Pflicht, Verfahren zur Mittelvergabe wissenschaftsadäquat auszugestalten.
Auch zugunsten öffentlicher Grundfinanzierung, die oft wissenschaftsfreundlicher ist als im Wettbewerb vergebene Drittmittel, lässt sich die objektiv-rechtliche Dimension mobilisieren.
Bedeutsam dürften heute ferner sich aus der objektiv-rechtlichen Dimension ergebende Handlungs- und Schutzpflichten zur Aufrechterhaltung freier Wissenschaft als solcher sein,
die unterhalb der Schwelle unmittelbarer Grundrechtsgefährdung bleiben und sich damit von individuellen justiziablen Schutzansprüchen unterscheiden.

12 Diese objektiv-rechtliche Dimension wird in Deutschland besonders stark gemacht, wo das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Hochschul-Urteil 1973 hervorgehoben hat, die Wissenschaftsfreiheit enthalte neben dem subjektiven Freiheitsrecht «eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (…).»

Die Wissenschaftsfreiheit verlangt demnach neben der Respektierung individueller Freiheit das «Einstehen des Staates (…) für die Idee der freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung».
Die Wissenschaftsfreiheit schützt damit nicht nur einen individuellen Handlungsfreiraum, sondern – wenngleich als Vorbedingung für individuelle Freiheit – auch wissenschaftliche Eigengesetzlichkeit und damit die «Funktionsfähigkeit der Institution ‘freie Wissenschaft’ als solche».
Die Wissenschaftsfreiheit wurde deshalb auch als «Funktionsgrundrecht» bezeichnet
und die Wissenschaft, zu deren eigengesetzlichen Funktionieren das Grundrecht beiträgt, als Musterbeispiel einer sich herausbildenden zivilen Teilverfassung oder Wissenschaftsverfassung.
Aus dem Grundrecht fliesst demnach die Pflicht, Wissenschaft «(…) durch die Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern».
Anders als in der Schweiz wird die gewährleistungsrechtliche Dimension «resubjektiviert»
und Grundrechtsträger:innen haben u.U. einklagbare Ansprüche, etwa auf eine «wissenschaftsadäquate Hochschulorganisation».
Bis heute betrifft gar der grösste Teil der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das sog. Organisationsrecht und damit die objektive Dimension des Grundrechts.

13 Auch in der Schweiz werden heute vorwiegend Freiheitsverkürzungen diskutiert, welche die Organisation von Universität und Forschung im weitesten Sinne betreffen, so etwa bezüglich des sog. Forschungssponsoring

oder übermässiger Belastung des Lehrkörpers durch administrative Aufgaben.
Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit sind damit heute anders gelagert als zum Zeitpunkt der der Entstehung des Grundrechts, als es vornehmlich um den Schutz freier Wissenschaft vor Einmischungen von Staat und Kirche ging (siehe dazu oben I.). Sie können aber dennoch Auswirkungen auf das Institut freier Forschung und Lehre zeitigen; eine stärkere Konturierung der objektiv-rechtlichen Dimension wäre deshalb auch für die Schweiz wünschenswert (siehe dazu unten E). Darüber hinaus würde auch in der Schweiz eine gewisse «Resubjektivierung» der objektiven Dimension den Grundrechtsschutz stärken. Dies würde bedeuten, dass Grundrechtsträger:innen u.U. der Klageweg offen stünde, um wissenschaftsinadäquate Massnahmen, etwa bezüglich der Forschungsfinanzierung oder Universitätsorganisation, zu rügen. Damit wäre die Frage der Vereinbarkeit gesetzgeberischer Massnahmen mit der Wissenschaftsfreiheit nicht allein dem Gesetzgeber überlassen bzw. könnte u.U. auch gesetzgeberisches Handeln zum Schutze freier Wissenschaft stärker eingefordert werden.

D. Internationaler Schutz

14 Auf internationaler Ebene ist die Wissenschaftsfreiheit menschenrechtlich implizit von der Meinungsäusserungsfreiheit nach EMRK und UNO-Pakt II geschützt (Art. 10 EMRK;

Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II
). Explizit garantiert ist die Wissenschaftsfreiheit zudem in Art. 15 Abs. 3 des UNO-Pakt I.
Während das Bundesgericht die Justiziabilität vieler Rechte dieses Paktes nicht anerkennt, ist dies bei dieser Bestimmung wegen ihres klar abwehrrechtlichen Gehalts anders.
Ebenfalls ausdrücklich verankert ist die Wissenschaftsfreiheit in Art. 13 der EU-Grundrechtecharta.

III. Kommentar i.e.S.

A. Begriff der Wissenschaft

15 Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 20 BV umfasst unbestrittenermassen die Teilgehalte der Forschungs- und der Lehrfreiheit, die über je eigene Schutzbereiche verfügen. Gemeinsam ist den Teilgehalten, dass nur Aktivitäten erfasst sind, die wissenschaftlich sind, um vom Grundrechtsschutz nach Art. 20 BV zu profitieren.

Die BV geht damit von bestimmten wissenschaftlichen Eigenrationalitäten aus, die sich von anderen Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit, unterscheiden und damit eine gesonderte Schutzwürdigkeit begründen.
Dies macht zunächst eine Begriffsbestimmung erforderlich, die allerdings auf Schwierigkeiten stösst.

16 Auch die Wissenschaftsforschung geht davon aus, dass wissenschaftliches Wissen eine besondere Form von Wissen darstellt.

Darüber hinaus legt sie aber keinen einheitlichen Begriff der Wissenschaft zugrunde. Während die Wissenschaftstheorie stärker auf die Eigenschaften des Wissens selbst abstellt, interessiert sich die Wissenschaftssoziologie für die Praktiken von Wissenschaftler:innen und das Zustandekommen von wissenschaftlichem Wissen.
Die oft mit Karl Poppers Kritischen Rationalismus als Weiterentwicklung des Logischen Positivismus des 20. Jahrhunderts in Verbindung gebrachte Vorstellung von Wissenschaft als einem Körper objektiven, überprüfbaren und universell wahren Wissens
ist allerdings in den letzten Jahrzehnten zunächst ausgehend von der Wissenschaftstheorie selbst stark unter Druck geraten.
Forschende wie Thomas S. Kuhn haben dazu beigetragen, das Bild einer rein auf Fakten und Logik basierenden Wissenschaft in Frage zu stellen und den Einfluss von weiteren Werten etwa bei der Methodenwahl aufzuzeigen.
Dadurch lieferten sie «gleichsam das Einfallstor für soziologische Erklärungen».
Sozialwissenschaftliche Ansätze haben seither die soziale Konstruktion oder «Ko-Produktion»
von Gesellschaft und Wissen deutlich gemacht. Feministische Wissenschaftsforschung hat etwa das Bild einer unparteiischen Wissenschaft ins Wanken gebracht;
empirische Studien wie etwa jene von Bruno Latour zeigen detailliert die «Konstruktion» von Wissen im Labor auf.
Paul Feyerabend, radikal relativistische/sozial-konstruktivistische Stimme und heute der Postmoderne zugerechnet, stellte die Idee von Rationalität und methodischer Stringenz gar gänzlich in Frage und kam zum Schluss: «anything goes».

17 Aus verfassungsrechtlicher Perspektive gilt ungeachtet dieser Debatten, dass die BV die Möglichkeit von Wissenschaft voraussetzt.

Die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit sind damit nicht nach epistemisch-philosophischen Kriterien, sondern verfassungsrechtlich zu bestimmen.
Es ist mit anderen Worten nicht Aufgabe des Verfassungsrechts, der wissenschaftstheoretischen Debatte über die Definition von Wissenschaft ein Ende zu setzen; vielmehr soll das Recht gerade den Rahmen dafür schaffen, dass diese Debatten innerwissenschaftlich möglichst frei stattfinden können. Das Recht muss damit den ihm zugrunde liegenden Wissenschaftsbegriff selbst definieren. Allerdings konkretisieren weder die BV noch die Materialien den Begriff; auch das Bundesgericht hat sich nur ansatzweise dazu geäussert.
Die Umschreibung der Wissenschaftsfreiheit als «Garantie eines unantastbaren schöpferischen Kerns wissenschaftlicher Erkenntnis und Lehre sowie zur Bewahrung der geistigen und methodischen Unabhängigkeit der Forschung»
verweist wiederum nur auf das Erfordernis der Wissenschaftlichkeit der Erkenntnis und ist damit gerade keine Definition.

18 Definitionsversuche, wie sie im Schrifttum vielfach vorgenommen wurden,

stossen auf die Schwierigkeit, dass es auf der einen Seite dem Staat verboten ist, sich ein bestimmtes Wissenschaftsverständnis zu eigen zu machen, soll das Grundrecht doch gerade wissenschaftliche Erkenntnis der staatlichen Festlegung entziehen (Identifikationsverbot).
Einzig auf die Selbsterklärung, wissenschaftlich zu arbeiten, abzustellen, reicht wiederum nicht aus, um Wissenschaft von Nichtwissenschaft abzugrenzen; eine sinnvolle Unterscheidung von anderen, subjektiven Formen der Kommunikation
sowie von Pseudowissenschaft muss möglich sein. In der Lehre scheint gewissermassen als Mittelweg Einigkeit darüber zu herrschen, dass eine Rückkoppelung des verfassungsrechtlichen Wissenschaftsbegriffs an die scientific community und konkrete wissenschaftliche Praktiken sinnvoll ist.
Auf die Anerkennung durch die scientific community zu setzen, birgt allerdings neuerliche Gefahren der Freiheitsverkürzung, will das Grundrecht ja gerade freie Wissenschaft ermöglichen und somit auch Mindermeinungen und neue, innovative oder gar unerwartete Ansätze schützen.

19 Angesichts des Schutzzwecks der Norm scheint es damit gesamthaft betrachtet angezeigt, einen weiten Begriff von Wissenschaftlichkeit zugrunde zu legen,

der von bestehenden Praktiken der Wissenschaftsgemeinschaft geprägt, aber nicht auf diese festgelegt ist.
Zentral ist dabei das systematische und methodengeleitete Vorgehen, was die Überprüfbarkeit und intersubjektive Nachvollziehbarkeit der Resultate impliziert.

20 Eine wissenschaftstheoretische Sonderdebatte betraf lange die Frage, ob auch die Rechtswissenschaft das Label der Wissenschaftlichkeit beanspruchen kann.

Dies hängt mit dem veränderlichen Gegenstand der Rechtswissenschaft zusammen, der sich nicht wie ein «Naturgesetz» studieren lässt, aber auch mit der Praxisbezogenheit des Faches und den oft fliessenden Grenzen zwischen Forschung und praktischer Tätigkeit.
Ein weiterer Punkt betraf rechtswissenschaftliche Methodik bzw. gerade deren Fehlen: Neben Hermeneutik und Rechtsvergleichung spielte diese lange Zeit nur eine untergeordnete Rolle. Dies hat sich, wohl auch aufgrund der Internationalisierung und der zunehmenden Relevanz des von den Naturwissenschaften geprägten Antragsverfahrens vor dem Schweizerischen Nationalfonds, inzwischen verändert.
Was bleibt, ist, dass die Rechtswissenschaft von Normen, Werten und Interpretationen geprägt ist und sich Rechtsfragen nicht mit gleicher Präzision wie etwa mathematische Aufgaben beantworten lassen.
Dennoch gibt es unter systematischer Anwendung juristischer Auslegungsregeln Grenzen dessen, was noch als überzeugende Argumentation gilt. Ohnehin dürfte ein Wissenschaftsbegriff, der auf empirische Nachweisbarkeit beharrt, inzwischen als überholt gelten.
Heute dürfte breiter Konsens darüber herrschen, dass auch das systematische Erschliessen und Verstehen von Sinnzusammenhängen jenseits von «harten» Kausalzusammenhängen, wie es in den Geistes- und Sozialwissenschaften praktiziert wird, als Wissenschaft gilt.
Statt von empirischer Überprüfbarkeit wird heute oft von intersubjektiver Nachvollziehbarkeit gesprochen.
Auf die Rechtswissenschaft angewendet bedeutet dies, dass eine rechtliche Antwort so erzielt und begründet wird, dass auch eine dritte Person sie verstehen kann und unter Anwendung der gleichen Methoden ggf. zum gleichen Ergebnis kommt.

21 Eine wichtige Frage ist, ob wissenschaftliches Fehlverhalten wie etwa Datenfälschung und Plagiate zum Entfallen der Wissenschaftlichkeit führt. Die Lehrmeinungen dazu gehen auseinander.

Um den Freiheitsschutz nicht zu unterlaufen, ist die Ansicht vorzugswürdig, dass hohe Anforderungen an das Wegfallen zu stellen sind. Damit führt nicht jedes Fehlverhalten automatisch zum Verlust, sondern nur Fälle systematischen Verfehlens.
Bei der Beurteilung von Vorwürfen macht es Sinn, Selbstregulierungsstandards einzubeziehen; Beispiele sind der Kodex zur wissenschaftlichen Integrität der Akademien der Wissenschaften Schweiz, die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Max-Planck-Gesellschaft oder die Standards des Committee on Publication Ethics (COPE).

22 Schwierige Abgrenzungsfragen können sich schliesslich bei der Kommerzialisierung von Wissenschaft stellen. Während die wohl herrschende Meinung in der Schweiz ergebnisorientierter, weisungsgebundener Forschung die Wissenschaftlichkeit abspricht,

dürfte auch hier eine differenzierte Betrachtung vorzugswürdig sein. Denn Wissenschaft sollte nicht idealisiert werden.
Während Desinteressiertheit – verstanden als Abwesenheit primär eigennütziger Interessen – im Forschungsprozess zwar eine der Grundnormen des Wissenschaftsethos bildet,
ist in der Wissenschaftstheorie heute unbestritten, dass sich das Postulat der Uneigennützigkeit und Unabhängigkeit in seiner Absolutheit nicht halten lässt.
In Zeiten, in denen Industrieforschung eine eminent wichtige Rolle spielt und sich Grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung nicht trennscharf abgrenzen lassen, dürfte für den Grundrechtsschutz massgeblich sein, dass kommerzielle Interessen nicht die Hauptmotivation ausmachen und die zugrundeliegende Forschung Methoden und Massstäbe wissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung beachtet.

B. Sachlicher Schutzbereich

1. Forschungsfreiheit

a. Allgemeines

23 Die Rechtsprechung zur Wissenschaftsfreiheit ist überschaubar und der Schutzbereich damit unscharf geblieben.

Das Bundesgericht definiert Forschung in ständiger Rechtsprechung als «Gewinnung und Weitergabe menschlicher Erkenntnisse durch die freie Wahl von Fragestellung, Methode und Durchführung».
Dabei streicht es hervor, dass sowohl naturwissenschaftliche Ansätze als auch «solche geistes- und sozialwissenschaftlicher und historischer Natur» geschützt sind.
Angesichts des im Alltagsgebrauch noch immer vorherrschenden Verständnisses, wonach wissenschaftliche Forschung mit den Naturwissenschaften gleichzusetzen sei, ist diese Präzisierung nach wie vor nicht überflüssig.
Unwesentlich für den Schutz von Forschung ist zunächst ebenfalls die Art der Forschungsfinanzierung (privat oder staatlich), der Ort der Forschung (Universität, Fachhochschule, Industrie) sowie die Art der Forschung (Grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung).
Die Grenze ist allerdings da erreicht, wo Forschung nicht unter Bedingungen von Wissenschaftlichkeit stattfindet (oben N. 22).
Bei der Frage, wann weisungsabhängige oder ergebnisorientierte Forschung zum Verlust der Schutzwürdigkeit führt, bleibt die Lehre unspezifisch.
Nach der differenzierten Betrachtung im deutschen Schrifttum soll der Grad an Autonomie bzw. das Vorhandensein ausreichender Spielräume für eigene Bewertungen von Forschenden ausschlaggebend sein.
Obwohl Abgrenzungsschwierigkeiten vorprogrammiert sind, dürfte diese differenzierte Betrachtung schon nur deshalb vorzugswürdig sein, um Industrieforschung, die definitionsgemäss ergebnisorientiert operiert, nicht von vorherein aus dem Schutzbereich auszuschliessen.

24 Zur näheren Umschreibung der geschützten Tätigkeiten unterscheidet die Lehre, den verschiedenen Phasen des Forschungszyklus folgend,

zwischen dem Werk- und dem Wirkbereich der Forschungsfreiheit.
Der Werkbereich bezieht sich auf die Forschungstätigkeit und umfasst auch die Phase, die der eigentlichen Forschung vorgelagert ist (etwa Bestimmung der Fragestellung; Methodenwahl; Personalauswahl).
Der Wirkbereich umschreibt demgegenüber die Freiheit bezüglich der Verbreitung der Forschung.
Dies umfasst zum einen die Entscheidung, ob Forschungsergebnisse überhaupt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Zum anderen ist auch die Entscheidung über Zeitpunkt, Ort und Modalitäten der Publikation geschützt.
Im deutschen Schrifttum ist diesbezüglich von der (positiven und negativen) Publikationsfreiheit die Rede.
Diese Dimension verdeutlicht die Nähe der Wissenschaftsfreiheit zu den Kommunikationsgrundrechten.
Allerdings wird ebenfalls die wissenschaftliche Urheberschaft im Sinne geistiger Autorschaft und damit ein persönlichkeitsrechtlicher Aspekt geschützt.

25 In jüngerer Zeit hat sich die in der Schweizer Lehre noch kaum diskutierte Frage gestellt, ob auch die Kommunikation von Forschenden ausserhalb strikt wissenschaftlicher Formate in den Wirkbereich fällt.

Darunter fällt etwa das Verfassen von Blog-Posts, aber auch Social-Media-Aktivitäten oder Auftritte in den Medien. Ein auf wissenschaftliche Formate im engeren Sinne beschränktes Verständnis scheint angesichts der Tatsache, dass eine aktive Kommunikation der eigenen Forschung zur Überbrückung des behaupteten Grabens zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zunehmend eingefordert wird, etwa vom SNF (Stichwort «Wissenschaftskommunikation»),
sowie angesichts der regen Nutzung dieser Möglichkeiten durch die Scientific Community,
nicht mehr zeitgemäss.
Soziale Medien wie X (früher Twitter) spielen heute eine wichtige Rolle im Rahmen der Informations- und Erkenntnisgewinnung. Allerdings folgen sie stärker einer Medien- als rein wissenschaftlichen Logik und verführen zu überspitzten Aussagen, wodurch sich schwierige Abgrenzungsfragen zur Meinungsfreiheit stellen können.
Ein gewisses Missbrauchspotenzial wird darin gesehen, dass Wissenschaftler:innen in der Gesellschaft einen «Autoritätsbonus»
geniessen. Etwas zugespitzt stellt sich die Frage: ist jede Aussage eine:r Verfassungsrechtler:in zu aktuellen verfassungsrechtlichen Debatten automatisch von der Wissenschaftsfreiheit erfasst und geniesst damit erhöhten Schutz? Trotz Schwierigkeiten bei der Abgrenzung dürfte für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 20 BV der Inhalt der Aussagen und nicht deren Ort der Verbreitung ausschlaggebend sein.
Im Zweifel dürfte ein weiter Begriff von Wissenschaftlichkeit anzulegen sein, wobei das Verfassungsrecht durchaus auch Grenzen kennt (für Beispiele siehe unten N. 47).

b. Einzelfragen

26 Eine Frage, die sich in der Praxis mehrfach gestellt hat, ist, ob sich aus der Wissenschaftsfreiheit einen über das allgemeine Informationsrecht hinausgehenden Anspruch auf Zugang zu Information ergibt. Art. 16 Abs. 3 BV beschränkt das Recht, Information zu empfangen, auf öffentlich zugängliche Quellen, wobei sich aus der Gesetzgebung ergibt, welche Information als öffentlich gilt.

Das Bundesgericht verwarf zwar grundsätzlich einen Anspruch aus nicht öffentlichen Informationen aus der Wissenschaftsfreiheit und kam zum Schluss, eine Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Informationszugangs durch Art. 20 BV könne nicht leichtfertig angenommen werden.
Gleichzeitig anerkannte es an, dass sich die Möglichkeit im Falle «eines spezifischen Forschungsansatzes und einer sich daraus ergebenden forschungsmässigen Notwendigkeit (…)» dennoch ergeben könne.
In einem jüngeren Entscheid hielt es zudem fest, das Interesse an Einsichtnahme in Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist werde durch die Wissenschaftsfreiheit verstärkt.

27 Noch wenig behandelt wurde im Schrifttum die Frage, inwiefern die Autonomie der Hochschule dieser Freiheit bei der Gestaltung ihres Forschungs- und Lehrprofils vor staatlicher Festlegung zusichert.

Klar scheint, dass eine vollumfängliche staatliche Festlegung, die Hochschulen keine eigenen Spielräume bei der Ausgestaltung belässt, unzulässig wäre.
Eine Grenze für die Ausübung der Autonomie ergibt sich wiederum aus der individuellen Forschungsfreiheit, die in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Autonomie der Hochschule steht.

c. Forschungsfreiheit und «Open Science»

28 Gibt es im digitalen Zeitalter einen grundrechtlichen Anspruch auf freien Zugang zu (öffentlich finanzierter) Forschung über das Internet? Diese Frage stellt sich verstärkt, seit der UN-Sozialausschuss in einer viel beachteten «Allgemeinen Bemerkung» zum «Recht auf Wissenschaft» nach Art. 15 Abs. 2 Bst. b) des UN-Sozialpaktes die Staaten dazu aufgefordert hat, «Open Science» zu fördern.

Bei «Open Science» handelt es sich um einen Sammelbegriff für verschiedene Forschungspraktiken entlang des gesamten Forschungszyklus basierend auf der Idee des Teilens und der Kollaboration. Besonders relevant im Wissenschaftsalltag ist der freie Zugang zu Daten («Open Data») sowie wissenschaftlichen Publikationen («Open Access»). Obwohl sich heute auch zahlreiche Fragen und Probleme ergeben (dazu sogleich N. 30), gilt «Open Science» gemeinhin als wissenschaftsfreundlich,
was damit zusammenhängt, dass Veröffentlichung und Zugänglichkeit «Schlüsselbegriffe für das gesamte Wissenschaftssytem» sind.
Das Internet mit seinem bis anhin ungekannten Kommunikationspotenzial galt Anfang des neuen Jahrtausends deshalb als Chance, wissenschaftliche Grundwerte wie die Mertonsche Norm des Kommunalismus zu realisieren.
Als Teil der von dem Wissenschaftssoziologen Robert K. Merton beschriebenen «normativen Struktur» der Wissenschaft besagt diese Norm, dass Wissenschaftler:innen ihre Erkenntnisse frei teilen sollten, um den Fortschritt der Wissenschaft als Ganzes zu fördern, anstatt sie für persönliche Vorteile zurückzuhalten. Das Konzept des Kommunalismus betont damit die Bedeutung der Offenheit, Zusammenarbeit und des kollektiven Engagements für die Wissenschaft. Diese Ideen finden Widerhall in frühen Dokumenten der «Open Access»-Bewegung wie der Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissenund derBudapest Open Access Initiative.

29 Damit stellt sich die Frage, ob sich aus der Pflicht des Staates, die Rahmenbedingungen einer funktionierenden Wissenschaft zu schaffen, ein «Open Science»-Gebot ergeben könnte.

Die Schweizerische Open-Access-Strategie zielt denn auch darauf ab, sämtliche öffentlich finanzierte Forschung öffentlich zugänglich im Sinne von «Open Access» zu machen.
Andere argumentieren, dass aufgrund der Tatsache, dass Öffentlichkeit quasi eine Funktionsbedingung von Wissenschaft sei, der individuelle Schutz durch die Wissenschaftsfreiheit von der tatsächlichen Veröffentlichung von Ergebnissen abhängig gemacht werden sollte.
Im digitalen Zeitalter würde dies ergo bedeuten, die eigene Forschung öffentlich zugänglich i.S. v. «Open Access» zu machen.
Die wohl herrschende Lehre lehnt ein Publikationsgebot als Vorbedingung für den Grundrechtsschutz jedoch aufgrund der negativen Publikationsfreiheit generell ab.
Zwar sei die Geheimhaltung von Forschung aus kommerziellen Gründen wissenschaftlich problematisch, dürfte aber nicht automatisch zum Ausschluss aus dem Schutzbereich führen.

30 Insgesamt stehen «Open Access»-Verpflichtungen in einem Spannungsverhältnis zur negativen Publikationsfreiheit. Ein Teil der Lehre erblickt auch in der «Open Access»-Strategie des Schweizerischen Nationsfonds eine Verletzung der negativen Publikationsfreiheit.

In Deutschland sind Angehörige einer Universität aufgrund einer universitären Satzung, welche sie zur Hinterlegung ihrer publizierten Forschung in öffentlich zugänglichen Internetrepositorien nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfirst verpflichtet, gar vor das Bundesverfassungsgericht gezogen.
Gemäss der hier vertretenen Ansicht dürften «Open Access»-Publikationsplichten trotz unbeabsichtigter Nebeneffekte (siehe sogleich N. 31) verfassungsrechtlich unproblematisch sein.
Da Publikationsmodalitäten betroffen sind, handelt es sich zwar um einen Grundrechtseingriff; insbesondere im Falle von nur leichten Grundrechtseingriffen durch die Verpflichtung zur «Zweitveröffentlichung», d.h. der Deponierung der Publikation in einem öffentlich zugänglichen Repositorium wie ZORA der Universität Zürich, dürfte der Eingriff allerdings durch das Interesse der Öffentlichkeit und Dritter am Zugang sowie an einem funktionierenden Wissenschaftssystem gerechtfertigt sein.

31 Umgekehrt stellt sich die Frage, ob sich aus der objektiven Dimension der Wissenschaftsfreiheit die staatliche Pflicht ergibt, Massnahmen zum Schutze eines funktionierenden Publikationssystems zu ergreifen. So sind wettbewerbsverzerrende Formen von Marktkonzentration bei international agierenden wissenschaftlichen Grossverlagen seit längerem bekannt.

Der Trend weg vom sog. Subskriptionsmodell hin zu «Open Access» hat diese Problematik möglicherweise sogar noch verschärft.
Ein gewichtiger Kritikpunkt an der Förderpolitik des SNF besteht denn auch darin, dass die «Open Access»-Verpflichtung zu einer weiteren Stärkung von Grossverlagen – auf Kosten kleinerer Anbieter – führt.
Ein weiteres Problem sind mögliche Qualitätseinbussen, weil die Publikationsgebühren für Verlage Anreize schaffen, möglichst viele – statt qualitativ hochwertige – Beiträge zu publizieren.
Dies ist nicht nur wegen der hohen Preisbelastung der öffentlichen Hand problematisch, sondern auch wegen des Einflusses von Grossverlagen auf die Wissenschaft. Immer wieder hat etwa in den letzten Jahren die Einmischung von Verlagen in die Redaktionsarbeit zu Resignationen von Zeitschriftenredaktionen geführt.
Die Problematik hat sich in jüngerer Zeit noch einmal zugespitzt, weil international agierende Grossverlage sich zunehmend dem Geschäft mit Daten zuwenden und die von Google und Co. entwickelten Werkzeuge zur Analyse des Nutzer:innenverhaltens einsetzen, wodurch Einflussmöglichkeiten in bisher ungekanntem Ausmasse entstehen.
Dies belegt, dass – grundrechtlich relevante – Bedrohungen für die Unabhängigkeit der Wissenschaft heute nicht nur von staatlichen Akteuren ausgehen, sondern auch von mächtigen privaten Akteuren.
Weil diese nicht direkt an Grundrechte gebunden sind, stellt sich die Frage staatlicher Schutzmassnahmen, etwa solche wettbewerbsrechtlicher Natur.
Ebenfalls grundrechtlich geboten scheint es, Alternativen zum problematischen «goldenen» «Open Access»-Modell zu fördern, bei welchem hohe Gebühren für Publikationen anfallen und das insbesondere Grossverlagen dient.

2. Lehrfreiheit

32 Der Teilgehalt der Lehrfreiheit schützt die Freiheit der Lehre.

Die geschützten Tätigkeiten umfassen Freiheit bezüglich der Unterrichtsmethoden sowie der Stoffauswahl.
Die Lehrfreiheit ist mit anderen Worten eine «spezifisch auf die wissenschaftliche Lehre angepasste Meinungsfreiheit.»
Parallel zur Forschungsfreiheit ist nicht nur die universitäre Lehre, sondern die Lehre im gesamten Hochschulkontext erfasst;
sinnvollerweise ist auch die Vermittlung von Wissen an ein breiteres Publikum ausserhalb des Hörsaals erfasst.
Ebenfalls erforderlich ist wie bei der Forschungsfreiheit, dass das Kriterium der Wissenschaftlichkeit der Lehre erfüllt ist, was die Vermittlung der jeweils fachspezifischen Rationalitäten im Rahmen der Fähigkeiten der Studierenden und die Befähigung zur kritischen Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Positionen bedingt.
Es muss sich allerdings nicht um die Vermittlung eigener Forschung handeln, was heute realistischerweise gar nicht zu leisten wäre.
Nicht umfasst ist die reine Berufsbildung sowie die Bildung an allgemeinbildenden Schulen.
Auch die Online-Lehre sowie neuere Formate wie Podcasts oder Youtube-Kanäle fallen unter den Schutzbereich.
Umfasst ist primär die Lehrtätigkeit in eigener Verantwortung; weisungsgebundene Lehrtätigkeiten wie vorlesungsbegleitende Tutorate, die von Assistierenden ausgeführt, aber von Professor:innen verantwortet werden, fallen gemäss der herrschenden Lehre ausserhalb des Schutzbereichs.
Dies ist in dieser Deutlichkeit zu kategorisch, zumal viele Assistierende ihren eigenen Lehrstil einbringen und auch nicht selbst verantwortete Kurse faktisch mitgestalten dürften, was für eine Ausdehnung des Schutzes spricht.

3. Lernfreiheit?

33 Die Aufnahme der Lernfreiheit als dritten eigenständigen Teilgehalt wurde in den parlamentarischen Beratungen abgelehnt.

Ein inzwischen wohl überwiegender Teil der Lehre fordert dennoch die Anerkennung einer Lernfreiheit, entweder als eigenständigen Teilgehalt oder als Unterfall der Lehrfreiheit.
Dies widerspiegelt letztlich die Humboldt’sche Idee der Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden und des Austauschs in gegenseitigem Respekt.
Nach dieser Ansicht umfasst die Lernfreiheit das Recht von Studierenden, ihr Studium frei von unverhältnismässigen Regularien gestalten zu können.
Ebenfalls geschützt sind eigene Erkenntnisprozesse von Studierenden frei von Zwängen zur Übernahme weltanschaulicher oder politischer Wertvorstellungen des Lehrpersonals.
Allerdings ist fraglich, ob eine solche Unterdrückung durch die «Autorität der Lehrenden» überhaupt von der Lehrfreiheit umfasst wäre.
Relevant ist dies insbesondere beim Verfassen von Seminar- und Abschlussarbeiten; sobald Studierende über das entsprechende wissenschaftliche Werkzeug verfügen und selbständig wissenschaftlich arbeiten, fallen sie ohnehin unter den Schutz der Forschungsfreiheit, was insbesondere im fortgeschrittenen Studium in Frage kommen dürfte.

34 In der Praxis haben sich im Zusammenhang mit der hochschulischen Bildung insbesondere Fragen bezüglich möglicher positiv-rechtlicher Verpflichtungen bzw. subjektiver Ansprüche gestellt. Das Bundesgericht behandelt diese allerdings vorwiegend unter dem Titel der Berufsfreiheit nach Art. 27 Abs. 2 BV und der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV.

Dabei hat es im Zusammenhang mit Zulassungsbeschränkungen (Numerus Clausus) betont, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zugang zu einem Universitätsstudium bestehe;
a fortiori gilt dies für besondere Lehrangebote.
Gewährleistet sei mit Art. 19 BV lediglich der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, während die berufliche Aus- und Weiterbildung ein vom Gesetzgeber zu konkretisierendes Sozialziel sei (Art. 41 BV).
Allerdings zeitigen Art. 8 und 9 BV gewisse «indirekte Grundrechtswirkungen»
und garantieren einen «Anspruch auf eine willkürfreie und rechtsgleiche Regelung bei der Zulassung zu den vorhandenen Studienplätzen».
Dieser Anspruch ergibt sich schon aus Art. 8 BV und 9 BV.
Ein Teil der Lehre leitet aus Art. 8 BV einen Anspruch auf Stipendien bei finanzieller Bedürftigkeit sowie Gebührenreduktionen ab.
Ein Anspruch, Prüfungen nicht ablegen zu müssen, besteht nicht.
Zuletzt hiess das Bundesgericht in einem noch nicht publizierten Entscheid die Beschwerde einer Kandidatin für das Studium der Veterinärmedizin gut, welche aufgrund einer Lesestörung (Dyslexie) von der Universität Bern keine zusätzliche Zeit zum Absolvieren des Zulassungstests erhalten hatte.
Solche subjektive Ansprüche, etwa zur Anpassung von Prüfungen für Menschen mit Behinderung, wären zeitgemäss und begrüssenswert.

C. Persönlicher Schutzbereich

35 Grundrechtsberechtigt sind zunächst natürlichePersonen ungeachtet ihres Alters oder ihrer Staatsangehörigkeit.

Analog zum sachlichen Schutzbereich spielt der Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeit wiederum keine Rolle, i.e. ob diese inner- oder ausserhalb einer Hochschule oder gar privat stattfindet,
solange das Kriterium der Wissenschaftlichkeit erfüllt ist.
In diesem Rahmen sind auch formale Qualifikationen unwesentlich; es kann sich insofern jede Person auf die Wissenschaftsfreiheit berufen.
«Die Gemeinschaft der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen konstituiert sich über einen konkreten Diskurs, dessen Kohärenz durch qualitative Rationalitätskriterien hergestellt wird, aber nicht über eine formale Mitgliedschaft.»
Dies gilt somit auch für Studierende, sofern eine eigenständige wissenschaftliche Forschungsleistung erbracht wird.
Auch juristische Personen des Privatrechts können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, wenn die entsprechenden Forschungstätigkeiten unter Bedingungen von Wissenschaftlichkeit stattfinden (zum Begriff siehe oben III. A.).

36 Staatliche Hochschulen sind in einer «Zwitterstellung»

oder «Doppelrolle»
. Einerseits sind sie unmittelbar Grundrechtsadressaten (Art. 35 Abs. 2 BV); andererseits können sie unter Umständen auch Grundrechtsberechtigte sein. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn sie sich im Namen der betroffenen Forschenden gegen Rechtsverletzungen einsetzen.
Ausserdem können sich Hochschulen auch auf Verletzungen ihrer eigenen Autonomie berufen.
Das Bundesgericht leitet die Autonomie der Hochschulen dabei – sowohl auf Bundes- als auch auf kantonaler Ebene – aus Art. 63a BV und nicht aus der Wissenschaftsfreiheit ab.

D. Einschränkungen

1. Eingriffe

37 Aus der Konzeption der Garantie von Art. 20 BV als Abwehrrecht ergibt sich, dass der Staat grundsätzlich Massnahmen zu unterlassen hat, welche in die Wissenschaftsfreiheit eingreifen. Ausgehen können Eingriffe von allen Trägern öffentlicher Gewalt, i.e. von staatlichen Organen auf allen Ebenen in der zentralen und dezentralen Verwaltung ebenso wie von Privaten im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Art. 35 Abs. 1 BV). Umfasst sind somit auch die kantonalen Universitäten und die ETH sowie der Schweizerische Nationalfonds.

Zu beachten ist, dass Forschung und Lehre aufgrund ihres Bedarfs an staatlicher Ausgestaltung bereits von vorherein beschränkt werden, etwa durch Studien- und Prüfungsordnungen, verfügbare Infrastruktur, Ressourcen etc.
DieseAusgestaltung der Wissenschaftsfreiheit kann, muss aber keine Einschränkung im grundrechtlich relevanten Sinn bedeuten und ist im Einzelfall zu prüfen.
Durch die Verschiebung von Kompetenzen von den Kantonen auf den Bund im Bereich der Regulierung der Wissenschaft (dazu sogleich) haben sich die Möglichkeiten des Bundesgerichts, die Einhaltung der Wissenschaftsfreiheit durch den Gesetzgeber zu kontrollieren, verringert (Art. 190 BV).

38 Beeinträchtigungen können sowohl unmittelbar als auch mittelbar erfolgen.

Rechtfertigungsbedürftige unmittelbare Beeinträchtigungen ergeben sich etwa aus Vorschriften bezüglich oder gar Verboten von Forschungsgegenständen und -methoden. Ein Beispiel ist das Art. 119 BV ausführende Stammzellenforschungsgesetz (StFG),
das u.a. das Erzeugen von Embryonen zu Forschungszwecken, Veränderungen des Erbguts einer Keimzelle oder das Gewinnen von embryonalen Stammzellen daraus sowie das Bilden von Klonen, Chimären oder Hybriden (Art. 3 Abs. 1 lit. a-c StFG) verbietet. Das Humanforschungsgesetz (HFG)
reguliert Forschung am Menschen und definiert in Art. 5, wann eine wissenschaftlich relevante Fragestellung gegeben ist. Auch Vorgaben von Hochschulen bezüglich Forschung und Lehre, etwa im Rahmen ihrer Profilbildung, etwa beim Setzen von Schwerpunkten, sind prinzipiell rechtfertigungsbedürftig.
Ferner sind auch Bewilligungs- und Meldepflichten wie etwa für klinische Versuche am Menschen nach dem Heilmittelgesetz (HMG)
oder Versuche an Tieren nach dem Tierschutzgesetz (TschG)
als Beeinträchtigungen zu sehen.
Weitere Beispiele sind zivil- oder strafrechtliche Verfahren gegen von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Individuen wegen wissenschaftlicher Äusserungen,
Ein- oder Ausreisebeschränkungen,
Disziplinarverfahren
sowie neuerdings Vorgaben bezüglich Sprachregelungen oder «Trigger Warnings».
Trigger-Warnungen im Unterricht an der Universität sind Hinweise oder Vorwarnungen, die Studierende darauf aufmerksam machen, dass bestimmte Inhalte in den kommenden Lektionen potenziell belastend oder emotional aufwühlend sein könnten. Auch Publikationsgebote und -verbote bzw. Vorschriften bezüglich der Publikationsmodalitäten stellen zunächst Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit dar.
Dies gilt etwa für Open-Access-Verpflichtungen
ebenso wie für Vorgaben bezüglich der Nutzung von Social-Media-Kanälen durch Forschende.
Die übermässige Belastung mit Lehr-, Prüfungs- oder administrativen Aufgaben kann eine mittelbare Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit sein;
dasselbe gilt für Evaluationen der individuellen Forschungsleistung.
Diese können Forschende dazu veranlassen, bestimmte Forschungsthemen – etwa solche, die erfolgsversprechender sind – vorzuziehen und damit einen «chilling effect» entfalten.
Dasselbe gilt für den wachsenden Druck zur Drittmitteleinwerbung.

2. Rechtfertigung

39 Sämtliche Eingriffe in Art. 20 BV unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 36 BV.

Anders ist die Rechtslage in Deutschland, wo die Wissenschaftsfreiheit als sog. vorbehaltloses Grundrecht unter keinem Vorbehalt steht.
Das heisst nicht, dass sie schrankenlos gewährt wäre; vielmehr bestimmen sich die Schranken verfassungsimmanent, ergeben sich also aus dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter.
Gleichwohl bedeutet dies ein höheres Schutzniveau im Vergleich zu nicht vorbehaltlos garantierten Grundrechten.

40 So wichtig Wissenschaft für die heutige Gesellschaft ist, so sehr hat die historische Erfahrung auch das Missbrauchspotenzial sowie besondere Gefahren und Risiken deutlich gemacht, die von ihr ausgehen können, wofür paradigmatisch die Erfindung der Atombombe steht. Forschung mit Viren kann beispielsweise wichtige neue Erkenntnisse für die Bekämpfung von Krankheiten liefern, andererseits aber auch zur Produktion biologischer Waffen dienen («Dual-Use-Dilemma»).

In jüngerer Zeit wird diese Problematik insbesondere im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz diskutiert.
Diese Ambivalenz widerspiegelt sich in verschiedenen Verfassungsbestimmungen, welche die Wissenschaftsfreiheit verankern und gleichzeitig eingrenzen. So statuiert Art. 21 Abs. 2 der Berner Kantonsverfassung: «Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.»
Ähnliches gilt für «Zivilklauseln», wonach Forschung und Lehre nur friedlichen Zwecken dienen dürfen,
aber auch für Verfassungsklauseln, wonach die Wissenschaftsfreiheit nicht von der Treue zur Verfassung entbinde.

41 Art. 20 BV enthält keine solche Einschränkung. Dennoch ist wissenschaftliche Forschung in der Schweiz in ein dichtes Regelgeflecht eingebunden, welches der Freiheit Grenzen setzt. Dies gilt für die Forschung am Menschen (Art. 118b BV), Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (Art. 119 BV) sowie Gentechnologie im Ausserhumanbereich (Art. 120 BV). Verschiedene Gesetze konkretisieren diese Verfassungsvorgaben, so insbesondere das StFG,

das HFG
oder das HMG.
Relevant ist auch das TSchG
sowie Regelungen zum Datenschutz (Art. 13 Abs. 2 BV sowie kantonale und Bundesgesetze).

42 Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 36 Abs. 2 BV ist zunächst der Schutz von Grundrechten Dritter. Dazu zählen insbesondere die Menschenwürde (Art. 7 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Andere elementare Verfassungsziele wie die Würde der Kreatur (Art. 120 Abs. 2 BV), der Umweltschutz (Art. 74 BV) und der Schutz der öffentlichen Gesundheit (Art. 118 BV) sind ebenfalls legitime Eingriffsinteressen.

Auch Massnahmen zum Schutz eines funktionierenden Wissenschaftssystems wie der Qualitätssicherung von Forschung und Lehre können im Rahmen der Verhältnismässigkeit ein der Rechtfertigung dienendes öffentliches Interesse darstellen.
Bezüglich der Güterabwägung hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Tierschutz (Art. 80 BV) betont, die Forschungsfreiheit geniesse gegenüber anderen verfassungsrechtlich geschützten Werten keinen generellen Vorrang; vielmehr seien die in Rede stehenden Interessen gleichrangig und im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Dabei spielt der zu erwartende Erkenntnisgewinn eine Rolle.
Ein absolutes Forschungsverbot an Keimzellen aus Gründen der Menschenwürde hielt das Bundesgericht für verfassungswidrig,
ein Verbot der Forschung an lebenden Embryonen oder Föten demgegenüber für verfassungsmässig.

43 Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht bislang zum Kerngehalt der Wissenschaftsfreiheit i.S.v. Art. 36 Abs. 4 BV. Die herrschende Lehrmeinung scheint zu sein, dass das in Art. 17 Abs. 2 BV statuierte Verbot systematischer inhaltlicher Vorzensur auf alle Kommunikationsgrundrechte und damit auch die Verbreitung von Forschungsergebnissen als kommunikativen Gehalt der Wissenschaftsfreiheit Anwendung findet.

Eine Mindermeinung vertritt den Standpunkt, dass es widersprüchlich wäre, im Bereich von Forschung mit doppeltem Verwendungszweck («Dual-use»)
Forschungsverbote nicht als Verletzung des Kernbereichs zu qualifizieren, obwohl es sich um schwere Grundrechtseingriffe handelt, Publikationsverbote hingegen schon.
Thurnherr verweist darauf, dass ein Teil der Lehre Formen der systematischen vorgängigen Inhaltskontrolle, wie etwa bei der Vorkontrolle von Arzneimittelwerbung, nicht als Eingriff in den Kernbereich klassifiziert.
Klar ist, dass es sich bei Präventivkontrollen um schwerwiegende Eingriffe in Kommunikationsgrundrechte handelt, die im Rahmen der Rechtfertigung zu hohen Anforderungen bezüglich der Normstufe und -dichte führen.

E. Aktuelle Herausforderungen und Diskussionen

1. Wiederaufflammen traditioneller Gefährdungen

44 International gilt die Wissenschaftsfreiheit heute verstärkt als gefährdet.

In Zeiten, in denen in Europa Rechtsstaatlichkeit wieder stärker unter Druck gerät, nehmen Repressalien gegen Forschende zu. In Ungarn hat beispielsweise die Schliessung der «Central European University» 2019 für Aufruhr gesorgt;
in der Türkei die Massenentlassungen an Universitäten im Zuge des gescheiterten Coup d’Etat im Jahr 2016.
Auch technische Möglichkeiten und digitale Tools können zu neuartigen Gefährdungslagen führen. So wird in den letzten Jahren verstärkt vor dem Missbrauchspotenzial des systematischen Erhebens und Sammelns von Metadaten beim Benutzen digitaler Infrastruktur und damit einhergehenden Überwachungsmöglichkeiten in der Wissenschaft gewarnt.
Aber Gefährdungen für die Wissenschaftsfreiheit beschränken sich nicht auf illiberale Staaten und neue Technologien. Der Academic Freedom Index kommt zum Schluss, dass die Wissenschaftsfreiheit seit 2006 global zurückgegangen ist.
In der Schweiz ist der Wert in den letzten zehn Jahren stabil geblieben: 2023 erreichte sie auf einer Skala von 0 bis 1 einen Wert von 0,85.

2. Neuartige Gefährdungen

a. «Cancel Culture»

45 In westlichen Demokratien und auch der Schweiz werden in den letzten Jahren mögliche neuartige Gefährdungen diskutiert. Dazu zählt zunächst die vielfach geäusserte Sorge, dass sich der Raum für wissenschaftliche Diskussion aufgrund überzogener political correctness zunehmend verenge und es zu einer Moralisierung und Politisierung der Wissenschaft insbesondere durch «woke» («wachsame») linke Kreise komme.

Von einer aus den USA importierten Diktatur der politischen Korrektheit, Tyrannei der Minderheit oder gar einem aufgeklärten Totalitarismus ist dabei oft die Rede.
Dies führe zu einer «Cancel Culture» oder «Diskurskontrolle» an der Universität, womit das «Mundtotmachen von Vertreter:innen gesellschaftlich unliebsamer wissenschaftlicher Sichtweisen» gemeint ist.
. Als Beispiele genannt werden – oft sehr medienwirksam – Fälle, in denen Professor:innen wegen getätigter Äusserungen auf sozialen Netzwerken «angeprangert» werden oder Studierende gegen das Abhalten von bestimmten Veranstaltungen an Universitäten protestieren bzw. diese gar verhindern, um den Referent:innen keine Plattform zu bieten («no platforming»).
Auch studentische Forderungen nach «safe spaces» oder «trigger warnings» werden als Beispiele überzogener political correctness oder wokeness und als Bedrohung der Wissenschaftsfreiheit, vorliegend insbesondere in Form der Lehrfreiheit,
genannt.
Studien legen allerdings nahe, dass einzelne Fälle von den Medien oft stark überzeichnet werden und die Rede von der «Cancel Culture» oft von konservativen oder teils gar illiberalen Kräften zu einer Verkehrung der Verhältnisse instrumentalisiert wird.
Mit anderen Worten wird der Vorwurf des «cancelns» oft eingesetzt, um bestehende Privilegien vor berechtigter Kritik abzuschirmen und zu verteidigen.
Ein Beispiel ist, studentische Kritik an Klausuren oder Lehrmaterialien, welche stereotype Gesellschaftsverhältnisse reproduzieren
– etwa Frauen als Hausfrauen darstellen oder Menschen mit Migrationshintergrund als Kriminelle – schlicht als Empfindlichkeiten der Generation «snowflake» abzutun.
Während sich der Kampf gegen Cancel Culture als «Speerspitze eines wehrhaften Liberalismus» darstelle, sei er in Wahrheit «Teil des Backlash, der die liberale Demokratie überhaupt erst bedroht.»

46 Aus grundrechtlicher Perspektive lässt sich sagen, dass die Wissenschaftsfreiheit wohl weder einen Anspruch auf universitäre Schutzräume und Sprachregelungen vermittelt,

noch studentische Forderungen nach solchen die Lehrfreiheit von Hochschulangehörigen verletzen.
Demgegenüber dürfte sich ein Anspruch auf Schutz vor gewaltsamer Störung wissenschaftlicher Veranstaltungen aus dem Grundrecht ergeben.
Ein solcher dürfte auch bestehen, wenn sich Wissenschaftler:innen wegen wissenschaftlicher Aussagen Angriffen etwa auf Social Media ausgesetzt sehen; in solchen Fällen dürfte Art. 20 in seiner Schutzpflichtdimension gebieten, dass sich die Universität schützend vor ihre Forschende stellt, etwa durch eine öffentliche Stellungnahme. Insgesamt scheinen gerade vor dem Hintergrund der zentralen epistemischen und demokratischen Funktion der Wissenschaftsfreiheit in einer offenen Gesellschaft Konfrontationen auch mit von der eigenen Position abweichenden und vielleicht gar unangenehmen Inhalten wichtig.
Sowohl Studierende als auch das Lehrpersonal haben dies auszuhalten. «Cancel Culture» scheint damit insbesondere insofern eine Bedrohung für die Wissenschaftsfreiheit zu sein, als dass sie eine anti-intellektuelle Stimmung anheizt und die freie Forschung als Institution damit längerfristig gefährdet.

47 Als klassische Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit zu qualifizieren sein dürften staatliche Massnahmen zur Regulierung des akademischen Diskurses, wie sie gerade auch in westeuropäischen Staaten in jüngerer Zeit verstärkt vorzukommen scheinen.

Einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit kann es demnach darstellen, wenn die Hochschulleitung verbindliche Sprachregelungen einführt,
den Gebrauch von Social Media durch Professor:innen regelt,
wegen drohender Proteste bereits eingeladene Gastreferent:innen wieder auslädt
oder gar Mitglieder des Lehrpersonals wegen getätigter Äusserungen, etwa im Hörsaal, entlässt.
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit vorliegt, können sich schwierige Abgrenzungsfragen zur Meinungsfreiheit und zwischen «objektiven Fakten» und subjektiven Meinungsäusserungen ergeben, die aber unumgänglich sind, wenn man einen eigenständigen Schutzbereich für die Wissenschaftsfreiheit aufrechterhalten will.
Man muss zwar keine radikal sozial-konstruktivistische Position vertreten, um anzuerkennen, dass auch Wissenschaft nie komplett unpolitisch und neutral ist und gleichsam «ausserhalb der Gesellschaft»
steht.
Dennoch gibt es aus verfassungsrechtlicher Perspektive Grenzen dessen, was noch als Wissenschaft gelten kann. Zuspitzungen und gar leicht tendenziöse Vermittlung von Inhalten im Hörsaal oder auch auf sozialen Netzwerken dürften von der Wissenschaftsfreiheit umfasst sein; Hassrede, rassistische Äusserungen und Polemik dürften demgegenüber gar nicht erst die Mindestanforderungen an Rationalität erfüllen, um in dem Schutzbereich von Art. 20 zu fallen.
Ein kaum zu rechtfertigender Eingriff dürfte es demgegenüber sein, wenn ganzen Forschungsbereichen wie den Gender Studies oder postkolonialen und kritischen Theorien von der Politik der Geldhahn zugedreht wird,
weil es sich dabei um «Pseudowissenschaften» und «woken» Aktivismus hinter dem Schleier von Wissenschaft handle.
So muss gerade innerwissenschaftlich entschieden werden, was als Wissenschaft gilt und was nicht; Art. 20 BV verbietet es dem Staat, diese Diskussionen politisch zu entscheiden.

b. «Politisierung» und «Ökonomisierung» der Wissenschaft

48 Weniger mediale Aufmerksamkeit erhalten subtilere Freiheitsgefährdungen in Zeiten der «Ökonomisierung» und «Politisierung» der Wissenschaft, obwohl sich Umfragen zufolge beispielsweise weitaus mehr Forschende vom Zwang zu schnellem Publizieren eingeschränkt fühlen als von «Political Correctness».

Unter dem Schlagwort der «Ökonomisierung» wird die allgemeine Annäherung von Wissenschaft und Wirtschaft und dabei auch eine stärkere Ausrichtung von Forschung an wirtschaftlichem Nutzen verstanden;
«Politisierung» bezeichnet die enger werdende Koppelung zwischen Wissenschaft und Politik bzw. Wissen und Macht.
Beide Phänomene hängen eng mit der Bedeutungszunahme der Wissenschaft und damit der «Wertesteigerung der Währung ‘Wissen’»
in der heutigen Gesellschaft zusammen.
Sowohl in der Wirtschaft als auch der Politik besteht aus je unterschiedlichen Gründen eine grosse Nachfrage nach der Ressource Wissen; die Wissenschaft wiederum hängt mit ihrem Finanzierungsbedarf von den beiden Systemen ab.

49 Paradoxerweise führt damit genau diese wichtige Stellung der Wissenschaft zu neuen Vulnerabilitäten und Möglichkeiten der Beeinflussung. Der Einfluss wirtschaftlicher Akteure schwächt die Uneigennützigkeit der Forschung und birgt gar die Gefahr der Manipulation von Forschungsprozessen aus Profitgründen.

Dies schadet der Integrität und Glaubwürdigkeit der Wissenschaft,
die sich in Zeiten des Populismus ohnehin verstärktem Druck ausgesetzt sieht. In der Schweiz wurde bislang insbesondere das private «Sponsoring» aus grundrechtlicher Perspektive kritisch analysiert.
Der verstärkte Rückgriff auf wissenschaftliches Wissen in der Politik wiederum führt dazu, dass Expert:innen zunehmend in politische Konflikte hineingezogen werden und, verstärkt durch die «Medialisierung der Expertenrolle»
, ins Kreuzfeuer der öffentlichen Kritik geraten können.
Hirschi beschreibt, dass die Krisen der jüngsten Zeit, von Euro- bis Corona- und Klimakrise, diese Prozesse verstärkt haben und zur Polarisierung der demokratischen Diskussion beitragen.
Auch der wissenschaftspolitische Ruf nach mehr Effizienz der Wissenschaft und dem Ablegen von Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit, der eng verbunden ist mit den beschriebenen Tendenzen und einhergeht mit dem Einsatz von wirtschaftlichen Steuerungsmechanismen («New Public Management») im Hochschulbereich,
hat Rückwirkungen auf wissenschaftliche Abläufe – und oft unbeabsichtigte Nebenfolgen. Zu den eingesetzten Instrumenten gehört etwa die Messung des «Impacts» von Forschung anhand bibliomantischer Daten im Rahmen von Evaluationen
oder die «Projektifizierung»
der Forschungsfinanzierung, womit die Vergabe von Forschungsmitteln im Wettbewerb gemeint ist. Wenngleich nicht gleich ausgeprägt wie in anderen Staaten, so hat sich auch in der Schweiz die staatliche Forschungsförderung in den letzten Jahren stärker in Richtung von leistungs- und wettbewerbsorientierten Grundsätzen entwickelt.
Durch die projektbasierte Vergabe von Mitteln entstehen Anreize, sich an «Modethemen» auszurichten, mit denen sich Drittmittel einwerben lassen;
die zahlenmässige Vermessung von Forschung befeuert die Dynamik des «publish or perish» und veranlasst Forschende dazu, ihre Ergebnisse in möglichst viele Publikationen aufzusplitten («salami slicing»).

50 Zwar können diese Steuerungsversuche im Einzelfall einen «chilling effect» entfalten; oft bleiben sie allerdings unterhalb der Eingriffsschwelle eigentlicher Grundrechtsverletzungen. Statt als direkte Gefahr für individuelle Grundrechte betreffen sie die Autonomie der Wissenschaft als solche und damit die Rahmenbedingungen freier Forschung. Diese subtilen Gefährdungen sind anhand der dominierenden abwehrrechtlichen Konzeption der Wissenschaftsfreiheit schwer zu fassen und lenken den Blick stärker auf den Schutz der Institution freier Wissenschaft als Grundlage individueller Freiheitsbetätigung.

Zur Autorin

Dr. iur. Raffaela Kunz ist SNSF Swiss Postdoctoral Fellow und Lehrbeauftragte an der Universität Zürich. Zuvor war sie unter anderem Fellow am Collegium Helveticum in Zürich und wissenschaftliche Referentin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. In ihrer Habilitation untersucht sie Chancen und Herausforderungen für die Wissenschaftsfreiheit im digitalen Zeitalter. Sie ist Vorstandsmitglied des Onlinekommentars und Mitglied des Kompetenzzentrums Menschenrechte der Universität Zürich sowie der Jungen Akademie Schweiz.

Weitere empfohlene Lektüre

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Fussnoten

  • BGE Ia 234 E. 10a; BGE 119 Ia 460 E. 12b.
  • Schweizer, Art. 20 BV N. 2.
  • Schwander, S. 27 mit Verweis auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe (1973).
  • Erläuterungen zum Vorentwurf 1995, S. 46.
  • Schwander, S. 28 f.
  • Schwander, S. 29; im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 1 lit.b. des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte siehe Schabas, S. 281 f.
  • Löwer, § 99 N. 4.
  • Schwander, S. 18.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 1.
  • Siehe ausführlich Zwirner, S. 314-337.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 9; 11.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 14.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 1.
  • Zwirner, S. 314; ausführlich Breining-Kaufmann, S. 309 ff.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 2.
  • Kritisch zu den Begriffen Weingart, Stunde der Wahrheit, S. 11 ff.
  • Zur Relevanz wissenschaftlicher Erkenntnisse siehe etwa BGE 137 II 58 E.5.3.2 (Flugbetrieb); BGE 140 II 315 E.5.2 (Kernenergie); UNO-Ausschuss für Sozialrechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2020) zur Wissenschaft und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (Art. 15 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2, 3 und 4), N. 49: «Grundlegende Kenntnisse der Wissenschaft, ihrer Methoden und Ergebnisse sind zu einem wesentlichen Element mündiger Bürgerschaft geworden und andere Rechte, wie den Zugang zu angemessener Arbeit, wahrnehmen zu können.» Übersetzung von der Autorin.
  • Zu Expertokratie Münkler.
  • Dazu Strasser et al.
  • Dazu etwa Weingart et al.
  • Siehe dazu Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (Fn. 16), N. 72 ff.; zur Verantwortung der Wissenschaft grundlegend Jonas.
  • Zum Ganzen ausführlich Nowotny, S. 1-26; siehe auch Grimm 2007, 5 ff.
  • Empirisch zu «Missinformation» während der Pandemie in der Schweiz siehe Kessler et al.
  • Schwander, S. 17.
  • Zur Abgrenzung von der Meinungsfreiheit siehe Kley, S. 5. Zum Begriff der Wissenschaftlichkeit siehe unten III.A.
  • Ausführlich Wilholt; Ruffert, S. 161 ff.
  • Ähnlich Hertig, Art. 20 BV N. 1; Britz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 14.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 18 f.
  • Von der «unsichtbaren Hand» der Wissenschaftsfreiheit sprechend siehe Ruffert, S. 169 ff.
  • Jaspers, N. 69.
  • Zurückgeführt wird dies auf den einflussreichen Bericht Science, the Endless Frontier von Vannevar Bush an den amerikanischen Präsidenten Truman, dessen Ablehnung einer zentralen Steuerung der Wissenschaft sich bei der Gründung der National Science Foundation durchsetzte: «Wissenschaftlicher Fortschritt auf breiter Front entspringt dem freien Spiel freier Geister, die über Gegenstände ihrer Wahl arbeiten, auf eine Weise, die durch ihre Neugier auf die Erkundung des Unbekannten bestimmt wird.» Zitiert nach Wilholt, S. 210.
  • BVerfGE 127, 87 (115).
  • Vgl. den Bericht der Expertenkommission Furgler, S. 41, wonach sich die Kommission zur Überzeugung bekannt habe, «dass es zum Wohle der Autonomie der Wahrheit, zur Förderung der Eigengesetzlichkeit wissenschaftlicher Forschung und Lehre und zum Nutzen der gesamten Gesellschaft erforderlich sei, dass der Hochschullehrer in voller Freiheit, ohne jeglichen staatlichen Zwang, seiner Forschung nachgehen und in aller Unabhängigkeit und Unbeirrbarkeit das lehren dürfen solle, was er für wahr, richtig und gerecht erkannt hat.» (Hervorhebung von der Verfasserin).
  • Dazu ausführlich Wiholt, S. 117 ff. Siehe auch UN-Ausschuss für Sozialrechte, Generelle Bemerkung Nr. 25 zur Wissenschaft und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (Art. 15 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2, 3 und 4), N. 8: « (…) science provides benefits through the development and dissemination of the knowledge itself.»
  • Becker, S. 40.
  • Vgl. auch Möllers, S. 41.
  • Wilholt, S. 109 f.
  • Wilholt, S. 209 ff.; S. 220.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 15.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 16.
  • Gärditz, GG Art. 5 Abs. 3 N. 17; Ruffert, S. 161 ff., der von der intellektuellen Seite der Glaubens- und Gewissensfreiheit spricht.
  • Gärditz, Art. 5 GG Abs. 3 N. 20.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 24 ff.
  • Wiholt, S. 240.
  • Wiholt, S. 293 ff.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 51.
  • Zu letzterem Kley, S. 4 f.
  • Schweizer, Art. 20 BV N. 1; Hertig, Art. 20 BV N. 1.
  • So aber etwa Kley, S. 4; siehe auch Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 29, mit dem Hinweis, die Forschungsfreiheit schütze auch nichtkommunikative Erkenntnisprozesse.
  • Schwander, S. 135; Biaggini, Art. 20 BV N. 4; Hertig, Art. 20 BV N. 3; Schweizer, Art. 20 BV N. 14.
  • Botschaft VE 96, BBl 1997 I 1, S. 165.
  • Botschaft VE 96, BBl 1997 I 1, S. 165.
  • Aus jüngerer Zeit BGer, Urteil 2D_8/2022 vom 4.1.2023; Boillet, Art. 20 BV N. 7; Hertig, Art. 20 BV N. 3; Biaggini, Art. 20 BV N. 4.
  • Dazu Ehrenzeller, N. 8.
  • BGE 125 I 172; BGE 121 I 22.
  • Kiener/Kälin/Wyttenbach, N. 13 zu § 24; ausführlich König, S. 101 ff.
  • Das Grundrecht vermittle «keinen Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Forschungsbudget». Siehe Botschaft VE 96, BBl 1997 I 1, S. 165. Zur Rechtslage in Deutschland Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 261 ff.
  • BVerfGE 127, 87 (115).
  • Hertig, Art. 20 BV N. 22.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 4; Schweizer, Art. 20 BV N. 15; Boillet, Art. 20 BV N. 8.
  • Schweizer, Art. 35 BV N. 9.
  • Schweizer, Art. 35 BV N. 9; Kiener/Kälin/Wyttenbach, § 4 N. 39.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 4; Schweizer, Art. 20 BV N. 15; Boillet, Art. 20 BV N. 8.
  • Kley, S. 9 f. Ausführlich zur staatlichen Forschungsförderung in der Schweiz siehe König.
  • Treffend der Titel von Trute («Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung»).
  • Statunato, S. 77.
  • Biaggini, Art. 63a BV N. 12; Ehrenzeller/Sahlfeld, Art. 63a BV N. 19.
  • Kiener/Kälin/Wyttenbach, § 24 N. 15. Eine sich direkt aus Art. 20 BV ergebende Pflicht wird in der Lehre teils explizit abgelehnt; siehe König, S. 93 ff.
  • Überzeugend Statunato; Schwander, S. 157 ff; 161 ff.
  • Schwander, S. 163.
  • Vgl. auch Epiney, S. 119.
  • BVerfGE 111, 333 (353); siehe bereits BVerfGE 35, 79 (114).
  • Statunato, S. 83; vgl. auch Biaggini, Art. 20 BV N. 3; Schweizer, Art. 35 BV N. 9; 59; Besson, S. 64 ff.
  • BVerfGE 35, 79 (112). Siehe zur Unterscheidung zwischen der subjektiven und objektiven Dimension Augsberg 2012.
  • 111, 333 (353), mit Verweis auf das Leiturteil BVerfGE 35, 79 (114).
  • BVerfGE 35, 79 (120).
  • Grimm, S. 21.
  • Augsberg 2011, S. 187 f. Zum Begriff siehe Teubner.
  • BVerfGE 35, 79 (114 f.).
  • Bereits BVerfGE 35, 79 ff (Gruppenuniversität); siehe zudem z.B. BVerfGE 55, 37 ff. (Stimmrecht in Kollegialorganen); BVerfGE 111, 333 ff. bzw. 127, 87 ff. (neue Leitungsstrukturen in den Hochschulgesetzen von Brandenburg und Hamburg) sowie BVerfGE 141, 143 ff. (Grenzen der Qualitätssicherung durch externe Akkreditierung von Studiengängen). Zum Ganzen mit weiteren Nachweisen Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 196.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 196. Siehe grundlegend BVerfGE 35, 79 (116): «Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG erwächst aus der Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Wäre dies nicht der Fall, so würde die wertentscheidende Grundsatznorm ihrer Schutzwirkung weitgehend beraubt. Diese Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird.» Siehe auch BVerfGE 111, 333 (354): «Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs.»
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 194.
  • Müller.
  • Biaggini, Art. 30 BV N. 4.
  • EGMR, Aksu v. Turkey [Grosse Kammer], 15.3.2012, Beschwerde-Nrn. 4149/04 und 41029/04, N. 71; Mustafa Erdoğan and Others v. Turkey, 27.5.2014, Beschwerde-Nrn. 346/04 und 39779/04, N. 40.
  • Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 34 (2011), N. 9; Bericht von UN-Sonderberichterstatter David Kaye, Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression (2020), N. 15.
  • UNO-Ausschuss für Sozialrechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2020) zur Wissenschaft und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (Art. 15 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2, 3 und 4), N. 13.
  • Kiener/Kälin/Wyttenbach, S. 278.
  • Art. 13 (Freiheit von Kunst und Wissenschaft) lautet: «Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.»
  • Schweizer, Art. 20 BV N. 11 zu; Boillet, Art. 20 BV N. 11 zu. Zum subsidiären Schutz durch die Meinungsfreiheit siehe Kley, 4 f.
  • Dazu oben B; vgl. aus deutscher Perspektive Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 53.
  • Weingart 2003, 7.
  • Siehe etwa Kaldewey/Schauz, S. 18 ff.
  • Popper ging davon aus, dass Theorien nur dann wissenschaftlich sind, wenn sie überprüf- und damit prinzipiell falsifizierbar sind. Popper.
  • Weingart 2003, 58. Schon Popper selbst vertrat, dass es keine voraussetzungslosen Beobachtungen gebe. Siehe Popper, Kapitel 5.
  • Kuhn, S. 321 f.
  • Weingart 2003, 59.
  • Jasanoff.
  • Für einen Überblick siehe Kourany.
  • Siehe etwa Latour/Woolgar.
  • Feyerabend.
  • Vgl. aus deutscher Perspektive Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 58.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 65.
  • Schweizer, Art. 20 BV N. 11.
  • BGE 115 Ia 234, E. 1.
  • Kley, S. 2, erkennt darin allerdings einen Hinweis auf einen offenen Wissenschaftsbegriff.
  • Für einen aktuellen Überblick siehe Schweizer, Art. 20 BV N. 11.
  • Siehe nur Boillet, Art. 20 BV N. 11; Hertig, Art. 20 BV N. 5; Kley, S. 9. Zur Rechtslage in Deutschland siehe Gärditz, Art. 5 Abs. 3 N. 57.
  • Zur Abgrenzung zur Meinungsfreiheit siehe oben, Fn. 23
  • Zum Ganzen Schwander, S. 109 ff.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 62 f.
  • So auch Hertig, Art. 20 BV N. 5.
  • So auch Biaggini, Art. 20 BV N. 7. Hertig, Art. 20 BV N. 6 spricht von einer «bedeutenden Richtschnur».
  • Schweizer, Art. 20 BV N. 11. Das deutsche Bundesverfassungsgericht definiert Wissenschaft als das, was «nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmässiger Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist.» Siehe BVerfGE 35, 79 (113).
  • Für einen guten Überblick siehe Mahlmann, § 40.
  • Siehe dazu aus jüngerer Zeit Ammann 2020.
  • Siehe etwa Champeil-Desplats.
  • Siehe z.B. Venzke, der am Beispiel des Völkerrechts und in Auseinandersetzung mit Erkenntnissen aus der Linguistik und Philosophie gar zum Schluss kommt, dass Recht durch Interpretation erst «gemacht» wird.
  • Mahlmann; Rn. 8.
  • Ibid., Rn. 10.
  • Siehe z.B. Brockhaus Enzyklopädie Online.
  • Für den Ausschluss siehe Boillet, Art. 20 BV N. 12; in diese Richtung wohl auch BGer, 1P.478/2003 vom 12.11.2003, E. 7. Dagegen Hertig, Art. 20 BV N. 6; Biaggini, Art. 20 BV, N. 7; für Deutschland Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 83; Löwer, § 99 N. 13.
  • So auch Hertig, Art. 20 BV N. 6; Biaggini, Art. 20 BV N. 7; für Deutschland Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 83.
  • Schweizer, Art. 20 BV N. 25; Boillet, Art. 20 BV N. 12; Hertig, Art. 20 BV N. 6. Differenzierter Biaggini, BV 20 N. 8.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 N. 83.
  • Merton, S. 275.
  • Für einen Überblick über Parteilichkeitsdebatten statt vieler Wiholt, S. 26 ff.
  • So auch Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 91, von unschädlichen Begleitmotiven sprechend; Ruffert, S. 158 f.; Kamp, S. 48 ff.
  • Biaggini, Art. 20 BV N. 3.
  • BGE 127 I 145, 152 E. 4b. Aus jüngerer Zeit siehe 2D_8/2022 vom 4.1.2023.
  • BGE 127 I 145, E. 4 d) cc).
  • Siehe demgegenüber Biaggini, Art. 20 BV N. 8.
  • Thurnherr, S. 31; Hertig, Art. 20 BV N. 11; Biaggini, Art. 20 BV N. 8; Boillet, Art. 20 BV N. 15.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 11.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 6; Biaggini, Art. 20 BV N. 8; Schweizer, Art. 25 BV N. 25; Boillet, Art. 20 BV N. 15. Siehe demgegenüber Kley, 9.
  • Für die differenzierte deutsche Rechtslage Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 102.
  • Schwander, S. 113; Hertig, Art. 20 BV N. 9.
  • Thurnherr, S. 31, mit Verweis auf die deutsche Lehre.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 9.
  • Thurnherr, S. 31.
  • Thurnherr, S. 31; Hertig, Art. 20 BV N. 10.
  • Statt vieler Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 111 ff.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 111.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 112. Für die Schweiz Hertig, Art. 20 BV N. 10.
  • Anlässlich der Regulierung von Social-Media-Aktivitäten der Universität Bern dazu Ammann.
  • Dazu Weingart et al. 2017.
  • Dazu Ammann, S. 210 ff.
  • Vgl. für Deutschland Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 114.
  • Ammann S. 210 ff.
  • Ibid., S. 212.
  • Ammann schlägt zur Klärung den Rückgriff auf das US-amerikanische Konzept der «extramural speech» vor, fasst entsprechende Fälle im Ergebnis aber unter Art. 16 BV. Siehe Ammann, S. 220 ff.
  • BGE 127 I 145 E. 4 d) aa). In der Lehre wird z.T. eine Ausweitung auf einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gefordert; siehe Schefer/Cueni.
  • BGE 127 I 145 E. 4 d) bb).
  • BGE 127 I 145 E. 4 d) bb). Siehe aus jüngerer Zeit auch BVerwG, C-115/2019 vom 21.1.2021, 4.3.4.
  • BGE 148 II 274, E. 6.5.2.
  • Vgl. für Deutschland Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 121.
  • So auch Epiney, S. 114.
  • Epiney, S. 115 f.
  • UNO-Ausschuss für Sozialrechte, Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2020) zur Wissenschaft und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten (Art. 15 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2, 3 und 4), N. 16; 49.
  • So auch Biaggini, Art. 20 BV N. 4.
  • Schmidt-Assmann, S. 71.
  • Merton, S. 273 ff.
  • Graf/Haux, Rn. 16; vgl. auch Kley 2018, S. 3. Für Deutschland siehe Bäuerle, S. 11 f.
  • Swissuniversities/Schweizerischer Nationalfonds, S. 3.
  • Für einen Überblick siehe Gärditz, N. 103 ff.
  • Dazu, im Ergebnis ablehnend. Schmidt-Assmann, S. 78 ff.
  • Siehe für eine ausführliche Begründung der deutschen Rechtslage Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 103 ff.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 104; eher bejahend demgegenüber Schmidt-Assmann, S. 81 f.
  • Errass, S. 207 f.; Schweizer, Art. 20 BV N. 24.
  • Der Fall ist zurzeit vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht anhängig.
  • Vgl. auch Kley 2018, S. 3, der zum Schluss kommt, die Festschreibung von «Open Access» durch die Forschungsförderung passe hervorragend zum bisher geltenden Wissenschaftsrecht, welches bereits heute Bedingungen und Auflagen an die Empfänger:innen stellt.
  • Für Deutschland ähnlich Eisentraut, S. 186; Bäuerle, S. 10; Schmidt-Assmann, S. 82 ff. A.A. Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 158.
  • Larivière et al.
  • Khoo.
  • Siehe etwa Urs Hafner, 15’000 Franken für ein Buch – Forscher wehren sich gegen ein umstrittenes Geschäftsmodell. NZZ vom 1.2.2022;
  • Martin Amrein, Profit statt wissenschaftliche Qualität: Wie zwei Schweizer Verlage zu Geldmaschinen wurden, NZZmagazin vom 5.1.2022.
  • Siehe etwa Mendes, Joana; Schepel, Harm: What a Journal Makes: As we say goodbye to the European Law Journal, VerfBlog, 4.2.2020, https://verfassungsblog.de/what-a-journal-makes-as-we-say-goodbye-to-the-european-law-journal/, DOI: 10.17176/20200204-105826-0; für ein Beispiel aus diesem Jahr siehe Justin Weinberg, Editors at Philosophy & Public Affairs Resign, Dailynous, 22.5.2024, https://dailynous.com/2024/05/22/editors-at-philosophy-will-launch-new-oa-journal/.
  • Ausführlich AWBI Informationspapier; Kunz.
  • So auch Wilholt, S. 264 f. Zur Bedrohung der Unabhängigkeit durch das sog. Wissenschaftssponsoring siehe Müller.
  • Siehe dazu Graf/Haux, Rn. 22 f.
  • Siehe oben Fn. 150.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 14; Boillet, Art. 20 BV N. 17; Schweizer, Art. 20 BV N. 28.
  • Botschaft VE 1996, S. 165.
  • Kley, S. 5.
  • Schwander, S. 120 f.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 116; vgl. auch Schwander, S. 120 f.; Hertig, Art. 20 BV N. 15.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 115; implizit auch Biaggini, Art. 20 BV N. 9.
  • Siehe auch Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 118; vgl. auch Epiney, S. 112 f.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 115.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 116.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 14; Biaggini, Art. 20 BV N. 9; Schweizer, Art. 20 BV N. 27.
  • Dazu ausführlich Schwander, S. 121 f. und Fn. 157.
  • Siehe etwa Schweizer, Art. 20 BV N. 28 f.; Hertig, Art. 20 BV N. 17; Müller/Schefer, S. 552 f.; zurückhaltender Boillet, Art. 20 BV N. 20; ablehnend Biaggini, Art. 20 BV N. 10.
  • Schwander, S. 123.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 18.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 18; Müller/Schefer, 552 f.
  • Vgl. auch Biaggini, Art. 20 BV N. 10.
  • So auch Schwander, S. 124 f.; für Deutschland Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 122. Anders wohl Hertig, Art. 20 BV N. 18, die auch Habilitations- und Doktorarbeiten der Lernfreiheit zuordnet.
  • BGE 125 I 173 E. 3c; BGE 121 I 22, E. 2.
  • BGE 125 I 173 E. 3c.
  • Kley, S. 6.
  • BGE 125 I 173 E. 3c.
  • Ehrenzeller, N. 8.
  • BGE 125 I 173 E. 3c.
  • Dazu Ehrenzeller, N. 8.
  • Schweizer, Art. 20 BV N. 30.
  • BGer, 2P.283/2004 vom 7.4.2005 E. 6.
  • Entscheid 2C_299/2023 vom 7.5.2024.
  • Schweizer, Art. 20 BV N. 31.
  • Schweizer, Art. 20 BV N. 31.
  • Dazu oben N. 23.
  • Schwander, S. 170; Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 127.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 129.
  • Schwander, 170; sowohl auch Schweizer, Art. 20 BV N. 31; für Deutschland Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 129.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 19. Zu den restriktiveren Voraussetzungen in Deutschland siehe Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 136.
  • Schweizer, Art. 20 BV N. 31.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 21.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 21; Schweizer, Art. 20 BV N. 31; Boillet, Art. 20 BV N. 10.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 21; Schweizer, Art. 20 BV N. 31; Boillet, Art. 20 BV N. 10. Siehe bereits Breining-Kaufmann, S. 319 ff. Zum Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Wissenschaftsfreiheit und Hochschulautonomie Epiney, 115 f.
  • BGer 2C_421/2013 vom 21.3.2014, E. 1.2.1; 2.3.
  • Schwander, S. 169.
  • Botschaft BV VE 1996, S. 165.
  • Schwander, S. 224. Dazu auch Kley, S. 10.
  • Kley, S. 11.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 23 f. Zur Unterscheidung unmittelbarer und mittelbarer Einschränkungen im Bereich der Kommunikationsgrundrechte siehe Müller/Schefer, S. 375 ff. Zum Eingriffsbegriff generell Bethge, §58 N. 27 ff
  • Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen vom 19.12.2003, BBl 2003 1163.
  • Bundesgesetz über die Forschung am Menschen vom 30.902009, BBl 2009 8045.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 186.
  • Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15.12.2000, BBl 1999 3453.
  • Tierschutzgesetz vom 16.12.2005, BBl 2003 657.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 23; Thurnherr, S. 48 f.
  • EGMR, Mustafa Erdoğan and Others v. Turkey, Nr. 346/04 und 39779/04, 27.8.2014.
  • EGMR, Cox v. Turkey, Nr. 2933/03, 20.5.2010.
  • LERU Advice Paper No. 31, N. 56 ff.
  • Siehe dazu Magni.
  • Dazu Thurnherr, S. 49 ff.
  • Dazu oben N. 28 ff.
  • Problematisch sind vor diesem Hintergrund Leitlinien der Universität Bern zu Information und Meinungsäusserungen vom 23.2.2021, abrufbar unter https://www.unibe.ch/unibe/portal/content/e152701/e322683/e325053/e1052021/ul_leitlinien_information_meinungsaeusserungen_ger.pdf. Dazu ausführlich Ammann.
  • Britz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 37.
  • Boillet, Art. 20 BV N. 24; Hertig, Art. 20 BV N. 24 zu.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 24; für Deutschland siehe Britz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 37. Siehe dazu jüngst Peat/Rose.
  • Geis, S. 397.
  • Biaggini, Art. 20 BV N. 12; Hertig, Art. 20 BV N. 25; Boillet, Art. 20 BV N. 24; Schweizer, Art. 20 BV N. 32.
  • Statt vieler Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 150.
  • BVerfGE 126, 1 (24); 141, 143 (169).
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 151.
  • Thurnherr, S. 22 ff.; zum «Dual-Use-Dilemma» generell Atlas/Dando.
  • Siehe etwa Urbina et al. 2022.
  • Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993, BSG 101.1.
  • Zur Lage in Deutschland Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 187 f.
  • Für einen Überblick siehe LERU Advice Paper No. 31, N. 12; zur sog. Treueklausel nach Art. 5 Abs. 3 GG siehe statt vieler Löwer, N. 65.
  • Siehe oben Fn. 205.
  • Siehe oben Fn. 206.
  • Siehe oben Fn. 208.
  • Siehe oben Fn. 209.
  • Statt vieler Müller/Schefer, S. 547.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 154 ff.
  • BGE 135 II 384, E. 4.3.
  • BGE 115 Ia 234, E. 10b.
  • BGE 119 Ia 460 E. 12.e.
  • Müller/Schefer, S. 351 f.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, N. 16 zu § 24; Hertig, N. 29 zu Art. 20 BV; Schweizer, Art. 20 BV N. 44; zum Zensurverbot als „Schranken-Schranke“ in Deutschland statt vieler Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 153.
  • Siehe dazu oben N. 40.
  • Thurnherr, S. 72 f.; Boillet, Art. 20 BV N. 27.
  • Thurnherr, S. 70 f.
  • Müller/Schefer, S. 354 f.
  • Leru Advice Paper No. 31, N. 2.
  • Für Ungarn siehe etwa EuGH (6.10.2020), C-66/18.
  • Siehe etwa die Drittintervention in der Sache Kamuran AKIN v. Turkey and 42 other applications, Beschwerde-Nrn. 72796/16, 72798/16, 72799/16 et al. vom 21.12.2021.
  • AWBI Informationspapier, S. 5.
  • Kinzelbach/Lindberg/Lott, S. 2.
  • Ibid., S. 10.
  • Siehe z.B. Susanne Schröter, Der neue Kulturkampf. Wie eine woke Linke Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft bedroht, Freiburg im Breisgau 2024; Ulrike Ackermann, Die neue Schweigespirale. Wie die Politisierung der Wissenschaft unsere Freiheit einschränkt, Darmstadt 2022.
  • Siehe mit zahlreichen Beispielen Daub, S. 7 ff.
  • Ash, S. 7.
  • Magni, S. 232.
  • Seckelmann 2020, S. 283 ff.; Ragone, S. 219.
  • Zu den Begriffen ausführlich Seckelmann 2020, S. 378 ff.; Magni, S. 233 f.
  • Siehe dazu Daub, 302 ff.
  • Schubert.
  • Siehe jüngst die Studie des Vereins F.Ius, Der Richter und die Sekretärin. Geschlechterstereotypen in den Prüfungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, einsehbar unter https://www.fius.uzh.ch/de/Publikationen-und-Projekte/Inklusive-Lehre.html.
  • So auch Seckelmann 2020, S. 379.
  • Daub, S. 341.
  • Siehe auch, wenngleich etwas polemisch, Froese, S. 484 ff.
  • Vgl. auch Seckelmann 2020, S. 385.
  • Hertig, Art. 20 BV N. 22 und oben N. 10.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 168. Siehe dazu oben II.B.
  • Siehe für einen kurzen Überblick Schubert.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 169 und oben N. 38.
  • Siehe oben N. 38.
  • Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 148; SECKELMANN 2020, S. 386.
  • Beispiele aus den USA bei Daub, S. 45 f.
  • Siehe aber Amann, 217.
  • Weingart 2003, S. 58.
  • Im Zweifelsfall ist es deshalb vorzugswürdig, von einem weiten Wissenschaftsbegriff auszugehen und die Beurteilung darüber, ob etwas wissenschaftlichen Standards standhält, im Einzelfall der Wissenschaftsgemeinschaft selbst zu überlassen. Siehe dazu oben unter III.A.
  • Vgl. Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 190.
  • Dazu Schubert.
  • Vgl. Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 148 bzgl. Entzugs bereits zugesagter Leistungen als Grundrechtseingriff.
  • Vgl. Gärditz, Art. 5 Abs. 3 GG N. 64 und oben unter III.A.
  • 68% der Befragten gehen davon aus, dass Forschung und Lehre unter dem Zwang zum schnellen Publizieren leide; lediglich 13% gehen davon aus, dass aufgrund von «Political Correctness» bestimmten Fragen nicht mehr nachgegangen werden kann. Siehe dazu Institut für Demoskopie Allensbach.
  • Weingart, S. 171 ff. Für die Schweiz siehe dazu mit empirischen Daten Gfs 2023; zur Lage in Deutschland Hüther/Schimank 2023. Siehe dazu aus grundrechtlicher Perspektive bereits Biaggini, Art. 20 BV N. 4; Hertig, Art. 20 BV N. 4.
  • Weingart, S. 127 ff.
  • Hirschi, S. 162.
  • So schon Weingart, S. 31, wonach gerade «[d]er stupende Erfolg der Wissenschaft […] zu ihrer Verallgemeinerung und Trivialisierung [.]» führe.
  • Weingart, S. 11 ff.; S. 29.
  • Dazu mit Beispielen Wiholt, S. 328 ff.
  • Müller 2024.
  • Dazu Müller 2014; für weitere Beispiele aus jüngerer Zeit siehe Müller 2024.
  • Hirschi, S. 162.
  • Weingart, S. 159.
  • Hirschi, S. 163.
  • Mager, S. 277 ff; Geis, S. 370 ff.; Bumke, S. 416 ff.; zu Chancen und Risiken für die Schweiz grundlegend Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat 2013.
  • Dazu Grundlegend Gingras.
  • Baur/Besio/Norkus.
  • Vgl. Art. 3 lit.g sowie Art. 41 Abs. 4 und Art. 51 Abs. 3 des Hochschulförderungs- und koordinationsgesetzes HFKG vom 30.9.2011, AS 2014 4103 sowie die Botschaft zum HFKG vom 29.5.2009, BBl 2009 4561, S. 4616; 4620 f. Dazu auch Biaggini, N. 9b zu Art. 63a BV. Vgl. auch Errass, S. 197 ff. Zum Problem des privaten Forschungssponsorings siehe Müller.
  • Bumke, S. 422; ausführlich König, S. 220 ff. Siehe aus soziologischer Sicht Schimank/Hüther.
  • Nyygard/Bellanova, S. 24.

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