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Kommentierung zu
Vorb. zu Art. 32 — 37 LugÜ

Eine Kommentierung von Alexander Kistler

Herausgegeben von Christoph Hurni

I. Regelungsgegenstand und Begriff der Anerkennung

1 Infolge des Territorialitätsprinzips entfalten gerichtliche Entscheide als staatliche Hoheitsakte ausschliesslich Rechtsfolgen im Urteilsstaat.

Damit eine Entscheidung in einem anderen Staat Rechtsfolgen zeitigen kann, bedarf es grundsätzlich der Anerkennung.
Die Anerkennung stellt dabei einen staatlichen Hoheitsakt dar, wodurch ein ausländischer Entscheid oder bestimmte Rechtsfolgen des Entscheids (bei einer Teilanerkennung) für die inländische Rechtsordnung zugelassen werden. Entsprechend wird mit der Anerkennung der Entscheid als verbindlich hingenommen und nicht mehr in Frage gestellt.
Die Anerkennunghat zur Folge, dass dem ausländischen Entscheid bestimmte Rechtsfolgen im Inland zuerkannt werden.
Wird hingegen der Entscheid nicht anerkannt, entfaltet die Entscheidung keine Rechtsfolgen im Anerkennungsstaat.

2 Die Anerkennung ist von der Vollstreckbarerklärung zu unterscheiden.

Mit der Vollstreckbarerklärung wird die Entscheidung zur Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsstaat zugelassen (vgl. Art. 38 Abs. 1 LugÜ) und damit vollstreckbar.
Die Vollstreckbarerklärung kann somit als eigentliches Zwischenverfahren zwischen der Anerkennung und der Vollstreckung angesehen werden.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die Vollstreckbarerklärung eine vorgängige Anerkennung voraussetzt.
Im Anwendungsbereich des Übereinkommens ist dieser Grundsatz jedoch insofern zu relativieren, als die Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 34 f. LugÜ erst zu prüfen sind, wenn der Vollstreckungsgegner sich mit einem Rechtsbehelf gegen die bereits erteilte Vollstreckbarerklärung wehrt (vgl. Art. 43 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 45 Abs. 1 LugÜ).
Entsprechend setzt die Vollstreckbarerklärung nicht voraus, dass eine Anerkennung bereits erfolgt ist. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der zu vollstreckende Entscheid die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und einen vollstreckbaren (aber nicht unbedingt anerkennungsfähigen)
Inhalt hat.

3 Es besteht keine allgemeine völkerrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen.

Eine solche Verpflichtung sehen jedoch die Bestimmungen von Art. 32 – 37 LugÜ vor. Dabei handelt es sich um die eigentlichen Kernbestimmungen des Übereinkommens.
Die Bestimmungen regeln die Anerkennung des Entscheids eines Vertragsstaates (sog. Ursprungsstaat oder Urteilsstaat) in einem anderen Vertragsstaat des Lugano Übereinkommens (sog. Anerkennungsstaat).
Dadurch beanspruchen vertragsstaatliche Entscheidungen im gesamten Gebiet des Übereinkommens Geltung.
Die Bestimmungen des Übereinkommens verdrängen in ihrem Anwendungsbereich das nationale Recht der Vertragsstaaten.
Auf das nationale Recht darf mithin nur zurückgegriffen werden, soweit das Übereinkommen selbst darauf verweist.
Der Regelungsgehalt der Art. 32 ff. LugÜ ist jedoch begrenzt. Sie regeln ausschliesslich das Anerkennungsverfahren sowie die Anerkennungsvoraussetzungen.

II. Anwendungsbereich und Kognition des Anerkennungsgerichts

4 Der Anwendungsbereich der Anerkennungsbestimmungen ist in räumlich-persönlicher Hinsicht auf vertragsstaatliche Entscheidungen beschränkt (Art. 32 LugÜ). Urteile eines Nichtvertragsstaates des Übereinkommens sind demgegenüber (mit Ausnahme ihrer Sperrwirkung gemäss Art. 34 Ziff. 4 LugÜ)

nicht vom Anwendungsbereich erfasst. Solche Entscheidungen sind nach dem autonomen nationalen Recht des Anerkennungsstaates anzuerkennen (d.h. in der Schweiz nach dem IPRG oder einem anderen anwendbaren Völkerrechtsvertrag).
Unerheblich ist hingegen, auf welcher Zuständigkeitsgrundlage das vertragsstaatliche Gericht seine Zuständigkeit stützte.
Entsprechend können auch Entscheide, welche gestützt auf einen exorbitanten Gerichtsstand nach Art. 3 Abs. 2 oder Art. 4 Abs. 2 LugÜ ausgefällt wurden, gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.
Ebenso wird nicht vorausgesetzt, dass der dem anzuerkennenden Entscheid zugrunde liegende Rechtsstreit einen internationalen Charakter aufwies.
Demnach sind auch Entscheide zu reinen Binnensachverhalten anerkennungsfähig.

5 In sachlicher Hinsicht wird ferner vorausgesetzt, dass die anzuerkennende Entscheidung in einem Rechtsstreit ergangen ist, welcher vom sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens (Art. 1 LugÜ) erfasst ist.

Es muss sich mithin um eine Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache handeln (Art. 1 Abs. 1 LugÜ), wobei keiner der Ausschlussgründe gemäss Art. 1 Abs. 2 LugÜ vorliegen darf.

6 Schliesslich gehen auch Spezialübereinkommen, welche die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung regeln und denen sämtliche oder einzelne Vertragsstaaten angehören, dem Übereinkommen vor (Art. 67 LugÜ).

7 Über die Anwendung der Anerkennungs- und Vollstreckungsbestimmungen des Übereinkommens entscheidet das Anerkennungsgericht selbständig.

Dabei ist das anerkennende Gericht jedoch gemäss Art. 35 Abs. 2 LugÜ an die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts gebunden.

III. Die Grundsätze des Anerkennungssystems des Lugano Übereinkommens

A. Urteilsfreizügigkeit

8 Das Parallelsystem zum System von Lugano

(das System von Brüssel I)
verfolgt als massgeblichen Zweck, die Freizügigkeit mitgliedsstaatlicher Urteile zu verwirklichen. Damit soll ein effektiver, grenzüberschreitender Rechtsschutz garantiert werden.
Auf diesen Zweck sind sämtliche Regelungen der EuGVVO zugeschnitten.
So sollten u.a. durch die Vereinheitlichung des Zuständigkeitsrechts möglichst Einwendungen gegen die Anerkennung aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Ursprungsgerichts verhindert werden.
Das LugÜ beabsichtigt in ähnlicher Weise, die gegenseitige Anerkennung vertragsstaatlicher Entscheidungen zu erleichtern.
Demzufolge bildet die Förderung der Freizügigkeit vertragsstaatlicher Urteile («Urteilsfreizügigkeit») den massgeblichen Zweck beider Systeme.

9 Die Urteilsfreizügigkeit wurde innerhalb der Europäischen Gemeinschaft als Regelungskonzept im Zusammenhang mit der Warenverkehrsfreiheit entwickelt und gründet auf dem unionsrechtlichen Herkunftslandprinzip. Das Herkunftslandprinzip fand seinen Ursprung in der Anerkennung von Verwaltungsakten bei der Zulassung von Waren innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. In Anwendung dieses Prinzips wurden im Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Waren und Dienstleistungen im Empfangsstaat wie inländische Produkte und Dienstleistungen behandelt.

Mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mitgliedsstaatlicher Entscheidungen im System von Brüssel I wurde dieses Prinzip in das Prozessrecht überführt.
Insofern sollte ein ausländisches mitgliedsstaatliches Urteil einem inländischen gleichgestellt werden.
Folglich sollte auch eine mitgliedsstaatliche Entscheidung so anerkannt werden, dass eine Nachprüfung nur zur Durchsetzung fundamentaler Interessen des Anerkennungsstaates erfolgt.

10 Zur Erreichung dieses Ziels wurden seit dem Abschluss des ursprünglichen EuGVÜ kontinuierlich Anerkennungshindernisse abgeschafft und das Anerkennungsverfahren vereinfacht.

Dasselbe trifft auf das Parallelsystem von Lugano zu.
Die Bestimmungen des Übereinkommens sind daher so auszulegen, dass der grenzüberschreitenden Anerkennung vertragsstaatlicher Entscheidungen innerhalb des Übereinkommens möglichst wenige Hindernisse entgegenstehen.
Infolgedessen ist der Entscheidungsbegriff gemäss Art. 32 LugÜ umfassend zu verstehen.
Ausserdem sollen vertragsstaatliche Entscheidungen automatisch und «ohne besonderes Verfahren» in einem anderen Vertragsstaat anerkannt werden (Art. 33 Abs. 1 LugÜ).
Schliesslich sind auch die Anerkennungshindernisse des Übereinkommens eng auszulegen und auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt Erforderliche zu beschränken.
Gestützt auf diesen Grundsatz wird teilweise für das Übereinkommen ein Günstigkeitsprinzip angenommen, wonach das nationale Anerkennungsrecht noch anwendbar sei, wenn es anerkennungsfreundlichere Vorschriften enthalte.
Gegen ein solches Günstigkeitsprinzip spricht jedoch der abschliessende Charakter der Anerkennungsvorschriften des Übereinkommens.
Zudem dienen die Anerkennungsvorschriften auch dem Schutz des Antragsgegners.
Dieser Schutz droht unterlaufen zu werden, wenn anerkennungsfreundlicheres nationales Recht zur Anwendung gelangen könnte.

B. Vertrauensgrundsatz

11 Zur Gewährleistung einer derartigen Urteilsfreizügigkeit wird ein besonderes Mass an gegenseitigem Vertrauen in die Rechtspflege der Vertragsstaaten vorausgesetzt.

Erst ein solches Vertrauen rechtfertigt den weitestgehenden Verzicht auf eine amtswegige Kontrolle bei der Anerkennung vertragsstaatlicher Entscheidungen.
Die Urteilsfreizügigkeit des Übereinkommens beruht mithin auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (sog. Vertrauensgrundsatz).
Als unmittelbare Folge des Vertrauensgrundsatzes können vertragsstaatliche Entscheidungen grundsätzlich nicht durch einen anderen Vertragsstaat nachgeprüft werden.
Mithin bedeutet der Vertrauensgrundsatz, dass jedes vertragsstaatliche Gericht die Entscheidungen anderer vertragsstaatlicher Gerichte als gleichwertig zu seinen eigenen Entscheidungen ansieht.
Dieser Grundsatz findet sich zwar nirgends explizit im Übereinkommen, weshalb zum Teil auch vertreten wird, die Schweizer Gerichte seien nicht daran gebunden.
Zu beachten ist jedoch, dass zahlreiche Bestimmungen des Übereinkommens auf dem Vertrauensgrundsatz basieren.
So bildet der Vertrauensgrundsatz die Grundlage für das Verbot der indirekten Zuständigkeitsprüfung gemäss Art. 35 Abs. 3 LugÜ.
Ebenso basiert das Verbot der inhaltlichen Nachprüfung (Verbot der révision au fond, Art. 36 LugÜ) auf diesem Grundsatz.
Entsprechend ist anzunehmen, dass auch Schweizer Gerichte den Vertrauensgrundsatz zu beachten haben.

C. Effektiver Beklagtenschutz und Verhinderung unvereinbarer Entscheidungen

12 Eine ungebremste Urteilsfreizügigkeit birgt auch Risiken. So kann bei fehlender Möglichkeit zur Überprüfung des Entscheids durch den Anerkennungsstaat der Schutz der Parteirechte (insb. der beklagten Partei) unterlaufen werden.

Ferner können auch hoheitliche Interessen des Anerkennungsstaates gefährdet werden. Zur Verhinderung solcher Missstände sieht das Übereinkommen einerseits Anerkennungshindernisse vor, welche einen effektiven Beklagtenschutz gewährleisten sollen.
Diese stellen unter anderem sicher, dass der beklagten Partei das rechtliche Gehör gewährt wurde (Art. 34 Nr. 2 LugÜ) sowie dass die im Übereinkommen enthaltenen Schutzzuständigkeiten für Versicherungsnehmer gemäss Art. 8 ff. LugÜ sowie für Verbraucher gemäss Art. 15 ff. LugÜ eingehalten werden (Art. 35 Abs. 1 LugÜ). Andererseits wird sowohl über die Rechtshängigkeitssperre gemäss Art. 27 LugÜ als auch über die Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 34 Nr. 3 und 4 LugÜ versucht, miteinander unvereinbare Entscheide zu verhindern.
Die Anerkennung solch kollidierender Entscheidungen wäre auf der einen Seite für die Parteien unzumutbar, da für sie unklar wäre, nach welchem Entscheid sie ihr Verhalten auszurichten hätten.
Auf der anderen Seite würden sich widersprechende Urteile auch dem Ansehen der Rechtspflegeorgane schaden, wodurch das Vertrauen in die Einheitlichkeit der Justiz gemindert würde.
Um eine solche Kollision zu verhindern, greift die Rechtshängigkeitssperre bereits auf Ebene des Erkenntnisverfahrens.
Demzufolge hat das später angerufene vertragsstaatliche Gericht sein Verfahren auszusetzen, wenn bei verschiedenen vertragsstaatlichen Gerichten über denselben Anspruch ein Verfahren hängig ist (Art. 27 Abs. 1 LugÜ).
Sofern trotz dieser Rechtshängigkeitssperre miteinander unvereinbare Urteile ergehen, greifen auf der Anerkennungsebene die Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 34 Nr. 3 und Nr. 4 LugÜ.
Diesen Bestimmungen zufolge wird ein Entscheid nicht anerkannt, wenn sie entweder mit einer Entscheidung im Anerkennungsstaat (Nr. 3) oder mit einer früheren Entscheidung aus einem anderen Staat (Nr. 4) unvereinbar ist.

IV. Rechtsfolgen der Anerkennung

13 Während im Übereinkommen die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung ausführlich geregelt werden, enthält es keine explizite Bestimmung zu den Rechtsfolgen einer Anerkennung.

Dies wirft letztlich zwei Fragen auf: Erstens, nach welchem Recht sind die Rechtsfolgen einer anerkannten Entscheidung zu bestimmen? Zweitens, welche Rechtsfolgen sind überhaupt einer Anerkennung zugänglich und damit anerkennungsfähig?

A. Bestimmung der Rechtsfolgen der Anerkennung

1. Allgemeine Theorien zu den Anerkennungsfolgen

14 In der Lehre ist umstritten, nach welcher Rechtsgrundlage sich die Rechtsfolgen einer Anerkennung bestimmen. Nach der von der h.L. vertretenen Wirkungserstreckungstheorie sind der anerkannten Entscheidung im Anerkennungsstaat dieselben Rechtsfolgen zuzuerkennen, die ihr im Ursprungsstaat zukommen.

Entsprechend sind gestützt auf dieser Theorie die Wirkungen des Entscheides anhand des Rechts des Ursprungsstaates zu bestimmen.
Das Gegenpol zur Wirkungserstreckungstheorie bildet die sog. Wirkungsgleichstellungstheorie.
Dieser zufolge werden der anerkannten Entscheidung dieselben Wirkungen zugesprochen, die ein vergleichbares Urteil im Anerkennungsstaat hat.
Demnach wären die Rechtsfolgen der Entscheidung nach der lex fori des Anerkennungsstaates zu bestimmen.
Schliesslich geht die (restriktive) Kumulationstheorie davon aus, dass einerseits die Entscheidung im Anerkennungsstaat nicht mehr Wirkungen entfalten soll, als ihr im Ursprungsstaat zukommt. Andererseits dürfen die Entscheidwirkungen aber auch nicht weiter gehen als diejenigen gleichartiger Urteile im Anerkennungsstaat.
Mithin kann die Kumulationstheorie als die eigentliche «Schnittmenge» der beiden «Kreise» der Wirkungserstreckungstheorie und der Wirkungsgleichstellungstheorie verstanden werden.

2. Rechtsfolgen der Anerkennung innerhalb des LugÜ

a. Wirkungserstreckungstheorie

15 Die offiziellen Berichte

zum EuGVÜ scheinen sich zugunsten der Wirkungserstreckungstheorie auszusprechen. So hält der Jenard-Bericht fest, dass durch die Anerkennung «den Entscheidungen die Wirkungen beigelegt werden, die ihnen in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind».
Ähnliches lässt sich auch dem Evrigenis & Kerameus-Bericht entnehmen.

16 Der EuGH scheint in seiner Hoffmann Rechtsprechung ebenfalls die Wirkungserstreckungstheorie zu befürworten.

Darin übernahm der Gerichtshof die oberwähnte Passage des Jenard-Berichts und betonte, dass durch das Übereinkommen soweit als möglich die Urteilsfreizügigkeit hergestellt werden solle.
Der Gerichtshof relativierte diese Aussage jedoch dahingehend, dass eine anerkannte Entscheidung im Anerkennungsstaat (nur) grundsätzlich dieselben Wirkungen entfalten muss wie im Ursprungsstaat.
Die Wendung «grundsätzlich» impliziert, dass Ausnahmen zum Grundsatz der Wirkungserstreckungstheorie bestehen.
In späteren Urteilen hielt der EuGH an dieser Relativierung fest. Dabei präzisierte er, dass einem Urteil bei seiner Vollstreckung nicht Rechtswirkungen zuzuerkennen seien, die es im Ursprungsmitgliedsstaat nicht habe oder die ein unmittelbar im Vollstreckungsstaat ergangenes Urteil derselben Art nicht erzeuge.
Diese Rechtsprechung wird teilweise in der Lehre als Befürwortung der Kumulationstheorie verstanden.

17 In der genannten Rechtsprechung differenziert der EuGH jedoch klar zwischen den Rechtsfolgen einer Anerkennung und denjenigen einer Vollstreckbarerklärung. Die genannte Wirkungsbegrenzung bezieht sich dabei ausschliesslich auf die Rechtsfolgen einer Vollstreckbarerklärung.

Hierfür sprechen auch gute Gründe. Im Unterschied zur Anerkennung sollen mit der Vollstreckbarerklärung einem ausländischen Entscheid gerade nicht dieselben Wirkungen wie im Urteilsstaat zukommen. Vielmehr wird mit der Vollstreckbarerklärung dem ausländischen Entscheid eine Wirkung zuerkannt, welche auch einem vollstreckbaren inländischen Rechtstitel zukommt.
Entsprechend wird durch die Vollstreckbarerklärung das ausländische Urteil einem inländischen Urteil gewissermassen gleichgestellt. Dies folgt konsequenterweise auch daraus, dass sich die anschliessende Vollstreckung nach dem innerstaatlichen Recht (lex fori) des Vollstreckungsstaates richtet.
Entsprechend kann die vorgenommene Relativierung nicht als eine Befürwortung der Kumulationstheorie bei der Anerkennung ausgelegt werden.

18 Vielmehr lässt sich der Rechtsprechung in Hoffmann entnehmen, dass der Gerichtshof mit seiner Relativierung bloss die Differenzierung zwischen der Anerkennungswirkung und der Vollstreckbarerklärungswirkung verdeutlichen wollte. So wurde der EuGH gefragt, ob die Anerkennungspflicht gemäss Art. 26 EuGVÜ (Art. 33 LugÜ) dazu verpflichte, einer vertragsstaatlichen Entscheidung dieselbe Wirkung zuzuerkennen, die ihr im Ursprungsstaat zukomme und ob sie deshalb auch in denselben Fällen wie dort zu vollstrecken sei.

Der Gerichtshof formulierte diese Frage um und beurteilte, ob eine gemäss Art. 26 EuGVÜ anerkannte Entscheidung grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten müsse wie im Ursprungsstaat.
Mit dieser Umformulierung impliziert der EuGH, dass zunächst dem Grundsatz nach geklärt werden sollte, ob einem Entscheid im Anerkennungsstaat dieselben Wirkungen zukommen wie im Ursprungstaat. Demgegenüber wollte der Gerichtshof erst in einem zweiten Schritt die Frage beantworten, ob der Entscheid deshalb auch unter denselben Bedingungen vollstreckt werden muss wie im Ursprungsstaat. Dies ergibt sich auch aus der weiteren Urteilsbegründung, worin der Gerichtshof schliesslich festhält, dass der Entscheid gerade nicht vollstreckt werden muss, wenn die Vollstreckung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht möglich ist.

19 Insgesamt folgt daher der EuGH für die Rechtsfolgen der Anerkennung der Wirkungserstreckungstheorie. Eine Ausnahme besteht jedoch für die Wirkung der Vollstreckbarkeit. Einerseits wird diese Wirkung erst mit der Vollstreckbarerklärung dem Entscheid originär durch den Anerkennungsstaat verliehen (Art. 38 Abs. 1 LugÜ).

Andererseits richtet sich ihre Wirkung nach der Kumulationstheorie, wodurch dem Entscheid mit der Vollstreckbarerklärung keine Wirkungen zuerkannt werden, die ein im Vollstreckungsstaat ergangener Entscheid nicht erzeugen würde.

b. Rechtsprechung des Bundesgerichts

20 Das Bundesgericht scheint in seiner Rechtsprechung ebenfalls der Wirkungserstreckungstheorie zu folgen. Zwar hielt das Bundesgericht in BGE 135 III 670 fest, dass durch die Anerkennung eines ausländischen Urteils grundsätzlich die Gleichstellung mit einem inländischen bewirkt werde.

In seiner späteren Rechtsprechung stellte das Bundesgericht jedoch gestützt auf die Hoffmann Rechtsprechung klar, dass eine gemäss LugÜ anerkannte Entscheidung grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten muss wie im Urteilsstaat.

c. Autonomer Rechtskraftbegriff

21 Ungeklärt ist, inwiefern der EuGH als weitere Ausnahme zur Wirkungserstreckungstheorie von einem autonomen Rechtskraftverständnis ausgeht.

Erste Ansätze für ein solches Verständnis lieferte der EuGH im Urteil De Wolf/Cox
.
Der Gerichtshof hielt es mit dem Sinn der Anerkennungsbestimmungen für unvereinbar, über einen durch ein vertragsstaatliches Gericht bereits beurteilten Streitgegenstand zwischen denselben Parteien erneut ein Verfahren zu führen. Ansonsten könnte sich das Zweitgericht zu einem früheren vertragsstaatlichen Urteil in Widerspruch setzen und so gegen die Anerkennungspflicht verstossen.
Obwohl der EuGH in diesem Entscheid noch keine eigentliche autonome Rechtskraftdefinition lieferte,
begründete er die Rechtskraftsperre doch mit einem europäisch-autonomen Zweck (namentlich der Verhinderung unvereinbarer Urteile).
Demnach erachtete es der Gerichtshof als notwendig, im Rahmen des europäischen Zivilprozessrechts einen ne bis in idem-Einwand bei vollständiger Streitgegenstandsidentität vorzusehen.

22 Einen autonomen Rechtkraftumfang befürwortete der EuGH alsdann im Urteil Gothaer

. Der Entscheid betraf ein Prozessurteil, worin ein belgisches Gericht sich aufgrund der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte des Vertragsstaates Island für unzuständig erklärte. Für das später angerufene deutsche Gericht stellte sich die Frage, ob es an die vorfrageweise Beurteilung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ebenfalls gebunden sei.
Der Gerichtshof stellte fest, dass im Unionsrecht der Rechtskraftbegriff nicht nur den Tenor der fraglichen Entscheidung umfasse, sondern auch deren Begründung, soweit sie den Urteilstenor trage und von ihm daher nicht zu trennen sei.
Entsprechend binde ein solcher Prozessentscheid sowohl hinsichtlich der im Urteilsdispositiv gefällten Entscheidung über die Unzuständigkeit des Gerichts als auch hinsichtlich der in der Urteilsbegründung festgestellten Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, welche das Urteilsdispositiv trage.
Der Gerichtshof bildete somit einen autonomen Rechtskraftbegriff, welcher sowohl die beurteilte Hauptfrage als auch allfällig beurteilte Vorfragen erfasst.
Die konkrete Reichweite dieses Rechtskraftbegriffes ist indessen in der Lehre hochumstritten.
Dabei hängt die Reichweite dieses Rechtskraftbegriffes davon ab, ob diese Entscheidung den Besonderheiten des Einzelfalls geschuldet war oder sich deren Erkenntnisse verallgemeinern lassen.

23 Der EuGH scheint zumindest prima vista seine Erkenntnis auf Entscheide zu beschränken, in denen ein vertragsstaatliches Gericht sich aufgrund der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines anderen Vertragsstaates für unzuständig erklärt.

Dies lässt sich auch daran erkennen, dass der Gerichtshof sich weiterhin am Grundsatz der Wirkungserstreckungstheorie orientiert.
Die vom Gerichtshof verwendeten Argumente lassen sich hingegen durchaus verallgemeinern.
So stützte sich der Gerichtshof in seiner Begründung einerseits massgeblich auf Art. 35 Abs. 3 aEuGVVO (Art. 35 Abs. 3 LugÜ), wonach bei der Anerkennung und Vollstreckung eines vertragsstaatlichen Entscheids, die Zuständigkeit des Urteilsstaates nicht überprüft werden darf.
Diesem Verbot würde dem Gerichtshof zufolge auch die Prüfung von «Zwischenergebnissen» zuwiderlaufen, sofern damit im Ergebnis die Entscheidung des vertragsstaatlichen Gerichts in Frage gestellt würde.
Das Verbot der indirekten Zuständigkeitsprüfung findet grundsätzlich
auf sämtliche vertragsstaatlichen Zuständigkeitsentscheidungen Anwendung, weshalb diese Argumentation allgemein auf solche Zuständigkeitsentscheidungen ausgedehnt werden könnte. Der EuGH begründet jedoch seinen autonomen Rechtskraftbegriff mit der Tatsache, dass der Entscheid sich auf die gemeinsamen Zuständigkeitsvorschriften der aEuGVVO stützte.
Allenfalls kann darin eine Beschränkung des autonomen Rechtskraftbegriffs auf Fälle erkannt werden, in denen der Entscheid auf einer einheitlich in allen Mitgliedsstaaten geltenden Zuständigkeitsnorm des Übereinkommens ergangen ist.

24 Indem der EuGH seine Entscheidung aber auch auf das inhaltliche Nachprüfungsverbot nach Art. 36 EuGVVO (Art. 36 LugÜ) stützte, ist zumindest fraglich, ob dieses Rechtskraftverständnis nicht allenfalls sogar auf Sachurteile anwendbar ist.

Mögliche Anhaltspunkte für einen derart umfassenden Rechtskraftumfang finden sich in der Diskussion zu einem allfälligen, autonomen europäischen Streitgegenstandsbegriff.
Dieser gründet in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Reichweite der Rechtshängigkeitssperre (Art. 27 Abs. 1 LugÜ). Hierbei geht der EuGH ebenfalls von einem autonomen Umfang der Rechtshängigkeitssperre aus und stellt darauf ab, ob die jeweiligen Anträge im Kern dieselbe Frage betreffen (sog. Kernpunkttheorie).
Dabei scheint der Gerichtshof eine Sperrwirkung insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beurteilung der Anträge von derselben Vorfrage abhängt.
Daher umfasst auch die Rechtshängigkeitssperre sowohl die zu beurteilende Hauptfrage, als auch die zu beurteilende Vorfrage.
Entsprechend könnte argumentiert werden, dass der Rechtshängigkeitssperre und dem autonomen Rechtskraftbegriff derselbe Streitgegenstandsbegriff zugrunde liegt. Hiergegen kann aber eingewendet werden, dass eine Ausdehnung der Rechtskraft auf Vorfragen ein vom Streitgegenstandsbegriff unabhängiger rechtspolitischer Wertungsentscheid darstellt.
So ist der Streitgegenstandsbegriff zwar für die «Breitenwirkung»
der Rechtskraft massgeblich, jedoch nicht für deren «Tiefenwirkung»
.
Entsprechend besteht zumindest keine zwingende Korrelation zwischen dem Umfang des Streitgegenstandes und der Frage, ob auch Vorfragen an der Rechtskraftbindung teilnehmen.

25 Bei näherer Betrachtung der Rechtsprechung des EuGH steht auch weniger ein gemeinsamer Streitgegenstandsbegriff als vielmehr ein gemeinsamer Zweck im Zentrum. So scheint der Gerichtshof dem Zweck der Verhinderung unvereinbarer Entscheidungen besonderes Gewicht beizumessen.

Um dieses Ziel zu erreichen, geht der EuGH in seiner Rechtsprechung sowohl von einer weiten Rechtshängigkeitssperre,
als auch von einer umfassenden autonomen Bindungswirkung der Rechtskraft aus.
Bei konsequenter Befolgung des Ziels der Verhinderung unvereinbarer Entscheidungen bestehen für den Gerichtshof auch gute Gründe, eine an der Kernpunkttheorie orientierte internationale Rechtskraftwirkung anzunehmen.
So sehen die Anerkennungsverweigerungsgründe von Art. 34 Nr. 3 und 4 LugÜ bekanntlich vor, dass die Anerkennung verweigert werden kann, wenn die Entscheidung mit einer inländischen oder früheren ausländischen Entscheidung «unvereinbar» ist. Eine Unvereinbarkeit wird angenommen, wenn die betreffenden Entscheidungen Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschliessen.
Rechtserhebliche Rechtsfolgen entfaltet ein Urteil jedoch grundsätzlich
nur insoweit, als seine Erkenntnisse überhaupt in Rechtskraft erwachsen.
In diesem Sinne kann die Anerkennung einer Entscheidung, welche im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zur Rechtshängigkeitssperre als unvereinbar gilt, nur verhindert werden, wenn die beurteilten Vorfragen ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Ansonsten wäre es einer Partei möglich, zwar nicht während des Prozesses aber nach dessen Ende über dieselbe Vorfrage erneut ein Verfahren zu führen, wodurch auch die Gefahr einer abweichenden Beurteilung und somit mit einem zum früheren Urteil unvereinbaren Entscheides einhergeht. Dennoch sollte hier nicht von einer Streitgegenstandsidentität ausgegangen werden. So sollte die Sperrwirkung auf Ebene der Rechtshängigkeit gemäss Art. 27 LugÜ weiter greifen als auf der Anerkennungsebene gemäss Art. 34 Nr. 3 und 4 LugÜ.
Dies ergibt sich daraus, dass während eines Verfahrens noch unklar ist, wie das Gericht entscheiden wird. Entsprechend besteht nur das Risiko unvereinbarer Entscheide. Im Zeitpunkt der Anerkennung steht hingegen fest, was das Gericht entschieden hat, weshalb abschliessend beurteilt werden kann, ob ein allfälliger Konflikt zwischen den Entscheidungen besteht. Dies erlaubt, den Begriff der unvereinbaren Entscheidung auf Ebene der Anerkennung enger zu ziehen, als auf Ebene der Rechtshängigkeit.

26 Fraglich ist jedoch, inwieweit der EuGH bereit ist, diesen Zweck zulasten anderer Zweckmässigkeitsüberlegungen zu verfolgen. Bestimmte Begrenzungen ergeben sich zumindest aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, wonach die Überprüfung der Zuständigkeit eines Gerichts durch den Gericht eines anderen Vertragsstaates explizit untersagt wird.

Diese Rechtsprechung wäre kaum vereinbar mit einer Bindung des für zuständig erklärten Gerichts an den Entscheid des Ursprungsgerichts. Vielmehr muss das für zuständig erklärte Gericht selbständig über seine eigene Zuständigkeit urteilen können. Andererseits ergeben sich Beschränkungen aus dem Justizgewährleistungsanspruch sowie dem Anspruch auf ein faires Verfahren und dem damit einhergehenden Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK. Sämtliche Vertragsstaaten sind sowohl zur Beachtung des LugÜ als auch zur Beachtung des EMRK verpflichtet, wobei aus Schweizer Perspektive bei einem Konflikt mit der EMRK von einer Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung des EuGH abgesehen werden sollte.
Entsprechend muss zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zumindest gewährleistet werden, dass die Parteien sich zur entsprechenden Vorfrage vollumfänglich äussern konnten.

27 Insgesamt kann bislang zwar aufgrund der Gothaer Rechtsprechung (noch) eine inhaltliche Begrenzung der autonomen Rechtskraft auf Zuständigkeitsentscheidungen über Gerichtsstandsvereinbarungen angenommen werden. Der EuGH scheint jedoch allgemein zugunsten einer umfassenderen Rechtskraftbindung zu tendieren. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der EuGH in der erwähnten Rechtsprechung bislang eher einzelfallbezogen entschieden hat, weshalb nur mit Vorsicht eine Verallgemeinerung dieser Urteile anzunehmen ist.

Dennoch ergibt sich klar aus der Rechtsprechung, dass der EuGH der Verhinderung unvereinbarer Urteile ein hohes Gewicht beimisst und hierfür auch bereit ist, die nationalen Rechtsverständnisse zugunsten einer einheitlichen autonomen Regelung zurückzubinden.

B. Anerkennungsfähige Rechtsfolgen

28 Im Allgemeinen gelten sämtliche prozessrechtlichen Urteilswirkungen als anerkennungsfähig.

Entsprechend gelten nach h.L. die materielle Rechtskraft, die Gestaltungswirkung, die Streitverkündungs- und die Interventionswirkung als anerkennungsfähig.
Diese Wirkungen sind von den nicht anerkennungsfähigen materiellrechtlichen Urteilswirkungen abzugrenzen.
Diese werden nicht durch den Entscheid selbst, sondern erst durch eine Norm des materiellen Rechts bewirkt (insb. die Tatbestandswirkung).

1. Materielle Rechtskraft

29 Die materielle Rechtskraft bildet die wohl wichtigste anzuerkennende Urteilswirkung.

Nach schweizerischem Rechtsverständnis bedeutet materielle Rechtskraft die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren zwischen denselben Parteien.
Dabei entfaltet sie einerseits eine Sperrwirkung, welche grundsätzlich
jedem Gericht in einem Folgeprozess verbietet, auf ein Verfahren über den gleichen Streitgegenstand und zwischen desselben Parteien einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; ne bis in idem).
Andererseits kommt der materiellen Rechtskraft eine Bindungswirkung zu. Dieser zufolge ist das Gericht in einem späteren Verfahren an den beurteilten Streitgegenstand des früheren Verfahrens inhaltlich gebunden.
Mithin kann sich das Gericht in einem Folgeprozess nicht in einen Widerspruch setzen zum bereits beurteilten Streitgegenstand. Sofern sich daher der beurteilte Streitgegenstand im Folgeprozess als Vorfrage stellt, muss das Gericht die entsprechende Entscheidung des Vorverfahrens seinem eigenen Urteil als bindend zugrunde legen.
Schliesslich kommt der materiellen Rechtskraft noch eine Präklusionswirkung zu. Demnach schliesst die materielle Rechtskraft Angriffe auf sämtliche rechtsrelevanten Tatsachen aus, welche im Urteilszeitpunkt bereits bestanden, sofern sie von den Parteien bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt in den Prozess hätten eingebracht werden können, aber nicht eingebracht wurden.
Eine solche Tatsache vermag daher an der Massgeblichkeit eines Urteils nichts zu ändern, obwohl sie im rechtskräftigen Entscheid nicht berücksichtigt wurde. Entsprechend umfasst ein Urteil sämtliche normativ dem Streitgegenstand zuzurechnenden Tatsachen und zwar unabhängig davon, ob sie dem urteilenden Gericht tatsächlich zur Beurteilung vorlagen.
Nach Schweizer Recht bestimmt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft in objektiver Hinsicht grundsätzlich anhand des Streitgegenstands,
welcher sich aus dem Rechtsbegehren und dem Lebenssachverhalt zusammensetzt.
In subjektiver Hinsicht bindet die Rechtskraft grundsätzlich nur die Verfahrensparteien und deren Rechtsnachfolger.

30 Zu berücksichtigen ist, dass zwischen den einzelnen Rechtssystemen der Vertragsstaaten wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Reichweite und Rechtsnatur der Rechtskraft bestehen.

Sofern – wie es die h.L. tut – der Wirkungserstreckungstheorie gefolgt wird, bestimmt sich der Umfang der Rechtskraft anhand des Rechts des Ursprungsstaates.
Wird hingegen in der Gothaer-Rechtsprechung des EuGH eine autonome Bindungswirkung der Rechtskraft erkannt, so erwachsen in ihrem Anwendungsbereich sowohl die beurteilte Hauptfrage (nach Schweizer Verständnis der beurteilte Streitgegenstand) als auch allfällige Vorfragen in Rechtskraft.

2. Gestaltungswirkung

31 Eine Gestaltungswirkung entfalten Gestaltungsurteile, welche unmittelbar auf die Begründung, Aufhebung oder Änderung eines Rechts gerichtet sind. Im Unterschied zu Urteilen über Leistungs- oder Feststellungsklagen, welche lediglich eine bereits ausserhalb des Verfahrens bestehende Rechtsfolge gerichtlich durchsetzen, entsteht mit einem Gestaltungsurteil eine Rechtsfolge, die bisher nicht vorhanden war.

Mit solchen Urteilen wird daher die vom Kläger beantragte Änderung der materiellen oder prozessualen Rechtslage herbeigeführt.
Mithin stellt die Gestaltungswirkung die materiell-rechtliche oder prozessrechtliche Rechtsänderung dar, welche mit Rechtskraft eines Gestaltungsurteils eintritt.
Die Gestaltungswirkung ist unabhängig davon, ob es nach dem Recht des Ursprungsstaates als prozessrechtliche oder materiellrechtliche Wirkung qualifiziert wird, gemäss dem Übereinkommen anerkennungsfähig.
Der Umfang der Gestaltungswirkung bestimmt sich dabei nach der lex causae des Ursprungsstaates.

3. Interventions- und Streitverkündungswirkung

32 Die Interventionswirkung setzt voraus, dass sich eine Drittperson zur Unterstützung einer Verfahrenspartei in den Prozess einbringt, weil sie am Prozesserfolg der von ihr unterstützten Partei ein eigenes rechtliches Interesse hat.

Das Urteil über den Streit zwischen den Verfahrensparteien entfaltet dabei in einem Folgeprozess zwischen der unterstützten Partei und dem Nebenintervenienten eine Bindungswirkung.
Im Unterschied zur Interventionswirkung geht bei der Streitverkündungswirkung die Initiative zur Prozessbeteiligung nicht von der intervenierenden sondern von einer Prozesspartei aus.
Demnach kann eine Prozesspartei (Streitverkünderin) einen Dritten (Streitverkündeten) auffordern, sich am Prozess zu beteiligen, wenn sie glaubt, dass sie im Falle ihres Unterliegens einen Anspruch gegen den Streitverkündeten hat. Sofern sich der Streitverkündete am Prozess beteiligt, kommt ihm die Stellung eines Intervenienten zu.
Die Anerkennungsfähigkeit sowohl der Interventions- als auch der Streitverkündungswirkung im Rahmen des Übereinkommens ergibt sich unmittelbar aus Art. II Abs. 3 Protokoll 1 LugÜ.

4. Tatbestandswirkung

33 Nicht anerkennungsfähig ist hingegen die Tatbestandswirkung.

Die Wirkung besteht darin, dass das materielle Recht Rechtsfolgen an das Vorliegen eines Urteils knüpft. Mithin stellt sie eine Rechtsänderung dar, welche infolge des Urteils eintritt (z.B. der Beginn einer neuen Verjährungsfrist nach Art. 137 Abs. 2 OR).
Ähnlich der Gestaltungswirkung wird auch die Tatbestandswirkung zwar vom materiellen Recht bewirkt. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass der Gestaltungsentscheid auf die Gestaltungswirkung abzielt. Demgegenüber ist die Tatbestandswirkung weder Gegenstand des Rechtsbegehrens noch wird sie vom Gericht im Urteilsdispositiv ausgesprochen. Vielmehr wird die Tatbestandswirkung vom materiellen Recht automatisch angeordnet.
Entsprechend entscheidet nach h.L. auch die lex causae über die Frage, welche Tatbestandswirkungen ein bestimmtes ausländisches Urteil hervorbringt.
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine anerkennungsfähige Wirkung handelt, sollte somit in Übereinstimmung mit Oberhammer massgeblich sein, ob die anzuerkennende Wirkung im anzuerkennenden Entscheid verbindlich ausgesprochen wurde.
Mithin ist wesentlich, dass die anzuerkennende Rechtsfolge durch das Urteil selbst angeordnet wird. Tritt die Rechtsfolge hingegen bloss reflexartig aufgrund einer Norm des materiellen Rechts ein, so ist die Rechtsfolge nicht anerkennungsfähig.
Ebenso nicht anerkennungsfähig ist die Vollstreckbarkeit eines Urteils. Im Rahmen des Übereinkommens wird die Wirkung der Vollstreckbarkeit originär durch den Vollstreckungsstaat mittels einer Vollstreckbarerklärung verliehen (Art. 38 Abs. 1 LugÜ).

34 Anerkennungsfähig sind hingegen auch Urteilswirkungen, welche im Anerkennungsstaat unbekannt sind. So sind in der Schweiz auch französische Gewährleistungs- oder Interventionsurteile sowie irische mareva bzw. freezing injunctions anerkennungsfähig.

C. Prozessuale Geltendmachung der Entscheidungswirkungen

35 Umstritten ist schliesslich, ob die prozessuale Geltendmachung der Entscheidungswirkungen (z.B. ob die Rechtskraft von Amtes wegen oder erst auf Einrede hin zu berücksichtigen ist) sich nach dem Recht des Ursprungsstaates oder des Anerkennungsstaates richtet. Nach der h.L. wird dies durch die lex fori des Anerkennungsstaats bestimmt.

Bei konsequenter Befolgung der Wirkungserstreckungstheorie sollte der Rechtskraft im Anerkennungsstaat keine andere Wirkung zukommen als im Ursprungsstaat. Entsprechend sollte auch die Frage der amtswegigen Berücksichtigung der Rechtskraft anhand des Rechts des Ursprungsstaates beurteilt werden.


Der Autor bedankt sich bei Rechtsanwalt Moritz B. Kocher, LL.M. für seine kritische Durchsicht und Kommentare.

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Fussnoten

  • Spühler/Rodriguez, Rz. 323; Linke/Hau, Rz. 12.1; Donzallaz, Rz. 1749 f.; Matscher, S. 265.
  • Markus, Rz. 1452.
  • Martiny, § 1 N. 68.
  • Stein/Jonas – Oberhammer, Vor Art. 32 bis 56 EuGVVO N. 2; vgl. Jametti, S. 10.
  • Stein/Jonas – Oberhammer, Art. 33 EuGVVO N. 16; Martiny, § 1 N. 68.
  • Markus, Rz. 1454.
  • Markus, Rz. 1455 f. und 1482.
  • Jametti, S. 32.
  • Jametti, S. 32; Walter/Domej, S. 412 f.; Matscher, S. 268.
  • Linke/Hau, Rz. 12.3.
  • Jametti, S. 32; Markus, Rz. 1455.
  • Markus, Rz. 1455.
  • Donzallaz, Rz. 1751; Markus, Rz. 1452; Walter/Domej, S. 409; Matscher, S. 265.
  • Vgl. Hess, Rz. 6.204 sowie BSK LugÜ – Schuler/Marugg, Art. 33 LugÜ N. 1.
  • Vgl. Schnyder - Domej/Oberhammer, Vorbemerkungen Art. 32 – 37 LugÜ N. 4.
  • Wieczorek/Schütze – Loyal, Vor Art. 36 – 57 Brüssel Ia-VO N. 1.
  • CR LugÜ – Bucher, Introduction aux art. 32-56 LugÜ N. 4; Walter/Domej, S. 457; Wieczorek/Schütze – Loyal, Vor Art. 36 – 57 Brüssel Ia-VO N. 4; vgl. auch Rauscher – Mankowski, Art. 2 Brüssel Ia-VO N. 3.
  • Walter/Domej, S. 457.
  • Wieczorek/Schütze – Loyal, Vor Art. 36 – 57 Brüssel Ia-VO N. 1; Walter/Domej, S. 457; Vgl. Schnyder - Domej/Oberhammer, Vorbemerkungen Art. 32 – 37 LugÜ N. 1.
  • Schnyder– Domej/Oberhammer, Vorbemerkungen Art. 32 – 37 LugÜ N. 4; vgl. MüKo ZPO – Gottwald, Art. 36 Brüssel Ia-VO N. 3.
  • Schnyder – Domej/Oberhammer, Vorbemerkungen Art. 32 – 37 LugÜ N. 4; MüKo ZPO – Gottwald, Art. 36 Brüssel Ia-VO N. 3; SHK LugÜ – Walther, Art. 32 LugÜ N. 8.
  • Walter/Domej, S. 459; MüKo ZPO – Gottwald, Art. 36 Brüssel Ia-VO N. 2; BSK LugÜ – Schuler/Marugg, Art. 32 LugÜ Rz. 3; SHK LugÜ – Walther, Art. 32 LugÜ N. 6; CR LugÜ – Bucher, Introduction aux art. 32-56 LugÜ N. 3.
  • CR LugÜ – Bucher, Introduction aux art. 32-56 LugÜ N. 3; Schnyder – Domej/Oberhammer, Vorbemerkungen Art. 32 – 37 LugÜ N. 4.
  • SHK LugÜ – Walther, Art. 32 LugÜ N. 6.
  • SHK LugÜ – Walther, Art. 32 LugÜ N. 8; Schnyder – Domej/Oberhammer, Vorbemerkungen Art. 32-37 LugÜ N. 4; Czernich/Kodek/Mayr – Kodek, Art. 36 EuGVVO N. 3; Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 2.
  • SHK LugÜ – Walther, Art. 32 LugÜ N. 2.
  • SHK LugÜ – Walther, Art. 32 LugÜ N. 3.
  • Czernich/Kodek/Mayr-Kodek, Art. 36 EuGVVO N. 2; BSK LugÜ – Schuler/Marugg, Art. 32 LugÜ N. 8; SHK LugÜ – Walther, Art. 32 LugÜ N. 2; vgl. auch Kropholler/von Hein, Art. 32 EuGVO N. 3.
  • BSK LugÜ - Schuler/Marugg, Art. 32 LugÜ N. 8; Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 17.
  • Das System von Lugano bildet einen Sammelbegriff für Völkerrechtsübereinkommen zwischen der EU, Island, Norwegen und der Schweiz zur Regelung der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung von vertragsstaatlichen Urteilen in Zivil- und Handelssachen. Der Begriff umfasst sowohl das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (aLugÜ) als auch das LugÜ [Kistler/Daphinoff, Fn. 4].
  • Das System von Brüssel I bildet einen Sammelbegriff für Übereinkommen sowie Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. der EU, welche in Zivil- und Handelssachen die internationale Zuständigkeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie die Anerkennung und Vollstreckung von mitgliedstaatlichen Urteilen regeln. Umfasst von diesem Begriff sind das Übereinkommen von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (aEuGVVO), ABl. 2001 L 12, 1, sowie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), ABl. 2012 L 351, 1). Das ursprünglich geltende EuGVÜ wurde am 1. Mai 2002 durch die aEuGVVO für sämtliche Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) ersetzt. Am 10. Januar 2015 trat schliesslich die EuGVVO anstelle der aEuGVVO in Kraft. Anders als das EuGVÜ, das einen völkerrechtlichen Vertrag darstellte, handelt es sich bei der aEuGVVO und der EuGVVO um sekundäres Unionsrecht, welches für die Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbar anwendbar ist [Kistler/Daphinoff, Fn. 3].
  • Jenard-Bericht, S. 3; Urteil des EuGH Horst Ludwig Martin Hoffmann gegen Adelheid Krieg vom 4. Februar 1988 C-145/86, Rz. 10; Hess, Rz. 6.204; Czernich/Kodek/Mayr-Kodek, Art. 36 EuGVVO N. 2; zur Parallelität der Systeme von Lugano und von Brüssel I: BGE 135 III 185 E. 3.2; Markus, Lugano-Sicht, S. 801; Oberhammer/Koller/Slonina, § 15 N. 5.
  • Hess, Rz. 6.204; vgl. auch Urteil des EuGH Wolf Naturprodukte vom 21. Juni 2012 C-514/10, Rz. 25.
  • Jakowski, S. 45.
  • Präambel LugÜ; Pocar Bericht, Rz. 128; Markus, Rz. 1592; CR LugÜ – Bucher, Introduction aux art. 32-56 LugÜ N. 1.
  • Pocar Bericht, Rz. 128; Schnyder – Domej/Oberhammer, Vorbemerkungen Art. 32 – 37 LugÜ N. 2; vgl. Markus, Rz. 1592 sowie Urteil des EuGH Pula Parking d.o.o gegen Sven Klaus Tederahn vom 9. März 2017 C-551/15, Rz. 51.
  • Hess, Rz. 3.22.
  • Hess, Rz. 3.21; Althammer/Tolani, S. 236; vgl. auch Oberhammer/Koller/Slonina, § 15 Rz. 176.
  • Hess, Rz. 3.28; vgl. auch Oberhammer/Koller/Slonina, § 15 Rz. 176.
  • Oberhammer/Koller/Slonina, § 15 Rz. 176.
  • Vgl. Hess, Rz. 3.27 ff.
  • Botschaft LugÜ, S. 1805; BSK LugÜ – Schuler/Marugg, Art. 33 LugÜ N. 1.
  • Unalex Kommentar – Schwartze, Vorbemerkungen Anerkennung und Vollstreckung N. 3.
  • Unalex Kommentar – Schwartze, Vorbemerkungen Anerkennung und Vollstreckung N. 1; Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 26.
  • Vgl. Rauscher – Leible, Art. 36 Brüssel Ia-VO N. 1.
  • Urteile des EuGH Apostolides vom 28. April 2009 C-420/07, Rz. 35; Dieter Krombach gegen André Bambierski vom 28. März 2000 C-7/98, Rz. 21; Solo Kleinmotoren GmbH gegen Emilio Bloch vom 2. Juni 1994 C-414/92, Rz. 20; vgl. aber die aus meiner Sicht berechtigten Vorbehalte in Schnyder - Domej/Oberhammer, Vorbemerkungen Art. 32 – 37 LugÜ.
  • Siehr, S. 527 f.; MüKo ZPO – Gottwald, Art. 36 Brüssel Ia-VO N. 7; Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 34.
  • CR LugÜ – Bucher, Introduction aux art. 32-56 LugÜ N. 4; SHK LugÜ – Walther, Art. 32 LugÜ N. 3; Walter/Domej, S. 447; vgl. Rauscher – Leible, Art. 2 Brüssel Ia-VO N. 3.
  • Schnyder – Domej/Oberhammer, Vorbemerkungen Art. 32 – 37 LugÜ N. 2.
  • Vgl. Schnyder – Domej/Oberhammer, Vorbemerkungen Art. 32 – 37 LugÜ N. 3.
  • Vgl. Donzallaz, Rz. 1761 ff. und Erwägungsgrund 26 EuGVVO.
  • Hess, Rz. 3.28; vgl. auch Erwägungsgrund 26 EuGVVO.
  • [53] Vgl. Oberhammer/Koller/Slonina, § 15 N. 178; Erwägungsgrund 26 EuGVVO; Urteil des EuGH vom 9. März 2017 C-551/15 Pula Parking d.o.o gegen Sven Klaus Tederahn, Rz. 50 und 53; Markus, Rz. 1592.
  • Geimer/Schütze, Einleitung EuGVVO N. 101.
  • Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 6. September 2012 in der Rechtssache Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. C- 456/11, Rz. 72.
  • SHK LugÜ – Dasser, Art. 27 LugÜ N. 38; Markus/Giroud, S. 245.
  • So auch SHK LugÜ – Dasser, Art. 27 LugÜ N. 38.
  • Schnyder – Domej/Oberhammer, Art. 35 LugÜ N. 1.
  • Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 37; vgl. auch Jenard Bericht, S. 46: «Wenn die sachliche Nachprüfung der Entscheidung ausgeschlossen wird, so kommt darin das volle Vertrauen in die Rechtspflege des Urteilsstaats zum Ausdruck…».
  • Kistler/Daphinoff, S. 512; vgl. auch BGE 138 III 304 E. 5.3.1.
  • Vgl. Schack, Anerkennung, S. 453 f.
  • Oberhammer/Koller/Slonina, § 15 Rz. 176.
  • BGE 138 III 174 E. 5.2; Vgl. Althammer/Tolani, S. 228.
  • Vgl. auch Oberhammer/Koller/Slonina, § 15 N. 26.
  • Althammer/Tolani, S. 228.
  • Althammer/Tolani, S. 232 f.; Urteile des EuGH Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo vom 8. Dezember 1987 C-144/86, Rz. 8; Tatry / Maciej Rataj vom 6. Dezember 1994 C-406/92, Rz. 32; Overseas Union Insurance Ltd u.a. / New Hampshire Insurance Company vom 27. Juni 1991 C-351/89, Rz. 15 f.
  • BGE 138 III 174 E. 5.2.
  • BGE 138 III 174 E. 5.2.
  • Vgl. Stein/Jonas - Oberhammer, Art. 33 EuGVVO N. 10.
  • Schnyder - Domej/Oberhammer, Art. 33 N. 10; BSK LugÜ – Schuler/Marugg, Art. 33 LugÜ N. 7; SHK LugÜ – Walther, Art. 33 LugÜ N. 6; Walter/Domej, S. 473; wohl auch Markus, Rz. 1648; Stein/Jonas – Oberhammer, Art. 33 EuGVVO N. 10; Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 71; Czernich/Kodek/Mayr – Kodek, Art. 36 EuGVVO N. 32; Althammer/Tolani, S. 248; Krüger, S. 313; Rauscher – Leible, Art. 36 Brüssel Ia-VO N. 4.
  • Martiny, S. 168.
  • Schack, Anerkennung, S. 450.
  • Grundlegend: Matscher, S. 277; Schack, Rz. 883.
  • Matscher, S. 279; Martiny, S. 168.
  • Grundlegend: Droz, Rz. 440; Roth, S. 138; Schlussanträge des Generalanwalts Marco Darmon vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache Horst Ludwig Martin Hoffmann gegen Adelheid Krieg C-145/86, Rz. 20; Donzallaz, Rz. 1829 ff.; Schmidt, S. 60; Gaudemet-Tallon/Ancel, S. 550; Schack, Rz. 886.
  • Schack, Anerkennung, S. 450 f.
  • Im Allgemeinen werden Übereinkommen zwischen EU-Mitgliedsstaaten (wie das EuGVÜ), welche in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen, von einem erläuternden offiziellen Bericht begleitet. Diese Berichte sind zwar für den EuGH unverbindlich. Allerdings zieht der EuGH die Berichte bei seinen Urteilen regelmässig als Leitfaden herbei, was ihren Stellenwert verdeutlicht (Kistler/Daphinoff, S. 481).
  • Jenard – Bericht, S. 43; Kropholler/von Hein, vor Art. 33 EuGVO N. 9.
  • Evrigenis & Kerameus – Bericht, Rz. 75.
  • BSK LugÜ – Schuler/Marugg, Art. 33 LugÜ N. 7; Markus, Rz. 1648; SHK LugÜ – Walther, Art. 33 LugÜ N. 6; Walter/Domej, S. 473; Stein/Jonas – Oberhammer, Art. 33 EuGVVO N. 10; Paulus/Pfeiffer/Pfeiffer – Pfeiffer/Pfeiffer, Art. 36 VO (EU) Nr. 1215/2012 N. 13; Kropholler/von Hein, vor Art. 33 EuGVVO N. 9; Czernich/Kodek/Mayr – Kodek, Art. 36 EuGVVO N. 32.
  • Urteil des EuGH vom 4. Februar 1988 C-145/86 Horst Ludwig Martin Hoffmann gegen Adelheid Krieg, Rz. 10.
  • Urteil des EuGH vom 4. Februar 1988 C-145/86 Horst Ludwig Martin Hoffmann gegen Adelheid Krieg, Rz. 11; Wieczorek/Schütze– Loyal, Art. 36 Brüssel Ia-VO N. 13.
  • Pfeiffer, Rz. 133.
  • Urteile des EuGH Apostolides vom 28. April 2009 C-420/07, Rz. 66; Prism Investments vom 13. Oktober 2011 C-139/10, Rz. 38; Società Immobiliare Al Bosco Srl vom 4. Oktober 2018 C-379/17, Rz. 40.
  • Schack, Anerkennung, S. 454; Gaudemet – Tallon/Ancel, S. 550; Donzallaz, Rz. 1829 ff.
  • Wieczorek/Schütze-Loyal, Art. 36 Brüssel Ia-VO N. 13; vgl. auch Urteil des EuGH Apostolides vom 28. April 2009 C-420/07, Rz. 66: «Wenn insoweit den Entscheidungen durch die Anerkennung grundsätzlich die Wirkungen beigelegt werden sollen, die ihnen in dem Mitgliedsstaat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind…, geht es nicht an, einem Urteil bei seiner Vollstreckung Rechtswirkungen zuzuerkennen, die es im Ursprungsmitgliedsstaat nicht hat
  • Urteil des EuGH Società Immobiliare Al Bosco Srl vom 4. Oktober 2018 C-379/17, Rz. 25.
  • Urteil des EuGH Società Immobiliare Al Bosco Srl vom 4. Oktober 2018 C-379/17, Rz. 26.
  • Den Schlussanträgen von Generalanwalt Darmon zur Hoffmann Rechtsprechung lassen sich eher deutliche Anhaltspunkte gegen die Kumulationstheorie entnehmen. So befürwortete er zwar ebenfalls die Kumulationstheorie und schlug dem Gerichtshof deshalb folgende Antwort vor: «Die Wirkungen eines gemäss dem Übereinkommen… anerkannten Urteils können nicht über die Wirkungen hinausgehen, die ein entsprechendes inländisches Urteil im ersuchten Staat entfalten würde…» (Schlussanträge des Generalanwalts Marco Darmon vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache Horst Ludwig Martin Hoffmann gegen Adelheid Krieg C-145/86, Rz. 20 und 37). Der EuGH hat jedoch diese Ausführungen gerade nicht in seinem Entscheid übernommen (Urteil des EuGH vom 4. Februar 1988 C-145/86 Horst Ludwig Martin Hoffmann gegen Adelheid Krieg, Rz. 10 f.). Dies ist als implizite Ablehnung der Kumulationstheorie zu werten.
  • Urteil des EuGH vom 4. Februar 1988 C-145/86 Horst Ludwig Martin Hoffmann gegen Adelheid Krieg, Rz. 7.
  • Urteil des EuGH vom 4. Februar 1988 C-145/86 Horst Ludwig Martin Hoffmann gegen Adelheid Krieg, Rz. 9.
  • Urteil des EuGH vom 4. Februar 1988 C-145/86 Horst Ludwig Martin Hoffmann gegen Adelheid Krieg, Rz. 18.
  • Domej, Lugano-Zahlungsbefehl, S. 203.
  • Urteile des EuGH Società Immobiliare Al Bosco Srl vom 4. Oktober 2018 C-379/17; Apostolides vom 28. April 2009 C-420/07, Rz. 66; Prism Investments vom 13. Oktober 2011 C-139/10, Rz. 38; vgl. hierzu auch Art. 54 Abs. 1 EuGVVO.
  • BGE 135 III 670 E. 1.3.1.
  • BGE 143 III 693 E.3.4.3; 146 III 157 E. 6.5; vgl. auch BGE 129 III 626 E. 5.2.3.
  • Vgl. Roth, S. 138; Althammer/Tolani, S. 243; Koops, S. 13.
  • Urteil des EuGH De Wolf v Cox vom 30. November 1976 C-42/76.
  • Althammer/Tolani, S. 234; Stein/Jonas-Oberhammer, Art. 33 EuGVVO N. 11.
  • Urteil des EuGH De Wolf v Cox vom 30. November 1976 C-42/76, Rz. 9/10.
  • Zu berücksichtigen ist, dass es in dieser Rechtsprechung für die Annahme eines Rechtskraftkonfliktes auch nicht erforderlich war, ein autonomes Rechtskraftkonzept zu bilden. So waren die Streitgegenstände der beiden nationalen Verfahren bereits nach allen nationalen Streitgegenstandskonzeptionen identisch (Althammer/Tolani, S. 235).
  • Stein/Jonas-Oberhammer, Art. 33 EuGVVO N. 11; Koops, S. 14.
  • Althammer/Tolani, S. 235.
  • Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11.
  • Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 21.
  • Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 40.
  • Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 41.
  • Markus, Rz. 1465; Koops, S. 13; Jakowski, S. 68.
  • So beschränkt ein Teil der Lehre dieses Rechtskraftverständnis auf Unzuständigkeitsentscheide aufgrund von Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Vertragsstaates (so z.B. Althammer/Tolani, S. 248; BSK LugÜ Schuler/Marugg, Art. 32 LugÜ N. 22). Demgegenüber weitet ein anderer Teil der Lehre diesen Rechtskraftbegriff allgemein auf Prozessurteile über die internationale Zuständigkeit aus (so z.B. Roth, S. 139). Schliesslich erkennt ein Teil der Lehre in dieser Rechtsprechung sogar die Möglichkeit, dieses Rechtskraftverständnis auf Sachurteile auszudehnen (so z.B. Bach, S. 58).
  • So zu Recht: Bach, S. 58.
  • Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 40 und 43.
  • Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 34; vgl. Jakowski, S. 67.
  • Bach, S. 58; Jakowski, S. 65.
  • Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 39; Bach, S. 58.
  • Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 38.
  • Vorbehaltlich Art. 35 Abs. 1 LugÜ.
  • Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 40.
  • Tsikrikas, S. 220.
  • Bach, S. 58; Rauscher – Leible, Art. 36 Brüssel Ia-VO N. 8; vgl. auch Oberhammer/Koller/Slonina, § 15 Rz. 188.
  • Vgl. hierzu eingehend: Althammer, S. 115 ff.
  • Urteile des EuGH Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo vom 8. Dezember 1987 C-144/86, Rz. 11 und 16; Tatry / Maciej Rataj vom 6. Dezember 1994 C-406/92, Rz. 47; Sogo, S. 950; BSK LugÜ – Mabillard, Art. 27 LugÜ N. 29 ff.; CR LugÜ – Bucher, Art. 27 LugÜ N. 11.
  • Koops, S. 14; vgl. auch Seperrer, S. 137.
  • Althammer, S. 156.
  • Vgl. Seperrer, S. 125 f.; Krüger, S. 131; Droese, S. 400; Oberhammer, Materielle Rechtskraft, S. 209; Jakowski, S. 69 f.
  • Mit der Breitenwirkung wird die horizontale Reichweite der Rechtskraft angesprochen. Diese richtet sich nach dem Streitgegenstand und legt fest, welche Ansprüche beurteilt worden sind (Droese, S. 400).
  • Mit der Tiefenwirkung wird festgelegt, ob die materielle Rechtskraft auf den Streitgegenstand zu beschränken ist oder auch allfällige Vorfragen umfasst (Droese, S. 400).
  • Krüger, S. 130 f.
  • Krüger, S. 108; Seperrer, S. 125; Oberhammer, Materielle Rechtskraft, S. 209; Droese, S. 400; Jakowski, S. 69 f.
  • Urteile des EuGH Urteil des EuGH De Wolf v Cox vom 30. November 1976 C-42/76, Rz. 9/10; Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 38.
  • Böhm, S. 153; Urteile des EuGH Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo vom 8. Dezember 1987 C-144/86, Rz. 8; Tatry / Maciej Rataj vom 6. Dezember 1994 C-406/92, Rz. 32; Althammer, S. 131.
  • Urteile des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 38; De Wolf v Cox vom 30. November 1976 C-42/76, Rz. 9/10.
  • So auch Oberhammer, Internationale Rechtshängigkeit, S. 431.
  • BGE 138 III 261 E. 1.1; Urteil des EuGH Horst Ludwig Martin Hoffmann gegen Adelheid Krieg vom 4. Februar 1988 C-145/86, Rz. 22.
  • Eine Ausnahme besteht bei der Wirkung der Vollstreckbarkeit, welche eintreten kann, bevor eine Entscheidung überhaupt in Rechtskraft erwächst.
  • Koops, S. 14.
  • Ansonsten droht eine zu weitgreifende Sperrwirkung der Rechtskraft, welche über das Ziel der Verhinderung unvermeidbarer Urteile hinausgreifen würde (vgl. Krüger, S. 136).
  • Urteile des EuGH Gazprom vom 13. Mai 2015 C-536/13, Rz. 33; West Tankers vom 10. Februar 2009 C-185/07, Rz. 29; Turner vom 27. April 2004 C-159/02, Rz. 26; Overseas Union Insurance Ltd u.a. / New Hampshire Insurance Company vom 27. Juni 1991 C-351/89, Rz. 24.
  • So sieht Art. 1 Abs. 1 Protokoll 2 LugÜ bloss eine Pflicht zur gebührenden Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH vor. Es besteht mithin keine förmliche Bindung an die Entscheidungen des Gerichtshofs (BSK LugÜ – Oetiker/Weibel, Art. 1 Protokoll 2 LugÜ N. 10). Daher kann von einer Berücksichtigung abgesehen werden, wenn dies zur Wahrung anderer internationaler Verpflichtungen unmittelbar erforderlich erscheint. Demgegenüber bildet die EMRK eine unmittelbar verpflichtende völkerrechtliche Grundlage.
  • Vgl. Althammer, S. 151.
  • Geimer, Rz. 2799; Paulus/Pfeiffer/Pfeiffer – Pfeiffer/Pfeiffer, Art. 36 VO (EU) Nr. 1215/2012 N. 17.
  • SHK LugÜ – Walther, Art. 33 LugÜ N. 6; Schnyder– Domej/Oberhammer, Art. 33 LugÜ N. 12.
  • Schnyder – Domej/Oberhammer, Art. 33 LugÜ N. 14; Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 135; Paulus/Pfeiffer/Pfeiffer – Pfeiffer/Pfeiffer, Art. 36 VO (EU) Nr. 1215/2012.
  • Paulus /Pfeiffer/Pfeiffer – Pfeiffer/Pfeiffer, Art. 36 VO (EU) Nr. 1215/2012 N. 17.
  • BSK LugÜ – Schuler/Marugg, Art. 33 LugÜ N. 10; Schack, N. 867; Rauscher – Leible, Art. 36 Brüssel Ia-VO N. 5.
  • BGE 142 III 210 E. 2; 139 III 126 E. 3.1.
  • Eine Ausnahme wird angenommen, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE 139 III 126 E. 3.1).
  • BGE 145 III 143 E. 5.1; 139 III 126 E. 3.1; KuKo ZPO – Weber/Oberhammer, Art. 236 ZPO N. 40; BK ZPO – Killias, Art. 236 Rz. 29.
  • BGE 145 III 143 E. 5.1; 139 III 126 E. 3.1; KuKo ZPO – Weber/Oberhammer, Art. 236 ZPO N. 43 f.; Droese, S. 219.
  • KuKo ZPO – Oberhammer/Weber, Art. 236 ZPO N. 44.
  • BGE 139 III 126 E. 3.1; Droese, S. 237.
  • Droese, S. 237; BGer 5A_438/2007 vom 20 November 2007 E. 2.2.1; BGE 116 II 738 E. 2.b.
  • BGE 139 III 126 E. 3.1; KuKo ZPO – Weber/Oberhammer, Art. 236 ZPO N. 48 ff.; Baumgartner/Lustenberger, S. 96.
  • BGE 139 III 126 E. 3.2.3.
  • KuKo ZPO – Weber/Oberhammer, Art. 236 ZPO N. 55; BK ZPO -Zingg, Art. 59 ZPO N. 136 ff. und 144 f.; Urteil des BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.3.1.1.
  • Schack, Anerkennung, S. 447.
  • Geimer, Rz. 2804.
  • Urteil des EuGH Gothaer Allgemeine Versicherung AG u.a. vom 15. November 2012 C-456/11, Rz. 40.
  • Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 116.
  • Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 117.
  • KuKo ZPO – Weber/Oberhammer, Art. 236 ZPO N. 22.
  • Schnyder – Domej/Oberhammer, Art. 33 LugÜ N. 12; Czernich/Kodek/Mayr – Kodek, Art. 36 EuGVVO N. 34; BSK LugÜ – Schuler/Marugg, Art. 33 LugÜ N. 15.
  • Vgl. Stein/Jonas – Oberhammer, Art. 33 EuGVVO N. 13.
  • Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 119; vgl. für die Schweiz: Art. 74 ff. ZPO.
  • Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 119.
  • Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 123.
  • Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 124.
  • Schnyder – Domej/Oberhammer, Art. 33 LugÜ N. 12; SHK LugÜ – Walther, Art. 33 LugÜ N. 7.
  • Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 137; Schnyder – Domej/Oberhammer, Art. 33 LugÜ N. 14; Stein/Jonas – Oberhammer, Art. 33 EuGVVO N. 14.
  • KuKo ZPO – Weber/Oberhammer, Art. 236 ZPO N. 24.
  • Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 136; KuKo ZPO – Weber/Oberhammer, Art. 236 ZPO N. 24.
  • Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 137; Schnyder – Domej/Oberhammer, Art. 33 LugÜ N. 14; Stein/Jonas – Oberhammer, Art. 33 EuGVVO N. 14; BSK LugÜ – Marugg/Schuler, Art. 33 LugÜ N. 15.
  • Stein/Jonas – Oberhammer, Art. 33 EuGVVO N. 14.
  • Vgl. Stein/Jonas – Oberhammer, Art. 33 EuGVVO N. 14.
  • Vgl. SHK LugÜ – Staehelin/Bopp, Art. 38 LugÜ N. 4 f.
  • SHK LugÜ – Walther, Art. 33 LugÜ N. 7.
  • BSK LugÜ – Schuler/Marugg, Art. 33 LugÜ N. 11; OFK IPRG/LugÜ – Kren Kostkiewicz, Art. 33 LugÜ N. 6; MüKo ZPO – Gottwald, Art. 36 Brüssel Ia-VO N. 13; Czernich/Kodek/Mayr – Kodek, Art. 36 EuGVVO N. 34.
  • So auch Geimer/Schütze, Art. 36 EuGVVO N. 105; Schnyder – Domej/Oberhammer, Art. 33 LugÜ N. 10.

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