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- Art. 11 OR
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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
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- Art. 15 DSG
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- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
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- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Das Prinzip: Die Freiheit der Form
- II. Arten von Formerfordernissen
- III. Umfang der Formerfordernisse
- IV. Rechtswirkungen
- V. Internationales Privatrecht
- Bibliografie
I. Das Prinzip: Die Freiheit der Form
1 In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit, Art. 11 Abs.. 1 OR die Formfreiheit als Regelfall fest. Verträge bedürfen demnach nur (noch) dann einer besonderen Form, wenn eine solche durch (Bundes-)Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist. Entgegen ihrem Wortlaut gilt die Regel von Art. 11 OR entgegen ihrem Wortlaut nicht nur für Verträge, sondern für jeden Rechtsakt.
2 Formvorschriften haben mehrere Zwecke. In erster Linie haben sie eine abschreckende Wirkung, um die Parteien davon abzuhalten, übereilt Verträge abzuschliessen. Formvorschriften dienen auch dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und die schriftliche Vereinbarung der Parteien eindeutig zu belegen. Sie erhöhen die Transparenz, indem sie den Rechtsakt in einer physischen Form verkörpern und einen Rechtsakt für Dritte (z. B. auch für Registrierungsbehörden) wahrnehmbar und sichtbar machen.
3 Ist für die Wirksamkeit eines Rechtsakts eine bestimmte Form vorgeschrieben, müssen die Parteien das Formerfordernis unabhängig davon einhalten, ob dessen Zweck (wie oben beschrieben) im konkreten Fall anderweitig gewährleistet ist. Die Einhaltung der Formvorschriften ist gesondert und unabhängig von der materiellen Wirksamkeit des Rechtsakts und seiner Auslegung zu beurteilen und zu prüfen.
4 Gesetzliche Formvorschriften sind nach dem Grundsatz der favor negotii eng auszulegen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Formvorschriften zwingendes Recht sind und als solches nicht der Disposition der Parteien unterliegen. Gleichwohl können die Parteien eine strengere Form vereinbaren, als sie das Gesetz vorsieht (vgl. Art. 16 Abs. 1 OR).
II. Arten von Formerfordernissen
A. Einfache Schriftform
5 Die "einfache Schriftlichkeit" ist die mildeste aller Formvorschriften. Erforderlich ist, dass die Willenserklärungen schriftlich auf einem körperlichen Gegenstand jeglicher Art abgegeben werden oder zumindest die Erklärung in einer Weise aufgezeichnet wird, die eine dauerhafte, unveränderte Wiedergabe in Textform ermöglicht.
6 Weitere spezifische Anforderungen sind abschliessend in Art. 12-15 OR. Insbesondere muss die Vertragsurkunde (oder der Vertragsgegenstand) von jeder Partei unterzeichnet werden, der sie Verpflichtungen auferlegt (vgl. im Falle einer Abtretungsvereinbarung Art. 165 OR).
B. Qualifizierte Schriftform
7 Die qualifizierte Schriftlichkeit erfordert die Einhaltung zusätzlicher formeller oder inhaltlicher Erfordernisse wie die handschriftliche Unterzeichnung eines ganzen Textes (z.B. bei einem Testament, Art. 505 Abs. 1 ZGB) oder die Verwendung bestimmter behördlich vorgeschriebener Formulare (z.B. bei der Kündigung von Wohn- oder Gewerbemietverträgen, Art. 266l Abs. 2 und Art. 269d OR).
C. Öffentliche Beglaubigung
8 Die öffentliche Beurkundung ist das strengste Formerfordernis. Die Vereinbarung der Parteien (oder der Rechtsakt) muss von einer vom Staat offiziell mit dieser Aufgabe betrauten Person (z. B. einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar) gemäß den geltenden Verfahren beurkundet werden.
9 Dieses Formerfordernis gilt in der Regel immer dann, wenn der Rechtsakt die Grundlage für eine (obligatorische) Eintragung in öffentliche Register bildet (z.B. bei Grundstücksgeschäften) oder besonders sensibel ist (z.B. bei Ehe- oder Erbverträgen).
10 Nicht das Bundesrecht, sondern das Recht der Kantone regelt die Art und Weise, wie öffentliche Urkunden in ihrem Gebiet errichtet werden (Art. 55 Abs. 1 des Schlusstitels des ZGB). Im Sinne von Mindeststandards wird der Notar die Vereinbarung der Parteien wahrheitsgetreu und vollständig niederschreiben, den beurkundeten Text in deren Anwesenheit vorlesen und sie um ihre Zustimmung bitten, dass der Text ihre Vereinbarung wiedergibt. Die notarielle Beurkundung wird mit der Versiegelung und Unterzeichnung der Urkunde mit Ort und Datum abgeschlossen.
III. Umfang der Formerfordernisse
11 Der Umfang der Formvorschriften richtet sich nach Bundesrecht.
12 Während das Gesetz in einigen Fällen die Formerfordernisse auf einen bestimmten Rechtsakt als Ganzes ausdehnt (z.B. bei der Veräusserung von Grundstücken, die der öffentlichen Beurkundung nach Art. 216 Abs. 1 OR), können die Formvorschriften auch nur bestimmte Teile/Klauseln betreffen, die typischerweise in einem umfassenderen Vertragswerk enthalten sind (z.B. Konkurrenzverbote in Arbeitsverträgen, vgl. Art. 340 Abs.. 1 OR oder im Falle von persönlichen Bürgschaften, vgl. Art. 493 OR).
13 Allerdings unterliegen nur die so genannten objektiv oder subjektiv wesentlichen Teile einer Vereinbarung (essentialia negotii) den Formvorschriften. Da das Gesetz diese Unterscheidung nicht näher regelt, ist es vor allem die Rechtsprechung, die die (objektiv und subjektiv) wesentlichen Teile einer Vereinbarung im Hinblick auf ihren Zweck und ihre Rechtsnatur bestimmt.
14 Die Formvorschriften gelten auch für Änderungen des Hauptvertrags (vgl. Art. 12 OR) und können sich sogar auf Nebenabreden erstrecken, wenn diese mit dem Hauptvertrag verbunden sind.
IV. Rechtswirkungen
A. Allgemeines
15 Die Einhaltung der Formvorschriften der einfachen oder qualifizierten Schriftform führt nicht zu einer erhöhten Beweiskraft. Allein aus diesem Umstand können keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments oder die Echtheit der Unterschriften gezogen werden.
16 Allerdings stellen gemäß Art. 9 ZGB stellen öffentliche Urkunden jedoch einen vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen dar, es sei denn, ihr Inhalt erweist sich als unrichtig. Darüber hinaus können öffentliche Urkunden unter bestimmten Voraussetzungen wie gerichtliche Entscheidungen gemäß Art. 347 CPC und dem DEBA vollstreckt werden.
B. Im Falle der Nichteinhaltung der Formvorschriften
17 Rechtshandlungen oder Verträge, die den geltenden Formvorschriften nicht genügen, gelten als nichtig (Art. 11 Abs. 2 OR).
18 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet Ungültigkeit Nichtigkeit. Eine solche Nichtigkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen und kann jederzeit (ohne Verjährung) und auch von Dritten geltend gemacht werden, die an dem nichtigen Rechtsverhältnis nicht unmittelbar beteiligt sind. Diese strenge Auffassung wird hingegen von der Rechtslehre in Frage gestellt, die eine Einzelfallprüfung befürwortet. Dennoch sah das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid keine Notwendigkeit, seine Rechtsprechung zu revidieren und ging nicht auf die Kritik der Rechtslehre ein.
19 Wenn nur bestimmte Teile eines Vertrages den Formvorschriften nicht genügen, kann in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR angenommen werden (es sei denn, die Parteien hätten den Vertrag ohne den unwirksamen Teil überhaupt nicht geschlossen).
20 Ist ein Vertrag wegen Nichterfüllung der Formvorschriften (endgültig) ungültig, so kann keine Partei Erfüllung verlangen oder Schadenersatz fordern (abgesehen von Sonderfällen wie Verschulden bei Vertragsabschluss), und die Parteien müssen einander das, was sie bereits ausgetauscht oder gezahlt haben, nach den Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff. OR) oder des Sachenrechts (rei vindicatio, Art. 641 Abs. 1 ZGB) zurückgeben. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Vertrag selbst (abgesehen von der Formvorschrift) vollständig gültig war. In diesem Fall kann eine Partei weder die Erfüllung des Vertrages noch eine Entschädigung verlangen. In einigen Fällen bejaht das Bundesgericht jedoch einen Anspruch auf Vertrauensschaden oder Verschuldenshaftung.
21 Haben jedoch beide Parteien ihre Pflichten aus dem Vertrag trotz dessen Ungültigkeit (und in voller Kenntnis davon) erfüllt oder hat eine Partei die formelle Ungültigkeit des Vertrages bewusst herbeigeführt, so kann die nachträgliche Geltendmachung der Ungültigkeit des Vertrages als Rechtsmissbrauch qualifiziert werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verhaltens der Parteien bei und nach Vertragsschluss, beurteilt werden.
22 Schließlich kann ein formell ungültiger Rechtsakt, wenn er alle Voraussetzungen eines anderen Vertragstyps erfüllt, in einigen Fällen in einen solchen umgedeutet werden (durch "Umwandlung", Art. 18 OR).
V. Internationales Privatrecht
23 Nach der allgemeinen Regel des Art. 124 IPRG sind Verträge gültig, wenn sie den Anforderungen des auf sie anwendbaren Rechts oder des Rechts des Ortes, an dem sie geschlossen wurden, genügen. Für bestimmte Arten von Verträgen können jedoch besondere Regeln gelten. So unterliegen beispielsweise Verträge über Grundstücke grundsätzlich der lex rei sitae (vgl. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 PILA).
Bibliografie
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