Eine Kommentierung von Robert Iliev / André Tanner
Herausgegeben von Damian K. Graf / Doris Hutzler
2. Kapitel: Pflichten
1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre
Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei
1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
2 Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
3 Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
4 Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.
5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.
I. Vorbemerkungen
1 Die Anfänge der Identifizierung der Vertragspartei gehen auf die allererste Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht bei der Entgegennahme von Geldern und die Handhabung des Bankgeheimnisses vom 1. Juli 1977 zurück.
2 Die Identifizierung der Vertragspartei ist Teil des im GwG definierten Katalogs an Pflichten, die die Sorgfalt bei Finanzgeschäften sicherstellen soll. Sie stellt einen zentralen Eckpfeiler bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar.
3 Die Anwendung und der Umfang der Identifizierung der Vertragspartei orientiert sich an der wahrgenommenen Tätigkeit als Finanzintermediär oder Händler,
II. Art. 3 Abs. 1 GwG – Identität der Vertragspartei
A. Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
1. Geschäftsbeziehung
4 Ein Finanzintermediär ist gemäss Art. 3 Abs. 1 GwG bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung verpflichtet, die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes zu identifizieren. Eine Legaldefinition des Terminus «Geschäftsbeziehung» weist das GwG nicht auf. Eine Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GwG liegt vor, wenn zwischen einem Finanzintermediär und einer weiteren Partei ein Vertragsverhältnis privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft besteht.
5 Der Bankensektor sieht als Finanzgeschäfte selbstregulatorisch insbesondere die Eröffnung von Konten, Heften oder Depots; Vornahme von Treuhandgeschäften; Vermietung von Schrankfächern; Aufnahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei Dritten liegen; Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen, Edelmetalle und andere Waren (sog. Commodities) sowie Kassageschäfte über Beträge von mehr als CHF 15'000 vor.
6 Von den Versicherungseinrichtungen unterliegen diejenigen dem Anwendungsbereich des GwG, welche die Anteile von kollektiven Kapitalanlagen anbieten oder vertreiben, direkte Lebensversicherung betreiben oder Hypothekarkredite vergeben.
7 Als externer Vermögensverwalter im Sinne des GwG gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung von Kunden über deren Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft nach Art. 3 lit. c Ziff. 1–4 FIDLEG verfügen kann.
2. Zeitpunkt
8 Gemäss Art. 3 Abs. 1 GwG ist die Identifizierung der Vertragspartei durch den Finanzintermediär bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu vollziehen. Eine Geschäftsbeziehung gilt grundsätzlich als aufgenommen, wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen des Finanzintermediärs im Zusammenhang mit einem relevanten Finanzgeschäft nutzen kann. Der Vollzug der Identifizierung der Vertragspartei hat vor oder spätestens mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu erfolgen.
9 Banken sind gemäss Art. 4 Abs. 1 VSB 20 verpflichtet, die Vertragspartei bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Präzisiert wird in Art. 45 Abs. 1 VSB 20, dass ein Konto erst benützt werden darf, wenn die für die Identifizierung der Vertragspartei erforderliche Dokumentation vollständig und in gehöriger Form vorliegt. Ein Konto gilt als benutzbar, wenn es technisch möglich ist, Buchungen über das Konto auszuführen. Ist lediglich die Kontonummer bankintern reserviert oder das Konto mit einer Sperre für Zu- und/oder Abflüsse belegt, so ist das Merkmal der Benutzbarkeit nicht erfüllt.
10 Versicherungseinrichtungen müssen die Identifizierung der Vertragspartei vollständig und gehörig im Zeitpunkt der Zustellung der Police, bei Hypothekargeschäften vor Auszahlung des Darlehens und im Bereich kollektiver Kapitalanlagen vor Austausch der Leistungen (i.c. Annahme Vermögenswerte vs. Einbuchung Finanzinstrumente ins Kundendepot) abgeschlossen haben.
11 Externe Vermögensverwalter sind verpflichtet, die Identifizierung der Vertragspartei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu vollziehen.
3. Vertragspartei
12 Als Vertragspartei gilt jede nach den lokal anwendbaren zivil- oder öffentlich-rechtlichen Grundlagen als Rechtssubjekt geltende Person, die mit einem Finanzintermediär ein Vertragsverhältnis privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft eingeht. Davon erfasst sind sämtliche natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten, Körperschaften, Stiftungen und Verwaltungseinheiten nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene im In- oder Ausland.
13 Aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GwG e contrario ist zu schliessen, dass Personen, mit denen der Finanzintermediär kein Vertragsverhältnis privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft eingeht, nicht zu identifizieren sind.
14 Wurde ein Rechtssubjekt bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung bereits identifiziert, so hat der Finanzintermediär bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung nicht eine erneute Identifizierung von diesem vorzunehmen.
4. Allgemeine Vorgaben
a. Beweiskraft
15 Der Finanzintermediär hat die Vertragspartei gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GwG anhand eines beweiskräftigen Dokuments zu identifizieren. Als beweiskräftige Dokumente zählt die Botschaft 1996 bei natürlichen Personen exemplarisch den amtlichen Identitätsausweis wie Pass oder Identitätskarte und bei juristischen Personen den Auszug aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument (certificate of incorporation) auf.
b. Gültigkeit
16 Ob ein Identifikationsdokument gültig sein muss und wie lange ein solches als gültig angesehen wird, ist für einen Finanzintermediär bei der Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten eine zentrale Frage. Für das Identifikationsdokument einer natürlichen Person sehen die Reglemente des Banken- und Versicherungssektors sowie die GwV-FINMA kein explizites Gültigkeitserfordernis vor.
17 Das Dokument, anhand welchem man die als juristische Person oder Personengesellschaft konzipierte Vertragspartei identifiziert, darf nicht älter als zwölf Monate sein und hat die aktuellen Verhältnisse zu reflektieren.
18 Für die Berechnung der Frist sind das Ausstellungsdatum des Identifikationsdokuments und der Zeitpunkt massgebend, in dem der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand dem ihm vorliegenden Identifikationsdokument identifiziert und die Vornahme der Identifizierung für fachkundige Dritte dokumentiert.
c. Zu dokumentierende Angaben
19 Finanzintermediäre haben die wesentlichen Informationen aus der Identifizierung der Vertragspartei aufzunehmen und aufzubewahren (vgl. Art. 7 Abs. 1 GwG). Im Rahmen von Mehrparteienverträgen ist dies für jedes einzelne Rechtssubjekt vorzunehmen, aus dem sich die Vertragspartei zusammensetzt.
20 Bei natürlichen Personen sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit vom Finanzintermediär aufzunehmen und zu dokumentieren.
21 Stammt die natürliche Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, sind diese Angaben nicht aufzunehmen und aufzubewahren.
22 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind vom Finanzintermediär Firma und Sitzadresse aufzunehmen und aufzubewahren.
d. Interne Dokumentation
23 Ein Finanzintermediär hat, zusätzlich zur Aufnahme und Aufbewahrung der wesentlichen Informationen aus der Identifizierung der Vertragspartei, auch das Mittel festzuhalten, anhand dessen die Identität geprüft wurde. Folglich ist er verpflichtet, eine einfache oder echtheitsbestätigte Kopie des Dokumentes resp. der Dokumente, anhand welchem bzw. welcher die Vertragspartei identifiziert wurde, zu seinen Akten zu nehmen.
5. Unregelmässigkeiten bei der Identifizierung
a. Materielle Prüfpflicht der Angaben und Dokumente?
24 Bei natürlichen Personen hat der Finanzintermediär Einsicht in ein Identifikationsdokument zu nehmen und anhand der Fotografie zu überprüfen, ob die vorsprechende Person die vorgegebene Person ist.
25 Ein Finanzintermediär hat zudem abzugleichen, ob die dokumentierten Angaben mit den Angaben auf dem(/den) Identifikationsdokument(en) übereinstimmen. Bei der Wohnsitz- und Sitzadresse darf sich der Finanzintermediär grundsätzlich auf die Angaben der Vertragspartei verlassen, da insbesondere die Wohnsitzadresse selten auf einem Identifikationsdokument reflektiert ist. Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes treffen den Finanzintermediär bei Anhaltspunkten (bspw. gegenteilige Informationen im Rahmen der Due Diligence), dass die von der Vertragspartei gemachten Angaben nicht (mehr) stimmen könnten, weitergehende Abklärungspflichten.
26 Die Ausführungsbestimmungen fordern bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, dass die Identifikationsdokumente die aktuellen Verhältnisse einer juristischen Person oder Personengesellschaft widerspiegeln.
27 Das Identifikationsdokument ist vom Finanzintermediär mit verhältnismässigem Aufwand bezüglich seiner Echtheit zu plausibilisieren. Ein Finanzintermediär muss hierfür die wichtigsten Merkmale der Identifikationsdokumente eines Landes kennen, aus denen er Vertragsparteien akzeptieren möchte.
b. Fehlende Identifikationsdokumente
28 Verfügt eine Vertragspartei über kein Identifikationsdokument im Sinne der Ausführungsbestimmungen, so kann ein Finanzintermediär ausnahmsweise die Identität anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente feststellen. Anwendung findet diese Vorgehensweise insbesondere auf natürliche Personen ohne Identifikationsausweise oder öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte ohne Eintragungspflicht ins Handelsregister und entsprechende Gesellschaftsunterlagen.
c. Zweifel bei der Identifizierung
29 Weist ein Finanzintermediär bei Aufnahme oder im Laufe einer Geschäftsbeziehung Zweifel an den Angaben über die Identität der Vertragspartei auf, so ergreift er entsprechende Massnahmen wie bspw. die Durchführung von Abklärungen und/oder Wiederholung der Identifikation.
30 In der Praxis wird beobachtet, dass bei Aufnahme und im Laufe einer Geschäftsbeziehung Zweifel an der Identität der Vertragspartei weniger oft auftreten als an der wirtschaftlichen Berechtigung.
d. Scheitern der Identifizierung
31 Eine Identifizierung gilt bei Aufnahme oder im Laufe einer Geschäftsbeziehung als gescheitert, sofern die geforderten Angaben und/oder Dokumente von der Vertragspartei im Rahmen des Identifizierungsprozesses nicht (fristgerecht) beigebracht, Zweifel des Finanzintermediärs an den Angaben und/oder Dokumenten über die Identität der Vertragspartei trotz ergriffenen Massnahmen nicht fristgerecht ausgeräumt werden oder der Verdacht besteht, dass die Vertragspartei willentlich falsche Angaben gemacht und/oder gefälschte Dokumente ausgehändigt hat. Scheitert die Identifizierung einer Vertragspartei, so ist unter Einhaltung von Art. 9 ff. GwG i.V.m. Art. 12a ff. GwV die Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung abzulehnen oder die Weiterführung einer bestehenden Geschäftsbeziehung abzubrechen. Sofern gefordert ist die Geschäftsbeziehung für Zu- und Abflüsse zu sperren.
B. Identifizierung von natürlichen Personen
1. Bei persönlicher Vorsprache
32 Bei der persönlichen Vorsprache findet ein physischer Kontakt statt. Dabei wird ein beweiskräftiges Dokument der Vertragspartei vom Vertreter
33 Mit einem beweiskräftigen Dokument ist ein amtlicher Ausweis mit Fotografie im Original gemeint, also bspw. ein Pass, eine Identitätskarte oder ein Führerausweis. Auf eine abschliessende Aufzählung wurde in der VSB verzichtet. Der Entscheid über das zulässige Dokument liegt im Sinne eines risikobasierten Ansatzes beim jeweiligen Finanzintermediär.
34 Die Kopie des Dokuments muss nicht zwingend fotokopiert, sondern kann auch gescannt oder fotografiert werden. Zusätzlich zu den Identifikationsdaten sowie der Signatur muss auch das Lichtbild der Vertragspartei grundsätzlich auf der Kopie erkennbar sein. Vorbehalten bleiben Gründe, aus welchen es technisch nicht möglich ist, eine erkennbare Kopie des Lichtbilds herzustellen.
2. Auf dem Korrespondenzweg
35 Bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg hat der Finanzintermediär die Wohnsitzadresse der Vertragspartei durch Postzustellung oder auf eine andere gleichwertige Weise zu prüfen und eine echtheitsbestätigte
36 Die Bezeichnung «auf dem Korrespondenzweg» ist zu eng gewählt, da darunter nicht nur die Eröffnung der Geschäftsbeziehung via Briefverkehr subsumiert wird, sondern auch telefonisch, über das Internet oder auf andere elektronische Weise wie mittels Online-Identifizierung gemäss FINMA Rundschreiben 2016/7.
37 Die Finanzintermediäre haben eine Überprüfung der Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf eine andere gleichwertige Weise vorzunehmen.
38 Bei Versicherungsunternehmen muss keine Überprüfung der Wohnsitzadresse erfolgen.
39 Aus Praxissicht ist zusätzlich auf Folgendes hinzuweisen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA kommt als Kriterium für eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken (GmeR) insbesondere auch das Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei in Frage. Die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg kann sich somit auf die Risikokalkulation der Geschäftsbeziehung auswirken. Die interne Risikopunktzahl wird bei entsprechender Berücksichtigung erhöht oder führt sogar zur Klassifizierung der Geschäftsbeziehung als GmeR. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die aktive Vermeidung des persönlichen Kontakts ein Anhaltspunkt für Geldwäscherei gemäss Ziff. 3.4.1 Anhang GwV-FINMA ist.
3. Aussteller von Echtheitsbestätigungen
40 Bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache erhält der Finanzintermediär anstatt des Originals eine Kopie des benötigten beweiskräftigen Dokuments. Daher ist es erforderlich, die Echtheit der Kopie zu bestätigen.
41 Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des beweiskräftigen Dokuments kann ausgestellt werden durch eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt; einen Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz; eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt; einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
42 Was bedeutet gleichwertige Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung? Bereits die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) hatte als eine der drei Vorgängerbehörden der FINMA in ihrer Praxis zu Art. 2 Abs. 3 GwG festgehalten, dass die Gleichwertigkeit nicht abstrakt geprüft werden kann. Deshalb überliess sie die Abklärungen den einzelnen Finanzintermediären und führte keine Liste der als gleichwertig anerkannten Aufsichten.
43 Zum Begriff des Rechtsanwalts führt der Kommentar VSB 20 sowie der Kommentar R SRO-SVV aus, dass unter die öffentlichen Stellen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c VSB 20 bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. b R SRO-SVV auch im Ausland zugelassene Rechtsanwälte gefasst werden können. Sie müssen jedoch für diese Funktion durch das ausländische Recht ermächtigt sein.
44 Um der zunehmenden Digitalisierung gerecht zu werden, ist eine Alternative zur Echtheitsbestätigung der Kopie des benötigten beweiskräftigen Dokuments vorgesehen. Der Finanzintermediär darf auch eine Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) einholen. Die Authentifizierung der Vertragspartei erfolgt dabei elektronisch. Durch das technische Verfahren der elektronischen Signatur kann die Echtheit eines Dokuments, einer elektronischen Nachricht sowie der Identität der unterzeichnenden Person überprüft werden.
4. Sonderformen
a. Minderjährige Person
45 Bei der Eröffnung einer auf den Namen einer minderjährigen Person lautenden Geschäftsbeziehung durch eine mündige Drittperson ist diese eröffnende mündige Person zu identifizieren. Sofern jedoch die (urteilsfähige) minderjährige Person selbst eine Geschäftsbeziehung eröffnet, so ist diese (und nicht etwa ihre gesetzliche Vertretung) zu identifizieren.
b. Einzelunternehmen
46 Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit Inhabern eines Einzelunternehmens hat der Finanzintermediär die Vorgaben für natürliche Personen einzuhalten.
c. Erbengemeinschaften
47 Verstirbt die Vertragspartei des Finanzintermediärs, dann tritt seine Erbengemeinschaft durch Universalsukzession in seine Geschäftsbeziehung ein, womit sie die neue Vertragspartei wird.
d. Gemeinschaftskonten
48 Sofern keine Ausnahmeregelung vorliegt, sind bei Gemeinschaftskonten (auch sog. joint accounts) alle Kontomitinhaber zu identifizieren. Dies wurde von der Aufsichtskommission VSB immer wieder bestätigt.
e. Sammelkonten
49 Solange die Beteiligungsrechte in einem auf die Gesellschaft lautenden Sammelkonto bzw. -depot geführt werden, ist bei Sammelkonten bzw. -depots, welche der Verwaltung von Beteiligungsplänen für Mitarbeitende dienen, nur die Gesellschaft zu identifizieren.
f. Nutzniessung
50 Eröffnen sowohl der Kapitaleigentümer wie auch der Nutzniesser je für sich selbst eine Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär, so sind beide einzeln zu identifizieren. Das gleiche gilt, wenn Kapitaleigentümer und Nutzniesser nur gemeinsam über das Eigentum verfügen können.
g. Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaften
51 Gemäss VSB sind sowohl Stockwerk- wie auch Miteigentümergemeinschaften mit Eintrag im Grundbuch anhand eines Grundbuchauszuges zu identifizieren. Sofern aus dem Protokollauszug hervorgeht, dass der Verwalter zur Kontoführung ermächtigt ist, kann die Identifizierung auch aufgrund des Protokollauszuges zusammen mit einer einfachen Kopie des Reglements erfolgen.
h. Mieterkautionskonto
52 Ein Mieterkautionskonto wird vom Vermieter auf den Namen des Mieters eröffnet, zwecks Deponierung einer Mietkaution. Über die eingebrachten Vermögenswerte darf der Mieter nicht allein verfügen, sondern braucht die Zustimmung des Vermieters.
53 Diese Sonderform ist de facto lediglich für Banken relevant. Gemäss VSB muss die Vertragspartei eines Mieterkautionskontos für ein in der Schweiz gelegenes Mietobjekt nicht identifiziert zu werden.
i. Lebensversicherungsverträge
54 Beim Versicherungsvertrag ist diejenige Person zu identifizieren, welche ihn beantragt. Sofern ein Lebensversicherungsvertrag durch mehrere Versicherungsnehmer abgeschlossen wird, sind sämtliche Versicherungsnehmer als Vertragsparteien zu identifizieren. Der Stellvertreter, die versicherte oder die begünstigte Person gilt nicht als Vertragspartei bzw. als Versicherungsnehmerin.
C. Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften
1. Bei Eintrag im Register
55 Bei der juristischen Person oder Personengesellschaft als Vertragspartei wird nicht zwischen der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit und ohne persönliche Vorsprache unterschieden.
56 Im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen oder Personengesellschaften sind anhand eines durch den Registerführer ausgestellten Registerauszugs, eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Registerbehörde geführten Datenbank oder eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken (sofern diese vertrauenswürdig sind) zu identifizieren.
57 Für Versicherungsunternehmen zählt der Kommentar R SRO-SVV dem Handelsregisterauszug gleichgestellte Quellen abschliessend auf: Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im zentralen Firmenindex des Bundes (ZEFIX), ein aktueller Teledata/Creditreform/Bisnode D&B-Print, Publikationen sowie Bestätigungen der Aufsichtsbehörden (z.B. Aufführung der Vertragspartei auf der Website der FINMA
58 Die Vorgaben betreffend die Qualität der Identifikationsdokumente sind für externe Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen und Banken nicht einheitlich. Gemäss Art. 48 Abs. 1 GwV-FINMA ist die jeweilige Dokumentation dem Finanzintermediär im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorzulegen. Gemäss Art. 5 R SRO-SVV sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Vertragspartei anhand von beweiskräftigen Originaldokumenten zu identifizieren. Bei Banken reicht hingegen eine einfache Kopie des Identifikationsdokuments von juristischen Personen und Personengesellschaften aus.
59 Betreffend die Aktualität der jeweiligen Identifikationsdokumente verweisen wir auf unsere Ausführungen in Kapitel II.A.4.b. (siehe oben, N. 16 ff.).
2. Ohne Eintrag im Register
60 Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments; oder eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken (sofern diese vertrauenswürdig
61 Behörden als Vertragspartei hat der Finanzintermediär anhand eines geeigneten Statuts oder Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.
62 Betreffend die Aktualität der jeweiligen Identifikationsdokumente verweisen wir auf unsere Ausführungen in Kapitel II.A.4.b. (siehe oben, N. 16 ff.).
3. Identität der Eröffner
63 Bei der juristischen Person oder Personengesellschaft als Vertragspartei ist die Identität der Personen zu überprüfen, welche im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
64 Als Eröffner gelten die vertretungsberechtigten, effektiv handelnden Personen zum Zeitpunkt der Eröffnung der Geschäftsbeziehung, welche die Eröffnungsdokumente unterzeichnen.
65 Im Vergleich zur Beziehungseröffnung mit natürlichen Personen handelt es sich bei der Überprüfung der Identität der Eröffner um eine erleichterte Identifikationsform. Gemäss R SRO-SVV dürfen die Eröffner selbst eine Ausweiskopie erstellen und diese per Post oder auf dem elektronischen Weg zustellen.
4. Bevollmächtigungsbestimmungen
66 Bei der juristischen Person als Vertragspartei sind die Bevollmächtigungsbestimmungen der juristischen Person lediglich zur Kenntnis zu nehmen.
67 Art. 15 Abs. 3 VSB 20 erwähnt lediglich die «juristischen Personen» und lässt die «Personengesellschaften» weg, welche in Abs. 1 explizit erwähnt werden. Das ist gewollt. Absatz 3 gilt nicht für anders organisierte Vertragsparteien wie einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Trusts.
68 Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA und Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV beziehen sich auf die «juristische Person» oder «Personengesellschaft» als Vertragspartei. Die Vorgaben für externe Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen gehen somit bewusst weiter.
69 Als Bevollmächtigte gelten Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär handlungsberechtigt sind.
70 Typischerweise werden die Bevollmächtigungsbestimmungen aus einem Handelsregisterauszug oder einem gleichwertigen Register entnommen. Alternativ können auch Vollmachten von Gesellschaftsorganen an andere Personen, Auszüge aus einem entsprechenden internen Reglement, Unterschriftenbücher, certificates of incumbency und Ähnliche akzeptiert werden, sofern sie entsprechend Auskunft über eine Bevollmächtigung geben. Dies gilt auch für das Beibringen einer einfachen Kopie der massgebenden Gesellschaftsdokumente (wie z.B. Statuten, Vereinsreglementen, Generalversammlungs- und Vorstandsprotokollen).
71 Im Falle einer «Vertretungskette» sind sämtliche Glieder der Kette zu kontrollieren und zu dokumentieren, namentlich bei einer Untervollmacht oder sofern der Bevollmächtigte der juristischen Person selbst eine juristische Person ist.
5. Sonderformen
a. Einfache Gesellschaft
72 Einfache Gesellschaften haben keine Rechtspersönlichkeit, sind nicht handlungs-, prozess- oder betreibungsfähig und werden nicht im Handelsregister eingetragen.
73 Versicherungsunternehmen haben bei der Identifizierung einer einfachen Gesellschaft stets diejenigen Gesellschafter zu identifizieren, welche den Vertrag unterzeichnen.
74 Banken und externe Vermögensverwalter können bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer einfachen Gesellschaft wahlweise sämtliche Gesellschafter oder mindestens einen Gesellschafter sowie diejenigen Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär zeichnungsberechtigt sind, identifizieren.
75 Bei sog. «ausschliesslich gemeinnützigen Gesellschaften», also einfachen Gesellschaften, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder ausschliesslich politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, wie bspw. Jass-, Guggenmusik- und Klassenkassen, sieht die VSB eine Erleichterung für Banken vor. Es sind lediglich diejenigen Personen, welche gegenüber der Bank zeichnungsberechtigt sind, zu identifizieren.
b. Allgemein bekannte Gesellschaft und Behörde
76 Der Finanzintermediär kann bei einer allgemein bekannten juristischen Person bzw. Personengesellschaft oder einer Behörde auf die Identifizierung verzichten und stattdessen die Tatsache, dass die Identität der Vertragspartei allgemein bekannt ist, aktenkundig festhalten.
77 Allgemein bekannte Gesellschaften sind insbesondere Publikumsgesellschaften
78 Schweizerische öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte gelten erst dann als Behörden, wenn sie über eine gesetzliche Grundlage verfügen und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wahrnehmen. Darunter fallen insbesondere Behörden des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden samt ihren Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Den ausländischen Behördenbegriff bestimmt das jeweilige ausländische Recht.
79 Die Gründe für den Verzicht der Identifikation hat der Finanzintermediär im Dossier für einen unabhängigen Dritten nachvollziehbar zu dokumentieren.
c. Trust
80 Die Rechtsordnung der Schweiz kennt kein eigenes materielles Trustrecht.
81 Der Finanzintermediär hat bei Geschäftsbeziehungen mit einem Trust den Trustee als Vertragspartei zu identifizieren, entweder nach den Vorgaben für natürliche oder für juristische Personen bzw. Personengesellschaften. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäftsbeziehung zu eröffnen.
82 In der Praxis wird die Geschäftsbeziehung nicht nur von Trustees, sondern auch von sog. «Underlying Companies» eröffnet. Es handelt sich hierbei um eine von einem Trust gehaltene Sitzgesellschaft, deren Aktien sich im Trustvermögen befinden. In diesen Fällen sind die Sitzgesellschaften Vertragsparteien des Finanzintermediärs.
d. Gesellschaft in Gründung
83 Bei der Gründung einer Gesellschaft, namentlich einer AG oder GmbH, muss für den Eintrag im Handelsregister eine Bestätigung über das deponierte Gesellschaftskapital vorliegen. In der Praxis wird das entsprechende Kapital in einem Kapitaleinzahlungs- oder Liberierungskonto bei einer Bank deponiert. Das Konto hat auf den Namen der Gesellschaft in Gründung zu lauten und muss zunächst gesperrt werden. Erst nach erfolgter und nachgewiesener Bestellung der Organe darf das Kapital zur Verfügung gestellt werden.
84 Die Bank hat bei sich in Gründung befindenden Gesellschaften die Eröffner der Geschäftsbeziehung zu identifizieren.
85 Nach erfolgter Gründung ist die Gesellschaft gemäss den Vorgaben für juristische Personen und Personengesellschaften zu identifizieren (Art. 12 ff. VSB 20), sofern sie Vertragspartei des Finanzintermediärs wird.
D. Delegation
1. Allgemeine Vorgaben
86 Ein Finanzintermediär kann die Identifizierung der Vertragspartei an Dritte delegieren.
2. Delegationsarten
a. Delegation mit schriftlicher Vereinbarung
87 Ein Finanzintermediär darf Dritte mittels schriftlicher Vereinbarung mit der Identifizierung der Vertragspartei beauftragen, sofern er die beauftragte Person sorgfältig auswählt, diese über ihre Aufgaben bezüglich der gehörigen Identifizierung instruiert und während des Vertragsverhältnisses dessen Einhaltung der Sorgfaltspflichten kontrolliert.
b. Delegation ohne schriftliche Vereinbarung
88 Keine schriftliche Vereinbarung hat der Finanzintermediär bei der Delegation der Identifizierung der Vertragspartei abzuschliessen, sofern es sich bei der beauftragten Person um eine Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe handelt und diese einen gleichwertigen Sorgfaltsstandard anwendet.
E. FINMA-RS 2016/7
1. Allgemeines
89 Die von der FINMA erlassenen Regeln sollen möglichst technologieneutral ausgestaltet sein, damit zwischen allen Finanzmarktakteuren ein fairer Wettbewerb herrscht und Wettbewerbsnachteile vermieden werden können.
90 Um der Regulierung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auch digital Rechnung zu tragen, insbesondere betreffend die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen, trat am 18. März 2016 das FINMA-RS 2016/7 «Video- und Online-Identifizierung» in Kraft. Zielsetzung ist die Auslegung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen, namentlich der GwV-FINMA,
91 Direkte Anwendung findet das FINMA-RS 2016/7 auf Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG. Werden im Rundschreiben Verweise auf die GwV-FINMA gemacht, so sind damit auch die analogen Bestimmungen der VSB und des Reglements SRO-SVV gemeint. Indirekte Anwendung findet das FINMA-RS 2016/7 auf Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG durch Verweis auf dieses Rundschreiben im entsprechenden SRO- oder AO-Reglement.
92 Um Wettbewerbsnachteile für schweizerische Finanzintermediäre zu vermeiden, ist mit Blick auf ein kompetitives internationales Umfeld das Ermöglichen einer digitalen Kontoeröffnung sicherlich zu begrüssen. Andererseits wird mit einem rein digitalen Prozess der Video- und Online-Identifizierung die Gefahr grösser, dass bspw. verfälschte oder gefälschte Identifikationsdokumente verwendet werden.
93 In der Praxis ist die Video- und Online-Identifizierung ein zentraler Aspekt bei Finanzdienstleistungslösungen, die komplett digitalisiert sind und meist von sog. Smartphone- bzw. Neobanken angeboten werden. Retail-Banken haben die Video- und Online-Identifizierung meist als Ergänzung ihres Dienstleistungsangebots. Bei den Privatbanken sind diese elektronischen Kanäle eher Ausnahmefälle, da der Austausch zwischen dem Kundenberater und dem Kunden im Zentrum steht.
2. Video-Identifizierung
94 Mit Video-Identifizierung ist die Identifizierung der Vertragspartei per Videoübertragung gemeint. Eine so erfolgte Identifizierung ist der Identifizierung bei persönlicher Vorsprache gleichgestellt, soweit die in Rz. 6 ff. FINMA-RS 2016/7 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der Vertragspartei um eine natürliche Person, eine juristische Person bzw. Personengesellschaft oder um mehrere Vertragsparteien handelt.
95 Mit Videoübertragung ist eine audiovisuelle Kommunikation in Echtzeit (also eine live-Schaltung) gemeint. Dafür hat der Finanzintermediär geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen. Diese müssen einerseits eine sichere Übertragung sowie eine geeignete Bild- und Audioqualität bieten. Andererseits müssen sie sicherstellten, dass Informationen in der maschinenlesbaren Zone (Machine Readable Zone, MRZ) auf dem Identifikationsdokument ausgelesen und entschlüsselt werden können.
96 Aus organisatorischer Sicht hat der Finanzintermediär für die Durchführung des Identifizierungsgesprächs einen Prozess sowie einen Gesprächsleitfaden zu erstellen. Die mit der Video-Identifizierung betrauten Mitarbeitenden sind entsprechend zu schulen. Das Gespräch mit der Vertragspartei ist mittels Audioaufzeichnung in Gänze festzuhalten.
97 Die Video-Identifizierung von natürlichen Personen richtet sich nach den Rz. 5–22 FINMA-RS 2016/7. Um die Echtheit des Identifikationsdokuments zu überprüfen, hat der Finanzintermediär einerseits die Informationen in der MRZ maschinell auszulesen und zu entschlüsseln. Andererseits ist ein optisch variables und dazu ein weiteres zufällig ausgewähltes Sicherheitsmerkmal zu examinieren. Dies kann auch mittels visueller Kontrolle wie dem Kippen des Ausweises erfolgen. Hieraus ergibt sich, dass im Unterschied zur Identifizierung bei persönlicher (physischer) Vorsprache bei der Video-Identifizierung nur amtliche Identifikationsdokumente beigebracht werden können, die sowohl über eine MRZ wie auch optische Sicherheitsmerkmale
98 Sollten Zweifel an der Echtheit des Identifikationsdokuments oder der Identität der Vertragspartei aufkommen oder sollten die Bild- und/oder Audioqualität eine einwandfreie Identifizierung nicht erlauben, so führt dies zum Abbruch der Video-Identifizierung. Weiterhin möglich bleibt dann die herkömmliche Identifizierung mittels persönlicher Vorsprache oder auf dem Korrespondenzweg.
99 Die Video-Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften richtet sich nach den Rz. 23–26 FINMA-RS 2016/7, als Zusatz zu den Rz. 5-22 FINMA-RS 2016/7, welche ebenfalls gelten. Wie bei der herkömmlichen Identifizierung ist auch bei der Video-Identifizierung ein Auszug aus einer durch die zuständige Registerbehörde geführten Datenbank oder aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis beizubringen, jedoch in elektronischer Form. Die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei sind, ebenfalls in elektronischer Form, zur Kenntnis zu nehmen. Die Identität der Eröffner ist gemäss den Vorgaben in Rz. 5-22 FINMA-RS 2016/7 zu überprüfen.
100 Die Video-Identifizierung ist für jede der Vertragsparteien einzeln und gemäss den jeweiligen Regeln (Rz. 5–22 FINMA-RS 2016/7 bei natürlichen Personen; Rz. 5–26 FINMA-RS 2016/7 bei juristischen Personen und Personengesellschaften) durchzuführen, sofern eine Geschäftsbeziehung mit mehreren Vertragsparteien aufgenommen wird.
3. Online-Identifizierung
101 Bei der Online-Identifizierung geht es um das Einholen der Identifikationsdokumente auf dem digitalen Korrespondenzweg
102 Der einfachen Ausweiskopie gleichgestellt ist ein von der Vertragspartei erstelltes Lichtbild
103 Für die Gleichstellung mit der echtheitsbestätigten Ausweiskopie sieht das FINMA-RS 2016/7 drei mögliche Verfahren vor. Bei allen drei dürfen nur amtliche Identifikationsdokumente akzeptiert werden, welche über eine MRZ und optische Sicherheitsmerkmale verfügen.
104 Das erste Verfahren gemäss Rz. 32 ff. FINMA-RS 2016/7 betrifft die elektronische Ausweiskopie mit Echtheitsprüfung durch den Finanzintermediär. Dabei hat der Finanzintermediär einerseits Lichtbilder von allen relevanten Seiten des Identifikationsdokuments und andererseits von der Vertragspartei selbst einzuholen. Diese Lichtbilder sind miteinander entsprechend abzugleichen. Des Weiteren sind die digital entschlüsselten Informationen mit den restlichen Angaben auf dem Ausweis sowie mit den von der Vertragspartei im Rahmen der Beziehungseröffnung angegebenen Daten auf ihre Übereinstimmung zu prüfen. Die Echtheit des Identifikationsdokuments ist anhand von mindestens zwei zufällig ausgewählten Sicherheitsmerkmalen zu beurteilen. Von der Vertragspartei lässt sich der Finanzintermediär überdies Geld ab einem auf den Namen der Vertragspartei lautenden Konto überweisen. Hierauf darf er unter den in Rz. 33.1 FINMA-RS 2016/7 genannten Voraussetzungen verzichten. Abschliessend hat er im Rahmen des ersten Verfahrens auch noch die Wohnsitzadresse der Vertragspartei zu überprüfen. Dies kann der Finanzintermediär tun anhand einer Steuer- oder anderweitigen behördlichen Rechnung, einer Energie-, Wasser- oder Telefonrechnung (Utility Bill), einer Postzustellung, eines öffentlichen Registers, einer durch einen vertrauenswürdigen Privaten geführte Datenbank oder eines solchen Verzeichnisses, oder einer Geolokalisierung.
105 Das zweite Verfahren gemäss Rz. 38 f. FINMA-RS 2016/7 betrifft die elektronische Ausweiskopie mit qualifizierter elektronischer Signatur. Dabei ist vom Finanzintermediär auf einem elektronischen Kanal eine elektronische Kopie von allen relevanten Seiten des Identifikationsdokuments einzuholen. Dieses von der Vertragspartei zugestellte Abbild seines Identifikationsdokuments muss mit einer von einem in der Schweiz anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestellten qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES versehen sein. Die Angaben auf dem Ausweis sind mit denjenigen der qualifizierten elektronischen Signatur auf ihre Übereinstimmung vom Finanzintermediär zu überprüfen.
106 Das dritte Verfahren gemäss Rz. 40 f. FINMA-RS 2016/7 betrifft die digitale Echtheitsbestätigung. Diese darf vom Aussteller von Echtheitsbestätigungen gemäss Art. 49 GwV-FINMA erstellt und dem Finanzintermediär auf elektronischem Weg zugestellt werden. Sofern dieser Aussteller die Echtheitsbestätigung an der von der Vertragspartei im Eröffnungsprozess als Wohnsitzadresse angegebenen Adresse vornimmt, wird mit der auf diese Weise ausgestellten Echtheitsbestätigung gleichzeitig die Wohnsitzbestätigung nach Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA beigebracht. Die Vornahme der Echtheitsbestätigung an dieser Adresse muss aus einer Dokumentation ersichtlich sein.
107 Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die Lichtbilder des Eröffners der Geschäftsbeziehung gemäss den Vorgaben in Rz. 32 FINMA-RS 2016/7 zu prüfen. Weiter gibt Rz. 43 FINMA-RS 2016/7 vor, dass sich der Finanzintermediär von der Vertragspartei Geld ab einem auf den Namen der Vertragspartei lautenden Konto zu überweisen lassen hat. Schliesslich sind ein Auszug gemäss Rz. 24 FINMA-RS 2016/7 sowie die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei einzuholen.
4. Beizug Dritter
108 Unter Berücksichtigung der Art. 28 und 29 GwV-FINMA darf der Finanzintermediär Dritte mit der Durchführung der Video- und Online-Identifizierung beauftragen. Das Rundschreiben betont, dass diese dritten Personen bzw. Unternehmen insbesondere über die fachlichen Kenntnisse und technischen Mittel in Bezug auf die Identitätsdokumente der betroffenen Länder verfügen müssen. Sie haben dem Finanzintermediär die von ihnen erstellten Lichtbilder bzw. elektronischen Kopien, Audioaufzeichnungen, Erklärungen und Dokumentationen (auch auf elektronischem Wege) zukommen zu lassen, damit er sie zu seinen Akten nimmt. Für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben der beigezogenen Dritten bleibt in jedem Fall der Finanzintermediär aufsichtsrechtlich selbst verantwortlich.
109 Gemäss Art. 28 Abs. 3 GwV-FINMA dürfen beigezogene Dritte ihrerseits keine weiteren Personen oder Unternehmen beiziehen. Mit lediglich diesem Wortlaut wäre die häufige Konstellation, in der ein Finanzintermediär einen anderen Finanzintermediär mit der Identifizierung der Vertragspartei beauftragt, nur noch im analogen Umfeld möglich. Da dies nicht dem Sinne der Technologieneutralität entspräche, wurde per 1. Juni 2021 in die Tabelle zur Technologieneutralität unter Rz. 53 FINMA-RS 2016/7 folgende Erläuterung zu Art. 28 Abs. 3 GwV-FINMA eingefügt: «Zieht ein Finanzintermediär einen anderen Finanzintermediär bei und nimmt dieser die Video- und Online-Identifizierung durch direkt beauftragte Dienstleister vor, so gelten letztere nicht als weitere Personen oder Unternehmen und es liegt keine untersagte Weiterdelegation vor.»
III. Art. 3 Abs. 2 GwG – Kassageschäfte
115 Von den (dauernden) Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GwG sind die punktuellen Finanzgeschäfte abzugrenzen, sog. Kassageschäfte.
A. Definitionen
1. GwV-FINMA / VSB 20
116 Als Kassageschäft gelten gemäss Art. 2 lit. b GwV-FINMA alle Bargeschäfte, insbesondere der Geldwechsel, der Kauf und der Verkauf von Edelmetallen, der Verkauf von Reiseschecks, die Barliberierung von Inhaberpapieren, Kassa- und Anleihensobligationen und das Bareinlösen von Checks, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist. Ausschlaggebend im Einzelfall ist nicht die bare Abwicklung im Sinne einer physischen Entgegennahme bzw. Übergabe eines Vermögenswertes. Vielmehr hat die Ausführung des punktuellen Finanzgeschäfts nicht über ein bestehendes Konto zu erfolgen und keine weitere Beziehung der Vertragspartei zum Finanzintermediär zur Folge haben.
2. GwV-ESBK
117 Die Ausführungsbestimmungen für den Sektor konzessionierter Spielbanken unterscheiden zwischen landbasierten und online durchgeführten Spielen. Im Zusammenhang mit beiden Spielarten kann es zu punktuellen Finanzgeschäften kommen, die die konzessionierte Spielbank verpflichtet, den Spieler und somit ihre Vertragspartei bei der Erreichung eines erheblichen Schwellenwertes zu identifizieren. Als relevante punktuelle Finanzgeschäfte gelten bei landbasierten Spielen der Kauf und Verkauf von Spielmarken an die Spielbank; die Auszahlung aus automatisiert durchgeführten Geldspielen; das Ausstellen und Einlösen von Checks; der Währungs- und Stückelungswechsel; und bei online durchgeführten Spielen die Einzahlung auf ein eigenes Spielerkonto nach Art. 50 Abs. 1 VGS sowie die Überweisung von Gewinnen und Guthaben auf ein eigenes Zahlungskonto nach Art. 50 Abs. 2 VGS.
3. GwV-EJPD
118 Als Kassageschäft im Grossspielsektor gelten gemäss Art. 2 lit. b GwV-EJPD sämtliche Bargeschäfte mit Spielern, insbesondere die Auszahlung von Spielgewinnen in bar, sowie die Auszahlung von Spielgewinnen durch Bank- oder Postüberweisung, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist. Die GwV-EJPD differenziert zwischen Kassageschäften bei online durchgeführten und nicht online durchgeführten Grossspielen. Bei nicht online durchgeführten Grossspielen hat ein Veranstalter den Spieler zu identifizieren, sofern eine Spielgewinnauszahlung einen der vorgesehenen erheblichen Schwellenwerte erreicht. Im Rahmen von online durchgeführten Grossspielen greift die Identifizierungspflicht, sofern ein Spieler Einzahlungen auf ein eigenes Spielerkonto oder Überweisungen vom Spielerkonto auf ein eigenes Zahlungskonto von einem erheblichen Wert vornimmt.
4. GwV-BAZG
119 Im Bankedelmetallhandel gilt als Kassageschäft der Kauf und Verkauf von Edelmetallen in bar, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist. Von einer dauernden Geschäftsbeziehung im Sinne der Verordnung spricht man, sofern eine Kundenbeziehung zwischen der Vertragspartei und einem schweizerischen Handelsprüfer oder einer schweizerischen Gruppengesellschaft nach Art. 42bis EMKG besteht, die sich nicht in der Vornahme einer einmaligen unterstellungspflichtigen Tätigkeit erschöpft.
B. Erheblicher Schwellenwert
120 Die in Art. 3 Abs. 5 GwG in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen erheblichen Schwellenwerte (siehe unten, Kapitel VI, N. 134 ff.) können durch eine oder mehrere miteinander verbundene Transaktionen erreicht resp. überschritten werden.
C. Fehlende vorgängige Identifizierung
121 Als nicht bereits identifiziert gilt eine Vertragspartei bei einem Kassageschäft, sofern sie keine (dauernde) Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär führt oder nicht schon bei gewissen vorangehenden Kassageschäften ordentlich identifiziert wurde. Auch wenn keine erneute Identifizierung vorzunehmen ist, überprüft der Finanzintermediär die vorhandene Identifikationsdokumentation auf ihre Ordentlichkeit und versichert sich, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits identifiziert wurde.
IV. Art. 3 Abs. 3 GwG – Versicherungsprämien
122 Art. 3 Abs. 3 GwG verpflichtet Versicherungseinrichtungen, bei den vorwiegenden Finanzgeschäften ihre Vertragspartei erst zu identifizieren, sofern analog zu den Kassageschäften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GwG ein erheblicher Schwellenwert erreicht resp. überschritten wird.
123 Besteht bei der Versicherungseinrichtung der Verdacht, dass durch den Abschluss mehrerer Versicherungsverträge oder Prämienkonti mit Prämienzahlungen unterhalb der Mindestgrenze die Identifizierungspflicht umgangen werden soll (sog. Smurfing), hat sie die Vertragspartei trotzdem zu identifizieren. Ein solcher Verdacht besteht, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine sachlich gerechtfertigten Gründe für den Abschluss von mehreren Lebensversicherungsverträgen oder Prämienkonti erkennbar sind.
124 Versicherungseinrichtungen haben eine Vertragspartei, die bereits bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung identifiziert wurde, bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung ebenfalls nicht erneut zu identifizieren.
V. Art. 3 Abs. 4 GwG – Verdacht auf Geldwäscherei
125 Art. 3 Abs. 4 GwG bestimmt, dass, sofern in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, die Identifizierung der Vertragspartei auch dann vorzunehmen ist, wenn die erheblichen Schwellenwerte nicht erreicht werden. Die Gefahr der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht auch bei Finanztransaktionen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte.
126 Für externe Vermögensverwalter ist diese Regelung in Art. 51 Abs. 3 GwV-FINMA explizit umgesetzt, für Banken in Art. 6 Abs. 2 VSB 20, für Versicherungsunternehmen in Art. 3 Abs. 2 R SRO-SVV. Die GwV-ESBK und die GwV-EJPD enthalten keine ausdrücklichen Implementierungsbestimmungen, jedoch ist Art. 3 Abs. 4 GwG auch von Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen anzuwenden.
127 Liegen Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GwV-FINMA auch der Empfänger einer Geld- und Wertübertragung (vom Ausland in die Schweiz) in jedem Fall zu identifizieren.
128 Mit Verdachtsmomenten i.S.v. Art. 3 Abs. 4 GwG sind konkrete Anhaltspunkte für Geldwäscherei gemeint. Diese müssen nicht bereits den Schweregrad eines «begründeten Verdachts» i.S.v. Art. 9 Abs. 1quater GwG erreichen.
129 Für das Melderecht sind Unterstellungen oder vage Eindrücke nicht ausreichend. Als «Wahrnehmungen» dürfen Indizien gemeldet werden, die auf inkriminierte Vermögenswerte hindeuten.
130 Vor diesem Hintergrund ist Art. 3 Abs. 4 GwG zu betrachten. Liegt ein konkreter Anhaltspunkt für Geldwäscherei vor, so ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren. Der Finanzintermediär hat aufgrund des vorliegenden Verdachtsmoments entsprechende Hintergrundabklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG vorzunehmen.
131 Im Anhang der GwV-FINMA werden mögliche Anhaltspunkte für Geldwäscherei aufgelistet. Die Aufzählung ist nicht abschliessend und enthält in den Ziff. 3.1.1 bis 3.1.8 folgende spezifische Anhaltspunkte bei Kassageschäften: Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert; Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto; Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks; Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkundinnen und ‑kunden; Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkundinnen und ‑kunden; Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkundinnen und -kunden, ohne dass ein legitimer Grund ersichtlich ist; mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Identifikationslimite; Erwerb von Inhaberpapieren mittels physischer Lieferung.
132 Gemäss Kommentar R SRO-SVV können auch während der Vertragsdauer Indizien für Ungewöhnlichkeiten und damit mögliche Verdachtsmomente für Geldwäscherei entstehen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Vertragspartei einen Betrag von mehr als CHF 15'000 in bar einzahlen möchte; sich das wirtschaftliche Umfeld oder die Kenntnisse und Erfahrungen über den Kunden nicht oder nicht mehr mit dem Vertrag vereinbaren lassen; die Konstruktion des Vertrages darauf hindeutet, dass ein krimineller Zweck erreicht werden soll; der Zweck des Vertragsabschlusses nicht erkennbar ist oder wirtschaftlich geradezu unsinnig erscheint; die Vertragspartei zusätzlich zur Versicherungspolice eine Garantieerklärung verlangt; eine Geschäftsbeziehung mit Vermögenseinheiten, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, eingegangen wird, oder bei Geschäftsbeziehungen mit Personenverbindungen, Trusts und Sitzgesellschaften; oder der Abschluss sonst wie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, dessen Rechtmässigkeit sei erkennbar.
133 Es gibt zahlreiche Anhaltspunkte für Geldwäscherei. Die heute bekannten sind nicht als abschliessend zu betrachten, im Gegenteil, bspw. mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung rund um das Geschäft mit virtuellen Vermögenswerten werden stetig neue hinzukommen. Gemäss Wyss sind jegliche Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen.
VI. Art. 3 Abs. 5 GwG – Schwellenwert festlegende Stellen
134 Mit der Einführung von Schwellenwerten verfolgt der Gesetzgeber das Ziel den Abklärungs- und Dokumentationsaufwand der Finanzintermediäre bei gewissen Arten von Finanzgeschäften in einem angemessenen Rahmen zu halten. Dieser Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips gründet auf der Annahme, dass die Gefahr von Geldwäscherei bei kleinen Summen als gering erachtet wird.
A. FINMA
135 Die FINMA legte im Rahmen ihrer Kompetenz die Schwellenwerte folgendermassen als erheblich fest: CHF 15'000 oder mehr für Kassageschäfte; CHF 5'000 oder mehr für Geldwechselgeschäfte; CHF 1'000 oder mehr bei punktuellen Finanzgeschäfte mit virtuellen Währungen; CHF 1’000 oder mehr bei Geld- und Wertübertragungen vom Ausland in die Schweiz; und CHF 0, sofern Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland erfolgen.
B. SBVg
136 Die SBVg wird in Art. 3 Abs. 5 GwG nicht genannt und gilt nicht als Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 24 ff. GwG.
C. SRO - Beispiel SRO-SVV
137 Die SRO-SVV gilt als anerkannte Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 24 ff. GwG.
D. ESBK
138 Im Hinblick auf die Identifizierung der Vertragspartei sieht die ESBK für diverse punktuelle Finanzgeschäfte einen erheblichen Schwellenwert von CHF 4'000 oder mehr vor, der von einem Spieler innerhalb von 24 Stunden erreicht werden muss.
E. EJPD
139 Bei nicht online durchgeführten Grossspielen orientiert sich die Höhe der erheblichen Schwellenwerte grundsätzlich an der Art der Teilnahme am Grossspiel. Das EJPD definiert die Schwellenwerte für Kassageschäfte bei nicht online durchgeführten Grossspielen daher folgendermassen als erheblich: Spielgewinnauszahlungen bei elektronischen Losen CHF 5'000 oder mehr, bei gedruckten Losen CHF 10'000 oder mehr und bei allen anderen nicht online durchgeführten Grossspielen CHF 15'000/25'000 oder mehr. Gleiche Schwellenwerte finden unter Berücksichtigung eines dreissigtägigen Berechnungszeitraums bei den online durchgeführten Grossspielen Anwendung, auch wenn die dort zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichtenden Finanzgeschäfte in der Regel keine Kassageschäfte im eigentlichen Sinne darstellen. Die Höhe der erheblichen Schwellenwerte bei online durchgeführten Grossspielen variiert dabei infolge Transaktionsart (i.c. Zahlungseingang vs. Zahlungsausgang vom Spielerkonto), prozentuellen Anteils der Einsätze in einem Zeitraum von 30 Tagen an Grossspielen mit einer gewissen Auszahlungsquote oder des Umstands, ob es sich um Spielgewinne handelt oder nicht.
F. BAZG
140 Das BAZG legte im Rahmen seiner Kompetenz die Schwellenwerte folgendermassen fest: CHF 15'000 oder mehr für Kassageschäfte; CHF 5'000 oder mehr für Devisengeschäfte; CHF 1'000 oder mehr bei Transaktionen in virtueller Währung, sofern es sich dabei nicht um die Übertragung von Vermögenswerte handelt und keine dauerhafte Geschäftsbeziehung damit verbunden ist; CHF 1’000 oder mehr bei Vermögenswertübertragungen vom Ausland in die Schweiz; und CHF 0, sofern Vermögenswertübertragungen von der Schweiz ins Ausland erfolgen.
VII. Sanktionierung von Verletzungen der Identifizierungspflicht
A. FINMAG, GwG, GwV-FINMA
141 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden erfüllen mit der Sanktionierung ihre Aufgaben und verfolgen zudem sowohl ihre Aufsichtsziele wie auch ihre strategischen Ziele.
142 Bei Hinweisen auf aufsichtsrechtliche Missstände oder Gesetzesverstösse trifft die FINMA zunächst informelle Vorabklärungen. Entsprechende Hinweise können sich aus der Überwachungstätigkeit der FINMA (bspw. eigene Vor-Ort-Kontrollen oder Prüfberichte der Prüfgesellschaften) ergeben. Anzeigen von Drittbehörden, Beschwerden von Kunden oder Medienberichte können ebenfalls Vorabklärungen auslösen.
143 Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen,
144Eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen mit Blick auf Art. 3 GwG bestimmt sich nach den Kriterien für die Eröffnung eines Enforcementverfahrens
145 Art. 30 ff. FINMAG führt die folgenden Aufsichtsinstrumente auf, welche der FINMA bei Verstössen gegen die Pflichten des GwG zur Verfügung stehen:
146 Unter den Strafbestimmungen führt das GwG lediglich die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG sowie die Verletzung der Prüfpflicht durch Händlerinnen und Händler gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 38 GwG. Verstösse gegen die übrigen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten gemäss Art. 3 ff. GwG werden nicht geahndet.
147 Bei Verletzung der Bestimmungen der GwV-FINMA kann gemäss Art. 9 Abs. 1 GwV-FINMA die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage gestellt werden. Bei von der FINMA prudenziell beaufsichtigten Finanzintermediären ergibt sich diese Sanktionsmöglichkeit bereits aus den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen, siehe für Banken Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG und für Versicherungsunternehmen Art. 14 Abs. 1 VAG.
B. VSB
148 Unterzeichnen die in der Schweiz domizilierten Banken die VSB, so unterstehen sie zusätzlich zum aufsichtsrechtlichen Sanktionssystem gemäss Art. 30 ff. FINMAG auch dem in der VSB geregelten monetären Sanktionssystem gemäss Art. 58 ff. VSB 20.
149 Bei Verdacht auf Vertragsverletzungen führt der Untersuchungsbeauftragte VSB die nötigen Ermittlungen durch und stellt der Aufsichtskommission VSB Antrag auf Durchführung eines Sanktionsverfahrens oder die ganze oder teilweise Einstellung des Verfahrens.
150 Für die Abklärung und Ahndung von Verletzungen der Standesregeln ist die Aufsichtskommission VSB zuständig. Sie bestimmt im Sanktionsverfahren die angemessene Konventionalstrafe oder stellt das Verfahren ganz oder teilweise ein.
151 Die Sanktionsbestimmungen der VSB unterscheiden zwischen Bagatellfällen und nicht als Bagatellfälle zu qualifizierenden Verstössen gegen die Vorschriften der Standesregeln. Ein Bagatellfall liegt generell vor, wenn der geldwäschereispezifische Zweck der VSB trotz formeller Mängel erreicht worden ist. Art. 63 VSB 20 zählt einige, nicht abschliessende, Beispiele auf.
152 Ein systemisches Versagen der Bank stellt keinen Bagatellfall dar.
153 Die Aufsichtskommission VSB setzt die FINMA über ihre Entscheide in Kenntnis.
C. SRO – Beispiel SRO-SVV
154 Der SRO-SVV kommt die Aufgabe zu, die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Sorgfaltspflichten durch die ihr angeschlossenen Versicherungsunternehmen sicherzustellen.
155 Bei Verletzung der Pflichten aus GwG und/oder Reglementen der SRO-SVV obliegt es dem Vorstand SRO-SVV, die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu ergreifen. Das fehlbare Versicherungsunternehmen erhält das rechtliche Gehör, bevor ein solcher Entscheid ergeht.
156 Darüber hinaus darf der Vorstand SRO-SVV Sanktionen beschliessen. Er kann eine Verwarnung aussprechen oder eine Busse von bis zu einer Million Franken verhängen. Solche Bussen werden vereinnahmt und können ganz oder teilweise gemeinnützigen Organisationen zukommen.
D. Externe Vermögensverwalter und Trustees
158 Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen FINIG müssen externe Vermögensverwalter und Trustees über eine Bewilligung der FINMA verfügen und sich einer von der FINMA bewilligen Aufsichtsorganisation (AO) anschliessen.
159 Verletzungen von Gesetzen, Verordnungen und Reglementen durch die Angeschlossenen werden in erster Linie von der AO abgeklärt und untersucht. Die AO kann geeignete Massnahmen anordnen, wie bspw.: Fristen zur Wiederherstellung des gesetzes- und reglementskonformen Zustandes ansetzen, eine Aufforderung zu einem Aufsichtsgespräch zukommen lassen, Auflagen personeller oder organisatorischer Natur erteilen, Fristen zur regelmässigen Berichterstattung über bestimmte Ereignisse oder Tatsachen ansetzen. Eine Meldung an die FINMA erfolgt, wenn die von der AO angeordneten Massnahmen von den Angeschlossenen missachtet werden (Fristen verstreichen ungenützt, das Aufsichtsgespräch wird verweigert, etc.). Schwere Verstösse werden unmittelbar an die FINMA gemeldet.
160 Die Sanktionskompetenz bleibt jedoch bei der FINMA.
Die vorliegende Kommentierung gibt lediglich die Interpretationen und Ansichten der Autoren wieder. Es können keine Rückschlüsse auf die Praxis der Arbeitgeberinnen der Autoren gezogen werden.
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Materialienverzeichnis
Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 1990–1992, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 1992–1994, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 1995–1997, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 1998–2001, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 2005–2010, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 2011–2016, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Praxis der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken, 1.1.–30.6.2017, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Praxis der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken, 1.1.–30.6.2018, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Praxis der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken, 1.7.–31.12.2018, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Praxis der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken, 1.1.–30.6.2019, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Praxis der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken, 1.7.–31.12.2020, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Praxis der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken, 1.1.–30.6.2021, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Praxis der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken, 1.7.–31.12.2022, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtskommission VSB, Praxis der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken, 1.1.–30.6.2023, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.
Aufsichtsorganisation AOOS - Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht, Reglement der Aufsichtsorganisation nach Finanzinstituts- und Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 1.1.2023, abrufbar unter www.aoos.ch/dataset/file/7653-20230306-aoos-ao-reglement-pdf, besucht am 4.9.2024.
Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17.6.1996, BBI 1996 III S. 1101 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1996/3_1101_1057_993/de, besucht am 4.9.2024.
Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Group d’action financière (GAFI) vom 15.6.2007, BBI 2007 S. 6269 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2007/938/de, besucht am 4.9.2024.
Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) vom 30.6.1993, BBl 1993 III 277 ff., abrufbar unter www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1993/3_277_269_193/de, besucht am 4.9.2024.
Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) vom 4.11.2015, BBl 2015 8901 ff., abrufbar unter www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2015/2141/de, besucht am 4.9.2024.
Casino Zürichsee AG, Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Spielangebots auf der Spielplattform, abrufbar unter: https://online.swisscasinos.ch/agb, besucht am 4.9.2024.
EJPD, Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz (VGS, SPBVEJPD, GwV-EJPD) vom 22.10.2018, abrufbar unter www.esbk.admin.ch/esbk/de/home/rechtsgrundlagen/gesetzgebung.html, besucht am 4.9.2024.
ESBK, Tätigkeitsbericht 2022 vom 6.2023, abrufbar unter: https://www.esbk.admin.ch/esbk/de/home/publiservice/publikationen.html, besucht am 4.9.2024.
FATF, Anti-money laundering and counter-terrorist financing measures - Switzerland, Fourth Round Mutual Evaluation Report, 2016, Paris, abrufbar unter https://www.fatf-gafi.org/content/dam/fatf-gafi/images/mer/mer-switzerland-2016.pdf.coredownload.inline.pdf, besucht am 4.9.2024.
FINMA, Erläuterungsbericht zur Zusammenführung der Geldwäschereiverordnungen der FINMA vom 8.6.2010, abrufbar unter https://www.finma.ch/de/dokumentation/archiv/abgeschlossene-anhoerungen/2010/, besucht am 4.9.2024.
FINMA, Erläuterungsbericht zur Totalrevision der GwV-FINMA vom 11.2.2015, abrufbar unter https://www.finma.ch/de/dokumentation/archiv/abgeschlossene-anhoerungen/2015/, besucht am 4.9.2024.
FINMA, Erläuterungsbericht zur Teilrevision der GwV-FINMA vom 8.3.2022, abrufbar unter https://www.finma.ch/de/dokumentation/archiv/abgeschlossene-anhoerungen/2022/, besucht am 4.9.2024.
FINMA, Erläuterungsbericht zum Rundschreiben 2016/7 «Video- und Online-Identifizierung» vom 21.12.2015, abrufbar unter www.finma.ch/de/dokumentation/archiv/abgeschlossene-anhoerungen/2016/, besucht am 4.9.2024.
FINMA, Erläuterungsbericht zum Rundschreiben 2016/7 «Video- und Online-Identifizierung» vom 13.2.2018, abrufbar unter www.finma.ch/de/dokumentation/archiv/abgeschlossene-anhoerungen/2018/, besucht am 4.9.2024.
FINMA, Erläuterungsbericht zum Rundschreiben 2016/7 «Video- und Online-Identifizierung» vom 16.11.2020, abrufbar unter www.finma.ch/de/dokumentation/archiv/abgeschlossene-anhoerungen/2020/, besucht am 4.9.2024.
FINMA, Jahresbericht 2017, abrufbar unter https://www.finma.ch/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/finma-publikationen/geschaeftsbericht/20180327-jahresbericht-2017.pdf, besucht am 4.9.2024.
FINMA, Leitlinien zum Enforcement vom 25.9.2014, abrufbar unter www.finma.ch/de/finma/taetigkeiten/leitlinien/, besucht am 4.9.2024.
FINMA, Liste der aktuell anerkannten Selbstregulierungen, abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/dokumentation/selbstregulierung/anerkannte-selbstregulierung/, besucht am 4.9.2024.
FINMA, Liste der aktuell bewilligten Selbstregulierungsorganisationen, abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/bewilligung/selbstregulierungsorganisationen-sro/, besucht am 4.9.2024.
FINMA, Strategische Ziele 2021 bis 2024, abrufbar unter www.finma.ch/de/finma/ziele/strategische-ziele/, besucht am 4.9.2024.
Grand Casino Kursaal Bern AG, Allgemeine Geschäftsbedingungen, abrufbar unter: https://www.grandcasino-bern.ch/de/uebersicht-komponenten/startseite/agb, besucht am 4.9.2024.
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, Praxis zu Art. 2 Abs. 3 GwG vom 29. Oktober 2008, abrufbar unter: www.finma.ch/FinmaArchiv/gwg/d/dokumentationen/publikationen/gwg_auslegung/pdf/59402.pdf, besucht am 4.9.2024.
Motion 86.956 vom 10.10.1986, Leuenberger Moritz, Bankengesetz. Priorität für Teilrevision, abrufbar unter: https://entscheidsuche.ch/docs/CH_VB/CH_VB_001_86-956_1987-03-20.pdf, besucht am 4.9.2024.
Rundschreiben 2011/1, Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG, Ausführungen zur Geldwäschereiverordnung (GwV), siehe online unter: https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs-2011-01-01-01-2017.pdf?sc_lang=de&hash=C13E76F1B7CE20DFB9B822526B383187, besucht am 4.9.2024.
Rundschreiben 2013/3, Prüfwesen, siehe online unter: www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs-2013-03-20221207.pdf, besucht am 4.9.2024.
Rundschreiben 2016/7, Video- und Online-Identifizierung, Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen über digitale Kanäle, siehe online unter: www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs-2016-07-20210506.pdf, besucht am 4.9.2024.
Schweizerische Bankiervereinigung, Kommentar zur Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) vom 13.6.2018, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/downloads, besucht am 4.9.2024.
Schweizerischer Versicherungsverband, Kommentar zum Reglement der Selbstregulierungsorganisation zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 12.2019, abrufbar unter https://www.sro-svv.ch/de/regelwerk/kommentar-zum-reglement-sro-svv, besucht am 18.12.2024.
Schweizerischer Versicherungsverband, Kontroll-, Prüf und Sanktionsreglement der SRO-SVV vom 1.1.2017, abrufbar unter https://www.sro-svv.ch/images/pdf/de_regelwerk/KPS_SRO-SVV.pdf, besucht am 4.9.2024.
Schweizerischer Versicherungsverband, Statuten SRO-SVV vom 21.8.2020, abrufbar unter https://www.sro-svv.ch/images/pdf/de_regelwerk/Statuten_SRO-SVV.pdf, besucht am 4.9.2024.
Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Bedingungen für die Online-Teilnahme vom 13.1.2025, abrufbar unter: https://www.swisslos.ch/media/de/swisslos/teilnahmebedingungen/bedingungen-f%C3%BCr-die-online-teilnahme.pdf, besucht am 4.9.2024.
Tanner André/von Rotz Madeleine, Kommentierung zu Art. 305ter StGB, in: Lehmkuhl Marianne Johanna/Wenk Jan (Hrsg.), Onlinekommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch – Version: 13.08.2024: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/stgb305ter, besucht am 4.9.2024, DOI: 10.17176/20240813-190118-0.
Zentralamt für Edelmetallkontrolle, Richtlinie R-249, Weisungen zur Geldwäschereiverordnung-BAZG inkl. Prüfanweisungen vom 1.5.2024, abrufbar unter: www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/dokumentation/richtlinien/r-249_weisungen_geldwaeschereiverordnung-bazg.html, besucht am 4.9.2024.
Fussnoten
- Art. 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 7 VSB 77.
- Art. 3 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 VSB 82, Art. 2 i.V.m. Art. 4 VSB 87 und Art. 2 i.V.m. Art. 4 VSB 92
- Vgl. bspw. Motion 86.956 Leuenberger; Botschaft GwG 1996, S. 1102 i.V.m. S. 1114 f. und S. 1121.
- Für Händler Art. 17 i.V.m. Anhang 1 GwV und für Finanzintermediäre insbesondere Art. 1 f. i.V.m. Art. 28 ff. GwV-FINMA.
- Art. 1 i.V.m. Art. 3 ff. GwG; Botschaft GwG 1996, S. 1121; Graber, Art. 3 GwG N. 2, sieht die Identifizierung der Vertragspartei als erste und zentralste Pflicht eines Finanzintermediärs.
- Botschaft GwG 1996, S. 1121.
- Botschaft GwG 1996, S. 1104 f. i.V.m. S. 1113 und S. 1121.
- BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 8; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 1; Zulauf, Gläubiger- und Vertrauensschutz, S. 474 f.
- OK-II-De Capitani, GwG Einl. 2. Kap. N. 14.
- Die Bestimmungen für Händler in Art. 8a GwG i.V.m. Art. 17 und Anhang 1 GwV unterscheiden sich i.d.R. vom Umfang von denjenigen eines Finanzintermediärs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 GwG.
- Vgl. bspw. Art. 44 ff. GwV-FINMA für die je nach rechtlicher Ausgestaltung der Vertragspartei unterschiedlich einzuholenden Informationen und Dokumente.
- Für die Relevanz der Art des Finanzgeschäfts hinsichtlich der Anwendung der Sorgfaltspflichten vgl. bspw. für den Bankensektor Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 VSB 20.
- Unterscheidung zwischen dauernden Finanzgeschäften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 2 lit. d GwV-FINMA und punktuellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 GwG i.V.m. Art. 2 lit. b und lit. c GwV-FINMA.
- Gemäss Art. 7a GwG i.V.m. Art. 11 GwV-FINMA kann bei Vermögenswerten von geringem Wert und fehlenden Verdachtsmomenten für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, auf die Identifizierung der Vertragspartei im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr verzichtet werden; vgl. ausführlich die Kommentierung zu Art. 7a GwG.
- Art. 3 Abs. 4 GwG sieht die Vornahme der Sorgfaltspflicht bei Verdachtsmomenten für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, auch wenn der regulatorisch vorgesehene Schwellenwert nicht erreicht ist.
- Hierzu ausführlich BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 11, OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 1 f. und OK II-De Capitani, GwG 3 N. 23 f.; vgl. auch Art. 1 GwG i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 134 ff.
- Vgl. hierzu ausführlich die Kommentierung zu Art. 2 Abs. 2 GwG sowie unsere Ausführungen zu Banken, Versicherungseinrichtungen und externen Vermögensverwaltern in den folgenden Abschnitten.
- Bzgl. Berufsmässigkeit vgl. im Detail Art. 7–10 GwV i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 142–152.
- Art. 2–6 GwV i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 5–141.
- Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GwG; zur Thematik der Schwellenwerte verweisen wir auf die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 GwG.
- Art. 35 GwV-FINMA i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VSB 20. Zu den einzelnen Finanzgeschäften im Detail Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10 ff. und PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 2 lit. a–g VSB 20.
- Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1990–1992, B.7; bestätigt in Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1995–1997, C.1.i; zur heutigen Handhabung von Kreditverhältnissen vgl. Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 13 f. und PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 N. 18–20 VSB 20.
- Art. 5 VSB 20, insbesondere auch im Hinblick auf die Pflichten im Zusammenhang mit bestehenden Inhabersparheften; PK-Heim/Wettstein, Art. 5 N. 1 ff. VSB 20.
- Art. 2 Abs. 2 lit. c und Art. 2 Abs. 3 lit. a GwG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 GwV-FINMA i.V.m. Art. 1 Abs. 2 R SRO-SVV und Kommentar R SRO-SVV, Art 1 N. 9 ff. mit detaillierten Ausführungen zu den Konstellationen relevanter Finanzgeschäfte.
- Art. 3 Abs. 3 GwG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 R SRO-SVV; zur Thematik der Schwellenwerte bei Versicherungseinrichtungen verweisen wir auf die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 3 und Abs. 5 GwG.
- Art. 43 GwV-FINMA i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 35 ff. und Rz. 110 ff.; Art. 1 Abs. 2 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 1 N. 9 ff. m.w.H. zu Ausnahmen im Versicherungsgeschäft.
- Art. 2 Abs. 4 lit. b GwG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 GwV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 1 N. 13 f.
- Art. 2 Abs. 2 lit. abis GwG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 FINIG; bezüglich der Definition der Gewerbsmässigkeit verweisen wir auf Art 3 FINIG i.V.m. Art. 19 FINIV.
- Art. 17 Abs. 1 FINIG i.V.m. Art. 3 lit. c Ziff. 2–4 FIDLEG, wobei die in Art. 3 Abs. 3 lit. a–c FIDLEV vorgesehenen Finanzgeschäfte explizit ausgenommen sind; bezüglich der Definition der Finanzinstrumente verweisen wir auf Art. 3 lit. a FIDLEG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 FIDLEV.
- Art. 17 Abs. 1 FINIG i.V.m. Art. 3 lit. c Ziff. 1 FIDLEG und Art. 3 Abs. 2 FIDLEV, wobei die in Art. 3 Abs. 3 lit. c FIDLEV vorgesehene Ausnahme zu berücksichtigen ist; Art. 51 Abs. 1, Art. 51a Abs. 1 und Art. 52 GwV-FINMA.
- SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 N. 4; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 33; OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 4 f.; OK II-De Capitani, GwG 3 N. 33.
- Art. 45 Abs. 2 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 45, S. 64; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1992–1994, C.1.g; ist eine Bank nicht in der Lage die technische Bebuchbarkeit eines Kontos durch eine Sperre zu verhindern, so verletzt sie ihre Sicherstellungspflicht im Sinne von Art. 44 VSB 20, vgl. Kommentar VSB 20, Art. 45, S. 64; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.1.
- Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. III, r20.
- Entgegen dem Wortlaut in Art. 45 Abs. 3 VSB 20 ist die Ausnahmeregelung auf sämtliche in Art. 4 Abs. 2 VSB 20 vorgesehenen Tatbestände anwendbar, vgl. Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.20, C.4.1.
- Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 45, S. 64 f.; PK-Heim/Wettstein, Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 VSB 20.
- Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r41; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.18, B.2.2; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.21, C.1.2.
- Art. 3 Abs. 3 R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art 3 N. 19.
- Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 GwV-FINMA.
- A.A. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 31, gemäss welchen die Bestimmungen der GwV-FINMA keine explizite Möglichkeit der Identifizierung der Vertragspartei nach Vertragsschluss zuzulassen scheinen, die Autoren sich jedoch für eine solche aussprechen.
- Die AOOS sieht bspw. in Art. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 R AOOS, dass eine Geschäftsbeziehung grundsätzlich im Moment des Vertragsschlusses als aufgenommen gilt. Erhält der externe Vermögensverwalter erst nach Vertragsschluss die Verfügungsgewalt über das Kundenvermögen, so ist dieser Zeitpunkt massgebend.
- Sollten sowohl der Bank und dem externen Vermögensverwalter einzelne Angaben und/oder Dokumente zur Identifizierung der gleichen Vertragspartei fehlen, kann es vorkommen, dass der Kunde im Lichte von Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 VSB 20 das Konto (zumindest) für 30 Tage benutzen, jedoch gemäss GwV-FINMA oder der einschlägigen Selbstregulierung keine Transaktionen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen des externen Vermögensverwalters durchführen oder ihm gar eine Verfügungsmacht für das Konto erteilen kann. In solchen Fällen kann dies insbesondere seitens Kundschaft auf Unverständnis stossen.
- BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 12 f.; Kommentar VSB 20, 3. Abschnitt, S. 19 und Art. 17, S. 26 und PK-Heim/Wettstein, Art. 23 N. 2 ff. und Art. 32 N. 4 ff. präzisieren, dass schweizerische öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte erst dann als Behörden gelten, wenn sie über eine gesetzliche Grundlage verfügen und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wahrnehmen; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1 und Art. 7 N. 3, wobei präzisierend festgehalten wird, dass als Vertragspartei diejenige Person gilt, die den Versicherungsvertrag beantragt (i.c. künftiger Versicherungsnehmer); FINMA Erläuterungsbericht 2015, S. 28.
- Art. 17 Abs. 1 VSB; Art. 7 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 3; Art. 47 Abs. 3 GwV-FINMA; vgl. die einzelnen Sonderformen der Identifizierung gewisser Rechtssubjekte unsere Ausführungen in Kapitel II.C.5.
- Die häufigsten Fälle einer aus mehreren Parteien bestehenden Vertragspartei sind die Gemeinschaftskonten oder Erbengemeinschaften; vgl. im Detail: BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 14 und 18 und OK II-De Capitani, GwG 3 N. 25 ff.; Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.2; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.13; Basse-Simonsohn, S. 181 und S. 238; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1.
- M.w.H. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 17 und 19; OK II-De Capitani, GwG 3 N. 24 und 27; Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 N. 1.
- Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG; Art. 15 VSB 20; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV; Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA; Botschaft GwG 2007, S. 6283 f. und 6297; vgl. unsere Ausführungen zur Überprüfung der Identität des Eröffners in Kapitel II.C.3.
- Art. 4 Abs. 3 VSB 20; Art. 7 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV; die GwV-FINMA sieht für externe Vermögensverwalter eine solche Verzichtsmöglichkeit nicht explizit vor. Bei Kassageschäften und Geschäften mit virtuellen Währungen kann auf die erneute Identifizierung der Vertragspartei verzichtet werden, sofern man für dasselbe Rechtssubjekt bereits Kassageschäfte resp. Geschäfte mit virtuellen Währungen oder Geld- und Wertübertragungen im Sinne von Art. 52 GwV-FINMA ausgeführt und sich zudem versichert hat, dass die Vertragspartei bereits bei der ersten Transaktion gehörig identifiziert wurde (vgl. Art. 51 Abs. 2 und Art. 51a Abs. 2 GwV-FINMA). Ergänzend hält Art. 71 Abs. 1 GwV-FINMA für externe Vermögensverwalter fest, dass sie nach den Bestimmungen des 8. Kapitels des 1. Titels die Vertragspartei nicht erneut zu identifizieren hat, wenn diese im Rahmen des Konzerns, dem der externe Vermögensverwalter angehört, bereits einer mit den Bestimmungen der GwV-FINMA gleichwertigen Weise identifiziert worden ist. Es ist als stossend anzusehen, dass ein externer Vermögensverwalter Vertragsparteien, die er selbst schon einmal identifiziert hat, bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung erneut identifizieren muss, darauf jedoch bei punktuellen Dienstleistungen oder bei zeitlich vorgelagerter Identifizierung durch ein Mitglied des gleichen Konzerns verzichten kann. Eine solche Einschränkung würde zu einem Wettbewerbsnachteil (u.a. erhöhter Prüf- und Dokumentationsaufwand) für die externen Vermögensverwalter führen. Aus diesen Gründen sollte aus Art. 71 Abs. 1 GwV-FINMA e contrario auch für die externen Vermögensverwalter bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung eine Verzichtsmöglichkeit auf die erneute Identifizierung der Vertragspartei abzuleiten sein, sofern diese im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung bereits identifiziert wurde.
- Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.10, wo eine handgeschriebene Aktennotiz als angemessen befunden wurde, auf welchem ein ehemaliger Bankmitarbeiter bestätigte, dass er den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung persönlich kannte; Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 12, welcher insbesondere präzisiert, dass eine Überprüfung der Identität eines Eröffners im Sinne von Art. 15 VSB 20 nicht für die Eröffnung einer eigenen Geschäftsbeziehung genügt; Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 2.
- Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.10; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1 i.V.m. Art. 7 N. 2.
- Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 12 f.; Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 7; eine solche Vorgehensweise ist auch für die externen Vermögensverwalter anzunehmen.
- Botschaft GwG 1996, S. 1121.
- Art. 9 ff. VSB 20; Art. 4 f. R SRO-SVV; Art. 45 ff. GwV-FINMA; Basse-Simonsohn, S. 171; vgl. die Kommentierung zu den Ausführungsbestimmungen in den Kapiteln II.A.5.b., II.B.1., II.C.1. und II.C.2.
- Art. 9 VSB 20; Art. 4 R SRO-SVV; Art. 45 GwV-FINMA.
- Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 17; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011 – 2016, Ziff. II.3 i.V.m. Ziff. IV, r21 f., wo in einem Fall ein seit vier Monaten abgelaufener Reisepass und in einem anderen Fall eine zwei Jahre alte Echtheitsbestätigung eines im Zeitpunkt der Identifizierung noch gültigen Identifikationsdokuments als angemessen angesehen wurden; Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 17; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 12 und Art. 12 N. 4, welcher unter den genannten Voraussetzungen ein Identifikationsdokument, das seit weniger als fünf Jahren nicht mehr gültig ist, als angemessen erachtet.
- Vgl. ebenfalls Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. II.3.
- Art. 14 VSB 20, gemäss dem auch ältere Identifikationsdokumente zuzulassen sind, sofern diese mit einem zwölf Monaten alten Testat einer Prüfgesellschaft verwendet werden, vgl. im Detail Kommentar VSB 20, Art. 14, S. 21 und PK-Heim/Wettstein, Art. 14 N. 8 f.; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV; Art. 47 Abs. 4 GwV-FINMA; zur Vorgehensweise bei Anhaltspunkten, dass die Identifikationsdokumente nicht den aktuellen Verhältnissen der Vertragspartei entsprechen, vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.A.5.a.
- Kommentar VSB 20, Art. 14, S. 21 und PK-Heim/Wettstein, Art. 14 N. 11; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 4; Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GwV-FINMA e contrario, gemäss welchen die zwölfmonatige Frist auf Registerauszüge, Bestätigungen der Revisionsstelle, Verzeichnis- oder Datenbankauszüge Anwendung findet, nicht jedoch auf die Statuten oder andere Vereinsdokumente; vgl. Art. 61 ZGB i.V.m. Art. 90 HRegV im Zusammenhang mit der Eintragung von Vereinen ins Handelsregister sowie Art. 69b ZGB hinsichtlich der Revisionspflicht von Vereinen.
- G.M. PK-Heim/Wettstein, Art. 14 N. 10 und Taube, S. 148; explizit Art. 47 Abs. 4 GwV-FINMA.
- Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 14 N. 10.
- Vgl. im Detail Fussnote 44.
- Botschaft GwG 1996, S. 1121; Art. 7 Abs. 1 VSB 20; Art. 3bis Abs. 1 lit. a R SRO-SVV; Art. 44 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA.
- Kommentar VSB 20, Art. 7, S. 15; auch dem Nichtbankensektoren empfiehlt sich auf diese Definition zurückzugreifen; im Bankenbereich besteht die überwiegende Meinung, dass in Ausnahmesituationen der Rückgriff auf Postfachadressen oder eine c/o Adresse zuzulassen ist, vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1998–2001, C.1.g; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.12 und Ziff. V.3.2.14; PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 N. 9 und 12 f.; SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 N. 15, a.M. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 46.
- Vgl. im Detail Fussnote 61.
- Potenzieller Einfluss auf die Risikobewertung einer Geschäftsbeziehung und damit einhergehende Anwendung besonderer Sorgfaltspflichten, vgl. hierzu Art. 13 Abs. 2 lit. a GwV-FINMA.
- Finanzintermediäre verbieten oder setzen detaillierte Abklärungen bei gewissen Nationalitäten im Zusammenhang mit der Sanktionsthematik.
- Ein Finanzintermediär hat bei natürlichen Personen, die eine Staatsangehörigkeit der vereinigten Staaten von Amerika aufweisen, im Steuerbereich spezifische regulatorische Pflichten (u.a. Meldung und Dokumentation) wahrzunehmen; vgl. auch Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r15.
- Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 N. 10.
- Art. 7 Abs. 3 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 3 N 1 ff.; Art. 3bis Abs. 2 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3bis N. 3; Art. 44 Abs. 2 GwV-FINMA.
- Analog Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.3.2.14, auch wenn dieser Fall im Zusammenhang mit der Dokumentation auf einem Formular A stand; g.M. PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 3 N. 1; der Sektor der Versicherungseinrichtungen sieht keine Ausführungsbestimmungen in diesem Zusammenhang vor; Art. 44 Abs. 2 GwV-FINMA mit einer expliziten Begründungspflicht in Form einer Aktennotiz für den Sektor der externen Vermögensverwalter.
- Botschaft GwG 1996, S. 1121 f.; Art. 7 Abs. 2 VSB 20; Art. 3bis Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; Art. 44 Abs. 1 lit. b GwV-FINMA.
- Kommentar VSB 20, Art. 7, S. 15, welcher alternativ auch die Möglichkeit vorsieht auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung abzustellen; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3bis N. 2; gleiches ist auch für den Sektor der externen Vermögensverwalter anzunehmen.
- Art. 7 Abs. 1 GwG, vgl. daher auch im Detail die dortige Kommentierung; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 44 VSB 20; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r19; Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 1; Art. 48 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA; zur genauen Vorgehensweise bei der Identifizierung von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, vgl. im Detail unsere Kommentierung in den Kapiteln II.B. und II.C.
- Art. 7 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 22 GwV-FINMA; da den Finanzintermediären bei der Ausgestaltung der internen Dokumentation ein gewisser Spielraum zur Verfügung steht, vgl. insbesondere zur Form, Sprache und Organisation der Belege, Aufbewahrungsort und Herausgabefrist die Kommentierung zu Art. 7 GwG.
- Vgl. ebenfalls Taube, S. 209 f.
- PK-Heim/Wettstein, Art. 9 Abs. 1 N. 3 und 8, sprechen von einem Vergleich der Physiognomie; SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 N. 14; Taube, S. 145; Basse-Simonsohn, S. 177; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 5; Art. 45 Abs. 1 GwV-FINMA; zur Identifizierung von natürlichen Personen vgl. im Detail unsere Kommentierung in Kapitel II.B.
- Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1995–1997, C.3.d; Taube, S. 145; PK-Heim/Wettstein, Art. 12 N. 1; weitergehend Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 7; Art. 47 GwV-FINMA; Zulauf, Gläubiger- und Vertrauensschutz, S. 474; zur Identifizierung von juristischen Personen oder Personengesellschaften vgl. im Detail die Kommentierung in Kapitel II.C.
- Art. 10 Abs. 1 VSB 20; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001-2005, C.6.2 und C.1.5, wobei im letzteren hervorgehoben wird, dass auch juristische Personen auf dem Korrespondenzweg eröffnet werden können; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 5; Art. 48 Abs. 2 GwV-FINMA; zur Korrespondenzwegeröffnung vgl. im Detail die Kommentierung in den Kapiteln II.B.2, II.C.1 und II.E.3.
- Kommentar VSB 20, Art. 7, S. 15; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.17, C.2.2; OK II-De Capitani, GwG 3 N. 41 ff.; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3bis N. 1 f.; auch wenn die Ausführungsbestimmungen für Versicherungseinrichtungen und externe Vermögensverwalter eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich vorsehen, wird dies von den genannten Sektoren in der Praxis grundsätzlich so gelebt.
- Art. 10 Abs. 1 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 10, S. 18; PK-Heim/Wettstein, Art. 10 Abs. 1 N. 4 f.; Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA.
- Art. 4 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 19.
- Kommentar VSB 20, Art. 14, S. 21 und Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 4, die davon sprechen, dass das Dokument die aktuellen Verhältnisse wiederzugeben hat; Art. 47 Abs. 4 GwV-FINMA.
- Gleicher Ansicht BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 64, die explizit eine materielle oder formelle Prüfpflicht in diesem Zusammenhang verneinen; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 15.
- Gleicher Ansicht OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 8, der jedoch beispielhaft als eine Massnahme die Betrachtung des Identifikationsdokuments unter UV-Licht aufzählt. An der Praxistauglichkeit dieser Massnahme ist zu zweifeln, da in der Praxis kein Finanzintermediär über ein solches Inventar verfügt. Vielmehr wird in der Praxis beobachtet, dass von externen Anbietern Listen eingekauft werden, die die wichtigsten Merkmale der Identifikationsdokumente eines Landes zusammenfassen; ähnlicher Ansicht Basse-Simonsohn, S. 182 und PK-Heim/Wettstein, Art. 9 Abs. 1 N. 9, gemäss welchen ein von Auge nicht als Fälschung erkennbares Identifikationsdokument nicht als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden darf; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 13, spricht von einer «summarischen Prüfung» des Identifikationsdokuments.
- Art. 8 VSB 20; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.22, C.1.1, hebt in ihrem Entscheid hervor, dass Art. 8 VSB 20 eine Ausnahmeregelung mit einem höchst beschränkten Anwendungskreis ist; Art. 6 R SRO-SVV; Art. 50 Abs. 2 GwV-FINMA.
- Für Anschauungsbeispiele beweiskräftiger Ersatzdokumente vgl. Art. 8 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 8 N. 3 und 8 f.; Art. 6 R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 6 N. 5 f.
- Art. 8 VSB 20; Art. 6 R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 6 N. 7; Art. 50 Abs. 2 GwV-FINMA.
- Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 8 N. 11, wobei ihrer Meinung nach lediglich die Gründe für das Fehlen eines Identifikationsdokuments darzulegen sind.
- Art. 5 Abs. 1 GwG, vgl. im Detail die Kommentierung zu diesem Artikel; Art. 46 Abs. 1 lit. a VSB 20 i.V.m. Kommentar VSB 20, Art. 46, S. 66 f.; Art. 12 lit. a R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 2 f.; Art. 69 lit. a GwV-FINMA; davon abzugrenzen sind die besonderen Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 6 GwG i.V.m. Art. 13 ff. GwV-FINMA, auch wenn in gewissen Konstellationen Massnahmen infolge beider Sorgfaltspflichten zu ergreifen sind, vgl. hierzu im Detail Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.19, C.1 und Kommentar VSB 20, Art. 46, S. 66 sowie Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 6.
- Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.22, C.2.1, spricht von «ungewöhnlichen Feststellungen»; Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 5 von «durch einzelne Wahrnehmungen geschaffene Auffälligkeit, die eine gewisse, vom Einzelfall abhängigen Intensität aufweisen»; (annähernde) Gewissheit hat der Finanzintermediär in solchen Fällen folglich nicht aufzuweisen, vgl. PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 9 und Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 5.
- Die Aufsichtskommission VSB, stützte sich in Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.4.13, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r53 und Praxis VSB 01.01.–30.06.19, D.2.3 auf die ehemalige 90 Tagesfrist im Sinne von Art. 45 VSB 16 ab und sah acht Monate als zu lange an. Die Frage, ob sich die Frist mit der Einführung von Art. 45 Abs. 4 VSB 20 auf 30 Tage reduziert hat, wurde bis anhin von der Aufsichtskommission VSB nicht geklärt. Während BSK-Meyer/Rhyner, Art. 5 GwG N. 21 diesen Ansatz vertreten, steht PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 13, dem kritisch gegenüber. Den Finanzintermediären ist zu empfehlen, sich eher an den 30 Tagen zu orientieren und bei Überschreitung dieser Frist, was in der Praxis bspw. bei komplexen Sachverhalten oder erschwerter Erreichbarkeit der Vertragspartei durchaus vorkommen kann, die bis anhin ergriffenen Massnahmen und die Gründe für die Verzögerung zu dokumentieren.
- Botschaft GwG 1996, S. 1128; PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 19; BSK-Meyer/Rhyner, Art. 5 GwG N 16, sind der Ansicht, dass eine Dokumentationspflicht lediglich bei Veränderung der Verhältnisse greift; Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 5 und Art. 16 N. 1 ff.
- Art. 46 Abs. 2 und 3 VSB 20; ähnlicher Ansicht Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 6; Art. 70 GwV-FINMA; vgl. zur Vorgehensweise bei gescheiterter Identifizierung die Kommentierung in Kapitel II.A.5.d.
- Der Gesetzgeber traf diese Annahme schon während des Gesetzgebungsprozesses, vgl. Botschaft GwG 1996, S. 1127.
- Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 lit. a N. 4 inkl. einzelnen Fallbeispielen in N. 6–9.
- Botschaft GwG 1996, S. 1127; PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 12 ff.; Kommentar R SRO-SVV Art. 12 N. 4.
- Art. 45 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 VSB 20; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 29 f. und Art. 12 N. 6; Art. 55 Abs. 2 i.V.m. 70 GwV-FINMA; die Erteilung falscher oder irreführender Auskünfte oder Verweigerung für die Geschäftsbeziehung notwendiger und für die betreffende Tätigkeit üblicher Auskünfte oder Unterlagen ohne plausiblen Grund, gelten gemäss Ziff. 2.2 Anhang GwV-FINMA als Anhaltspunkt für Geldwäscherei.
- Art. 45 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 46, S. 67; gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.4.16, darf die Bank mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung zum nächsten Besuch des Kunden oder nächsten Zustellung der Korrespondenz zuwarten, sofern die Bank aufgrund der Korrespondenzinstruktionen nicht in der Lage ist, die Vertragspartei zu erreichen. In Ausnahmefällen könnte daher auch ein Zuwarten von über zehn Jahren keine Standesregelverletzung darstellen.
- Botschaft GwG 1996, S. 1128; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.23, C.3.3; PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 2 N. 16; Kommentar R SRO-SVV Art. 4 N. 29, Art. 12 N. 5 und Art. 16 N. 1 ff.
- Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.4.18; Kommentar R SRO-SVV Art. 12 N. 6; dies ist auch für externe Vermögensverwalter anzunehmen, auch wenn Art. 55 Abs. 2 und Art. 70 GwV-FINMA nur von einer Geschäftsbeziehung und nicht von Geschäftsbeziehungen sprechen.
- Der Finanzintermediär darf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten unter gewissen Voraussetzungen auch an Dritte delegieren. Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.D.
- Art. 45 Abs. 1 GwV-FINMA sowie Art. 48 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 9 Abs. 1 VSB 20; Art. 4 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV.
- Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 44.
- Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16; Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.B.2.
- Art. 9 Abs. 1 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16 f.
- Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 2.
- Solche Gründe können beispielsweise sogenannte Anti-Copy-Elemente sein, welche es zwecks Fälschungssicherheit verunmöglichen, das Lichtbild zu kopieren. Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16 f.; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 13.
- Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.B.3.
- Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 10 Abs. 1 VSB 20.
- Art. 10 Abs. 1 und 2 VSB 20; Art. 4 Abs. 1 lit. b und d R SRO-SVV. Vgl. zur Online-Identifizierung unsere Ausführungen in Kapitel II.E.3.
- In einem von der Aufsichtskommission VSB beurteilten Fall hatte die Schwester der Vertragspartei die von ihm unterzeichneten Formulare zur Bank gebracht. Mangels persönlicher Begegnung zwischen Finanzintermediär und Vertragspartei wurde entschieden, dass die Regeln für die Korrespondenzeröffnung anzuwenden sind. Siehe Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.4.
- BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 45.
- Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 10 Abs. 1 VSB 20.
- Kommentar VSB 20, Art. 10, S. 17 f.
- BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 45; FINMA-RS 16/7, Rz. 35 ff.
- Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 19.
- Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 10 Abs. 1 VSB 20; Art. 4 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 45.
- Art. 49 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 11 Abs. 1 VSB 20 sowie Art. 4 Abs. 2 lit. a R SRO-SVV enthalten analoge, auf die jeweilige Branche zugeschnittene Regeln.
- Unterstellungskommentar Kst, Rz. 335.
- Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.20, C.1.2; PK-Heim/Wettstein, Art. 24 Abs. 2 VSB 20 N. 2.
- Kommentar VSB 20, Art. 11, S. 19; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 37. In der Schweiz ist das Anwaltsregister öffentlich zugänglich, abrufbar unter: sav-fsa.ch/anwaltssuche, besucht am 4.9.2024. Betreffend die im Ausland zugelassenen Rechtsanwälte empfiehlt es sich aus Praxissicht ebenfalls, das Anwaltsregister des entsprechenden Landes zu konsultieren.
- Tanner, Compliance Officer, S. 22; PK-Heim/Wettstein, Art. 11 Abs. 1 VSB 20 N. 4.
- Art. 49 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 11 Abs. 2 VSB 20; Art. 4 Abs. 3 R SRO-SVV; PK-Heim/Wettstein, Art. 11 Abs. 2 VSB 20 N. 2.
- Art. 44 Abs. 5 GwV-FINMA; Art. 18 lit. a VSB 20; Für Versicherungseinrichtungen enthält Art. 4 Abs. 6 R SRO-SVV einen alternativen Wortlaut: «Bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung für eine minderjährige Person ist die eröffnende volljährige Person oder die minderjährige Person zu identifizieren.»
- Art. 45 Abs. 1 GwV-FINMA i.V.m Art. 44 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA.
- Kommentar VSB 20, 3. Abschnitt, S. 19; vgl. auch Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 2: «Besteht ein Handelsregistereintrag, kann die Identifikation wahlweise anhand eines Handelsregisterauszugs oder einer Ausweiskopie des Inhabers des Einzelunternehmens erfolgen.»
- PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 VSB 20 N. 16; Bei einer Vererbung der Bankbeziehung sind verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, wie u.a. Sperrung des Kontos, Kompetenz eines Willensvollstreckers, Einholen neuer Vollmachten oder einfacher Passkopien der Erbengemeinschaften. Vgl. hierzu ausführlich Brunner, S. 1 ff.
- Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 24 f. und Art. 34, S. 49; Art. 8 Abs. 2 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 41 und Art. 8 N. 2 f.; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 52; Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.
- Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10; PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 N. 17; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 14 und 18 und OK II-De Capitani, GwG 3 N. 25 ff.; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.2; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.13; Basse-Simonsohn, S. 181 und S. 238.
- Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1.
- Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10.
- PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 VSB 20 N. 14; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 55.
- Kommentar VSB 20, Art. 13, S. 21; vgl. auch Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 17.
- SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 GwG N. 44.
- Art. 18 lit. b VSB 20.
- PK-Heim/Wettstein, Art. 18 lit. b N. 3.
- Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1.
- Kommentar VSB 20, 4. Abschnitt, S. 19; Art. 12 ff. VSB 20; Art. 47 GwV-FINMA; Art. 5 R SRO-SVV; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001-2005, C.6.2 und C.1.5.
- Kommentar VSB 20, 4. Abschnitt, S. 19; zur Identifizierung des Eröffners vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.C.3.
- Art. 47 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 12 VSB 20; Vgl. auch Kommentar VSB 20, Art. 12, S. 20, welcher als Beispiele für eine vertrauenswürdige Datenbank folgende Verzeichnisse aufführt: Zefix, Teledata, Creditreform, Intrum Justitia, Dun & Bradstreet, Deltavista, Register für certificates of good standing.
- Siehe bspw. die Liste der von der FINMA bewilligten und von einer Aufsichtsorganisation überwachten Vermögensverwalter und Trustees, abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/bewilligung/vermoegensverwalter-und-trustees/, besucht am 4.9.2024.
- Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 2 und 14.
- Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 1; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. II, r19.
- Die «Vertrauenswürdigkeit» ist im Einzelfall zu beurteilen. Der Finanzintermediär sollte im Voraus abklären, welche Quellen der jeweilige Provider verwendet und wie oft das angebotene Tool aktualisiert wird.
- Art. 47 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 13 Abs. 1 VSB 20; siehe auch Art. 5 Abs. 2 R SRO-SVV.
- Art. 47 Abs. 3 GwV-FINMA; Art. 13 Abs. 2 VSB 20; Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 3. Der Wortlaut dieser regulatorischen Vorgaben ist sehr offen formuliert. Als Identifikationsdokumente für Behörden kommen in Frage: das Gesetz, durch welches die Behörde entstanden und legitimiert ist; ein Auszug eines echten, seriösen und aktuellen Internetauftritts der Behörde; von der zuständigen Behörde ausgesprochener Beschluss; gleichwertige Quellen und Dokumente, welche auf ihre Zuverlässigkeit und rechtsstaatliche Legitimation zu prüfen sind. Vgl. hierzu PK-Heim/Wettstein, Art. 13 Abs. 2 N. 4 ff.; Vgl. hierzu auch unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.
- Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG; Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA; Kommentar VSB 20, 4. Abschnitt, S. 19; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV.
- Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22.
- Botschaft GwG 2007, S. 6284 und 6297; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. VI, r45; Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22; PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 N. 9 f. und Art. 15 Abs. 3 N. 13; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 19; vgl. sie jedoch die praxisrelevanten Beobachtungen der Autoren in Kapitel II.A.3.
- Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 19.
- Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.17, C.1.2; Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22.
- Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22.
- Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG; Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA; Art. 15 Abs. 3 VSB 20; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV.
- Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.23, C.1.1; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.17.
- PK-Heim/Wettstein, Art. 15 Abs. 3 N. 1 ff.; siehe in Kapitel II.C.5. die Vorgaben für Sonderformen wie einfache Gesellschaften oder Trusts.
- PK-Heim/Wettstein, Art. 15 Abs. 3 N. 13.
- Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 19.
- Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 12.
- Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.17.
- Meier-Hayoz/Forstmoser, S. 380; Art. 530 ff. OR.
- Art. 4 Abs. 5 R SRO-SVV.
- Art. 46 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 16 Abs. 1 lit. a und b VSB 20.
- Art. 16 Abs. 1 lit. c VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 24.
- Art. 53 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 17 Abs. 1 VSB 20; Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 R SRO-SVV.
- Als Publikumsgesellschaften gelten gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR, Gesellschaften, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben (lit. a), Anleihensobligationen ausstehend haben (lit. b), oder mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach lit. a oder b beitragen.
- Art. 53 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 17 Abs. 1 VSB 20. Der Kommentar R SRO-SVV erwähnt insbesondere juristische Personen, welche im In- oder Ausland an einer Börse kotiert sind oder zu einem an einer in- oder ausländischen Börse kotierten Konzern gehören, vgl. Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 3.
- Kommentar VSB 20, 3. Abschnitt, S. 19 und Art. 17, S. 26; PK-Heim/Wettstein, Art. 23 N. 2 ff. und Art. 32 N. 4 ff.; Vgl. hierzu auch unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.
- Art. 53 Abs. 2 GwV-FINMA.
- Kommentar VSB 20, Art. 17, S. 26.
- Cincelli, S. 365; Siehe für die letzten politischen Bewegungen in diesem Zusammenhang: www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/archiv/trustrecht.html, besucht am 4.9.2024.
- PK-Heim/Wettstein, Art. 41 N. 1 ff.
- Art. 16 Abs. 3 VSB 20; Kommentar VSB 20, S. 25; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 17; Art. 44 Abs. 4 GwV-FINMA.
- Art. 16 Abs. 3 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25. Das Muster-Formular T enthält folgenden Passus: «Entsprechend Artikel 41 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) erklärt / erklären der / die Unterzeichnete(n) hiermit, dass er / sie Trustee(s) oder Mitglied(er) des obersten Aufsichtsorgans einer unterliegenden Gesellschaft eines Trusts mit dem Namen … ist / sind. In dieser Funktion teilt er / teilen sie der Bank nach bestem Wissen die folgenden Informationen mit …» sowie «Der / die Unterzeichnete(n) bestätigt / bestätigen, dass er / sie zur Eröffnung eines Bankkontos für den oben genannten Trust oder dessen unterliegender Gesellschaft berechtigt ist / sind.»
- Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25.
- Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 26.
- PK-Heim/Wettstein, Art. 16 Abs. 2 N. 1 ff; Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25.
- Art. 16 Abs. 2 VSB 20.
- Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25.
- Art. 28 f. GwV-FINMA; Art. 43 VSB 20; Art. 18 SRO-SVV; Art. 43a ff. GwV-FINMA sehen keine spezifischen Bestimmungen bzgl. der Delegation vor, weshalb die externen Vermögensverwalter sich an Art. 28 f. GwV-FINMA zu orientieren haben; von der Delegation ist die Vornahme der Sorgfaltspflichten durch Hilfspersonen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. b GwV abzugrenzen, vgl. hierzu im Detail BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 37.
- Basse-Simonsohn, S. 229, spricht von der Vermeidung einer stossenden doppelten Identifizierung der Vertragspartei im Rahmen eines geschäftlichen Dreieckverhältnisses (bspw. Kunde – Bank – externer Vermögensverwalter); Strasser, S. 655.
- Art. 28 Abs. 1 und 3 GwV-FINMA; ausgenommen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 GwV-FINMA Delegationsvereinbarungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GwV-FINMA, bei denen der Subdelegatar ein in der Schweiz bewilligter Finanzintermediär ist; Art. 43 Abs. 3 VSB 20 verbietet zudem die Identifizierung der Vertragspartei auf dem Korrespondenzweg; Kommentar VSB 20, Art. 43, S. 63; Art. 18 Abs. 2 R SRO-SVV, wobei Art. 18 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen; vgl. Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 13, insbesondere für die speziellen Umstände bei Versicherungsbrokern und Makler-Pools.
- Art. 29 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 2 VSB 20; gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.21, kann die Bestätigung entweder auf den Kopien selbst angebracht werden oder mittels separaten Dokuments erfolgen, sofern sich die Echtheitsbestätigung dem erhobenen Identifikationsdokument zuordnen lässt; Art. 18 Abs. 3 R SRO-SVV, wobei nach Art. 18 Abs. 6 R SRO-SVV die Dokumentation ausschliesslich durch die mit der Identifizierung der Vertragspartei beauftragte Stelle innerhalb des Konzerns oder der Gruppe erfüllt werden darf, sofern diese ein Finanzintermediär ist oder von der Geldwäschereifachstelle der Versicherungseinrichtung gesamthaft überwacht wird und die Versicherungseinrichtung selbst jederzeit auf die Identifikationsdokumente in der Schweiz zugreifen kann.
- Art. 29 Abs. 1 und 3 GwV-FINMA; Kommentar VSB 20, Art. 43, S. 62; PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 1 N. 13; gemäss Strasser, S. 665, hat der Finanzintermediär die übermittelte Dokumentation auf Vollständigkeit, formale Fehler und innere Widersprüchlichkeiten zu prüfen; Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 12, der auch eine Stichprobenprüfung als zulässig erachtet; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. III, r11 und Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 16, präzisieren, dass eine vollumfängliche Haftung für die Handlungen und Unterlassungen des Delegierten besteht; Art. 18 Abs. 4 und 5 R SRO-SVV; FINMA Erläuterungsbericht 2010, S. 32, insbesondere zum Begriff der aufsichtsrechtlichen Verantwortlichkeit.
- Art. 28 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 1 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 1 N. 13; Art. 18 Abs. 1 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 11; Strasser, S. 664, empfiehlt die dem beauftragten Dritten erteilten Instruktionen und Weisungen sowie bei selbst durchgeführten Schulungen den Inhalt, das Datum und die Teilnahme der einzelnen Personen zu dokumentieren; in der Praxis werden die Instruktion des Finanzintermediärs häufig durch die Abgabe eines Merkblattes (inkl. schriftlicher Bestätigung des Erhalts durch den beauftragten Dritten) verschriftlicht; vgl. zur laufenden Kontrolle der beauftragten Person durch den Finanzintermediär unsere Ausführungen in Kapitel II.D.1.
- PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 1 N. 11 und 13; Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 8 ff.
- U.a. die Pflicht zur Geheimhaltung, das Verbot zur Vertretung des Finanzintermediärs in Rechtsgeschäften, die i.d.R. Unentgeltlichkeit der Sorgfaltspflichtwahrnehmung oder der Umgang mit Verletzungen der Vereinbarung.
- Art. 28 Abs. 2 lit. a GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 4 VSB 20; vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.17 und PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 4 N. 7 zur unterschiedlichen Handhabung zwischen einer ausländischen Niederlassung und Schwestergesellschaft; Art. 18 Abs. 6 R SRO-SVV.
- Art. 28 Abs. 2 lit. b GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 4 VSB 20, welcher auf die Definition des Begriffs des Finanzintermediärs in Art. 33 VSB 20 verweist; was unter einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verstehen ist, vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.B.2; der Versicherungssektor sieht in Art. 18 Abs. 6 R SRO-SVV die Delegation der Identifizierung der Vertragspartei an einen anderen Finanzintermediär ausserhalb des Konzerns oder der Gruppe explizit nicht vor.
- FINMA, Erläuterungsbericht 2010, S. 32.
- Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 4.
- Art. 44 ff. GwV-FINMA.
- Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VSB 20.
- Art. 3 ff. R SRO-SVV.
- Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 4.
- FINMA-RS 2016/7, Rz. 2 ff.
- BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 75.
- Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 6; Rz. 5 FINMA-RS 2016/7.
- Rz. 8 f. FINMA-RS 2016/7.
- Solche optischen Sicherheitsmerkmale sind bspw. 3D-Bilder, kinematische Bewegungsstrukturen,
- Rz. 14 f. FINMA-RS 2016/7.
- Rz. 18 ff. FINMA-RS 2016/7.
- Rz. 23 ff. FINMA-RS 2016/7.
- Rz. 27 FINMA-RS 2016/7.
- Auch die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem digitalen Korrespondenzweg kann sich auf die Risikokalkulation der Geschäftsbeziehung auswirken, siehe hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.B.2.
- Vgl. auch Art. 10 Abs. 2 VSB 20.
- SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 GwG N. 55; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 80; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 7.
- Im französischen Text ist es «une photographie», im italienischen Text «la fotografia», vgl. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 81.
- Gemäss VSB reicht für die Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften ebenfalls eine lediglich einfache Kopie des Identifikationsdokuments aus; vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. II, r19.
- Rz. 29 FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 8.
- Rz. 31 ff. FINMA-RS 2016/7.
- Rz. 32 ff. FINMA-RS 2016/7.
- Rz. 38 f. FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 9. Für Einzelheiten wird auf folgende Ausführungen verweisen: Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 8 f.; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2018, S. 10 ff.
- Rz. 40 f. FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 9.
- Rz. 42 ff. FINMA-RS 2016/7; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 83.
- Rz. 51 FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 10 f.
- Rz. 53 FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2020, S. 9.
- Botschaft GwG 1996, S. 1122; zum Begriff der (dauernden) Geschäftsbeziehung vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.A.1. sowie die Definitionen in Art. 2 lit. d GwV-FINMA, Art. 2 lit. c GwV-EJPD und Art. 3 Abs. 1 lit. c GwV-BAZG; ebenfalls als punktuelle Finanzgeschäfte, die den Finanzintermediär zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichten, gelten gewisse Geschäfte mit virtuellen Währungen (u.a. Wechselgeschäfte von FIAT in virtuelle Währungen und vice versa) sowie die grenzüberschreitenden Geld- und Wertübertragungen, vgl. hierzu im Detail Art. 2 lit. c und d i.V.m. Art. 51 a f. GwV-FINMA, BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 96 ff. und 120 ff., FINMA Erläuterungsbericht 2015, S. 11 ff.; FINMA Erläuterungsbericht 2022, S. 15 f.
- Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 11; PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 2 lit. g N. 4 f.
- Botschaft GwG 1996, S. 1122; Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.15 und Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10 f., sprechen von einer fehlenden Verbuchung des Kassageschäfts über ein bestehendes Kundenkonto; gemäss Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 11 ist auch der Stückelungswechsel von dieser Definition erfasst; sofern eine Vertragspartei eine Bartransaktion vornimmt, ohne dabei sein bereits vorhandenes Konto zu verwenden, liegt gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.2.12, ebenfalls ein Kassageschäft vor; die Ausführungsbestimmungen für die externen Vermögensverwalter sehen in Art. 51 GwV-FINMA keine weiteren Präzisierungen der Definition vor.
- Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GwV-ESBK.
- Vgl. im Detail die einzelnen Voraussetzungen in Art. 3 i.V.m. Art. 17 und Art. 4 Abs. 1 GwV-EJPD.
- Exemplarisch Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Art. 3 ff. Bedingungen für die Online-Teilnahme.
- Art. 3 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 13 GwV-BAZG; ebenfalls als punktuelle Finanzgeschäfte, die den Handelsprüfer oder die schweizerische Gruppengesellschaft nach Art. 42bis EMKG zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichten, gelten Devisengeschäfte, grenzüberschreitende Übertragungen von Vermögenswerten, Transaktionen in virtueller Währung, sofern es sich dabei nicht um die Übertragung von Vermögenswerten handelt und keine dauerhafte Geschäftsbeziehung damit verbunden ist, vgl. hierzu Art. 14 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. e GwV-BAZG sowie Art. 3 und Art. 13 R-249 Weisungen zur GwV-BAZG.
- Art. 3 Abs. 2 GwG; gemäss Basse-Simonsohn, S. 225, erscheinen Transaktionen miteinander verbunden, wenn immer wieder derselbe Typus Kassageschäft getätigt wird und somit ein innerer Zusammenhang besteht; vgl. zu den einzelnen Schwellenwerten im Detail die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 5 GwG.
- Ziff. 3.1.7 Anhang GwV-FINMA; Art. 6 Abs. 1 VSB 20 verpflichtet zur Identifizierung der Vertragspartei, sofern erkennbar ist, dass mit Smurfing offensichtlich die Umgehung der Identifizierung versucht wird; kritisch zur Praxistauglichkeit von Art. 6 Abs. 1 VSB 20 PK-Heim/Wettstein, Art. 6 Abs. 1 N. 2; kritisch zur Praxisrelevanz von Smurfing bei Kassageschäften OK-II-De Capitani, GwG 3 N. 81 ff.; vgl. Ziff. 3.1 Anhang GwV-FINMA zu den weiteren Anhaltspunkten für Geldwäscherei bei Kassageschäften.
- Art. 3 Abs. 2 GwG; Art. 2 Abs. 2 lit. b–d GwV-FINMA; OK-II-De Capitani, GwG 3 N. 76, spricht von einer Kontrolle, ob der Kunde tatsächlich identifiziert ist und ob seine Unterschrift mit der hinterlegten übereinstimmt; Art. 4 Abs. 2 lit. g und Abs. 3 VSB 20; gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r13, gilt ein Vermerk «persönlich bekannt» ohne irgendwelche weiteren Angaben über die Vertragspartei als Verletzung der Sorgfaltspflicht; zur konzerninternen Handhabung vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.11; Art. 51 Abs. 2 und Art. 51a Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 2 lit. b und c GwV-EJPD; Art. 2 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 13 GwV-BAZG; vgl. zur erneuten Identifizierung einer bereits identifizierten Vertragspartei unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.
- Art. 4 Abs. 2 lit. c GwG; Botschaft GwG 1996, S. 1122; vgl. ebenfalls die Kommentierung zu Art. 4 Abs. 2 GwG.
- Zu den Finanzgeschäften, die Versicherungseinrichtungen zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichten, wer dabei als Vertragspartei gilt sowie den einzelnen Schwellenwerten, vgl. unsere Ausführungen in den Kapiteln II.A.1., II.A.3., IV und VI.C.
- Kommentar R SRO-SVV Art. 3 N. 2.
- Ziff. 3.1.7 Anhang GwV-FINMA; Kommentar R SRO-SVV Art. 3 N. 2.
- Vgl. im Detail unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.
- BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 107.
- Erläuterungsbericht VGS/SPBV-EJPD/GwV-EJPD 2018, S. 38; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 109.
- Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 GwV-BAZG.
- Botschaft GwG 1996, S. 1123.
- Botschaft Melderecht 1993, S. 326.
- Kuster, S. 10 und 11; Tanner, Compliance Officer, S. 19. Vgl. zum Ganzen OK-Tanner/von Rotz, Art. 305ter StGB N. 33 ff.
- BGer 1B_433/2017 vom 21.3.2018 E. 4.9.
- BGer 6B_786/2020 vom 11.1.2021 E. 2.1.3 und 2.3.2; vgl. auch BGE 144 IV 391 E. 3.4 sowie BGE 142 IV 276 E. 5.4.2. Vgl. zum Ganzen OK-Tanner/von Rotz, Art. 305ter StGB N. 38 f.
- Vgl. auch BSK-Müller/Lötscher, Art. 6 GwG N. 36 ff.
- Jahresbericht FINMA 2017, S. 31; BGer 1B_433/2017 vom 21.3.2018 E. 4.9.
- BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 108.
- Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N 17.
- OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 23.
- Botschaft GwG 1996, S. 1123; SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 GwG N. 80; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 108.
- Botschaft GwG 1996, S. 1122.
- Zu den Ermächtigungsgrundlagen, Hintergründen und Grenzen dieser Kompetenzdelegation, vgl. Botschaft GwG 1996, S. 1123 f. und BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 114 ff.; insbesondere infolge des internationalen Drucks wurden die einzelnen Schwellenwerte in den letzten Jahren immer wieder gesenkt, vgl. exemplarisch FATF Mutual Evaluation Report of Switzerland 2016, S. 177 oder Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Ausführungsbestimmung 9 VSB 82, welcher noch einen Schwellenwert von CHF 500'000 vorsah; vgl. zu den Definitionen der einzelnen punktuellen Finanzgeschäfte die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GwG.
- Art. 51 Abs. 1, Art. 51a Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 GwV-FINMA; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 19, 117 und 121, kritisch zur Höhe der Schwellenwerte bei Geldwechselgeschäften sowie Geld- und Wertübertragungen.
- Gemäss Art. 51a Abs. 1bis GwV-FINMA sind bei Barzahlungen oder der Entgegennahme von anderen anonymen Zahlungsmitteln für den Verkauf oder Kauf von virtuellen Währungen technische Vorkehrungen zu treffen, damit der Schwellenwert nach Absatz 1 durch miteinander verbundene Transaktionen nicht innerhalb von 30 Tagen überschritten wird.
- Vgl. FINMA, Liste der aktuell bewilligten Selbstregulierungsorganisationen.
- Art. 35 GwV-FINMA; Vgl. FINMA, Liste der aktuell anerkannten Selbstregulierungen.
- Vgl. FINMA, Liste der aktuell bewilligten Selbstregulierungsorganisationen.
- Art. 3 Abs. 1 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV Art. 3 N. 2 und 4; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 103 und 125, sehen einen solchen Berechnungszeitraum im Gegensatz zum Kommentar R SRO-SVV nur bei Prämien von Lebensversicherungen mit Sparanteil als gegeben.
- Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GwV-ESBK.
- Art. 2 Abs. 3 GwV-ESBK; die Wahl zwischen den beiden Identifizierungsmethoden hat die konzessionierte Spielbank gemäss Art. 2 Abs. 4 GwV-ESBK in ihren internen Richtlinien festzuhalten; exemplarisch Grand Casino Kursaal Bern AG, Ziff. 3.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen; bei online durchgeführten Spielen ist eine solche Vorgehensweise nicht ausgeschlossen, exemplarisch: Casino Zürichsee AG, Ziff. 2 f. und 5 allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Spielangebots auf der Spielplattform.
- ESB, Tätigkeitsbericht 2022, S. 21 ff.
- Zu den einzelnen Voraussetzungen im Detail Art. 3 i.V.m. Art. 17 und Art. 4 Abs. 1 GwV-EJPD; vgl. zur Nichtqualifikation als Kassageschäft unsere Ausführungen in Kapitel III.3.
- Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 GwV-BAZG i.V.m. Art. 13 R-249 Weisungen zur GwV-BAZG; vgl. auch die allgemeine Kritik von BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 19, 117 und 121, zur Höhe der Schwellenwerte bei Geldwechselgeschäften sowie Geld- und Wertübertragungen.
- BSK-Rayroux/du Pasquier, Art. 22 FINMAG N. 40 f.; BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 15; Art. 4 FINMAG.
- Im Rahmen der strategischen Ziele für die Periode 2021 bis 2024 betont die FINMA, dass sie sich sowohl in ihrer Aufsichts- wie auch ihrer Enforcementtätigkeit auch künftig für die Einhaltung der Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einsetzen wird. Für die aktuelle Periode werden Geldwäschereirisiken im digitalen Geschäftsumfeld sowie im Geschäft mit virtuellen Vermögenswerten hervorgehoben. FINMA Strategische Ziele 2021 bis 2024, S. 8.
- Schönknecht, S. 65 f.; siehe auch die Ausführungen auf der FINMA-Homepage, abrufbar unter: www.finma.ch/de/durchsetzung/bewilligungstraeger/abklaerungen/, besucht am 4.9.2024.
- Art. 29 Abs. 2 FINMAG; Art. 22a Abs. 1 GwV-FINMA.
- Vgl. hierzu unsere Ausführungen in den Kapiteln VII.B. und D.
- Siehe die in Art. 1 Abs. 1 FINMAG aufgeführten Finanzmarktgesetze.
- Art. 30 FINMAG; BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 48; Kuhn/Wyss, S. 355.
- Zulauf/Wyss, S. 33.
- Leitlinien zum Enforcement vom 25. September 2014.
- Siehe hierzu Eymann, S. 106: «Bei der Schwere der Aufsichtsrechtsverletzung stellen sich u.a. folgende Fragen: Erfolgte das Fehlverhalten bewusst? Geht es um eine punktuelle oder eine systematische Verletzung? Wie lange dauerte sie an? Welche Hierarchiestufe war involviert? Wie stark wurden Anleger, Investoren, Versicherte etc. geschädigt oder gefährdet?».
- Im FINMA-RS 2013/3, Rz. 75.2 ff., werden Beanstandungen als «hoch», «mittel» und «tief» klassifiziert. Eine Beanstandung wird bspw. als «hoch» eingestuft, wenn ein systematischer Fehler vorliegt.
- BGer 2C_30/2011 vom 12.1.2012 E. 5.2.1.
- Kuhn/Wyss, S. 355; BGer 2C_929/2017 vom 23.4.2018 E. 2.3.
- BSK-Hsu/Bahar/Flühmann, Art. 33 FINMAG N. 17.
- Siehe zum sog. «technischen Ermessen» der FINMA Tanner, Finanzmarktenforcement, S. 532.
- BSK-Hsu/Bahar/Flühmann, Art. 33 FINMAG N. 17.
- BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 49.
- Kuhn/Wyss, S. 354.
- Botschaft GwG 1996, S. 1114; BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 45.
- BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 52.
- Kuhn, Finanzmarktenforcement, S. 370; Kuhn, Berufsverbot, S. 25; Art. 33 Abs. 1 FINMAG.
- Tanner, Compliance Officer, S. 11; Art. 58 VSB 20.
- Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. III, r10.
- Art. 60 Abs. 1 VSB 20.
- Art. 62 Abs. 1 und 2 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 62 Abs. 1 N. 1.
- Art. 61 Abs. 1 VSB 20.
- Mit Blick auf die Identifizierungspflicht ist insbesondere auf die Beispiele gemäss Art. 63 lit. a und e VSB 20 hinzuweisen. Lit. a: wenn mehr als zwölf Monate alte Dokumente zur Identifizierung einer juristischen Person oder Personengesellschaft verwendet wurden. Lit. e: wenn einzelne Angaben und / oder Dokumente fehlen oder Dokumente nicht in gehöriger Form vorliegen, dies erst nach Kontoeröffnung festgestellt wurde und die Korrektur innert 30 Tagen erfolgt ist.
- Art. 63 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 63, S. 72.
- Kommentar VSB 20, Art. 63, S. 72. Mit Blick auf die Identifizierungspflicht stellt auch das Beispiel gemäss Art. 63 lit. a VSB 20 nicht in jedem Fall einen Bagatellfall dar. Es kommt auf die Umstände und darauf an, wie viel älter die besagten Dokumente waren. Werden bei Kontoeröffnung mehrere Jahre alte Dokumente eingereicht, so kann es sich um keinen Bagatellfall handeln, sofern diese verwendet werden. Auch das Beispiel gemäss Art. 63 lit. e VSB 20 ist insbesondere mit Blick auf die Identifizierungspflicht nicht in jedem Fall als Bagatellfall zu klassifizieren. Nur sofern der Kunde identifiziert worden ist, darf im Einklang mit Art. 3 GwG die Geschäftsbeziehung eröffnet werden. Eine Berufung auf Art. 45 VSB 20 bzw. Art. 63 lit. e VSB 20 ist nicht möglich, sofern überhaupt keine Identifikationsdokumente vorhanden sind, vgl. PK-Heim/Wettstein, Art. 63 N. 1 ff. und Art. 45 Abs. 3 N. 1 ff.; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.18, B.2.2. Zudem stellt das Unterlassen der Kenntnisnahme (sowie Dokumentation) der Bevollmächtigungsbestimmungen des Vertragspartners gemäss Art. 15 Abs. 3 VSB 20 keinen Bagatellfall dar. Umso mehr, wenn erhebliche Vermögenswerte involviert sind, vgl. Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.22, D.2.
- Art. 64 Abs. 1 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 64 Abs. 1 N. 1 und 14.
- BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 63.
- Art. 61 Abs. 3 VSB 20.
- Art. 59 Abs. 4 VSB 20.
- Die Standesregeln konkretisieren neben den Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 bis 5 GwG auch den Begriff der «nach den Umständen gebotenen Sorgfalt» bei der Entgegennahme von Vermögenswerten gemäss Art. 305ter Abs. 1 StGB (Art. 2 Abs. 1 VSB 20). Vgl. hierzu OK-Tanner/von Rotz, Art. 305ter StGB N. 12.
- SROs sehen in ihren Reglementen jeweils eigene Sanktionsverfahren vor. Die SRO-SVV wird vorliegend lediglich als Beispiel aufgeführt.
- Kommentar R SRO-SVV, Art. 25 N. 1.
- Art. 25 Abs. 1 R SRO-SVV; Art. 10 Abs. 1 Statuten SRO-SVV.
- KPS SRO-SVV, Rz. 33.
- KPS SRO-SVV, Rz. 34.
- Botschaft GwG 1996, S. 1149 und S. 1156; BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 59; KPS SRO-SVV, Rz. 35 ff.
- BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 63.
- BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 45; Art. 43a Abs. 1 FINMAG; Art. 5 Abs. 1 FINIG.
- Vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 FINIG.
- Botschaft FIDLEG/FINIG, S. 8928 f.
- Beispielhaft wird auf das Reglement der Aufsichtsorganisation AOOS - Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht verwiesen, siehe konkret Art. 17 ff. R AO-AOOS.
- Zulauf, Finanzmarktenforcement, S. 28 f.
- BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 45. Zu den Aufsichtsinstrumenten der FINMA vgl. im Detail unsere Ausführungen in Kapitel VII.A.
- Zulauf/Wyss, S. 33; BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 62.
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