Eine Kommentierung von Lukas Brugger / Claude Humbel
Herausgegeben von Nils Güggi / Lukas von Orelli
III. Änderung des Zwecks oder der Organisation infolge Vorbehalt des Stifters
Art. 86a
1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.
2 Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein.
3 Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation ist unvererblich und unübertragbar. Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.
4 Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation nur gemeinsam verlangen.
5 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation mit.
I. Normentwicklung, -gegenstand und -zweck
1 Der «Urkonflikt allen stiftungsrechtlichen Denkens»
2 Die Einführung dieser Vorbehaltsmöglichkeit zielte auf den Wesenskern der Schweizer Stiftungsrechtskonzeption: In klassisch-traditionellen Stiftungsrechtsordnung wie der Schweiz (vor der Reform) und Deutschland wird der Trennungs- und Erstarrungsgrundsatz hochgehalten und Änderungen der einmal perpetuierten Rechtslage sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und zulässig.
3 Art. 86a ZGB betrifft nur echte oder genuine Stifterrechte bzw. Stifterrechte im eigentlichen Sinn. Damit werden nur jene Rechte umschrieben, mit welchen die Stifterin oder der Stifter nach Stiftungserrichtung Einfluss auf die Stiftung erhalten kann, weil sie auf die Stifterrolle zurückkommen können. Genuine Stifterrechte stehen mithin in einem Spannungsverhältnis mit der zentralen stiftungsrechtlichen Prämisse, wonach sich die stiftende Person mit der Errichtung der Stiftung von ihrem Vermögen trennt und der Stiftung fortan wie ein unabhängiger Dritter gegenübersteht, und ermöglichen im Ergebnis eine nachträgliche Willensbildung.
4 Das Ziel der parlamentarischen Initiativen zur Einführung und Erweiterung des Zweckänderungsvorbehalts von Art. 86a ZGB war eine massvolle Flexibilisierung des Stiftungsgerüsts. Anders als in echten Privatstiftungsrechtsordnungen wurde in den parlamentarischen Debatten auch von einem Widerrufsrecht des Stifters Abstand genommen und «lediglich» die Möglichkeit eines Zweckänderungsvorbehalts als Mittelweg verabschiedet.
5 Im Schrifttum wurde die Einführung dieses Stifterrechts teils begrüsst,
II. Anwendungsbereich
A. Persönlicher Anwendungsbereich
6 Nach den Materialien
B. Sachlicher Anwendungsbereich
7 Aus systematischen Erwägungen (Marginalie Ziff. I, II und III einerseits und Marginalie Ziff. IV andererseits) ergibt sich, dass es sich bei den Änderungen i.S.v. Art. 86a ZGB zunächst prinzipiell um wesentliche Organisations- oder Zweckänderungen handelt.
8 Erfasst vom Zweckänderungsvorbehalt sind auch hier Auflagen und Bedingungen i.S.v. Art. 86 Abs. 2 ZGB.
C. Zeitlicher Anwendungsbereich
9 Im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich stellt sich die Frage, ob und inwiefern auch rückwirkend Zweck- und Organisationsänderungsvorbehalte eingeführt werden können.
III. Voraussetzungen und Änderungsergebnis
10 Die an die Einführung und Ausübung eines Organisations- oder Zweckänderungsvorbehalt gestellten Voraussetzungen sind verhältnismässig gering.
11 Vorausgesetzt wird erstens, dass bei Stiftungserrichtung (bzw. im Rahmen des Zulässigen bei einer nachträglichen Modifizierung der Statuten) ein entsprechender Vorbehalt zum Zweck oder der Organisation in der Stiftungsurkunde angebracht wird. Der Vorbehalt sollte insofern ausdrücklich erfolgen, als klargestellt sein sollte, dass eine Zweck- oder Organisationsänderung i.S.v. Art. 86a ZGB möglich ist. Dabei ist u.E. aber weder zwingend erforderlich, die Bestimmung zu erwähnen, noch müssen Richtung oder Inhalt der veränderten Zweck- oder Organisationsbestimmung bestimmt sein. Letztere dürfen, aber müssen nicht, offen bleiben;
12 Zweitens ist erforderlich, dass der oder die berechtigten Stifter bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde stellen oder dies durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgt und dies der Änderungsbehörde von der erbrechtlichen Eröffnungsbehörde mitgeteilt wird (Abs. 5).
13 Bei juristischen Personen erlischt dieses Recht 20 Jahre nach Errichtung der Stiftung (Abs. 3, 2. Satz), wobei u.E. auf den Zeitpunkt des Handelsregistereintrags abzustellen ist. Der Gesetzgeber wollte damit eine Perpetuierung durch Zwischenschaltung einer juristischen Person verhindern.
14 Schliesslich wird in zeitlicher Warte vorausgesetzt, dass seit der Stiftungserrichtung oder der letzten vom Stifter verlangten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Zweck dieser Frist ist es, eine gewisse Beständigkeit der Stiftung zu gewährleisten
15 Die Fristenberechnung richtet sich dabei nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR umfasst zehn Jahre, die Wendung «mindestens» kann m.a.W. nicht so ausgelegt werden, dass aus weiteren Umständen eine längere Frist zu beachten ist. Selbstverständlich kann ein Antrag auf Abänderung auch erst nach (deutlich) mehr als zehn Jahren eingereicht werden. Abänderungen sind selbst viele Jahre nach Stiftungserrichtung bzw. der letzten Abänderung zulässig, vorausgesetzt die verfügenden Personen sind weiterhin geschäftsfähig.
IV. Verfahren
16 Das Verfahren einer Änderung aufgrund eines Änderungsvorbehalts wird durch einen Antrag oder die entsprechende Anordnung in einer Verfügung von Todes wegen eingeleitet. Die zuständige Änderungsbehörde ist bei rechtsgenüglichem Antrag verpflichtet, die Änderung vorzunehmen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Der Behörde kommt dabei kein Ermessen zu: Sie darf nur das Vorliegen der vorstehend erläuterten Voraussetzungen prüfen. Der oder die Stifter haben bei gegebenen Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch auf Zweck- oder Organisationsänderung.
17 Die Änderungsbehörde meldet die Änderung dem zuständigen Handelsregisteramt zur Eintragung an. Die Wirkungen des Handelsregistereintrags gegenüber Dritten richten sich nach Art. 936b OR.
Literaturverzeichnis
Amadò Flavio/Manfredi Valentina, Il diritto svizzero delle fondazioni in vigore dal 1° gennaio 2023 e dal 1° gennaio 2024 – Le recenti novità legislative riferite alle fondazioni di diritto svizzero, Novità giuridiche 1 (2024), S. 31 ff.
Brugger Lukas, Familienphilanthropie – Familienstiftungen mit gemischten Zwecken, in: Thomas Sprecher/Lukas von Orelli (Hrsg.) Familienstiftungen – neue Perspektiven, 135 ff. (zit. Brugger, Familienphilanthropie).
Brugger Lukas, Modelle für eine zeitgemässe Schweizer Familienstiftung – eine Auslegeordnung nach der Annahme der Motion Burkart, AJP 5 (2025), S. 485 ff.
Eisenring Martin, in: Arnet Ruth/Breitschmid Peter/Jungo Alexandra (Hrsg.), Schweizer Handkommentar, Personen- und Familienrecht, Art. 1–456 ZGB – Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl., Zürich 2023.
Grüninger Harold, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022.
Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2020.
Jakob Dominique, in: Büchler Andrea/Jakob Dominique (Hrsg.), Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018.
Jakob Dominique, Ein Stiftungsbegriff für die Schweiz, ZSR 132 (2013) II, S. 185 ff.
Jakob Dominique, Stifterrechte zwischen Privatautonomie und Trennungsprinzip – Möglichkeiten und Konsequenzen der Einflussnahme des Stifters auf seine Stiftung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen des schweizerischen, österreichischen und liechtensteinischen Rechts, in: Bayer/Koch/Körber/Saenger (Hrsg.), Gründen und Stiften, Festschrift zum 70. Geburtstag des Jenaer Gründungsdekans und Stiftungsrechtlers Olaf Werner, Baden-Baden 2009, S. 101 ff.
Jakob Dominique, Schutz der Stiftung, Die Stiftung und ihre Rechtsverhältnisse im Widerstreit der Interessen, Tübingen 2006 (zit. Jakob, Schutz der Stiftung).
Jakob Dominique, Das neue Stiftungsrecht der Schweiz, RIW 9 (2005), S. 669 ff.
Riemer Hans Michael, Stämpflis Handkommentar, Vereins- und Stiftungsrecht (Art. 60–89bis ZGB) mit den Allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen (Art. 52–59 ZGB), Bern 2012 (zit. SHK ZGB-Riemer).
Riemer Hans Michael, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, Art. 80–89c ZGB, 2. Aufl., Bern 2020 (zit. BK ZGB-Riemer).
Sprecher Thomas, Vom Recht des Stifters, «seine» Stiftung auf den Kopf zu stellen, Jusletter vom 13. März 2023.
Sprecher Thomas, Die Revision des schweizerischen Stiftungsrechts, Zürich 2006 (zit. Sprecher, Revision).
Vez Parisima, Thesen zu einem neuen Stiftungsverständnis, ZBJV 4 (2007), S. 229 ff.
Fussnoten
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 86a N. 2.
- Vgl. BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 1; KUKO ZGB-Jakob, Art. 86a N. 2.
- Vgl. dazu https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20000461.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 1.
- Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8.10.2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 11.1.2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153, S. 8191).
- Im Parlament diskutiert, aber letztlich nicht umgesetzt, wurde auch ein Widerrufsrecht des Stifters: vgl. Art. 88 Abs. 3 des Entwurfes der Parlamentarischen Initiative im Bericht der WAK-S vom 3.5.2001 (https://www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2000/Kommissionsbericht_WAK-S_00.461_2001-05-03.pdf): «Die Stiftung wird auf Antrag des Stifters oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Stifters von Amtes wegen durch Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgehoben, wenn der Stifter den Widerruf des Stiftungsgeschäftes in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat.» (Hervorhebung hinzugefügt). Vgl. zum Verzicht auf diese Klausel etwa den Bericht der WAK-S vom 23.10.2003 (BBl 2003 8153, 8160): «[Weiter befasste sich die WAK-S mit der] Idee der Einführung einer Rückübertragungsmöglichkeit. Damit hätte der Stifter nach einer gewissen Zeit den eingebrachten Betrag oder Teile davon wieder zurückfordern können, sofern er einen entsprechenden Vorbehalt bei der Errichtung der Stiftung angebracht hätte. Der Rückübertragungsvorbehalt hätte den Stiftern eine Art Gewissheit geben sollen, im schlimmsten Fall noch eine ‘Rückversicherung’ zu haben sollten sie durch unglückliche Umstände je in eine finanzielle Notlage geraten.» (Hervorhebung hinzugefügt); vgl. auch Votum Franz Wicki (AB 2001 S 260): «wenn es in Zukunft möglich wäre, die in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte aufgrund eines Widerrufs wieder auf die Stifter zurück zu übertragen»; vgl. weiter ders. (AB 2003 S 1216) «auch ein Rückübertragungsrecht vorgeschlagen […]. Damit hätte der Stifter nach einer gewissen Zeit den eingebrachten Betrag oder Teile davon wieder zurückfordern können, sofern er bei der Errichtung der Stiftung einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hätte.»; Votum Hans Hofmann (AB 2003 S 1219) «Rücküberführbarkeit»; Votum Leutenegger Oberholzer Susanne (AB 2004 N 1175) «[…] vorgesehen, dass ein Stifter oder eine Stifterin sich die Stiftung wieder zurückübertragen kann.»
- Vgl. dazu https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20140470.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 1; Sprecher, Jusletter vom 13. März 2023, N. 21 ff., s. ferner Amadò/Manfredi, Novità giuridiche 1/2024, 37.
- Vgl. den Überblick in KUKO ZGB-Jakob, Art. 86a N. 3.
- Ibid.
- Vgl. zum Ganzen Jakob, ZSR 132 (2013) II, S. 288 f.; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 1.
- Vgl. zum Ganzen Jakob, in: FS Werner, 106 f.; ders., ZSR 132 (2013) II, S. 288 f.; KUKO ZGB-Jakob, Art. 86a N. 4 ff.
- Statt aller BSK ZGB I-Grüninger, Art. 80 N. 10.
- Vgl. Fn. 6 oben.
- Positiv etwa Jakob, RIW 9 (2005), 669 ff.; KUKO ZGB-Jakob, Art. 86a N. 3, wo dies als «Mittelweg» beschrieben wird, der «funktionelle Elemente mit traditioneller Dogmatik verbinde […]».
- Kritisch v.a. BK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 21; SHK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 7. vgl. zudem den Hinweis auf die Systemwidrigkeit solcher Zweckänderungsmöglichkeiten in Hausheer/Aebi-Müller, N. 1274; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 1; BK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 21 f.; SHK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 1, 4.
- Sprecher, Jusletter vom 13.3.2023, N. 25 m.w.H.
- Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates über die parlamentarische Initiative zur Revision des Stiftungsrechts vom 23.10.2003, BBl 2003, 8153 ff., 8170: «Artikel 86a ZGB äussert sich nicht zur Änderung des Stiftungszwecks (auf Antrag des Stifters) bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen, die keinerlei behördlicher Aufsicht unterstehen (Art. 87 Abs. 1 ZGB). Hierbei handelt es sich um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes. […] Die neue Regelung ist somit hauptsächlich auf die so genannten klassischen Stiftungen ausgerichtet. Die Einführung eines Rechts des Stifters, die Änderung des Zwecks einer Familienstiftung oder einer kirchlichen Stiftung zu beantragen, würde Spezialbestimmungen erfordern, die über den Rahmen der gegenwärtigen Revision hinausgehen».
- So BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 2.
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 86a N. 20; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 2; BK-Riemer, Art. 86a N. 4 (aber: SHK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 1 Fn. 4); Sprecher, Revision, N. 206.
- SHK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 1 Fn. 4; ferner Brugger, Familienphilanthropie, S. 147 f.
- Brugger, AJP 5 (2025), 494 f.
- Gl.M. zum bisherigen Recht SHK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 3.
- Ibid.
- SHK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 3.
- Dies apodiktisch ablehnend das VGer ZH vom 30.4.2008, ZR 108 (2008) Nr. 6 S-169-172, E. 3.1, 171.
- Vgl. ESA, Merkblatt zum Anbringen des Organisationsvorbehalts vor Inkrafttreten, 9.1.2023, <Merkblatt zum Organisationsänderungsvorbehalt>.
- Gl.M. BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 11.
- Vgl. die Hinweise in CHK ZGB-Eisenring, Art. 86a N. 2; dazu auch BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 12; Sprecher, Revision, N. 232.
- Sprecher, Revision, N. 229 ff.
- BK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 11, ST N. 761. Aus diesem Grund lehnen die ESA und die kantonalen Aufsichtsbehörden eine entsprechende nachträgliche Einführung eines Änderungsvorbehalts ab.
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 86a N. 9.
- Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht lehnt solche nachträglichen Einführungen von Zweckänderungsrechten ab, siehe https://www.esa.admin.ch/de/fragen-und-antworten («Habe ich als Stifterin das Recht, den Zweck der von mir gegründeten Stiftung nachträglich anzupassen (Stiftervorbehalt)?»).
- Diese Beschränkungen dennoch als «unbillig und damit ungerechtfertigt» taxierend aber Vez, ZBJV 4 (2007), S. 241 f.
- S. auch CHK ZGB-Eisenring, Art. 86a N. 3; darauf verweisend BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 3.
- Siehe OK-Brugger/Humbel, Art. 87 ZGB N. 16 m.w.H.
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14.12.1990 (SR 642.11). Die Bestimmung ist richtigerweise als dynamische Verweisung zu verstehen, vgl. BK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 15.
- Ähnlich BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 3.
- Die (Testament-)Eröffnungsbehörde unterliegt einer entsprechenden Mitteilungspflicht, vgl. BK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 19; ferner BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 4.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 8; SHK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 2.
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 86a N. 7; zur Problematik bereits ders., Schutz der Stiftung, S. 150 ff.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 5; KUKO ZGB-Jakob, Art. 86a N. 7; BK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 16; Sprecher, Revision, N. 213.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 5; Sprecher, Revision, N. 219.
- BK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 18: gemeinschaftliche Ausübung. Zur gemeinsamen Stiftungserrichtung Jakob, Schutz der Stiftung, 155 ff., 162 f.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 8; Sprecher, Revision, N. 214.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 6.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 7; Sprecher, Revision, N. 218.
- BK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 13; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 7
- Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23.10.2003 BBL 8169 viertes Lemma: «Wird der Antrag auf Zweckänderung vor Ablauf der Frist von zehn Jahren gestellt, muss die zuständige Behörde mit dem Erlass ihrer Verfügung zuwarten; die frühzeitige Einreichung stellt somit keinen Grund für die Ablehnung des Antrags dar».
- BK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 13.
- Zum Ganzen BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 9.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 86a N. 10. Weiterführend BK ZGB-Riemer, Art. 86a N. 14.
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