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Kommentierung zu
Art. 3 GwG

Eine Kommentierung von Robert Iliev / André Tanner

Herausgegeben von Damian K. Graf / Doris Hutzler

defriten

I. Vorbemerkungen

1 Die Anfänge der Identifizierung der Vertragspartei gehen auf die allererste Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht bei der Entgegennahme von Geldern und die Handhabung des Bankgeheimnisses vom 1. Juli 1977 zurück.

In den Folgejahren erhöhte die Schweizerische Bankiervereinigung den Detaillierungsgrad der Regeln im Zusammenhang mit der Identifizierung der Vertragspartei.
Nach diversen parlamentarischen Vorstössen und wachsendem Druck aus dem Ausland wurde die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei 1998 auf Gesetzesstufe verankert und auf den Nichtbankensektor ausgeweitet.
Seither passte man den Gesetzestext nur marginal an, verdichtete diesen jedoch durch diverse Umsetzungsbestimmungen auf Verordnungs- und sektorspezifischer Selbstregulierungsstufe.

2 Die Identifizierung der Vertragspartei ist Teil des im GwG definierten Katalogs an Pflichten, die die Sorgfalt bei Finanzgeschäften sicherstellen soll. Sie stellt einen zentralen Eckpfeiler bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar.

Zweck der Identifizierung der Vertragspartei ist insbesondere die Reduktion der Anonymität und die Erhöhung der Transparenz bei Finanzgeschäften.
Inkriminierte Vermögenswerte lassen sich klarer einer Person oder Personen zuordnen und die einzelnen Vermögensbewegungen besser nachvollziehen. Im Zusammenspiel mit den weiteren Sorgfaltspflichten wird die dokumentarische Grundlage geschaffen, die den Behörden nicht nur hilft, inkriminierte Vermögenswerte zu orten und konfiszieren, sondern auch die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und potenziell strafrechtlich zu verfolgen.
Finanzintermediäre und Händler unterstützt die Identifizierung der Vertragspartei bei einem besseren Verständnis ihrer Kundschaft («Know Your Customer»).
Die Granularität des Verständnisses der Kundschaft hat Auswirkungen auf die ökonomische Komponente eines Finanzintermediärs oder Händlers. Je detaillierter die Kenntnis über einen Kunden ist, desto gewinnbringender kann das Dienstleistungsangebot auf diesen abgestimmt werden.

3 Die Anwendung und der Umfang der Identifizierung der Vertragspartei orientiert sich an der wahrgenommenen Tätigkeit als Finanzintermediär oder Händler,

der rechtlichen Ausgestaltung der vertraglichen Gegenpartei,
der Art,
der Dauer,
der Höhe der Vermögenswerte
einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Finanzgeschäften oder dem Vorliegen besonderer Umstände.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Relevanz der folgenden Finanzintermediäre für den Schweizer Finanzplatz fokussiert sich die vorliegende Kommentierung auf die Ausführungsbestimmungen für Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG i.V.m. Art. 35 GwV–FINMA und Art. 4–19 VSB 20), Versicherungseinrichtungen (Art. 2 Abs. 2 lit. c GwG i.V.m. Art. 42 f. GwV-FINMA und Art. 3–8 R SRO-SVV) und externe Vermögensverwalter (Art. 2 Abs. 2 lit. abis GwG i.V.m. Art. 44–55 GwV-FINMA).

II. Art. 3 Abs. 1 GwG – Identität der Vertragspartei

A. Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

1. Geschäftsbeziehung

4 Ein Finanzintermediär ist gemäss Art. 3 Abs. 1 GwG bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung verpflichtet, die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes zu identifizieren. Eine Legaldefinition des Terminus «Geschäftsbeziehung» weist das GwG nicht auf. Eine Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GwG liegt vor, wenn zwischen einem Finanzintermediär und einer weiteren Partei ein Vertragsverhältnis privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft besteht.

Was für Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG, die spezialgesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen unterliegen, im Hinblick auf die Identifizierung der Vertragspartei als relevantes Finanzgeschäft gilt, definiert sich in den einzelnen Ausführungsbestimmungen.
Finanzintermediäre ohne spezialgesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen sind zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichtet, sofern sie berufsmässig insbesondere eine der in Art. 2 Abs. 3 lit. a–g GwG vorgesehenen Finanzgeschäfte ausüben.
Welche Finanzgeschäfte unter Art. 2 Abs. 3 lit. a–g GwG zu subsumieren oder explizit davon ausgenommen sind, ergibt sich aus den Ausführungsbestimmungen.
Bei gewissen Finanzgeschäften wird die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei erst bei Erreichung und/oder Überschreitung eines Schwellenwertes ausgelöst.

5 Der Bankensektor sieht als Finanzgeschäfte selbstregulatorisch insbesondere die Eröffnung von Konten, Heften oder Depots; Vornahme von Treuhandgeschäften; Vermietung von Schrankfächern; Aufnahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei Dritten liegen; Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen, Edelmetalle und andere Waren (sog. Commodities) sowie Kassageschäfte über Beträge von mehr als CHF 15'000 vor.

Schon seit Jahrzehnten sind Banken auch bei Kreditverhältnissen verpflichtet, die Identifizierung ihrer Vertragspartei vorzunehmen.
Der in der VSB 20 vorgesehene Katalog an Finanzgeschäften weist folglich keinen abschliessenden Charakter auf. Ergänzt wird er durch ein Verbot des Eröffnens neuer Inhabersparhefte.

6 Von den Versicherungseinrichtungen unterliegen diejenigen dem Anwendungsbereich des GwG, welche die Anteile von kollektiven Kapitalanlagen anbieten oder vertreiben, direkte Lebensversicherung betreiben oder Hypothekarkredite vergeben.

Bei den meisten dieser Finanzgeschäfte ist zusätzlich ein monetärer Schwellenwert zu erfüllen, damit die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei greift.
Nicht als GwG relevante Finanzgeschäfte gelten insbesondere Versicherungsverträge der Säulen 2 und 3a, die reinen Risikoversicherungen (sog. Versicherungen ohne Sparanteil) sowie die explizit in Art. 3 GwV ausgenommenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem (Hypothekar-)Kreditgeschäft.
Konsequenterweise sind Versicherungseinrichtungen beim Betrieb einer (steuerbefreiten) Vorsorgeeinrichtung der Säulen 2 oder 3a nicht vom Geltungsbereich des GwG erfasst.

7 Als externer Vermögensverwalter im Sinne des GwG gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung von Kunden über deren Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft nach Art. 3 lit. c Ziff. 1–4 FIDLEG verfügen kann.

Als Finanzgeschäfte gelten sämtliche für Kunden im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten zu erbringenden Finanzdienstleistungen im Bereich Execution Only, Anlageberatung sowie Vermögensverwaltung.
Zudem ist als Finanzgeschäft jede an bestimmte Kunden gerichtete Tätigkeit anzusehen, die spezifisch auf den Erwerb oder Veräusserung eines Finanzinstruments abzielt; Geldwechselgeschäfte von CHF 5'000 oder mehr; Kassageschäfte von CHF 15'000 oder mehr; Transaktion(en) mit einer virtuellen Währung von CHF 1'000 oder mehr, sofern diese keine Geld- und Wertübertragungen darstellen und mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 2 lit. d GwV-FINMA darstellt; Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland; Geld- und Wertübertragungen vom Ausland in die Schweiz von mehr als CHF 1'000.

2. Zeitpunkt

8 Gemäss Art. 3 Abs. 1 GwG ist die Identifizierung der Vertragspartei durch den Finanzintermediär bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu vollziehen. Eine Geschäftsbeziehung gilt grundsätzlich als aufgenommen, wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen des Finanzintermediärs im Zusammenhang mit einem relevanten Finanzgeschäft nutzen kann. Der Vollzug der Identifizierung der Vertragspartei hat vor oder spätestens mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu erfolgen.

Die Vornahme der Identifizierung der Vertragspartei im Rahmen der Due Diligence und somit vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ist zu empfehlen, was von den Finanzintermediären in der Regel auch so gelebt wird. Hintergrund ist insbesondere die Korrekturmöglichkeit von Identifizierungsfehlern im Rahmen des «mehräugigen» Genehmigungs-/Kontrollprozesses und die damit einhergehende Vermeidung selbstregulatorischer Sanktionen, die bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht potenziell drohen.

9 Banken sind gemäss Art. 4 Abs. 1 VSB 20 verpflichtet, die Vertragspartei bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Präzisiert wird in Art. 45 Abs. 1 VSB 20, dass ein Konto erst benützt werden darf, wenn die für die Identifizierung der Vertragspartei erforderliche Dokumentation vollständig und in gehöriger Form vorliegt. Ein Konto gilt als benutzbar, wenn es technisch möglich ist, Buchungen über das Konto auszuführen. Ist lediglich die Kontonummer bankintern reserviert oder das Konto mit einer Sperre für Zu- und/oder Abflüsse belegt, so ist das Merkmal der Benutzbarkeit nicht erfüllt.

Im System erfasste potenzielle Kunden (sog. Prospects) sind erst zu identifizieren, wenn es zur Aufnahme der Geschäftsbeziehung kommen würde.
In Ausnahmefällen darf ein Konto
benützt werden, wenn lediglich einzelne Angaben und/oder Dokumente fehlen oder einzelne Dokumente in nicht gehöriger Form vorliegen, ausreichende Angaben zur Identität der Vertragspartei und zum Kontrollinhaber bzw. den wirtschaftlich Berechtigten vorliegen und die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung aufgrund einer risikobasierten Beurteilung als sachgerecht erscheint. Das Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen ist für fachkundige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Die fehlenden Angaben und/oder Dokumente sind spätestens 30 Tage nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung einzuholen.
Eine Berufung auf Art. 45 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 VSB 20 fällt ausser Betracht, sofern überhaupt keine Identifikationsdokumente vorliegen oder die Dokumente inhaltlich mangelhaft, unklar oder widersprüchlich sind.
Einer der in der Praxis beobachteten Hauptanwendungsfälle der Ausnahmeregelung ist, wenn die Bank über sämtliche vollständigen Angaben und Dokumente verfügt, jedoch ein Identifikationsdokument erst in Form eines Scans und noch nicht im Original vorliegt.

10 Versicherungseinrichtungen müssen die Identifizierung der Vertragspartei vollständig und gehörig im Zeitpunkt der Zustellung der Police, bei Hypothekargeschäften vor Auszahlung des Darlehens und im Bereich kollektiver Kapitalanlagen vor Austausch der Leistungen (i.c. Annahme Vermögenswerte vs. Einbuchung Finanzinstrumente ins Kundendepot) abgeschlossen haben.

Eine Pflicht für Versicherungseinrichtungen zur Identifizierung potentieller Kunden ist nicht ersichtlich, insbesondere da die Sorgfaltspflicht in sämtlichen Anwendungsfällen auch nach Vertragsschluss durchgeführt werden kann. Zu einer dem Bankenbereich analogen Ausnahmeregelung, einzelne fehlende Angaben und/oder Dokumente nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung innert Frist nachdokumentieren zu können, schweigt die Selbstregulierung des Versicherungssektors qualifizierend.

11 Externe Vermögensverwalter sind verpflichtet, die Identifizierung der Vertragspartei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu vollziehen.

Art. 55 Abs. 1 GwV-FINMA präzisiert, dass alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben vollständig vorliegen müssen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
Eine Aufsichtsorganisation kann im Rahmen ihrer Selbstregulierung strenger als die Bestimmungen der GwV-FINMA sein und für ihre Mitglieder einen früheren Zeitpunkt bezüglich des vollständigen und gehörigen Vollzugs der Identifizierung der Vertragspartei vorsehen.
Die Möglichkeit, einzelne fehlende Angaben und/oder Dokumente nach Ausführung der ersten Transaktion oder Erhalt der Verfügungsmacht über das Kundenvermögen innert Frist zu nachdokumentieren, sehen die GwV-FINMA und die Selbstregulierung der Aufsichtsorganisationen nicht vor.

3. Vertragspartei

12 Als Vertragspartei gilt jede nach den lokal anwendbaren zivil- oder öffentlich-rechtlichen Grundlagen als Rechtssubjekt geltende Person, die mit einem Finanzintermediär ein Vertragsverhältnis privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft eingeht. Davon erfasst sind sämtliche natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten, Körperschaften, Stiftungen und Verwaltungseinheiten nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene im In- oder Ausland.

Die öffentlich-rechtlichen Rechtssubjekte werden in der VSB 20 und GwV-FINMA als «Behörden» zusammengefasst, während die Selbstregulierung im Versicherungsbereich (bei gleichem Auslegungsinhalt) von öffentlich-rechtlichen Gesellschaften/Körperschaften spricht.
Die Vertragspartei hat nicht nur aus einem Rechtssubjekt zu bestehen, sondern kann sich grundsätzlich aus mehreren zu identifizierenden Parteien zusammensetzen.
Sehen die Systeme eines Finanzintermediärs und/oder die Natur des Finanzgeschäfts keine Einschränkungen vor, ist der Anzahl an Parteien, aus welchen sich eine Vertragspartei zusammensetzt, grundsätzlich keine Grenzen gesetzt.

13 Aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GwG e contrario ist zu schliessen, dass Personen, mit denen der Finanzintermediär kein Vertragsverhältnis privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft eingeht, nicht zu identifizieren sind.

Ist jedoch eine juristische Person oder Personengesellschaft Vertragspartei, so sind seit 2009 sämtliche Finanzintermediäre gesetzlich zur Kenntnisnahme der Bevollmächtigungsbestimmungen einer Vertragspartei sowie zur Überprüfung der Identität derjenigen Person verpflichtet, die im Namen der Vertragspartei die Geschäftsbeziehung aufnimmt (sog. Eröffner).
Insbesondere bei Banken und externen Vermögensverwaltern wird in der Praxis eine vertieftere Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG beobachtet. Aus Überlegungen im Zusammenhang mit Haftungsrisiken und der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GwG vorgesehenen Pflicht zur Verifikation der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wird auch von Bevollmächtigten und wirtschaftlich Berechtigten resp. Kontrollinhabern eine einfache Kopie des Identifikationsdokuments eingeholt und im Rahmen der Due Diligence einer Geschäftsbeziehung plausibilisiert.

14 Wurde ein Rechtssubjekt bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung bereits identifiziert, so hat der Finanzintermediär bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung nicht eine erneute Identifizierung von diesem vorzunehmen.

Ein Rechtssubjekt gilt bereits als identifiziert, wenn bei der ursprünglichen Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Identifizierung in Übereinstimmung mit den zu dieser Zeit oder alternativ den aktuell geltenden Ausführungsbestimmungen durchgeführt wurde (sog. lex mitior).
In der Praxis wird beobachtet, dass insbesondere Banken bei Erweiterung einer bestehenden Geschäftsbeziehung aus Haftungsüberlegungen lediglich auf die erneute Identifizierung des Rechtssubjekts verzichten, sofern aus der bereits vorgenommenen Identifizierung eine qualitativ angemessene Kopie eines Identifikationsdokuments vorliegt. Einzelne Finanzintermediäre sind noch strenger und sehen in ihren internen Richtlinien vor, dass sie nur Kopien von gültigen Identifikationsdokumenten akzeptieren. Auf die Aktualität des Identifikationsdokuments wäre bei Erweiterung einer Geschäftsbeziehung ein Augenmerk zu legen, um das Risiko eines Verstosses gegen die eigenen Richtlinien zu verhindern. Die Möglichkeit des Verzichts einer erneuten Identifizierung beschränkt sich nur auf das bereits identifizierte Rechtssubjekt selbst und entfaltet im Rahmen eines Mehrparteienvertrages keine Wirkung auf weitere, bis anhin nicht identifizierte Rechtssubjekte.
Die Gründe für den Verzicht einer erneuten Identifizierung sind nicht aktenkundig zu dokumentieren. Vielmehr genügt es, wenn aus der physischen oder elektronischen Dokumentation hervorgeht, dass das Rechtssubjekt bereits korrekt identifiziert wurde.

4. Allgemeine Vorgaben

a. Beweiskraft

15 Der Finanzintermediär hat die Vertragspartei gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GwG anhand eines beweiskräftigen Dokuments zu identifizieren. Als beweiskräftige Dokumente zählt die Botschaft 1996 bei natürlichen Personen exemplarisch den amtlichen Identitätsausweis wie Pass oder Identitätskarte und bei juristischen Personen den Auszug aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument (certificate of incorporation) auf.

Wann ein Dokument die Voraussetzungen der Beweiskraft erfüllt, definiert sich in den einzelnen Ausführungsbestimmungen bzw. nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten.

b. Gültigkeit

16 Ob ein Identifikationsdokument gültig sein muss und wie lange ein solches als gültig angesehen wird, ist für einen Finanzintermediär bei der Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten eine zentrale Frage. Für das Identifikationsdokument einer natürlichen Person sehen die Reglemente des Banken- und Versicherungssektors sowie die GwV-FINMA kein explizites Gültigkeitserfordernis vor.

Es verbleibt daher in Kompetenz und Ermessen der einzelnen Banken, Versicherungseinrichtungen und externen Vermögensverwalter, in ihren internen Richtlinien festzuhalten, ob bei der Identifizierung von natürlichen Personen ungültige Identifikationsdokumente generell, nur in Ausnahmefällen oder gar nicht erlaubt werden. Vorauszusetzen ist bei fehlender Gültigkeit, dass keinerlei Zweifel an der Identität der natürlichen Person bestehen, die das Identifikationsdokument belegt, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen würde (bspw. Namensänderung infolge Heirat).
Entscheidet sich ein Finanzintermediär generell oder in Ausnahmesituationen, abgelaufene Identifikationsdokumente zuzulassen, so riskiert er, dass ein fachkundiger Dritter (bspw. Prüfgesellschaft oder Selbstregulierungs-/Aufsichtsorganisation) die Frage der Zulässigkeit des Identifikationsdokuments im Einzelfall allenfalls anders beurteilt.
Bei der Wahl einer dieser Vorgehensweisen empfiehlt sich, zumindest die wichtigsten Eckpunkte im Umgang mit ungültigen Identifikationsdokumenten in den internen Richtlinien zu definieren. Zu bestimmen wären insbesondere, unter welchen Voraussetzungen ein abgelaufenes Identifikationsdokument akzeptiert werden darf, wie die Aktualität des Identifikationsdokuments periodisch zu überprüfen und unter welchen Umständen zu aktualisieren ist. Entscheidet sich ein Finanzintermediär, nur gültige Identifikationsdokumente zu akzeptieren, so nimmt er sich die Flexibilität, auf Ausnahmesituationen reagieren zu können, erhöht während der Dauer der Geschäftsbeziehung seinen Überwachungs- und Aktualisierungsaufwand und riskiert eher einen Verstoss gegen seine internen Richtlinien. Es empfiehlt sich daher bei einer solch gewählten Vorgehensweise, die Prozesse und Kontrollen im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Identifikationsdokumente in den internen Richtlinien festzuhalten.

17 Das Dokument, anhand welchem man die als juristische Person oder Personengesellschaft konzipierte Vertragspartei identifiziert, darf nicht älter als zwölf Monate sein und hat die aktuellen Verhältnisse zu reflektieren.

Eine Ausnahme von dieser Frist ist für Banken, Versicherungseinrichtungen und externe Vermögensverwalter in Bezug auf einen spezifischen Vereinstypus vorgesehen. Ein Verein, der nicht im Handelsregister eingetragen und nicht revisionspflichtig ist, kann nur mittels (i.d.R. älterer) Statuten oder anderer Vereinsdokumente identifiziert werden. Eine solche Vertragspartei könnte dem Finanzintermediär je nach Gründungsdatum kein beweiskräftiges Identifikationsdokument beibringen, welches vor weniger als zwölf Monaten errichtet wurde. Es wäre daher praxisfremd, bei einem Verein ohne Handelsregistereintrag und Revisionspflicht an der zwölfmonatigen Frist festzuhalten.

18 Für die Berechnung der Frist sind das Ausstellungsdatum des Identifikationsdokuments und der Zeitpunkt massgebend, in dem der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand dem ihm vorliegenden Identifikationsdokument identifiziert und die Vornahme der Identifizierung für fachkundige Dritte dokumentiert.

Der Finanzintermediär hat dabei die Identifizierung der Vertragspartei mit einem Bestreben auf eine zeitnahe Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu vollziehen und darf diese nicht «auf Vorrat» im Hinblick auf die Erfüllung des Fristenlaufs tätigen. Zwischen dem Zeitpunkt der Identifizierung und der Aufnahme der Geschäftsbeziehung sollte daher nicht unüblich viel Zeit vergehen.

c. Zu dokumentierende Angaben

19 Finanzintermediäre haben die wesentlichen Informationen aus der Identifizierung der Vertragspartei aufzunehmen und aufzubewahren (vgl. Art. 7 Abs. 1 GwG). Im Rahmen von Mehrparteienverträgen ist dies für jedes einzelne Rechtssubjekt vorzunehmen, aus dem sich die Vertragspartei zusammensetzt.

20 Bei natürlichen Personen sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit vom Finanzintermediär aufzunehmen und zu dokumentieren.

Als Wohnsitz gilt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB der Ort, an dem die natürliche Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält.
Auch wenn die Botschaft sowie die einzelnen Ausführungsbestimmungen von einer Staatsangehörigkeit sprechen,
empfiehlt sich die Frage nach weiteren Staatsangehörigkeiten mit der Vertragspartei abzuklären und zu dokumentieren. Die Gründe sind weniger auf die Sorgfaltspflicht der Identifizierung der Vertragspartei zurückzuführen, sondern vielmehr auf die Beurteilung der Risiken einer Geschäftsbeziehung in den Bereichen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
, Sanktionen
oder Steuern
.

21 Stammt die natürliche Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, sind diese Angaben nicht aufzunehmen und aufzubewahren.

Die Hintergründe solcher Fälle sind jedoch schriftlich (bspw. in Form einer Aktennotiz) festzuhalten.

22 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind vom Finanzintermediär Firma und Sitzadresse aufzunehmen und aufzubewahren.

Bei der Eruierung der Sitzadresse kann in erster Linie auf die eingeholten Identifikationsdokumente (bspw. Handelsregisterauszug) abgestellt werden.

d. Interne Dokumentation

23 Ein Finanzintermediär hat, zusätzlich zur Aufnahme und Aufbewahrung der wesentlichen Informationen aus der Identifizierung der Vertragspartei, auch das Mittel festzuhalten, anhand dessen die Identität geprüft wurde. Folglich ist er verpflichtet, eine einfache oder echtheitsbestätigte Kopie des Dokumentes resp. der Dokumente, anhand welchem bzw. welcher die Vertragspartei identifiziert wurde, zu seinen Akten zu nehmen.

Die internen Akten und somit die eingeholten Informationen und Dokumente sowie intern durchgeführten Abklärungen im Zusammenhang mit der Identifizierung der Vertragspartei sind so zu erstellen, zu organisieren und aufzubewahren, dass sich ein fachkundiger Dritter innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bilden kann.
Insbesondere bei Banken und Versicherungseinrichtungen kann in der Praxis beobachtet werden, dass sie ihre mit der Identifizierung der Vertragspartei verknüpfte Dokumentation physisch als auch elektronisch in spezifisch dafür vorgesehenen Systemen aufbewahren.
Im Hinblick auf eine bessere Auffindbarkeit kennzeichnen sie dabei die Identifikationsdokumente mit spezifischen Titeln/Codes. Externe Vermögensverwalter bewahren die mit der vorliegend kommentierten Sorgfaltspflicht zusammenhängende interne Dokumentation überwiegend physisch, i.c. in einem separaten Abschnitt des physischen Ordners/Mappe, und/oder die Dateien davon an einem separaten Ort im Rahmen einer einfachen elektronischen Ordnerstruktur auf.

5. Unregelmässigkeiten bei der Identifizierung

a. Materielle Prüfpflicht der Angaben und Dokumente?

24 Bei natürlichen Personen hat der Finanzintermediär Einsicht in ein Identifikationsdokument zu nehmen und anhand der Fotografie zu überprüfen, ob die vorsprechende Person die vorgegebene Person ist.

Ist die Vertragspartei eine juristische Person oder Personengesellschaft, so klärt ein Finanzintermediär durch die Einsicht der Identifikationsdokumente insbesondere ab, ob diese existiert und durch wenn sie in welchem Umfang vertreten wird.
Findet zwischen dem Finanzintermediär und der Vertragspartei im Rahmen der Identifizierung keine persönliche Vorsprache statt, so bestätigt die vom Finanzintermediär einzusehende Echtheitsbestätigung, dass die Vertragspartei und die Person auf dem Identifikationsdokument deckungsgleich sind.

25 Ein Finanzintermediär hat zudem abzugleichen, ob die dokumentierten Angaben mit den Angaben auf dem(/den) Identifikationsdokument(en) übereinstimmen. Bei der Wohnsitz- und Sitzadresse darf sich der Finanzintermediär grundsätzlich auf die Angaben der Vertragspartei verlassen, da insbesondere die Wohnsitzadresse selten auf einem Identifikationsdokument reflektiert ist. Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes treffen den Finanzintermediär bei Anhaltspunkten (bspw. gegenteilige Informationen im Rahmen der Due Diligence), dass die von der Vertragspartei gemachten Angaben nicht (mehr) stimmen könnten, weitergehende Abklärungspflichten.

Im Rahmen einer Korrespondenzwegeröffnung haben Banken und externe Vermögensverwalter die Wohnsitzadresse immer durch Postzustellung oder auf andere, gleichwertige Weise zu überprüfen.
Die Ausführungsbestimmungen für den Versicherungssektor sehen hiervon eine explizite Ausnahme vor.

26 Die Ausführungsbestimmungen fordern bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, dass die Identifikationsdokumente die aktuellen Verhältnisse einer juristischen Person oder Personengesellschaft widerspiegeln.

Ein Finanzintermediär sollte sich auch bezüglich der Aktualität der Verhältnisse auf die Angaben der Vertragspartei verlassen können. Ergeben sich im Rahmen der Due Diligence Anhaltspunkte, dass die Identifikationsdokumente nicht die aktuellen Verhältnisse der Vertragspartei reflektieren, so ist der Finanzintermediär verpflichtet eine aktuellere Version einzuholen.

27 Das Identifikationsdokument ist vom Finanzintermediär mit verhältnismässigem Aufwand bezüglich seiner Echtheit zu plausibilisieren. Ein Finanzintermediär muss hierfür die wichtigsten Merkmale der Identifikationsdokumente eines Landes kennen, aus denen er Vertragsparteien akzeptieren möchte.

b. Fehlende Identifikationsdokumente

28 Verfügt eine Vertragspartei über kein Identifikationsdokument im Sinne der Ausführungsbestimmungen, so kann ein Finanzintermediär ausnahmsweise die Identität anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente feststellen. Anwendung findet diese Vorgehensweise insbesondere auf natürliche Personen ohne Identifikationsausweise oder öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte ohne Eintragungspflicht ins Handelsregister und entsprechende Gesellschaftsunterlagen.

Was als beweiskräftiges Ersatzdokument in einem solchen Sonderfall gilt, orientiert sich an der Rechtsnatur der Vertragspartei, den rechtlichen Gegebenheiten und Dokumentationsstandards des(/r) betroffenen Landes(/Länder).
Die Ausnahmesituation ist schriftlich zu begründen und zusammen mit dem beweiskräftigen Ersatzdokument der Gesamtdokumentation der Vertragspartei beizufügen.
Daraus sollten die Gründe für das Fehlen eines entsprechenden Identifikationsdokuments sowie die Wahl des beweiskräftigen Ersatzdokuments nachvollziehbar sein.

c. Zweifel bei der Identifizierung

29 Weist ein Finanzintermediär bei Aufnahme oder im Laufe einer Geschäftsbeziehung Zweifel an den Angaben über die Identität der Vertragspartei auf, so ergreift er entsprechende Massnahmen wie bspw. die Durchführung von Abklärungen und/oder Wiederholung der Identifikation.

Zweifel liegen vor, sofern man Anhaltspunkte hat, dass die Angaben über die Identität der Vertragspartei nicht oder nicht mehr zutreffen könnten.
Der Vollzug von Massnahmen bei solchen Anhaltspunkten empfiehlt sich unverzüglich durchzuführen.
Beseitigt der Finanzintermediär durch die ergriffenen Massnahmen seine Zweifel, so sind die Hintergründe und das Ergebnis der ergriffenen Massnahmen schriftlich festzuhalten und der Gesamtdokumentation der Vertragspartei beizufügen.
Können trotz der ergriffenen Massnahmen die Zweifel nicht (fristgerecht) beseitigt werden oder drängt sich dem Finanzintermediär der Verdacht auf, dass die Vertragspartei wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität gemacht oder gefälschte Dokumente ausgehändigt hat, so gilt die Identifizierung als gescheitert.

30 In der Praxis wird beobachtet, dass bei Aufnahme und im Laufe einer Geschäftsbeziehung Zweifel an der Identität der Vertragspartei weniger oft auftreten als an der wirtschaftlichen Berechtigung.

Insbesondere der schwergewichtige Fokus auf formelle Aspekte von Art. 3 GwG i.V.m. den einzelnen Ausführungsbestimmungen, die persönliche oder auf dem Schriftweg stattfindende Interaktion zwischen der Vertragspartei resp. deren Vertreter(n) und dem Finanzintermediär, die Standardisierung sowie der grundsätzlich «offizielle Charakter» der einzuholenden Dokumente erschweren es Kunden, den Identifizierungsprozess bewusst oder unbewusst zu beeinflussen.
Vielmehr werden in der Praxis erst im Laufe einer Geschäftsbeziehung, Zweifel an den von der Vertragspartei ursprünglich gemachten Angaben zu ihrer Identität aufkommen. Die häufigsten Gründe werden Umzug, Heirat in Verbindung mit einer Namensänderung, Tod oder Einbürgerung sein.

d. Scheitern der Identifizierung

31 Eine Identifizierung gilt bei Aufnahme oder im Laufe einer Geschäftsbeziehung als gescheitert, sofern die geforderten Angaben und/oder Dokumente von der Vertragspartei im Rahmen des Identifizierungsprozesses nicht (fristgerecht) beigebracht, Zweifel des Finanzintermediärs an den Angaben und/oder Dokumenten über die Identität der Vertragspartei trotz ergriffenen Massnahmen nicht fristgerecht ausgeräumt werden oder der Verdacht besteht, dass die Vertragspartei willentlich falsche Angaben gemacht und/oder gefälschte Dokumente ausgehändigt hat. Scheitert die Identifizierung einer Vertragspartei, so ist unter Einhaltung von Art. 9 ff. GwG i.V.m. Art. 12a ff. GwV die Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung abzulehnen oder die Weiterführung einer bestehenden Geschäftsbeziehung abzubrechen. Sofern gefordert ist die Geschäftsbeziehung für Zu- und Abflüsse zu sperren.

Wie schnell eine Geschäftsbeziehung in Fällen einer gescheiterten Identifikation ohne Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung abzulehnen oder abzubrechen ist, definieren das GwG oder die Ausführungsbestimmungen nicht. Für den Bankensektor gilt, dass dies so rasch als möglich zu vollziehen ist, ohne dabei eine Vertragsverletzung zu begehen.
Auch Versicherungseinrichtungen und externe Vermögensverwalter empfiehlt sich in solchen Fällen die Ablehnung der neuen oder den Abbruch der bestehenden Geschäftsbeziehung so rasch als möglich zu vollziehen. Zudem sollten auch sie bei gescheiterten Identifizierungen die Hintergründe, das Ergebnis der ergriffenen Massnahmen sowie die Tatsache der Ablehnung oder Abbruchs selbst inkl. genauen Zeitpunkt zu verschriftlichen und der Gesamtdokumentation der (potenziellen) Vertragspartei beifügen.
Bei einer gescheiterten Identifizierung ist von einer «Kontaminierung» sämtlicher Geschäftsbeziehungen auszugehen, in welche die Vertragspartei involviert ist. Aus diesem Grund sind in solchen Fällen alle (potenziellen) Geschäftsbeziehungen abzulehnen und/oder bestehenden Geschäftsbeziehungen abzubrechen, die man mit der Vertragspartei zu führen beabsichtigt resp. führt.

B. Identifizierung von natürlichen Personen

1. Bei persönlicher Vorsprache

32 Bei der persönlichen Vorsprache findet ein physischer Kontakt statt. Dabei wird ein beweiskräftiges Dokument der Vertragspartei vom Vertreter

des Finanzintermediärs eingesehen, kopiert und zu den Akten genommen.
Aus dem Kundendossier sollte ersichtlich sein, wann und wo dieser physische Kontakt stattfand. Wie lange und wo man sich zu treffen hat, ist regulatorisch nicht vorgegeben. Es muss somit nicht zwingend in den Geschäftsräumen des Finanzintermediärs sein.
Bei einer erst im Nachgang zur persönlichen Vorsprache erstellten Kopie des beweiskräftigen Dokuments sind die Bestimmungen zur Identifizierung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg anwendbar.

33 Mit einem beweiskräftigen Dokument ist ein amtlicher Ausweis mit Fotografie im Original gemeint, also bspw. ein Pass, eine Identitätskarte oder ein Führerausweis. Auf eine abschliessende Aufzählung wurde in der VSB verzichtet. Der Entscheid über das zulässige Dokument liegt im Sinne eines risikobasierten Ansatzes beim jeweiligen Finanzintermediär.

Hingegen regelt für Versicherungsunternehmen Art. 4 R SRO-SVV die zulässigen beweiskräftigen Dokumente für natürliche Personen abschliessend.
Für externe Vermögensverwalter hält Art. 45 Abs. 3 GwV-FINMA fest, dass solche Identifikationsdokumente zulässig sind, welche mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt wurden.

34 Die Kopie des Dokuments muss nicht zwingend fotokopiert, sondern kann auch gescannt oder fotografiert werden. Zusätzlich zu den Identifikationsdaten sowie der Signatur muss auch das Lichtbild der Vertragspartei grundsätzlich auf der Kopie erkennbar sein. Vorbehalten bleiben Gründe, aus welchen es technisch nicht möglich ist, eine erkennbare Kopie des Lichtbilds herzustellen.

2. Auf dem Korrespondenzweg

35 Bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg hat der Finanzintermediär die Wohnsitzadresse der Vertragspartei durch Postzustellung oder auf eine andere gleichwertige Weise zu prüfen und eine echtheitsbestätigte

Kopie des beweiskräftigen Dokuments zu den Akten zu nehmen.

36 Die Bezeichnung «auf dem Korrespondenzweg» ist zu eng gewählt, da darunter nicht nur die Eröffnung der Geschäftsbeziehung via Briefverkehr subsumiert wird, sondern auch telefonisch, über das Internet oder auf andere elektronische Weise wie mittels Online-Identifizierung gemäss FINMA Rundschreiben 2016/7.

Der «Korrespondenzeröffnung» gleichgestellt ist auch der Fall, in welchem eine Drittperson, welche nicht vertretungsbefugt ist und nicht als Vertragspartei gilt, die von der Vertragspartei unterzeichneten Eröffnungsdokumente dem Finanzintermediär persönlich vorbei bringt, da es in einem solchen Fall an der persönlichen Begegnung mit der Vertragspartei mangelt.
Deshalb wäre es präziser, den Wortlaut von Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA zu verwenden: Aufnahme der Geschäftsbeziehung «ohne persönliche Vorsprache».

37 Die Finanzintermediäre haben eine Überprüfung der Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf eine andere gleichwertige Weise vorzunehmen.

Gemäss VSB 20 genügt eine Zustellung mit gewöhnlicher Post (A- oder B-Post). Als gleichwertig gilt insbesondere die Beibringung einer amtlichen Wohnsitzbestätigung.
Üblich ist auch das Beibringen von sog. Utility Bills (Strom-, Wasser- oder Telefonrechnungen) sowie von Steuer- oder anderen behördlichen Rechnungen.

38 Bei Versicherungsunternehmen muss keine Überprüfung der Wohnsitzadresse erfolgen.

Zudem ermöglicht Art. 4 Abs. 1 lit. c R SRO-SVV ein weiteres Verfahren für diesen Sektor: «Anstelle der Identifizierung nach lit. a [bei persönlicher Vorsprache] und b [auf dem Korrespondenzweg] genügt in beiden Fällen die Zustellung der Versicherungspolice bzw. die Bestätigung der Eröffnung des Prämienkontos durch eine in- oder ausländische Poststelle per Einschreiben mit Rückschein oder durch einen Kurierdienst mit Empfangsschein, sofern gewährleistet ist, dass die Zustellung eigenhändig an die zu identifizierende Person erfolgt, und diese anhand eines amtlichen Ausweispapiers nach lit. a identifiziert wird. Das Versicherungsunternehmen muss den Rückschein/Empfangsschein sowie eine einfache Kopie des Ausweisdokumentes zu den Akten nehmen.»

39 Aus Praxissicht ist zusätzlich auf Folgendes hinzuweisen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA kommt als Kriterium für eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken (GmeR) insbesondere auch das Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei in Frage. Die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg kann sich somit auf die Risikokalkulation der Geschäftsbeziehung auswirken. Die interne Risikopunktzahl wird bei entsprechender Berücksichtigung erhöht oder führt sogar zur Klassifizierung der Geschäftsbeziehung als GmeR. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die aktive Vermeidung des persönlichen Kontakts ein Anhaltspunkt für Geldwäscherei gemäss Ziff. 3.4.1 Anhang GwV-FINMA ist.

3. Aussteller von Echtheitsbestätigungen

40 Bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache erhält der Finanzintermediär anstatt des Originals eine Kopie des benötigten beweiskräftigen Dokuments. Daher ist es erforderlich, die Echtheit der Kopie zu bestätigen.

41 Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des beweiskräftigen Dokuments kann ausgestellt werden durch eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt; einen Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz; eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt; einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.

42 Was bedeutet gleichwertige Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung? Bereits die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) hatte als eine der drei Vorgängerbehörden der FINMA in ihrer Praxis zu Art. 2 Abs. 3 GwG festgehalten, dass die Gleichwertigkeit nicht abstrakt geprüft werden kann. Deshalb überliess sie die Abklärungen den einzelnen Finanzintermediären und führte keine Liste der als gleichwertig anerkannten Aufsichten.

Die FINMA veröffentlicht ebenfalls keine solche Liste. Auch gemäss VSB ist im Einzelfall zu beurteilen, was unter «gleichwertig» bzw. «angemessen» fällt. Als Kriterien kommen in Frage die FATF-Länderliste oder die Einschätzungen von Transparency-International sowie weiteren Nichtregierungsorganisationen (NROs). Massgebend bleibt jedoch die Einzelfallbeurteilung.
Dabei ist zu beachten, dass einerseits die gleichwertige «Aufsicht» und andererseits die gleichwertige «Regelung» bzw. «Regulierung» zu beurteilen ist.

43 Zum Begriff des Rechtsanwalts führt der Kommentar VSB 20 sowie der Kommentar R SRO-SVV aus, dass unter die öffentlichen Stellen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c VSB 20 bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. b R SRO-SVV auch im Ausland zugelassene Rechtsanwälte gefasst werden können. Sie müssen jedoch für diese Funktion durch das aus­ländische Recht ermächtigt sein.

In der Praxis herrscht vielfach Unsicherheit, wenn sich der Aussteller der Echtheitsbestätigung nicht unter dem gängigsten Begriff «Rechtsanwalt» oder «attorney-at-law» ausweist, sondern bspw. als «Advokat», «Fürsprecher», «Volljurist», «solicitor», «lawyer» oder «barrister». Mit Blick auf die korrekte Auslegung des Begriffs «Rechtsanwalt» ist nicht die verwendete Begrifflichkeit, sondern die Inhaberschaft eines Anwaltspatents entscheidend. Aufgrund dieses zusätzlichen Fähigkeitsausweises geniessen zugelassene Rechtsanwälte im Gegensatz zu einfachen Juristen eine erhöhte Glaubwürdigkeit.

44 Um der zunehmenden Digitalisierung gerecht zu werden, ist eine Alternative zur Echtheitsbestätigung der Kopie des benötigten beweiskräftigen Dokuments vorgesehen. Der Finanzintermediär darf auch eine Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) einholen. Die Authentifizierung der Vertragspartei erfolgt dabei elektronisch. Durch das technische Verfahren der elektronischen Signatur kann die Echtheit eines Dokuments, einer elektronischen Nachricht sowie der Identität der unterzeichnenden Person überprüft werden.

4. Sonderformen

a. Minderjährige Person

45 Bei der Eröffnung einer auf den Namen einer minderjährigen Person lautenden Geschäftsbeziehung durch eine mündige Drittperson ist diese eröffnende mündige Person zu identifizieren. Sofern jedoch die (urteilsfähige) minderjährige Person selbst eine Geschäftsbeziehung eröffnet, so ist diese (und nicht etwa ihre gesetzliche Vertretung) zu identifizieren.

b. Einzelunternehmen

46 Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit Inhabern eines Einzelunternehmens hat der Finanzintermediär die Vorgaben für natürliche Personen einzuhalten.

Banken sowie Versicherungsunternehmen dürfen für im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen alternativ auch gemäss den für juristische Personen und Personengesellschaften geltenden Regeln vorgehen.

c. Erbengemeinschaften

47 Verstirbt die Vertragspartei des Finanzintermediärs, dann tritt seine Erbengemeinschaft durch Universalsukzession in seine Geschäftsbeziehung ein, womit sie die neue Vertragspartei wird.

Im zivilrechtlichen Sinne sind Erbengemeinschaften als einfache Gesellschaften zu qualifizieren. Daher kommen bei der Eröffnung einer neuen Geschäftsbeziehung die Bestimmungen von Art. 46 Abs. 1 GwV-FINMA bzw. Art. 16 Abs. 1 VSB 20 bzw. Art. 4 Abs. 5 R SRO-SVV zur Anwendung. Wurde der Erblasser im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung bereits ordentlich identifiziert, so kann auf die erneute Identifizierung verzichtet werden.

d. Gemeinschaftskonten

48 Sofern keine Ausnahmeregelung vorliegt, sind bei Gemeinschaftskonten (auch sog. joint accounts) alle Kontomitinhaber zu identifizieren. Dies wurde von der Aufsichtskommission VSB immer wieder bestätigt.

Analog muss dies auch für die externen Vermögensverwalter gelten. Wird ein Lebensversicherungsvertrag durch mehrere Versicherungsnehmer abgeschlossen, so sind ebenfalls sämtliche Versicherungsnehmer zu identifizieren.

e. Sammelkonten

49 Solange die Beteiligungsrechte in einem auf die Gesellschaft lautenden Sammelkonto bzw. -depot geführt werden, ist bei Sammelkonten bzw. -depots, welche der Verwaltung von Beteiligungsplänen für Mitar­beitende dienen, nur die Gesellschaft zu identifizieren.

f. Nutzniessung

50 Eröffnen sowohl der Kapitaleigentümer wie auch der Nutzniesser je für sich selbst eine Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär, so sind beide einzeln zu identifizieren. Das gleiche gilt, wenn Kapitaleigentümer und Nutzniesser nur gemeinsam über das Eigentum verfügen können.

E contrario wäre nur das Rechtssubjekt zu identifizieren, welches über das Eigentum verfügen kann, sofern es nicht beide sind, aber beide zusammen eine Geschäftsbeziehung eröffnen.

g. Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaften

51 Gemäss VSB sind sowohl Stockwerk- wie auch Miteigentümergemeinschaften mit Eintrag im Grundbuch anhand eines Grundbuchauszuges zu identifizieren. Sofern aus dem Protokollauszug hervorgeht, dass der Verwalter zur Kontoführung ermächtigt ist, kann die Identifizierung auch aufgrund des Protokollauszuges zusammen mit einer einfachen Kopie des Reglements erfolgen.

h. Mieterkautionskonto

52 Ein Mieterkautionskonto wird vom Vermieter auf den Namen des Mieters eröffnet, zwecks Deponierung einer Mietkaution. Über die eingebrachten Vermögenswerte darf der Mieter nicht allein verfügen, sondern braucht die Zustimmung des Vermieters.

53 Diese Sonderform ist de facto lediglich für Banken relevant. Gemäss VSB muss die Vertragspartei eines Mieterkautionskontos für ein in der Schweiz gelegenes Mietobjekt nicht identifiziert zu werden.

E contrario hat somit bei Mietobjekten im Ausland eine entsprechende Identifizierung gemäss den Regeln von Art. 4 VSB 20 zu erfolgen.

i. Lebensversicherungsverträge

54 Beim Versicherungsvertrag ist diejenige Person zu identifizieren, welche ihn beantragt. Sofern ein Lebensversicherungsvertrag durch mehrere Versicherungsnehmer abgeschlossen wird, sind sämtliche Versicherungsnehmer als Vertragsparteien zu identifizieren. Der Stellvertreter, die versicherte oder die begünstigte Person gilt nicht als Vertragspartei bzw. als Versicherungsnehmerin.

C. Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften

1. Bei Eintrag im Register

55 Bei der juristischen Person oder Personengesellschaft als Vertragspartei wird nicht zwischen der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit und ohne persönliche Vorsprache unterschieden.

Von Bedeutung ist der Umstand, ob die Eröffner persönlich anwesend waren, lediglich für die Art und Weise der Überprüfung der Identität der Eröffner.

56 Im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen oder Personengesellschaften sind anhand eines durch den Registerführer ausgestellten Registerauszugs, eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Registerbehörde geführten Datenbank oder eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken (sofern diese vertrauenswürdig sind) zu identifizieren.

57 Für Versicherungsunternehmen zählt der Kommentar R SRO-SVV dem Handelsregisterauszug gleichgestellte Quellen abschliessend auf: Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im zentralen Firmenindex des Bundes (ZEFIX), ein aktueller Teledata/Creditreform/Bisnode D&B-Print, Publikationen sowie Bestätigungen der Aufsichtsbehörden (z.B. Aufführung der Vertragspartei auf der Website der FINMA

) oder Bestätigungen der Revisionsstelle (Testat).

58 Die Vorgaben betreffend die Qualität der Identifikationsdokumente sind für externe Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen und Banken nicht einheitlich. Gemäss Art. 48 Abs. 1 GwV-FINMA ist die jeweilige Dokumentation dem Finanzintermediär im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorzulegen. Gemäss Art. 5 R SRO-SVV sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Vertragspartei anhand von beweiskräftigen Originaldokumenten zu identifizieren. Bei Banken reicht hingegen eine einfache Kopie des Identifikationsdokuments von juristischen Personen und Personengesellschaften aus.

Diese Ausführungen gelten auch für Vertragsparteien ohne Eintrag im Register, gemäss nachfolgendem Kapitel.

59 Betreffend die Aktualität der jeweiligen Identifikationsdokumente verweisen wir auf unsere Ausführungen in Kapitel II.A.4.b. (siehe oben, N. 16 ff.).

2. Ohne Eintrag im Register

60 Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments; oder eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken (sofern diese vertrauenswürdig

sind) zu identifizieren.

61 Behörden als Vertragspartei hat der Finanzintermediär anhand eines geeigneten Statuts oder Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.

62 Betreffend die Aktualität der jeweiligen Identifikationsdokumente verweisen wir auf unsere Ausführungen in Kapitel II.A.4.b. (siehe oben, N. 16 ff.).

3. Identität der Eröffner

63 Bei der juristischen Person oder Personengesellschaft als Vertragspartei ist die Identität der Personen zu überprüfen, welche im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.

64 Als Eröffner gelten die vertretungsberechtigten, effektiv handelnden Personen zum Zeitpunkt der Eröffnung der Geschäftsbeziehung, welche die Eröffnungsdokumente unterzeichnen.

Der Fokus liegt dabei auf den natürlichen Personen, welche die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegende Dokumentation unterzeichnen. Die weiteren Zeichnungsberechtigten einer Vertragspartei sind nicht zu identifizieren, auch wenn sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegenüber einem Finanzintermediär vertretungsbefugt sind.

65 Im Vergleich zur Beziehungseröffnung mit natürlichen Personen handelt es sich bei der Überprüfung der Identität der Eröffner um eine erleichterte Identifikationsform. Gemäss R SRO-SVV dürfen die Eröffner selbst eine Ausweiskopie erstellen und diese per Post oder auf dem elektronischen Weg zustellen.

Gemäss VSB muss die effektive Wohnsitzadresse der Eröffner weder zur Kenntnis genommen noch überprüft werden. Zudem sind die wesentlichen Informationen aus der Identifizierung der Eröffner gemäss Art. 7 Abs. 1 VSB 20 nicht separat aufzunehmen und zu dokumentieren.
In der Praxis halten die Finanzintermediäre diese Angaben jedoch vielfach trotzdem fest, insbesondere weil die Eröffner in der Regel auch als Bevollmächtigte im Rahmen der Geschäftsbeziehung fungieren. Treten die Eröffner zu einem späteren Zeitpunkt als Vertragspartei auf, so müssen sie gemäss den Regeln für natürliche Personen identifiziert werden, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

4. Bevollmächtigungsbestimmungen

66 Bei der juristischen Person als Vertragspartei sind die Bevollmächtigungsbestimmungen der juristischen Person lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

Damit ist gemeint, dass die Bank bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung eine Aufstellung der mit einer Vollmacht oder Vertretungsmacht ausgestatteten Personen einsehen muss. Eine solche Liste ist zu kopieren und zu den Akten zu nehmen. Zu dokumentieren ist auch die Art der Zeichnungsberechtigung, d.h. ob es sich um eine Einzel- oder Kollektivzeichnungsberechtigung handelt.

67 Art. 15 Abs. 3 VSB 20 erwähnt lediglich die «juristischen Personen» und lässt die «Personengesellschaften» weg, welche in Abs. 1 explizit erwähnt werden. Das ist gewollt. Absatz 3 gilt nicht für anders organisierte Vertragsparteien wie einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Trusts.

68 Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA und Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV beziehen sich auf die «juristische Person» oder «Personengesellschaft» als Vertragspartei. Die Vorgaben für externe Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen gehen somit bewusst weiter.

69 Als Bevollmächtigte gelten Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär handlungsberechtigt sind.

Nebst den Eröffnern muss die Identität von den übrigen im entsprechenden Vertretungsnachweis aufgeführten Bevollmächtigten nicht überprüft werden.

70 Typischerweise werden die Bevollmächtigungsbestimmungen aus einem Handelsregisterauszug oder einem gleichwertigen Register entnommen. Alternativ können auch Vollmachten von Gesellschaftsorganen an andere Personen, Auszüge aus einem entsprechenden internen Reglement, Unterschriftenbücher, certificates of incumbency und Ähnliche akzeptiert werden, sofern sie entsprechend Auskunft über eine Bevollmächti­gung geben. Dies gilt auch für das Beibringen einer einfachen Kopie der massgebenden Gesellschafts­dokumente (wie z.B. Statuten, Vereinsreglementen, Generalversammlungs- und Vor­standsprotokollen).

71 Im Falle einer «Vertretungskette» sind sämtliche Glieder der Kette zu kontrollieren und zu dokumentieren, namentlich bei einer Untervollmacht oder sofern der Bevollmächtigte der juristischen Person selbst eine juristische Person ist.

5. Sonderformen

a. Einfache Gesellschaft

72 Einfache Gesell­schaften haben keine Rechtspersönlichkeit, sind nicht handlungs-, prozess- oder betreibungsfähig und werden nicht im Handelsregister eingetragen.

73 Versicherungsunternehmen haben bei der Identifizierung einer einfachen Gesellschaft stets diejenigen Gesellschafter zu identifizieren, welche den Vertrag unterzeichnen.

74 Banken und externe Vermögensverwalter können bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer einfachen Gesellschaft wahlweise sämtliche Gesellschafter oder mindestens einen Gesellschafter sowie diejenigen Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär zeichnungsberechtigt sind, identifizieren.

75 Bei sog. «ausschliesslich gemeinnützigen Gesellschaften», also einfachen Gesellschaften, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder ausschliesslich politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, wie bspw. Jass-, Guggenmusik- und Klassenkassen, sieht die VSB eine Erleichterung für Banken vor. Es sind lediglich diejenigen Personen, welche gegenüber der Bank zeichnungsberechtigt sind, zu identifizieren.

Die Gemeinnützigkeit sowie deren Ausschliesslichkeit ist für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren, sei es mittels eines Auszugs aus dem internen Reglement, aussagekräftigem Internetauftritt, Steuerbefreiungsnachweis oder eines ähnlichen plausiblen Nachweises.

b. Allgemein bekannte Gesellschaft und Behörde

76 Der Finanzintermediär kann bei einer allgemein bekannten juristischen Person bzw. Personengesellschaft oder einer Behörde auf die Identifizierung verzichten und stattdessen die Tatsache, dass die Identität der Vertragspartei allgemein bekannt ist, aktenkundig festhalten.

77 Allgemein bekannte Gesellschaften sind insbesondere Publikumsgesellschaften

oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbundene Gesellschaften.

78 Schweizerische öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte gelten erst dann als Behörden, wenn sie über eine gesetzliche Grundlage verfügen und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wahrnehmen. Darunter fallen insbesondere Behörden des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden samt ihren Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Den ausländischen Behörden­begriff bestimmt das jeweilige ausländische Recht.

79 Die Gründe für den Verzicht der Identifikation hat der Finanzintermediär im Dossier für einen unabhängigen Dritten nachvollziehbar zu dokumentieren.

Weitere Formvorschriften gibt es diesbezüglich nicht. In der Praxis wird eine Aktennotiz erstellt, der Börsennachweis der Publikumsgesellschaft oder der Nachweis betreffend die gesetzliche Grundlage der Behörde ausgedruckt bzw. abgespeichert.

c. Trust

80 Die Rechtsordnung der Schweiz kennt kein eigenes materielles Trustrecht.

Der Trust hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist nach schweizerischer Rechtsauffassung ein Vertrag zwischen dem Trustee und den Begünstigten («beneficiaries»).

81 Der Finanzintermediär hat bei Geschäftsbeziehungen mit einem Trust den Trustee als Vertragspartei zu identifizieren, entweder nach den Vorgaben für natürliche oder für juristische Personen bzw. Personengesellschaften. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäfts­beziehung zu eröffnen.

Bei Banken erfolgt dies typischerweise mittels Formular T.
Alternativ zu dieser schriftlichen Bestätigung ist auch eine sog. «Legal Opinion» zulässig. Präzisierende Formvorschriften bestehen hier nicht.
Üblicherweise stammt eine solche von einem Rechtsanwalt und enthält mindestens die gleichen Angaben wie das Formular T.

82 In der Praxis wird die Geschäftsbeziehung nicht nur von Trustees, sondern auch von sog. «Underlying Companies» eröffnet. Es handelt sich hierbei um eine von einem Trust gehaltene Sitzgesellschaft, deren Aktien sich im Trustvermögen befinden. In diesen Fällen sind die Sitzgesellschaften Vertragsparteien des Finanzintermediärs.

d. Gesellschaft in Gründung

83 Bei der Gründung einer Gesellschaft, namentlich einer AG oder GmbH, muss für den Eintrag im Handelsregister eine Bestätigung über das deponierte Gesellschaftskapital vorliegen. In der Praxis wird das entsprechende Kapital in einem Kapitaleinzahlungs- oder Liberierungskonto bei einer Bank deponiert. Das Konto hat auf den Namen der Gesellschaft in Gründung zu lauten und muss zunächst gesperrt werden. Erst nach erfolgter und nachgewiesener Bestellung der Organe darf das Kapital zur Verfügung gestellt werden.

84 Die Bank hat bei sich in Gründung befindenden Gesellschaften die Eröffner der Geschäftsbeziehung zu identifizieren.

85 Nach erfolgter Grün­dung ist die Gesellschaft gemäss den Vorgaben für juristische Personen und Personengesellschaften zu identifizieren (Art. 12 ff. VSB 20), sofern sie Vertragspartei des Finanzintermediärs wird.

In der Praxis wird in der Regel kein neues Konto eröffnet, sondern das bestehende umbenannt, in dem bspw. der Zusatz «in Gründung» gestrichen wird.

D. Delegation

1. Allgemeine Vorgaben

86 Ein Finanzintermediär kann die Identifizierung der Vertragspartei an Dritte delegieren.

Von Interesse ist diese Vorgehensweise für den Finanzintermediär in der Praxis insbesondere, wo der beigezogene Dritte (bspw. externer Vermögensverwalter oder Vermittler) den Prospect besser kennt und daher den vertrauteren Zugang zu ihm hat oder die höhere Fachkenntnis in einer geografischen Region aufweist.
Die vom Finanzintermediär mit der Identifizierung der Vertragspartei beauftragte natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz oder im Ausland darf in der Regel keine weiteren Dritte beiziehen.
Nach erfolgter Identifizierung durch die beauftragte Person hat der Finanzintermediär eine Kopie der Identifikationsdokumente zu seinen Akten zu nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm übermittelten Kopien den Originalen entsprechen.
Bei den eingegangenen Identifikationsdokumenten kontrolliert der Finanzintermediär nachgelagert, ob der Dritte die Sorgfaltspflichten gehörig erfüllt hat. Die Ergebnisse allfälliger zusätzlichen Abklärungen, bspw. bei Zweifel an den gemachten Angaben über die Identität der Vertragspartei, überprüft er auf ihre Plausibilität hin. Unabhängig der Delegationsart bleibt ein Finanzintermediär in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben, für die er den Dritten beigezogen hat, aufsichtsrechtlich verantwortlich.

2. Delegationsarten

a. Delegation mit schriftlicher Vereinbarung

87 Ein Finanzintermediär darf Dritte mittels schriftlicher Vereinbarung mit der Identifizierung der Vertragspartei beauftragen, sofern er die beauftragte Person sorgfältig auswählt, diese über ihre Aufgaben bezüglich der gehörigen Identifizierung instruiert und während des Vertragsverhältnisses dessen Einhaltung der Sorgfaltspflichten kontrolliert.

Welche Kriterien für die sorgfältige Auswahl massgebend sind, definieren die Ausführungsbestimmungen nicht. In der Praxis werden vor der Beauftragung einer Person insbesondere dessen Integrität (bspw. Hintergrundabfrage in von einem externen Provider eingekauften Screening-System und/oder Einholung eines Strafregisterauszugs), fachspezifischen Kenntnisse (bspw. Einholung von Schulungsnachweisen und/oder Lebensläufen) und die allfällige Erfüllung spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen (bspw. Eintragung in ein Register) überprüft.
Im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung halten der Finanzintermediär und der beauftragte Dritte die der Delegation der Identifizierung zugrunde liegenden Rechte und Pflichten fest.

b. Delegation ohne schriftliche Vereinbarung

88 Keine schriftliche Vereinbarung hat der Finanzintermediär bei der Delegation der Identifizierung der Vertragspartei abzuschliessen, sofern es sich bei der beauftragten Person um eine Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe handelt und diese einen gleichwertigen Sorgfaltsstandard anwendet.

Ebenfalls von dieser Ausnahme erfasst sind Delegationen an andere Finanzintermediäre, sofern diese einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterstehen und Massnahmen getroffen haben, um die Sorgfaltspflichten in gleichwertiger Weise wahrzunehmen.
Aus dem Kundendossier sollte für fachkundige Dritte nachvollziehbar sein, weshalb die Identifizierung der Vertragspartei durch eine beauftragte Person ohne schriftliche Vereinbarung vorgenommen wurde.

E. FINMA-RS 2016/7

1. Allgemeines

89 Die von der FINMA erlassenen Regeln sollen möglichst technologieneutral ausgestaltet sein, damit zwischen allen Finanzmarktakteuren ein fairer Wettbewerb herrscht und Wettbewerbsnachteile vermieden werden können.

90 Um der Regulierung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auch digital Rechnung zu tragen, insbesondere betreffend die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen, trat am 18. März 2016 das FINMA-RS 2016/7 «Video- und Online-Identifizierung» in Kraft. Zielsetzung ist die Auslegung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen, namentlich der GwV-FINMA,

der VSB
und des Reglements SRO-SVV
hinsichtlich eines digitalen Umfelds, mit Fokus auf die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen über elektronische Kanäle.

91 Direkte Anwendung findet das FINMA-RS 2016/7 auf Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG. Werden im Rundschreiben Verweise auf die GwV-FINMA gemacht, so sind damit auch die analogen Bestimmungen der VSB und des Reglements SRO-SVV gemeint. Indirekte Anwendung findet das FINMA-RS 2016/7 auf Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG durch Verweis auf dieses Rundschreiben im entsprechenden SRO- oder AO-Reglement.

92 Um Wettbewerbsnachteile für schweizerische Finanzintermediäre zu vermeiden, ist mit Blick auf ein kompetitives internationales Umfeld das Ermöglichen einer digitalen Kontoeröffnung sicherlich zu begrüssen. Andererseits wird mit einem rein digitalen Prozess der Video- und Online-Identifizierung die Gefahr grösser, dass bspw. verfälschte oder gefälschte Identifikationsdokumente verwendet werden.

Zudem wird eine spezifische Infrastruktur und entsprechendes Fachwissen notwendig, was mit hohen Kosten verbunden sein kann, da dies i.d.R. extern eingekauft wird.

93 In der Praxis ist die Video- und Online-Identifizierung ein zentraler Aspekt bei Finanzdienstleistungslösungen, die komplett digitalisiert sind und meist von sog. Smartphone- bzw. Neobanken angeboten werden. Retail-Banken haben die Video- und Online-Identifizierung meist als Ergänzung ihres Dienstleistungsangebots. Bei den Privatbanken sind diese elektronischen Kanäle eher Ausnahmefälle, da der Austausch zwischen dem Kundenberater und dem Kunden im Zentrum steht.

2. Video-Identifizierung

94 Mit Video-Identifizierung ist die Identifizierung der Vertragspartei per Videoübertragung gemeint. Eine so erfolgte Identifizierung ist der Identifizierung bei persönlicher Vorsprache gleichgestellt, soweit die in Rz. 6 ff. FINMA-RS 2016/7 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der Vertragspartei um eine natürliche Person, eine juristische Person bzw. Personengesellschaft oder um mehrere Vertragsparteien handelt.

95 Mit Videoübertragung ist eine audiovisuelle Kommunikation in Echtzeit (also eine live-Schaltung) gemeint. Dafür hat der Finanzintermediär geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen. Diese müssen einerseits eine sichere Übertragung sowie eine geeignete Bild- und Audioqualität bieten. Andererseits müssen sie sicherstellten, dass Informationen in der maschinenlesbaren Zone (Machine Readable Zone, MRZ) auf dem Identifikationsdokument ausgelesen und entschlüsselt werden können.

96 Aus organisatorischer Sicht hat der Finanzintermediär für die Durchführung des Identifizierungsgesprächs einen Prozess sowie einen Gesprächsleitfaden zu erstellen. Die mit der Video-Identifizierung betrauten Mitarbeitenden sind entsprechend zu schulen. Das Gespräch mit der Vertragspartei ist mittels Audioaufzeichnung in Gänze festzuhalten.

Die Aufzeichnungen sind stichprobenweise auf ihre Qualität zu kontrollieren und intern so abzulegen, dass sich ein fachkundiger Dritter innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil bilden kann.

97 Die Video-Identifizierung von natürlichen Personen richtet sich nach den Rz. 5–22 FINMA-RS 2016/7. Um die Echtheit des Identifikationsdokuments zu überprüfen, hat der Finanzintermediär einerseits die Informationen in der MRZ maschinell auszulesen und zu entschlüsseln. Andererseits ist ein optisch variables und dazu ein weiteres zufällig ausgewähltes Sicherheitsmerkmal zu examinieren. Dies kann auch mittels visueller Kontrolle wie dem Kippen des Ausweises erfolgen. Hieraus ergibt sich, dass im Unterschied zur Identifizierung bei persönlicher (physischer) Vorsprache bei der Video-Identifizierung nur amtliche Identifikationsdokumente beigebracht werden können, die sowohl über eine MRZ wie auch optische Sicherheitsmerkmale

verfügen.

98 Sollten Zweifel an der Echtheit des Identifikationsdokuments oder der Identität der Vertragspartei aufkommen oder sollten die Bild- und/oder Audioqualität eine einwandfreie Identifizierung nicht erlauben, so führt dies zum Abbruch der Video-Identifizierung. Weiterhin möglich bleibt dann die herkömmliche Identifizierung mittels persönlicher Vorsprache oder auf dem Korrespondenzweg.

99 Die Video-Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften richtet sich nach den Rz. 23–26 FINMA-RS 2016/7, als Zusatz zu den Rz. 5-22 FINMA-RS 2016/7, welche ebenfalls gelten. Wie bei der herkömmlichen Identifizierung ist auch bei der Video-Identifizierung ein Auszug aus einer durch die zuständige Registerbehörde geführten Datenbank oder aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis beizubringen, jedoch in elektronischer Form. Die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei sind, ebenfalls in elektronischer Form, zur Kenntnis zu nehmen. Die Identität der Eröffner ist gemäss den Vorgaben in Rz. 5-22 FINMA-RS 2016/7 zu überprüfen.

100 Die Video-Identifizierung ist für jede der Vertragsparteien einzeln und gemäss den jeweiligen Regeln (Rz. 5–22 FINMA-RS 2016/7 bei natürlichen Personen; Rz. 5–26 FINMA-RS 2016/7 bei juristischen Personen und Personengesellschaften) durchzuführen, sofern eine Geschäftsbeziehung mit mehreren Vertragsparteien aufgenommen wird.

3. Online-Identifizierung

101 Bei der Online-Identifizierung geht es um das Einholen der Identifikationsdokumente auf dem digitalen Korrespondenzweg

und um die Voraussetzungen, unter welchen die digital eingeholten den herkömmlich eingeholten Identifikationsdokumenten gleichgestellt
werden dürfen.

102 Der einfachen Ausweiskopie gleichgestellt ist ein von der Vertragspartei erstelltes Lichtbild

des Identifikationsdokuments. Damit der Finanzintermediär das Lichtbild zu seinen Akten nehmen kann, stellt die Vertragspartei ihm dieses auf dem elektronischen Weg zu. Den Hauptanwendungsfall
eines solchen nicht echtheitsbestätigten Lichtbilds des Identifikationsdokuments bilden die vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 12 Abs. 2 GwV-FINMA.

103 Für die Gleichstellung mit der echtheitsbestätigten Ausweiskopie sieht das FINMA-RS 2016/7 drei mögliche Verfahren vor. Bei allen drei dürfen nur amtliche Identifikationsdokumente akzeptiert werden, welche über eine MRZ und optische Sicherheitsmerkmale verfügen.

104 Das erste Verfahren gemäss Rz. 32 ff. FINMA-RS 2016/7 betrifft die elektronische Ausweiskopie mit Echtheitsprüfung durch den Finanzintermediär. Dabei hat der Finanzintermediär einerseits Lichtbilder von allen relevanten Seiten des Identifikationsdokuments und andererseits von der Vertragspartei selbst einzuholen. Diese Lichtbilder sind miteinander entsprechend abzugleichen. Des Weiteren sind die digital entschlüsselten Informationen mit den restlichen Angaben auf dem Ausweis sowie mit den von der Vertragspartei im Rahmen der Beziehungseröffnung angegebenen Daten auf ihre Übereinstimmung zu prüfen. Die Echtheit des Identifikationsdokuments ist anhand von mindestens zwei zufällig ausgewählten Sicherheitsmerkmalen zu beurteilen. Von der Vertragspartei lässt sich der Finanzintermediär überdies Geld ab einem auf den Namen der Vertragspartei lautenden Konto überweisen. Hierauf darf er unter den in Rz. 33.1 FINMA-RS 2016/7 genannten Voraussetzungen verzichten. Abschliessend hat er im Rahmen des ersten Verfahrens auch noch die Wohnsitzadresse der Vertragspartei zu überprüfen. Dies kann der Finanzintermediär tun anhand einer Steuer- oder anderweitigen behördlichen Rechnung, einer Energie-, Wasser- oder Telefonrechnung (Utility Bill), einer Postzustellung, eines öffentlichen Registers, einer durch einen vertrauenswürdigen Privaten geführte Datenbank oder eines solchen Verzeichnisses, oder einer Geolokalisierung.

105 Das zweite Verfahren gemäss Rz. 38 f. FINMA-RS 2016/7 betrifft die elektronische Ausweiskopie mit qualifizierter elektronischer Signatur. Dabei ist vom Finanzintermediär auf einem elektronischen Kanal eine elektronische Kopie von allen relevanten Seiten des Identifikationsdokuments einzuholen. Dieses von der Vertragspartei zugestellte Abbild seines Identifikationsdokuments muss mit einer von einem in der Schweiz anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestellten qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES versehen sein. Die Angaben auf dem Ausweis sind mit denjenigen der qualifizierten elektronischen Signatur auf ihre Übereinstimmung vom Finanzintermediär zu überprüfen.

106 Das dritte Verfahren gemäss Rz. 40 f. FINMA-RS 2016/7 betrifft die digitale Echtheitsbestätigung. Diese darf vom Aussteller von Echtheitsbestätigungen gemäss Art. 49 GwV-FINMA erstellt und dem Finanzintermediär auf elektronischem Weg zugestellt werden. Sofern dieser Aussteller die Echtheitsbestätigung an der von der Vertragspartei im Eröffnungsprozess als Wohnsitzadresse angegebenen Adresse vornimmt, wird mit der auf diese Weise ausgestellten Echtheitsbestätigung gleichzeitig die Wohnsitzbestätigung nach Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA beigebracht. Die Vornahme der Echtheitsbestätigung an dieser Adresse muss aus einer Dokumentation ersichtlich sein.

107 Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die Lichtbilder des Eröffners der Geschäftsbeziehung gemäss den Vorgaben in Rz. 32 FINMA-RS 2016/7 zu prüfen. Weiter gibt Rz. 43 FINMA-RS 2016/7 vor, dass sich der Finanzintermediär von der Vertragspartei Geld ab einem auf den Namen der Vertragspartei lautenden Konto zu überweisen lassen hat. Schliesslich sind ein Auszug gemäss Rz. 24 FINMA-RS 2016/7 sowie die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei einzuholen.

4. Beizug Dritter

108 Unter Berücksichtigung der Art. 28 und 29 GwV-FINMA darf der Finanzintermediär Dritte mit der Durchführung der Video- und Online-Identifizierung beauftragen. Das Rundschreiben betont, dass diese dritten Personen bzw. Unternehmen insbesondere über die fachlichen Kenntnisse und technischen Mittel in Bezug auf die Identitätsdokumente der betroffenen Länder verfügen müssen. Sie haben dem Finanzintermediär die von ihnen erstellten Lichtbilder bzw. elektronischen Kopien, Audioaufzeichnungen, Erklärungen und Dokumentationen (auch auf elektronischem Wege) zukommen zu lassen, damit er sie zu seinen Akten nimmt. Für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben der beigezogenen Dritten bleibt in jedem Fall der Finanzintermediär aufsichtsrechtlich selbst verantwortlich.

109 Gemäss Art. 28 Abs. 3 GwV-FINMA dürfen beigezogene Dritte ihrerseits keine weiteren Personen oder Unternehmen beiziehen. Mit lediglich diesem Wortlaut wäre die häufige Konstellation, in der ein Finanzintermediär einen anderen Finanzintermediär mit der Identifizierung der Vertragspartei beauftragt, nur noch im analogen Umfeld möglich. Da dies nicht dem Sinne der Technologieneutralität entspräche, wurde per 1. Juni 2021 in die Tabelle zur Technologieneutralität unter Rz. 53 FINMA-RS 2016/7 folgende Erläuterung zu Art. 28 Abs. 3 GwV-FINMA eingefügt: «Zieht ein Finanzintermediär einen anderen Finanzintermediär bei und nimmt dieser die Video- und Online-Identifizierung durch direkt beauftragte Dienstleister vor, so gelten letztere nicht als weitere Personen oder Unternehmen und es liegt keine untersagte Weiterdelegation vor.»

III. Art. 3 Abs. 2 GwG – Kassageschäfte

115 Von den (dauernden) Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GwG sind die punktuellen Finanzgeschäfte abzugrenzen, sog. Kassageschäfte.

Finanzintermediäre haben nach Art. 3 Abs. 2 GwG bei einem Kassageschäft die Identifizierung der Vertragspartei nur vorzunehmen, sofern dieses einen erheblichen Schwellenwert erreicht und die Vertragspartei nicht bereits identifiziert wurde. Als Vertragspartei gilt grundsätzlich das Rechtssubjekt, welches beim Finanzintermediär das Kassageschäft tätigt.

A. Definitionen

1. GwV-FINMA / VSB 20

116 Als Kassageschäft gelten gemäss Art. 2 lit. b GwV-FINMA alle Bargeschäfte, insbesondere der Geldwechsel, der Kauf und der Verkauf von Edelmetallen, der Verkauf von Reiseschecks, die Barliberierung von Inhaberpapieren, Kassa- und Anleihensobligationen und das Bareinlösen von Checks, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist. Ausschlaggebend im Einzelfall ist nicht die bare Abwicklung im Sinne einer physischen Entgegennahme bzw. Übergabe eines Vermögenswertes. Vielmehr hat die Ausführung des punktuellen Finanzgeschäfts nicht über ein bestehendes Konto zu erfolgen und keine weitere Beziehung der Vertragspartei zum Finanzintermediär zur Folge haben.

2. GwV-ESBK

117 Die Ausführungsbestimmungen für den Sektor konzessionierter Spielbanken unterscheiden zwischen landbasierten und online durchgeführten Spielen. Im Zusammenhang mit beiden Spielarten kann es zu punktuellen Finanzgeschäften kommen, die die konzessionierte Spielbank verpflichtet, den Spieler und somit ihre Vertragspartei bei der Erreichung eines erheblichen Schwellenwertes zu identifizieren. Als relevante punktuelle Finanzgeschäfte gelten bei landbasierten Spielen der Kauf und Verkauf von Spielmarken an die Spielbank; die Auszahlung aus automatisiert durchgeführten Geldspielen; das Ausstellen und Einlösen von Checks; der Währungs- und Stückelungswechsel; und bei online durchgeführten Spielen die Einzahlung auf ein eigenes Spielerkonto nach Art. 50 Abs. 1 VGS sowie die Überweisung von Gewinnen und Guthaben auf ein eigenes Zahlungskonto nach Art. 50 Abs. 2 VGS.

3. GwV-EJPD

118 Als Kassageschäft im Grossspielsektor gelten gemäss Art. 2 lit. b GwV-EJPD sämtliche Bargeschäfte mit Spielern, insbesondere die Auszahlung von Spielgewinnen in bar, sowie die Auszahlung von Spielgewinnen durch Bank- oder Postüberweisung, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist. Die GwV-EJPD differenziert zwischen Kassageschäften bei online durchgeführten und nicht online durchgeführten Grossspielen. Bei nicht online durchgeführten Grossspielen hat ein Veranstalter den Spieler zu identifizieren, sofern eine Spielgewinnauszahlung einen der vorgesehenen erheblichen Schwellenwerte erreicht. Im Rahmen von online durchgeführten Grossspielen greift die Identifizierungspflicht, sofern ein Spieler Einzahlungen auf ein eigenes Spielerkonto oder Überweisungen vom Spielerkonto auf ein eigenes Zahlungskonto von einem erheblichen Wert vornimmt.

Eine dauernde Geschäftsbeziehung liegt gemäss Art. 2 lit. c GwV-EJPD vor, sofern der Veranstalter des Grossspiels dem Spieler ein Konto für Spielguthaben zur Verfügung stellt. Bei online durchgeführten Grossspielen stellt der Veranstalter dem Spieler grundsätzlich ein Konto für Spielguthaben zur Verfügung. Die Teilnahme an einem online durchgeführten Grossspiel erfordert grundsätzlich ein vom Veranstalter zur Verfügung gestelltes Konto für Spielguthaben. Ein Spielkonto für Spielguthaben setzt in der Regel die Registrierung inkl. Identifizierung des Spielers voraus.
Folglich qualifizieren die in Art. 4 Abs. 1 GwV-EJPD zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichtenden Finanzgeschäfte nicht als Kassageschäfte im eigentlichen Sinne.

4. GwV-BAZG

119 Im Bankedelmetallhandel gilt als Kassageschäft der Kauf und Verkauf von Edelmetallen in bar, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist. Von einer dauernden Geschäftsbeziehung im Sinne der Verordnung spricht man, sofern eine Kundenbeziehung zwischen der Vertragspartei und einem schweizerischen Handelsprüfer oder einer schweizerischen Gruppengesellschaft nach Art. 42bis EMKG besteht, die sich nicht in der Vornahme einer einmaligen unterstellungspflichtigen Tätigkeit erschöpft.

B. Erheblicher Schwellenwert

120 Die in Art. 3 Abs. 5 GwG in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen erheblichen Schwellenwerte (siehe unten, Kapitel VI, N. 134 ff.) können durch eine oder mehrere miteinander verbundene Transaktionen erreicht resp. überschritten werden.

Der mehrmalige Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb des erheblichen Schwellenwertes (sog. Smurfing) gilt als Anhaltspunkt für Geldwäscherei.

C. Fehlende vorgängige Identifizierung

121 Als nicht bereits identifiziert gilt eine Vertragspartei bei einem Kassageschäft, sofern sie keine (dauernde) Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär führt oder nicht schon bei gewissen vorangehenden Kassageschäften ordentlich identifiziert wurde. Auch wenn keine erneute Identifizierung vorzunehmen ist, überprüft der Finanzintermediär die vorhandene Identifikationsdokumentation auf ihre Ordentlichkeit und versichert sich, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits identifiziert wurde.

In jedem Fall sind jedoch die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen.

IV. Art. 3 Abs. 3 GwG – Versicherungsprämien

122 Art. 3 Abs. 3 GwG verpflichtet Versicherungseinrichtungen, bei den vorwiegenden Finanzgeschäften ihre Vertragspartei erst zu identifizieren, sofern analog zu den Kassageschäften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GwG ein erheblicher Schwellenwert erreicht resp. überschritten wird.

Bei der Berechnung des erheblichen Schwellenwertes sind allfällige Prämienabzüge/-zuschläge zu berücksichtigen. Abgestellt wird entweder auf den Betrag der einmaligen Prämie oder bei periodischen Prämien auf das gesamte Prämienvolumen inkl. Steuern, die gemäss Police geschuldet wird.

123 Besteht bei der Versicherungseinrichtung der Verdacht, dass durch den Abschluss mehrerer Versicherungsverträge oder Prämienkonti mit Prämienzahlungen unterhalb der Mindestgrenze die Identifizierungspflicht umgangen werden soll (sog. Smurfing), hat sie die Vertragspartei trotzdem zu identifizieren. Ein solcher Verdacht besteht, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine sachlich gerechtfertigten Gründe für den Abschluss von mehreren Lebensversicherungsverträgen oder Prämienkonti erkennbar sind.

124 Versicherungseinrichtungen haben eine Vertragspartei, die bereits bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung identifiziert wurde, bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung ebenfalls nicht erneut zu identifizieren.

V. Art. 3 Abs. 4 GwG – Verdacht auf Geldwäscherei

125 Art. 3 Abs. 4 GwG bestimmt, dass, sofern in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, die Identifizierung der Vertragspartei auch dann vorzunehmen ist, wenn die erheblichen Schwellenwerte nicht erreicht werden. Die Gefahr der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht auch bei Finanztransaktionen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte.

126 Für externe Vermögensverwalter ist diese Regelung in Art. 51 Abs. 3 GwV-FINMA explizit umgesetzt, für Banken in Art. 6 Abs. 2 VSB 20, für Versicherungsunternehmen in Art. 3 Abs. 2 R SRO-SVV. Die GwV-ESBK und die GwV-EJPD enthalten keine ausdrücklichen Implementierungsbestimmungen, jedoch ist Art. 3 Abs. 4 GwG auch von Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen anzuwenden.

Die GwV-BAZG hält explizit fest, dass die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren ist, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

127 Liegen Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GwV-FINMA auch der Empfänger einer Geld- und Wertübertragung (vom Ausland in die Schweiz) in jedem Fall zu identifizieren.

128 Mit Verdachtsmomenten i.S.v. Art. 3 Abs. 4 GwG sind konkrete Anhaltspunkte für Geldwäscherei gemeint. Diese müssen nicht bereits den Schweregrad eines «begründeten Verdachts» i.S.v. Art. 9 Abs. 1quater GwG erreichen.

Heranzuziehen sind damit die Materialien zum Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB und der Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG.

129 Für das Melderecht sind Unterstellungen oder vage Eindrücke nicht ausreichend. Als «Wahrnehmungen» dürfen Indizien gemeldet werden, die auf inkriminierte Vermögenswerte hindeuten.

Bereits ein Anhaltspunkt für Geldwäscherei reicht aus, Gewissheit braucht es nicht.
Zur Meldepflicht hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung fest: «Wenn im Rahmen von Hintergrundabklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG […] der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, so gilt er ohne weiteres als begründet.»
Im Urteil vom 11. Januar 2021 verwies das Bundesgericht zudem auf die Botschaft zum GwG von 1996. Bereits dort wurde stipuliert, dass nicht ausräumbare Verdachtsmomente zu melden sind, was der Logik des GwG sowie dem Zweck dieses Gesetzes entspricht.

130 Vor diesem Hintergrund ist Art. 3 Abs. 4 GwG zu betrachten. Liegt ein konkreter Anhaltspunkt für Geldwäscherei vor, so ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren. Der Finanzintermediär hat aufgrund des vorliegenden Verdachtsmoments entsprechende Hintergrundabklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG vorzunehmen.

Erst wenn die Vermutung, dass es sich um inkriminierte Vermögenswerte handelt, nicht entkräftet werden kann, muss die Geschäftsbeziehungen an die Meldestelle für Geldwäscherei gemeldet werden.
Das alleinige Vorliegen eines Verdachtsmoments führt nicht direkt zu einer Meldung nach Art. 9 Abs. 1 GwG. Mit der initialen Identifikation der Vertragspartei soll sichergestellt werden, dass eine solche überhaupt erstattet werden könnte.

131 Im Anhang der GwV-FINMA werden mögliche Anhaltspunkte für Geldwäscherei aufgelistet. Die Aufzählung ist nicht abschliessend und enthält in den Ziff. 3.1.1 bis 3.1.8 folgende spezifische Anhaltspunkte bei Kassageschäften: Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert; Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto; Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks; Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkundinnen und ‑kunden; Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkundinnen und ‑kunden; Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkundinnen und -kunden, ohne dass ein legitimer Grund ersichtlich ist; mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Identifikationslimite; Erwerb von Inhaberpapieren mittels physischer Lieferung.

132 Gemäss Kommentar R SRO-SVV können auch während der Vertragsdauer Indizien für Ungewöhnlichkeiten und damit mögliche Verdachtsmomente für Geldwäscherei entstehen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Vertragspartei einen Betrag von mehr als CHF 15'000 in bar einzahlen möchte; sich das wirtschaftliche Umfeld oder die Kenntnisse und Erfahrungen über den Kunden nicht oder nicht mehr mit dem Vertrag vereinbaren lassen; die Konstruktion des Vertrages darauf hindeutet, dass ein krimineller Zweck erreicht werden soll; der Zweck des Vertragsabschlusses nicht erkennbar ist oder wirtschaftlich geradezu unsinnig erscheint; die Vertragspartei zusätzlich zur Versicherungspolice eine Garantieerklärung verlangt; eine Geschäftsbeziehung mit Vermögenseinheiten, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, eingegangen wird, oder bei Geschäftsbeziehungen mit Personenverbindungen, Trusts und Sitzgesellschaften; oder der Abschluss sonst wie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, dessen Rechtmässigkeit sei erkennbar.

133 Es gibt zahlreiche Anhaltspunkte für Geldwäscherei. Die heute bekannten sind nicht als abschliessend zu betrachten, im Gegenteil, bspw. mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung rund um das Geschäft mit virtuellen Vermögenswerten werden stetig neue hinzukommen. Gemäss Wyss sind jegliche Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen.

Dem ist zuzustimmen. Im Zweifel hat sich der Finanzintermediär für eine Identifikation der Vertragspartei zu entscheiden.

VI. Art. 3 Abs. 5 GwG – Schwellenwert festlegende Stellen

134 Mit der Einführung von Schwellenwerten verfolgt der Gesetzgeber das Ziel den Abklärungs- und Dokumentationsaufwand der Finanzintermediäre bei gewissen Arten von Finanzgeschäften in einem angemessenen Rahmen zu halten. Dieser Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips gründet auf der Annahme, dass die Gefahr von Geldwäscherei bei kleinen Summen als gering erachtet wird.

Für die Festlegung der Schwellenwerte resp. ihrer Erheblichkeit im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 (Kassageschäfte) und Abs. 3 GwG (Versicherungsprämien), sind gemäss Art. 3 Abs. 5 GwG die FINMA, die SROs, das ESBK, das EJPD und das BAZG verantwortlich.

A. FINMA

135 Die FINMA legte im Rahmen ihrer Kompetenz die Schwellenwerte folgendermassen als erheblich fest: CHF 15'000 oder mehr für Kassageschäfte; CHF 5'000 oder mehr für Geldwechselgeschäfte; CHF 1'000 oder mehr bei punktuellen Finanzgeschäfte mit virtuellen Währungen; CHF 1’000 oder mehr bei Geld- und Wertübertragungen vom Ausland in die Schweiz; und CHF 0, sofern Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland erfolgen.

Eine Zeitspanne für die Berechnung mehrerer miteinander verbundenen Transaktionen für die Erreichung der genannten Schwellenwerte sieht die Verordnung nicht vor.

B. SBVg

136 Die SBVg wird in Art. 3 Abs. 5 GwG nicht genannt und gilt nicht als Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 24 ff. GwG.

Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 FINMAG anerkannte die FINMA die Selbstregulierung des Bankensektors jedoch als Mindeststandard.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. g VSB 20 haben Banken bei Kassageschäften mit Beträgen von mehr als CHF 15'000 die Vertragspartei zu identifizieren. Einen Zeitraum für die Berechnung mehrerer miteinander verbundenen Transaktionen für die Erreichung des Schwellenwertes definiert die VSB 20 nicht.

C. SRO - Beispiel SRO-SVV

137 Die SRO-SVV gilt als anerkannte Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 24 ff. GwG.

In Art. 3 Abs. 1 R SRO-SVV hält sie daher fest, dass bei den vorwiegenden Finanzgeschäften eine Prämienzahlung(en) von mehr als CHF 15'000 die Identifizierung der Vertragspartei auslöst. Für die Prämienberechnung konventioneller Lebensversicherungen mit Sparanteilen und anteilsgebundener Lebensversicherungen gilt zur Erreichung des genannten Schwellenwertes pro Vertrag eine Zeitspanne von fünf Jahren.

D. ESBK

138 Im Hinblick auf die Identifizierung der Vertragspartei sieht die ESBK für diverse punktuelle Finanzgeschäfte einen erheblichen Schwellenwert von CHF 4'000 oder mehr vor, der von einem Spieler innerhalb von 24 Stunden erreicht werden muss.

Bei landbasierten Spielen steht es den konzessionierten Spielbanken frei, sämtliche Spieler und somit ungeachtet eines Schwellenwertes zu identifizieren und zu registrieren.
Die Gründe für eine solche Vorgehensweise in der Praxis sind insbesondere die Entlastung der Transaktionsüberwachung (u.a. Wegfall der Prüfung von Schwellenwerten oder von «Smurfing» zur Umgehung allfälliger Identifizierungsmassnahmen) sowie der Wahrnehmung sozialschützender Massnahmen (u.a. Spielsucht oder Vermeidung der Teilnahme von Minderjährigen).

E. EJPD

139 Bei nicht online durchgeführten Grossspielen orientiert sich die Höhe der erheblichen Schwellenwerte grundsätzlich an der Art der Teilnahme am Grossspiel. Das EJPD definiert die Schwellenwerte für Kassageschäfte bei nicht online durchgeführten Grossspielen daher folgendermassen als erheblich: Spielgewinnauszahlungen bei elektronischen Losen CHF 5'000 oder mehr, bei gedruckten Losen CHF 10'000 oder mehr und bei allen anderen nicht online durchgeführten Grossspielen CHF 15'000/25'000 oder mehr. Gleiche Schwellenwerte finden unter Berücksichtigung eines dreissigtägigen Berechnungszeitraums bei den online durchgeführten Grossspielen Anwendung, auch wenn die dort zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichtenden Finanzgeschäfte in der Regel keine Kassageschäfte im eigentlichen Sinne darstellen. Die Höhe der erheblichen Schwellenwerte bei online durchgeführten Grossspielen variiert dabei infolge Transaktionsart (i.c. Zahlungseingang vs. Zahlungsausgang vom Spielerkonto), prozentuellen Anteils der Einsätze in einem Zeitraum von 30 Tagen an Grossspielen mit einer gewissen Auszahlungsquote oder des Umstands, ob es sich um Spielgewinne handelt oder nicht.

F. BAZG

140 Das BAZG legte im Rahmen seiner Kompetenz die Schwellenwerte folgendermassen fest: CHF 15'000 oder mehr für Kassageschäfte; CHF 5'000 oder mehr für Devisengeschäfte; CHF 1'000 oder mehr bei Transaktionen in virtueller Währung, sofern es sich dabei nicht um die Übertragung von Vermögenswerte handelt und keine dauerhafte Geschäftsbeziehung damit verbunden ist; CHF 1’000 oder mehr bei Vermögenswertübertragungen vom Ausland in die Schweiz; und CHF 0, sofern Vermögenswertübertragungen von der Schweiz ins Ausland erfolgen.

Eine Zeitspanne für die Berechnung mehrerer miteinander verbundenen Transaktionen für die Erreichung der genannten erheblichen Schwellenwerte sieht die Verordnung nicht vor.

VII. Sanktionierung von Verletzungen der Identifizierungspflicht

A. FINMAG, GwG, GwV-FINMA

141 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden erfüllen mit der Sanktionierung ihre Aufgaben und verfolgen zudem sowohl ihre Aufsichtsziele wie auch ihre strategischen Ziele.

Die Bekämpfung der Geldwäscherei ist ein Teil der strategischen Ziele der FINMA.

142 Bei Hinweisen auf aufsichtsrechtliche Missstände oder Gesetzesverstösse trifft die FINMA zunächst informelle Vorabklärungen. Entsprechende Hinweise können sich aus der Überwachungstätigkeit der FINMA (bspw. eigene Vor-Ort-Kontrollen oder Prüfberichte der Prüfgesellschaften) ergeben. Anzeigen von Drittbehörden, Beschwerden von Kunden oder Medienberichte können ebenfalls Vorabklärungen auslösen.

Zudem haben Beaufsichtigte und Prüfgesellschaften der FINMA unverzüglich Vorkommnisse zu melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Im Zusammenhang mit der Identifizierungspflicht gemäss Art. 3 GwG ist auch auf die Meldung von Verstössen bzw. Entscheiden durch die Aufsichtskommission VSB sowie die jeweiligen AO und SRO an die FINMA hinzuweisen.

143 Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen,

so eröffnet die FINMA ein Enforcementverfahren.
Dieses richtet sich nach dem VwVG, welches sowohl das erstinstanzliche Verfahren vor der FINMA als auch die Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht regelt.
Das Enforcement trägt zur Erreichung der Aufsichtsziele und der strategischen Ziele bei und hat die Beseitigung von Missständen, die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands sowie die präventiv wirkende Sanktionierung von Gesetzesverstössen zum Ziel. Es wird gezielt bei schweren Aufsichtsrechtverletzungen eingesetzt.

144Eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen mit Blick auf Art. 3 GwG bestimmt sich nach den Kriterien für die Eröffnung eines Enforcementverfahrens

und dem FINMA-Rundschreiben 2013/3.
Die Beurteilung der Schwere der Verletzung von Art. 3 GwG lässt sich in die Fallgruppen «systematische Fehler» und «Einzelfall» aufteilen. Eine systematische Verletzung von Art. 3 GwG stellt eine schwere Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Bestimmung dar. In Frage kommt hier bspw. der Umstand, dass über Monate durchgeführte Video-Identifizierungen infolge schlechter Datenqualität oder anderweitiger IT-Probleme nicht mehr nachvollziehbar oder gar nicht mehr vorhanden sind. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten reicht dagegen grundsätzlich noch nicht aus für die Eröffnung eines Enforcementverfahrens.
Eine einmalige Verletzung einer zentralen Pflicht, wie bspw. der Auskunftspflicht gemäss Art. 29 FINMAG, kann jedoch ein Enforcementverfahren nach sich ziehen.
Die Identifizierungspflicht gemäss Art. 3 GwG stellt ebenfalls eine solche zentrale Sorgfaltspflicht dar. Zu denken ist hierbei bspw. daran, dass die Identifizierung trotz offensichtlicher Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bei einem Kassageschäft nicht vorgenommen wird. Oder es werden Zweifel an der Identität der Vertragspartei bewusst ignoriert und nicht weiter abgeklärt. Im Einzelfall kommt es auf die Intensität der Pflichtwidrigkeit sowie die Bedeutung der missachteten Pflichten an.
Schliesslich beurteilt die FINMA im Rahmen ihres Ermessens,
ob eine schwere Verletzung vorliegt. Damit konkretisiert sie diesen unbestimmten Rechtsbegriff.

145 Art. 30 ff. FINMAG führt die folgenden Aufsichtsinstrumente auf, welche der FINMA bei Verstössen gegen die Pflichten des GwG zur Verfügung stehen:

Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes gemäss Art. 31 FINMAG; Feststellung der schweren Verletzung von Aufsichtsrecht mittels Verfügung und Ersatzvornahme gemäss Art. 32 FINMAG; Berufsverbot von bis zu fünf Jahren gemäss Art. 33 FINMAG; befristetes oder dauerndes Tätigkeitsverbot gemäss Art. 33a FINMAG; Veröffentlichung der rechtskräftigen Endverfügung unter Angabe von Personendaten gemäss Art. 34 FINMAG; Einziehung des unrechtmässig erzielten Gewinns oder vermiedener Verluste nach Art. 35 FINMAG; Einsetzung eines unabhängigen und fachkundigen Untersuchungsbeauftragten gemäss Art. 36 FINMAG; Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung gemäss Art. 37 FINMAG. Lediglich für die «Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes» genügt eine beliebige Gesetzesverletzung, ansonsten setzen alle obgenannten Aufsichtsinstrumente eine schwere Verletzungaufsichtsrechtlicher Bestimmungen voraus.

146 Unter den Strafbestimmungen führt das GwG lediglich die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG sowie die Verletzung der Prüfpflicht durch Händlerinnen und Händler gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 38 GwG. Verstösse gegen die übrigen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten gemäss Art. 3 ff. GwG werden nicht geahndet.

147 Bei Verletzung der Bestimmungen der GwV-FINMA kann gemäss Art. 9 Abs. 1 GwV-FINMA die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage gestellt werden. Bei von der FINMA prudenziell beaufsichtigten Finanzintermediären ergibt sich diese Sanktionsmöglichkeit bereits aus den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen, siehe für Banken Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG und für Versicherungsunternehmen Art. 14 Abs. 1 VAG.

Schwere Verletzungen können gemäss Art. 9 Abs. 2 GwV-FINMA ein Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG und die Einziehung des durch diese Verletzungen erzielten Gewinns nach Art. 35 FINMAG zur Folge haben. Betreffend das Berufsverbot ist festzuhalten, dass der für die Verletzung «verantwortlichen Person» eine «Tätigkeit in leitender Stellung» untersagt werden kann. Die betroffene Person muss somit nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Verfehlung eine leitende Stellung bekleidet haben.

B. VSB

148 Unterzeichnen die in der Schweiz domizilierten Banken die VSB, so unterstehen sie zusätzlich zum aufsichtsrechtlichen Sanktionssystem gemäss Art. 30 ff. FINMAG auch dem in der VSB geregelten monetären Sanktionssystem gemäss Art. 58 ff. VSB 20.

Dieses hat einen privatrechtlichen Charakter.

149 Bei Verdacht auf Vertragsverletzungen führt der Untersuchungsbeauftragte VSB die nötigen Ermittlungen durch und stellt der Aufsichtskommission VSB Antrag auf Durchführung eines Sanktionsverfah­rens oder die ganze oder teilweise Einstellung des Verfahrens.

Mittels Selbstanzeige kann die Bank in einfach gelagerten Fällen ein abgekürztes Verfahren beantragen. Hierfür hat sie die vollständigen Akten sowie einen Bericht der Prüfgesellschaft einzureichen, womit das Ermittlungsverfahren wegfällt und nur das Sanktionsverfahren durchgeführt wird.

150 Für die Abklärung und Ahndung von Verletzungen der Standesregeln ist die Aufsichtskommission VSB zuständig. Sie bestimmt im Sanktionsverfahren die angemessene Konventionalstrafe oder stellt das Verfahren ganz oder teilweise ein.

151 Die Sanktionsbestimmungen der VSB unterscheiden zwischen Bagatellfällen und nicht als Bagatellfälle zu qualifizie­renden Verstössen gegen die Vorschriften der Standesregeln. Ein Bagatellfall liegt generell vor, wenn der geldwäschereispezifische Zweck der VSB trotz formeller Mängel erreicht worden ist. Art. 63 VSB 20 zählt einige, nicht abschliessende, Beispiele auf.

Gegen die fehlbare Bank ist das Verfahren ohne Sanktion einzustellen, sofern es sich um einen Bagatellfall handelt.

152 Ein systemisches Versagen der Bank stellt keinen Bagatellfall dar.

Bei der Verletzung der Standesregeln kann es sich auch um eine lediglich unterschiedliche Interpretation der jeweiligen VSB-Bestimmung(en) handeln. Der fehlbaren Bank kann im Falle einer Verletzung der Standesregeln eine Konventionalstrafe von bis zu zehn Millionen Franken auferlegt werden. Für deren Berechnung sind entsprechend zu berücksichtigen: die Schwere der Verletzung der VSB-Bestimmung(en), der Grad des Verschuldens, die Vermögenslage der Bank sowie die von anderen Instanzen in der gleichen Sache verhängten Massnahmen.
Bei Nichtleistung der verhängten Konventionalstrafe sieht Art. 68 VSB 20 das Schiedsverfahren vor. Gegen Entscheide des Schiedsgerichts stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 389 ff. ZPO offen.

153 Die Aufsichtskommission VSB setzt die FINMA über ihre Entscheide in Kenntnis.

Auch die Prüfgesellschaft hat nicht als Bagatellfälle zu qualifizie­rende Verstösse gegen die Standesregeln der FINMA (sowie der Aufsichtskommission VSB) zu melden.
Der an die FINMA gemeldete Sachverhalt kann nicht nur Verstösse gegen die Vorgaben der VSB,
sondern auch Verletzungen weiterer aufsichtsrechtlicher sowie strafrechtlicher Bestimmungen enthalten.

C. SRO – Beispiel SRO-SVV

154 Der SRO-SVV kommt die Aufgabe zu, die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Sorgfaltspflichten durch die ihr angeschlossenen Versicherungsunternehmen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck erlässt sie gestützt auf Art. 10 der eigenen Statuten und in Absprache mit der FINMA ein spezielles KPS SRO-SVV und legt darin die erforderlichen internen und externen Kontrollvorgänge, das Sanktionswesen sowie die Rechtsmittel fest.
Die Pflicht, ein entsprechendes Reglement zu erlassen, ergibt sich aus Art. 25 GwG.

155 Bei Verletzung der Pflichten aus GwG und/oder Reglementen der SRO-SVV obliegt es dem Vorstand SRO-SVV, die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu ergreifen. Das fehlbare Versicherungsunternehmen erhält das rechtliche Gehör, bevor ein solcher Entscheid ergeht.

156 Darüber hinaus darf der Vorstand SRO-SVV Sanktionen beschliessen. Er kann eine Verwarnung aussprechen oder eine Busse von bis zu einer Million Franken verhängen. Solche Bussen werden vereinnahmt und können ganz oder teilweise gemeinnützigen Organisationen zukommen.

Sanktionen der SRO-SVV sind privatrechtlicher Natur und können bei einem Schiedsgericht angefochten werden.
Gegen Entscheide des Schiedsgerichts stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 389 ff. ZPO offen.

D. Externe Vermögensverwalter und Trustees

158 Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen FINIG müssen externe Vermögensverwalter und Trustees über eine Bewilligung der FINMA verfügen und sich einer von der FINMA bewilligen Aufsichtsorganisation (AO) anschliessen.

Sie gelten als prudenziell beaufsichtigte Finanzintermediäre gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. abis GwG. Die AO übernimmt mit der prudenziellen Aufsicht
auch die Überwachungsaufgaben gemäss GwG.

159 Verletzungen von Gesetzen, Verordnungen und Reglementen durch die Angeschlossenen werden in erster Linie von der AO abgeklärt und untersucht. Die AO kann geeignete Massnahmen anordnen, wie bspw.: Fristen zur Wiederherstellung des gesetzes- und reglementskonformen Zustandes ansetzen, eine Aufforderung zu einem Aufsichtsgespräch zukommen lassen, Auflagen personeller oder organisatorischer Natur erteilen, Fristen zur regelmässigen Berichterstattung über bestimmte Ereignisse oder Tatsachen ansetzen. Eine Meldung an die FINMA erfolgt, wenn die von der AO angeordneten Massnahmen von den Angeschlossenen missachtet werden (Fristen verstreichen ungenützt, das Aufsichtsgespräch wird verweigert, etc.). Schwere Verstösse werden unmittelbar an die FINMA gemeldet.

160 Die Sanktionskompetenz bleibt jedoch bei der FINMA.

Stellt die AO im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen fest, so erlässt die FINMA Sanktionen entsprechend der ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente gemäss Art. 30 ff. FINMAG.
Gegen eine Verfügung der FINMA kann die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss VwVG erhoben werden.

Die vorliegende Kommentierung gibt lediglich die Interpretationen und Ansichten der Autoren wieder. Es können keine Rückschlüsse auf die Praxis der Arbeitgeberinnen der Autoren gezogen werden.

Literaturverzeichnis

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Blattner-Schmutz Nadine/Meyer Patrick K., Vorbemerkungen zu Art. 3 GwG, in: Hsu Peter Ch./Flühmann Daniel (Hrsg.), Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Basel 2021.

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Materialienverzeichnis

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Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 1992–1994, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.

Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 1995–1997, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.

Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 1998–2001, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.

Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 2005–2010, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.

Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken 2011–2016, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.

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Aufsichtskommission VSB, Praxis der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken, 1.1.–30.6.2018, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.

Aufsichtskommission VSB, Praxis der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken, 1.7.–31.12.2018, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.

Aufsichtskommission VSB, Praxis der Aufsichtskommission zur Sorgfaltspflicht der Banken, 1.1.–30.6.2019, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/themen/regulierung-compliance/geldwaeschereibekaempfung, besucht am 4.9.2024.

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Rundschreiben 2013/3, Prüfwesen, siehe online unter: www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs-2013-03-20221207.pdf, besucht am 4.9.2024.

Rundschreiben 2016/7, Video- und Online-Identifizierung, Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen über digitale Kanäle, siehe online unter: www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs-2016-07-20210506.pdf, besucht am 4.9.2024.

Schweizerische Bankiervereinigung, Kommentar zur Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) vom 13.6.2018, abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/downloads, besucht am 4.9.2024.

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Fussnoten

  • Art. 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 7 VSB 77.
  • Art. 3 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 VSB 82, Art. 2 i.V.m. Art. 4 VSB 87 und Art. 2 i.V.m. Art. 4 VSB 92
  • Vgl. bspw. Motion 86.956 Leuenberger; Botschaft GwG 1996, S. 1102 i.V.m. S. 1114 f. und S. 1121.
  • Für Händler Art. 17 i.V.m. Anhang 1 GwV und für Finanzintermediäre insbesondere Art. 1 f. i.V.m. Art. 28 ff. GwV-FINMA.
  • Art. 1 i.V.m. Art. 3 ff. GwG; Botschaft GwG 1996, S. 1121; Graber, Art. 3 GwG N. 2, sieht die Identifizierung der Vertragspartei als erste und zentralste Pflicht eines Finanzintermediärs.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1121.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1104 f. i.V.m. S. 1113 und S. 1121.
  • BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 8; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 1; Zulauf, Gläubiger- und Vertrauensschutz, S. 474 f.
  • OK-II-De Capitani, GwG Einl. 2. Kap. N. 14.
  • Die Bestimmungen für Händler in Art. 8a GwG i.V.m. Art. 17 und Anhang 1 GwV unterscheiden sich i.d.R. vom Umfang von denjenigen eines Finanzintermediärs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 GwG.
  • Vgl. bspw. Art. 44 ff. GwV-FINMA für die je nach rechtlicher Ausgestaltung der Vertragspartei unterschiedlich einzuholenden Informationen und Dokumente.
  • Für die Relevanz der Art des Finanzgeschäfts hinsichtlich der Anwendung der Sorgfaltspflichten vgl. bspw. für den Bankensektor Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 VSB 20.
  • Unterscheidung zwischen dauernden Finanzgeschäften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 2 lit. d GwV-FINMA und punktuellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 GwG i.V.m. Art. 2 lit. b und lit. c GwV-FINMA.
  • Gemäss Art. 7a GwG i.V.m. Art. 11 GwV-FINMA kann bei Vermögenswerten von geringem Wert und fehlenden Verdachtsmomenten für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, auf die Identifizierung der Vertragspartei im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr verzichtet werden; vgl. ausführlich die Kommentierung zu Art. 7a GwG.
  • Art. 3 Abs. 4 GwG sieht die Vornahme der Sorgfaltspflicht bei Verdachtsmomenten für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, auch wenn der regulatorisch vorgesehene Schwellenwert nicht erreicht ist.
  • Hierzu ausführlich BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 11, OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 1 f. und OK II-De Capitani, GwG 3 N. 23 f.; vgl. auch Art. 1 GwG i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 134 ff.
  • Vgl. hierzu ausführlich die Kommentierung zu Art. 2 Abs. 2 GwG sowie unsere Ausführungen zu Banken, Versicherungseinrichtungen und externen Vermögensverwaltern in den folgenden Abschnitten.
  • Bzgl. Berufsmässigkeit vgl. im Detail Art. 7–10 GwV i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 142–152.
  • Art. 2–6 GwV i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 5–141.
  • Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GwG; zur Thematik der Schwellenwerte verweisen wir auf die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 GwG.
  • Art. 35 GwV-FINMA i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VSB 20. Zu den einzelnen Finanzgeschäften im Detail Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10 ff. und PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 2 lit. a–g VSB 20.
  • Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1990–1992, B.7; bestätigt in Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1995–1997, C.1.i; zur heutigen Handhabung von Kreditverhältnissen vgl. Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 13 f. und PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 N. 18–20 VSB 20.
  • Art. 5 VSB 20, insbesondere auch im Hinblick auf die Pflichten im Zusammenhang mit bestehenden Inhabersparheften; PK-Heim/Wettstein, Art. 5 N. 1 ff. VSB 20.
  • Art. 2 Abs. 2 lit. c und Art. 2 Abs. 3 lit. a GwG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 GwV-FINMA i.V.m. Art. 1 Abs. 2 R SRO-SVV und Kommentar R SRO-SVV, Art 1 N. 9 ff. mit detaillierten Ausführungen zu den Konstellationen relevanter Finanzgeschäfte.
  • Art. 3 Abs. 3 GwG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 R SRO-SVV; zur Thematik der Schwellenwerte bei Versicherungseinrichtungen verweisen wir auf die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 3 und Abs. 5 GwG.
  • Art. 43 GwV-FINMA i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 35 ff. und Rz. 110 ff.; Art. 1 Abs. 2 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 1 N. 9 ff. m.w.H. zu Ausnahmen im Versicherungsgeschäft.
  • Art. 2 Abs. 4 lit. b GwG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 GwV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 1 N. 13 f.
  • Art. 2 Abs. 2 lit. abis GwG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 FINIG; bezüglich der Definition der Gewerbsmässigkeit verweisen wir auf Art 3 FINIG i.V.m. Art. 19 FINIV.
  • Art. 17 Abs. 1 FINIG i.V.m. Art. 3 lit. c Ziff. 2–4 FIDLEG, wobei die in Art. 3 Abs. 3 lit. a–c FIDLEV vorgesehenen Finanzgeschäfte explizit ausgenommen sind; bezüglich der Definition der Finanzinstrumente verweisen wir auf Art. 3 lit. a FIDLEG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 FIDLEV.
  • Art. 17 Abs. 1 FINIG i.V.m. Art. 3 lit. c Ziff. 1 FIDLEG und Art. 3 Abs. 2 FIDLEV, wobei die in Art. 3 Abs. 3 lit. c FIDLEV vorgesehene Ausnahme zu berücksichtigen ist; Art. 51 Abs. 1, Art. 51a Abs. 1 und Art. 52 GwV-FINMA.
  • SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 N. 4; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 33; OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 4 f.; OK II-De Capitani, GwG 3 N. 33.
  • Art. 45 Abs. 2 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 45, S. 64; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1992–1994, C.1.g; ist eine Bank nicht in der Lage die technische Bebuchbarkeit eines Kontos durch eine Sperre zu verhindern, so verletzt sie ihre Sicherstellungspflicht im Sinne von Art. 44 VSB 20, vgl. Kommentar VSB 20, Art. 45, S. 64; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.1.
  • Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. III, r20.
  • Entgegen dem Wortlaut in Art. 45 Abs. 3 VSB 20 ist die Ausnahmeregelung auf sämtliche in Art. 4 Abs. 2 VSB 20 vorgesehenen Tatbestände anwendbar, vgl. Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.20, C.4.1.
  • Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 45, S. 64 f.; PK-Heim/Wettstein, Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 VSB 20.
  • Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r41; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.18, B.2.2; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.21, C.1.2.
  • Art. 3 Abs. 3 R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art 3 N. 19.
  • Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 GwV-FINMA.
  • A.A. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 31, gemäss welchen die Bestimmungen der GwV-FINMA keine explizite Möglichkeit der Identifizierung der Vertragspartei nach Vertragsschluss zuzulassen scheinen, die Autoren sich jedoch für eine solche aussprechen.
  • Die AOOS sieht bspw. in Art. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 R AOOS, dass eine Geschäftsbeziehung grundsätzlich im Moment des Vertragsschlusses als aufgenommen gilt. Erhält der externe Vermögensverwalter erst nach Vertragsschluss die Verfügungsgewalt über das Kundenvermögen, so ist dieser Zeitpunkt massgebend.
  • Sollten sowohl der Bank und dem externen Vermögensverwalter einzelne Angaben und/oder Dokumente zur Identifizierung der gleichen Vertragspartei fehlen, kann es vorkommen, dass der Kunde im Lichte von Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 VSB 20 das Konto (zumindest) für 30 Tage benutzen, jedoch gemäss GwV-FINMA oder der einschlägigen Selbstregulierung keine Transaktionen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen des externen Vermögensverwalters durchführen oder ihm gar eine Verfügungsmacht für das Konto erteilen kann. In solchen Fällen kann dies insbesondere seitens Kundschaft auf Unverständnis stossen.
  • BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 12 f.; Kommentar VSB 20, 3. Abschnitt, S. 19 und Art. 17, S. 26 und PK-Heim/Wettstein, Art. 23 N. 2 ff. und Art. 32 N. 4 ff. präzisieren, dass schweizerische öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte erst dann als Behörden gelten, wenn sie über eine gesetzliche Grundlage verfügen und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wahrnehmen; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1 und Art. 7 N. 3, wobei präzisierend festgehalten wird, dass als Vertragspartei diejenige Person gilt, die den Versicherungsvertrag beantragt (i.c. künftiger Versicherungsnehmer); FINMA Erläuterungsbericht 2015, S. 28.
  • Art. 17 Abs. 1 VSB; Art. 7 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 3; Art. 47 Abs. 3 GwV-FINMA; vgl. die einzelnen Sonderformen der Identifizierung gewisser Rechtssubjekte unsere Ausführungen in Kapitel II.C.5.
  • Die häufigsten Fälle einer aus mehreren Parteien bestehenden Vertragspartei sind die Gemeinschaftskonten oder Erbengemeinschaften; vgl. im Detail: BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 14 und 18 und OK II-De Capitani, GwG 3 N. 25 ff.; Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.2; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.13; Basse-Simonsohn, S. 181 und S. 238; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1.
  • M.w.H. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 17 und 19; OK II-De Capitani, GwG 3 N. 24 und 27; Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 N. 1.
  • Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG; Art. 15 VSB 20; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV; Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA; Botschaft GwG 2007, S. 6283 f. und 6297; vgl. unsere Ausführungen zur Überprüfung der Identität des Eröffners in Kapitel II.C.3.
  • Art. 4 Abs. 3 VSB 20; Art. 7 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV; die GwV-FINMA sieht für externe Vermögensverwalter eine solche Verzichtsmöglichkeit nicht explizit vor. Bei Kassageschäften und Geschäften mit virtuellen Währungen kann auf die erneute Identifizierung der Vertragspartei verzichtet werden, sofern man für dasselbe Rechtssubjekt bereits Kassageschäfte resp. Geschäfte mit virtuellen Währungen oder Geld- und Wertübertragungen im Sinne von Art. 52 GwV-FINMA ausgeführt und sich zudem versichert hat, dass die Vertragspartei bereits bei der ersten Transaktion gehörig identifiziert wurde (vgl. Art. 51 Abs. 2 und Art. 51a Abs. 2 GwV-FINMA). Ergänzend hält Art. 71 Abs. 1 GwV-FINMA für externe Vermögensverwalter fest, dass sie nach den Bestimmungen des 8. Kapitels des 1. Titels die Vertragspartei nicht erneut zu identifizieren hat, wenn diese im Rahmen des Konzerns, dem der externe Vermögensverwalter angehört, bereits einer mit den Bestimmungen der GwV-FINMA gleichwertigen Weise identifiziert worden ist. Es ist als stossend anzusehen, dass ein externer Vermögensverwalter Vertragsparteien, die er selbst schon einmal identifiziert hat, bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung erneut identifizieren muss, darauf jedoch bei punktuellen Dienstleistungen oder bei zeitlich vorgelagerter Identifizierung durch ein Mitglied des gleichen Konzerns verzichten kann. Eine solche Einschränkung würde zu einem Wettbewerbsnachteil (u.a. erhöhter Prüf- und Dokumentationsaufwand) für die externen Vermögensverwalter führen. Aus diesen Gründen sollte aus Art. 71 Abs. 1 GwV-FINMA e contrario auch für die externen Vermögensverwalter bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung eine Verzichtsmöglichkeit auf die erneute Identifizierung der Vertragspartei abzuleiten sein, sofern diese im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung bereits identifiziert wurde.
  • Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.10, wo eine handgeschriebene Aktennotiz als angemessen befunden wurde, auf welchem ein ehemaliger Bankmitarbeiter bestätigte, dass er den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung persönlich kannte; Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 12, welcher insbesondere präzisiert, dass eine Überprüfung der Identität eines Eröffners im Sinne von Art. 15 VSB 20 nicht für die Eröffnung einer eigenen Geschäftsbeziehung genügt; Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 2.
  • Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.10; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1 i.V.m. Art. 7 N. 2.
  • Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 12 f.; Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 7; eine solche Vorgehensweise ist auch für die externen Vermögensverwalter anzunehmen.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1121.
  • Art. 9 ff. VSB 20; Art. 4 f. R SRO-SVV; Art. 45 ff. GwV-FINMA; Basse-Simonsohn, S. 171; vgl. die Kommentierung zu den Ausführungsbestimmungen in den Kapiteln II.A.5.b., II.B.1., II.C.1. und II.C.2.
  • Art. 9 VSB 20; Art. 4 R SRO-SVV; Art. 45 GwV-FINMA.
  • Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 17; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011 – 2016, Ziff. II.3 i.V.m. Ziff. IV, r21 f., wo in einem Fall ein seit vier Monaten abgelaufener Reisepass und in einem anderen Fall eine zwei Jahre alte Echtheitsbestätigung eines im Zeitpunkt der Identifizierung noch gültigen Identifikationsdokuments als angemessen angesehen wurden; Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 17; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 12 und Art. 12 N. 4, welcher unter den genannten Voraussetzungen ein Identifikationsdokument, das seit weniger als fünf Jahren nicht mehr gültig ist, als angemessen erachtet.
  • Vgl. ebenfalls Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. II.3.
  • Art. 14 VSB 20, gemäss dem auch ältere Identifikationsdokumente zuzulassen sind, sofern diese mit einem zwölf Monaten alten Testat einer Prüfgesellschaft verwendet werden, vgl. im Detail Kommentar VSB 20, Art. 14, S. 21 und PK-Heim/Wettstein, Art. 14 N. 8 f.; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV; Art. 47 Abs. 4 GwV-FINMA; zur Vorgehensweise bei Anhaltspunkten, dass die Identifikationsdokumente nicht den aktuellen Verhältnissen der Vertragspartei entsprechen, vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.A.5.a.
  • Kommentar VSB 20, Art. 14, S. 21 und PK-Heim/Wettstein, Art. 14 N. 11; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 4; Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GwV-FINMA e contrario, gemäss welchen die zwölfmonatige Frist auf Registerauszüge, Bestätigungen der Revisionsstelle, Verzeichnis- oder Datenbankauszüge Anwendung findet, nicht jedoch auf die Statuten oder andere Vereinsdokumente; vgl. Art. 61 ZGB i.V.m. Art. 90 HRegV im Zusammenhang mit der Eintragung von Vereinen ins Handelsregister sowie Art. 69b ZGB hinsichtlich der Revisionspflicht von Vereinen.
  • G.M. PK-Heim/Wettstein, Art. 14 N. 10 und Taube, S. 148; explizit Art. 47 Abs. 4 GwV-FINMA.
  • Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 14 N. 10.
  • Vgl. im Detail Fussnote 44.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1121; Art. 7 Abs. 1 VSB 20; Art. 3bis Abs. 1 lit. a R SRO-SVV; Art. 44 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA.
  • Kommentar VSB 20, Art. 7, S. 15; auch dem Nichtbankensektoren empfiehlt sich auf diese Definition zurückzugreifen; im Bankenbereich besteht die überwiegende Meinung, dass in Ausnahmesituationen der Rückgriff auf Postfachadressen oder eine c/o Adresse zuzulassen ist, vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1998–2001, C.1.g; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.12 und Ziff. V.3.2.14; PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 N. 9 und 12 f.; SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 N. 15, a.M. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 46.
  • Vgl. im Detail Fussnote 61.
  • Potenzieller Einfluss auf die Risikobewertung einer Geschäftsbeziehung und damit einhergehende Anwendung besonderer Sorgfaltspflichten, vgl. hierzu Art. 13 Abs. 2 lit. a GwV-FINMA.
  • Finanzintermediäre verbieten oder setzen detaillierte Abklärungen bei gewissen Nationalitäten im Zusammenhang mit der Sanktionsthematik.
  • Ein Finanzintermediär hat bei natürlichen Personen, die eine Staatsangehörigkeit der vereinigten Staaten von Amerika aufweisen, im Steuerbereich spezifische regulatorische Pflichten (u.a. Meldung und Dokumentation) wahrzunehmen; vgl. auch Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r15.
  • Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 N. 10.
  • Art. 7 Abs. 3 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 3 N 1 ff.; Art. 3bis Abs. 2 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3bis N. 3; Art. 44 Abs. 2 GwV-FINMA.
  • Analog Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.3.2.14, auch wenn dieser Fall im Zusammenhang mit der Dokumentation auf einem Formular A stand; g.M. PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 3 N. 1; der Sektor der Versicherungseinrichtungen sieht keine Ausführungsbestimmungen in diesem Zusammenhang vor; Art. 44 Abs. 2 GwV-FINMA mit einer expliziten Begründungspflicht in Form einer Aktennotiz für den Sektor der externen Vermögensverwalter.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1121 f.; Art. 7 Abs. 2 VSB 20; Art. 3bis Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; Art. 44 Abs. 1 lit. b GwV-FINMA.
  • Kommentar VSB 20, Art. 7, S. 15, welcher alternativ auch die Möglichkeit vorsieht auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung abzustellen; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3bis N. 2; gleiches ist auch für den Sektor der externen Vermögensverwalter anzunehmen.
  • Art. 7 Abs. 1 GwG, vgl. daher auch im Detail die dortige Kommentierung; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 44 VSB 20; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r19; Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 1; Art. 48 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA; zur genauen Vorgehensweise bei der Identifizierung von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, vgl. im Detail unsere Kommentierung in den Kapiteln II.B. und II.C.
  • Art. 7 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 22 GwV-FINMA; da den Finanzintermediären bei der Ausgestaltung der internen Dokumentation ein gewisser Spielraum zur Verfügung steht, vgl. insbesondere zur Form, Sprache und Organisation der Belege, Aufbewahrungsort und Herausgabefrist die Kommentierung zu Art. 7 GwG.
  • Vgl. ebenfalls Taube, S. 209 f.
  • PK-Heim/Wettstein, Art. 9 Abs. 1 N. 3 und 8, sprechen von einem Vergleich der Physiognomie; SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 N. 14; Taube, S. 145; Basse-Simonsohn, S. 177; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 5; Art. 45 Abs. 1 GwV-FINMA; zur Identifizierung von natürlichen Personen vgl. im Detail unsere Kommentierung in Kapitel II.B.
  • Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1995–1997, C.3.d; Taube, S. 145; PK-Heim/Wettstein, Art. 12 N. 1; weitergehend Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 7; Art. 47 GwV-FINMA; Zulauf, Gläubiger- und Vertrauensschutz, S. 474; zur Identifizierung von juristischen Personen oder Personengesellschaften vgl. im Detail die Kommentierung in Kapitel II.C.
  • Art. 10 Abs. 1 VSB 20; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001-2005, C.6.2 und C.1.5, wobei im letzteren hervorgehoben wird, dass auch juristische Personen auf dem Korrespondenzweg eröffnet werden können; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 5; Art. 48 Abs. 2 GwV-FINMA; zur Korrespondenzwegeröffnung vgl. im Detail die Kommentierung in den Kapiteln II.B.2, II.C.1 und II.E.3.
  • Kommentar VSB 20, Art. 7, S. 15; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.17, C.2.2; OK II-De Capitani, GwG 3 N. 41 ff.; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3bis N. 1 f.; auch wenn die Ausführungsbestimmungen für Versicherungseinrichtungen und externe Vermögensverwalter eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich vorsehen, wird dies von den genannten Sektoren in der Praxis grundsätzlich so gelebt.
  • Art. 10 Abs. 1 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 10, S. 18; PK-Heim/Wettstein, Art. 10 Abs. 1 N. 4 f.; Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA.
  • Art. 4 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 19.
  • Kommentar VSB 20, Art. 14, S. 21 und Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 4, die davon sprechen, dass das Dokument die aktuellen Verhältnisse wiederzugeben hat; Art. 47 Abs. 4 GwV-FINMA.
  • Gleicher Ansicht BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 64, die explizit eine materielle oder formelle Prüfpflicht in diesem Zusammenhang verneinen; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 15.
  • Gleicher Ansicht OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 8, der jedoch beispielhaft als eine Massnahme die Betrachtung des Identifikationsdokuments unter UV-Licht aufzählt. An der Praxistauglichkeit dieser Massnahme ist zu zweifeln, da in der Praxis kein Finanzintermediär über ein solches Inventar verfügt. Vielmehr wird in der Praxis beobachtet, dass von externen Anbietern Listen eingekauft werden, die die wichtigsten Merkmale der Identifikationsdokumente eines Landes zusammenfassen; ähnlicher Ansicht Basse-Simonsohn, S. 182 und PK-Heim/Wettstein, Art. 9 Abs. 1 N. 9, gemäss welchen ein von Auge nicht als Fälschung erkennbares Identifikationsdokument nicht als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden darf; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 13, spricht von einer «summarischen Prüfung» des Identifikationsdokuments.
  • Art. 8 VSB 20; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.22, C.1.1, hebt in ihrem Entscheid hervor, dass Art. 8 VSB 20 eine Ausnahmeregelung mit einem höchst beschränkten Anwendungskreis ist; Art. 6 R SRO-SVV; Art. 50 Abs. 2 GwV-FINMA.
  • Für Anschauungsbeispiele beweiskräftiger Ersatzdokumente vgl. Art. 8 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 8 N. 3 und 8 f.; Art. 6 R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 6 N. 5 f.
  • Art. 8 VSB 20; Art. 6 R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 6 N. 7; Art. 50 Abs. 2 GwV-FINMA.
  • Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 8 N. 11, wobei ihrer Meinung nach lediglich die Gründe für das Fehlen eines Identifikationsdokuments darzulegen sind.
  • Art. 5 Abs. 1 GwG, vgl. im Detail die Kommentierung zu diesem Artikel; Art. 46 Abs. 1 lit. a VSB 20 i.V.m. Kommentar VSB 20, Art. 46, S. 66 f.; Art. 12 lit. a R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 2 f.; Art. 69 lit. a GwV-FINMA; davon abzugrenzen sind die besonderen Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 6 GwG i.V.m. Art. 13 ff. GwV-FINMA, auch wenn in gewissen Konstellationen Massnahmen infolge beider Sorgfaltspflichten zu ergreifen sind, vgl. hierzu im Detail Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.19, C.1 und Kommentar VSB 20, Art. 46, S. 66 sowie Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 6.
  • Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.22, C.2.1, spricht von «ungewöhnlichen Feststellungen»; Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 5 von «durch einzelne Wahrnehmungen geschaffene Auffälligkeit, die eine gewisse, vom Einzelfall abhängigen Intensität aufweisen»; (annähernde) Gewissheit hat der Finanzintermediär in solchen Fällen folglich nicht aufzuweisen, vgl. PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 9 und Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 5.
  • Die Aufsichtskommission VSB, stützte sich in Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.4.13, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r53 und Praxis VSB 01.01.–30.06.19, D.2.3 auf die ehemalige 90 Tagesfrist im Sinne von Art. 45 VSB 16 ab und sah acht Monate als zu lange an. Die Frage, ob sich die Frist mit der Einführung von Art. 45 Abs. 4 VSB 20 auf 30 Tage reduziert hat, wurde bis anhin von der Aufsichtskommission VSB nicht geklärt. Während BSK-Meyer/Rhyner, Art. 5 GwG N. 21 diesen Ansatz vertreten, steht PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 13, dem kritisch gegenüber. Den Finanzintermediären ist zu empfehlen, sich eher an den 30 Tagen zu orientieren und bei Überschreitung dieser Frist, was in der Praxis bspw. bei komplexen Sachverhalten oder erschwerter Erreichbarkeit der Vertragspartei durchaus vorkommen kann, die bis anhin ergriffenen Massnahmen und die Gründe für die Verzögerung zu dokumentieren.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1128; PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 19; BSK-Meyer/Rhyner, Art. 5 GwG N 16, sind der Ansicht, dass eine Dokumentationspflicht lediglich bei Veränderung der Verhältnisse greift; Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 5 und Art. 16 N. 1 ff.
  • Art. 46 Abs. 2 und 3 VSB 20; ähnlicher Ansicht Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 6; Art. 70 GwV-FINMA; vgl. zur Vorgehensweise bei gescheiterter Identifizierung die Kommentierung in Kapitel II.A.5.d.
  • Der Gesetzgeber traf diese Annahme schon während des Gesetzgebungsprozesses, vgl. Botschaft GwG 1996, S. 1127.
  • Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 lit. a N. 4 inkl. einzelnen Fallbeispielen in N. 6–9.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1127; PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 12 ff.; Kommentar R SRO-SVV Art. 12 N. 4.
  • Art. 45 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 VSB 20; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 29 f. und Art. 12 N. 6; Art. 55 Abs. 2 i.V.m. 70 GwV-FINMA; die Erteilung falscher oder irreführender Auskünfte oder Verweigerung für die Geschäftsbeziehung notwendiger und für die betreffende Tätigkeit üblicher Auskünfte oder Unterlagen ohne plausiblen Grund, gelten gemäss Ziff. 2.2 Anhang GwV-FINMA als Anhaltspunkt für Geldwäscherei.
  • Art. 45 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 46, S. 67; gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.4.16, darf die Bank mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung zum nächsten Besuch des Kunden oder nächsten Zustellung der Korrespondenz zuwarten, sofern die Bank aufgrund der Korrespondenzinstruktionen nicht in der Lage ist, die Vertragspartei zu erreichen. In Ausnahmefällen könnte daher auch ein Zuwarten von über zehn Jahren keine Standesregelverletzung darstellen.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1128; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.23, C.3.3; PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 2 N. 16; Kommentar R SRO-SVV Art. 4 N. 29, Art. 12 N. 5 und Art. 16 N. 1 ff.
  • Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.4.18; Kommentar R SRO-SVV Art. 12 N. 6; dies ist auch für externe Vermögensverwalter anzunehmen, auch wenn Art. 55 Abs. 2 und Art. 70 GwV-FINMA nur von einer Geschäftsbeziehung und nicht von Geschäftsbeziehungen sprechen.
  • Der Finanzintermediär darf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten unter gewissen Voraussetzungen auch an Dritte delegieren. Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.D.
  • Art. 45 Abs. 1 GwV-FINMA sowie Art. 48 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 9 Abs. 1 VSB 20; Art. 4 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV.
  • Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 44.
  • Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16; Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.B.2.
  • Art. 9 Abs. 1 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16 f.
  • Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 2.
  • Solche Gründe können beispielsweise sogenannte Anti-Copy-Elemente sein, welche es zwecks Fälschungssicherheit verunmöglichen, das Lichtbild zu kopieren. Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16 f.; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 13.
  • Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.B.3.
  • Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 10 Abs. 1 VSB 20.
  • Art. 10 Abs. 1 und 2 VSB 20; Art. 4 Abs. 1 lit. b und d R SRO-SVV. Vgl. zur Online-Identifizierung unsere Ausführungen in Kapitel II.E.3.
  • In einem von der Aufsichtskommission VSB beurteilten Fall hatte die Schwester der Vertragspartei die von ihm unterzeichneten Formulare zur Bank gebracht. Mangels persönlicher Begegnung zwischen Finanzintermediär und Vertragspartei wurde entschieden, dass die Regeln für die Korrespondenzeröffnung anzuwenden sind. Siehe Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.4.
  • BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 45.
  • Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 10 Abs. 1 VSB 20.
  • Kommentar VSB 20, Art. 10, S. 17 f.
  • BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 45; FINMA-RS 16/7, Rz. 35 ff.
  • Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 19.
  • Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 10 Abs. 1 VSB 20; Art. 4 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 45.
  • Art. 49 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 11 Abs. 1 VSB 20 sowie Art. 4 Abs. 2 lit. a R SRO-SVV enthalten analoge, auf die jeweilige Branche zugeschnittene Regeln.
  • Unterstellungskommentar Kst, Rz. 335.
  • Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.20, C.1.2; PK-Heim/Wettstein, Art. 24 Abs. 2 VSB 20 N. 2.
  • Kommentar VSB 20, Art. 11, S. 19; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 37. In der Schweiz ist das Anwaltsregister öffentlich zugänglich, abrufbar unter: sav-fsa.ch/anwaltssuche, besucht am 4.9.2024. Betreffend die im Ausland zugelassenen Rechtsanwälte empfiehlt es sich aus Praxissicht ebenfalls, das Anwaltsregister des entsprechenden Landes zu konsultieren.
  • Tanner, Compliance Officer, S. 22; PK-Heim/Wettstein, Art. 11 Abs. 1 VSB 20 N. 4.
  • Art. 49 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 11 Abs. 2 VSB 20; Art. 4 Abs. 3 R SRO-SVV; PK-Heim/Wettstein, Art. 11 Abs. 2 VSB 20 N. 2.
  • Art. 44 Abs. 5 GwV-FINMA; Art. 18 lit. a VSB 20; Für Versicherungseinrichtungen enthält Art. 4 Abs. 6 R SRO-SVV einen alternativen Wortlaut: «Bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung für eine minderjährige Person ist die eröffnende volljährige Person oder die minderjährige Person zu identifizieren.»
  • Art. 45 Abs. 1 GwV-FINMA i.V.m Art. 44 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA.
  • Kommentar VSB 20, 3. Abschnitt, S. 19; vgl. auch Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 2: «Besteht ein Handelsregistereintrag, kann die Identifikation wahlweise anhand eines Handelsregisterauszugs oder einer Ausweiskopie des Inhabers des Einzelunternehmens erfolgen.»
  • PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 VSB 20 N. 16; Bei einer Vererbung der Bankbeziehung sind verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, wie u.a. Sperrung des Kontos, Kompetenz eines Willensvollstreckers, Einholen neuer Vollmachten oder einfacher Passkopien der Erbengemeinschaften. Vgl. hierzu ausführlich Brunner, S. 1 ff.
  • Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 24 f. und Art. 34, S. 49; Art. 8 Abs. 2 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 41 und Art. 8 N. 2 f.; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 52; Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.
  • Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10; PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 N. 17; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 14 und 18 und OK II-De Capitani, GwG 3 N. 25 ff.; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.2; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.13; Basse-Simonsohn, S. 181 und S. 238.
  • Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1.
  • Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10.
  • PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 VSB 20 N. 14; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 55.
  • Kommentar VSB 20, Art. 13, S. 21; vgl. auch Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 17.
  • SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 GwG N. 44.
  • Art. 18 lit. b VSB 20.
  • PK-Heim/Wettstein, Art. 18 lit. b N. 3.
  • Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1.
  • Kommentar VSB 20, 4. Abschnitt, S. 19; Art. 12 ff. VSB 20; Art. 47 GwV-FINMA; Art. 5 R SRO-SVV; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001-2005, C.6.2 und C.1.5.
  • Kommentar VSB 20, 4. Abschnitt, S. 19; zur Identifizierung des Eröffners vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.C.3.
  • Art. 47 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 12 VSB 20; Vgl. auch Kommentar VSB 20, Art. 12, S. 20, welcher als Beispiele für eine vertrauenswürdi­ge Datenbank folgende Verzeichnisse aufführt: Zefix, Teledata, Creditreform, Intrum Justitia, Dun & Bradstreet, Deltavista, Register für certificates of good standing.
  • Siehe bspw. die Liste der von der FINMA bewilligten und von einer Aufsichtsorganisation überwachten Vermögensverwalter und Trustees, abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/bewilligung/vermoegensverwalter-und-trustees/, besucht am 4.9.2024.
  • Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 2 und 14.
  • Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 1; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. II, r19.
  • Die «Vertrauenswürdigkeit» ist im Einzelfall zu beurteilen. Der Finanzintermediär sollte im Voraus abklären, welche Quellen der jeweilige Provider verwendet und wie oft das angebotene Tool aktualisiert wird.
  • Art. 47 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 13 Abs. 1 VSB 20; siehe auch Art. 5 Abs. 2 R SRO-SVV.
  • Art. 47 Abs. 3 GwV-FINMA; Art. 13 Abs. 2 VSB 20; Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 3. Der Wortlaut dieser regulatorischen Vorgaben ist sehr offen formuliert. Als Identifikationsdokumente für Behörden kommen in Frage: das Gesetz, durch welches die Behörde entstanden und legitimiert ist; ein Auszug eines echten, seriösen und aktuellen Internetauftritts der Behörde; von der zuständigen Behörde ausgesprochener Beschluss; gleichwertige Quellen und Dokumente, welche auf ihre Zuverlässigkeit und rechtsstaatliche Legitimation zu prüfen sind. Vgl. hierzu PK-Heim/Wettstein, Art. 13 Abs. 2 N. 4 ff.; Vgl. hierzu auch unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.
  • Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG; Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA; Kommentar VSB 20, 4. Abschnitt, S. 19; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV.
  • Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22.
  • Botschaft GwG 2007, S. 6284 und 6297; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. VI, r45; Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22; PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 N. 9 f. und Art. 15 Abs. 3 N. 13; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 19; vgl. sie jedoch die praxisrelevanten Beobachtungen der Autoren in Kapitel II.A.3.
  • Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 19.
  • Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.17, C.1.2; Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22.
  • Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22.
  • Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG; Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA; Art. 15 Abs. 3 VSB 20; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV.
  • Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.23, C.1.1; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.17.
  • PK-Heim/Wettstein, Art. 15 Abs. 3 N. 1 ff.; siehe in Kapitel II.C.5. die Vorgaben für Sonderformen wie einfache Gesellschaften oder Trusts.
  • PK-Heim/Wettstein, Art. 15 Abs. 3 N. 13.
  • Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 19.
  • Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 12.
  • Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.17.
  • Meier-Hayoz/Forstmoser, S. 380; Art. 530 ff. OR.
  • Art. 4 Abs. 5 R SRO-SVV.
  • Art. 46 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 16 Abs. 1 lit. a und b VSB 20.
  • Art. 16 Abs. 1 lit. c VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 24.
  • Art. 53 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 17 Abs. 1 VSB 20; Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 R SRO-SVV.
  • Als Publikumsgesellschaften gelten gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR, Gesellschaften, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben (lit. a), Anleihensobligationen ausstehend haben (lit. b), oder mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach lit. a oder b beitragen.
  • Art. 53 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 17 Abs. 1 VSB 20. Der Kommentar R SRO-SVV erwähnt insbesondere juristische Personen, welche im In- oder Ausland an einer Börse kotiert sind oder zu einem an einer in- oder ausländischen Börse kotierten Konzern gehören, vgl. Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 3.
  • Kommentar VSB 20, 3. Abschnitt, S. 19 und Art. 17, S. 26; PK-Heim/Wettstein, Art. 23 N. 2 ff. und Art. 32 N. 4 ff.; Vgl. hierzu auch unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.
  • Art. 53 Abs. 2 GwV-FINMA.
  • Kommentar VSB 20, Art. 17, S. 26.
  • Cincelli, S. 365; Siehe für die letzten politischen Bewegungen in diesem Zusammenhang: www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/archiv/trustrecht.html, besucht am 4.9.2024.
  • PK-Heim/Wettstein, Art. 41 N. 1 ff.
  • Art. 16 Abs. 3 VSB 20; Kommentar VSB 20, S. 25; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 17; Art. 44 Abs. 4 GwV-FINMA.
  • Art. 16 Abs. 3 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25. Das Muster-Formular T enthält folgenden Passus: «Entsprechend Artikel 41 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) erklärt / erklären der / die Unterzeichnete(n) hiermit, dass er / sie Trustee(s) oder Mitglied(er) des obersten Aufsichtsorgans einer unterliegenden Gesellschaft eines Trusts mit dem Namen … ist / sind. In dieser Funktion teilt er / teilen sie der Bank nach bestem Wissen die folgenden Informationen mit …» sowie «Der / die Unterzeichnete(n) bestätigt / bestätigen, dass er / sie zur Eröffnung eines Bankkontos für den oben genannten Trust oder dessen unterliegender Gesellschaft berechtigt ist / sind.»
  • Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25.
  • Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 26.
  • PK-Heim/Wettstein, Art. 16 Abs. 2 N. 1 ff; Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25.
  • Art. 16 Abs. 2 VSB 20.
  • Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25.
  • Art. 28 f. GwV-FINMA; Art. 43 VSB 20; Art. 18 SRO-SVV; Art. 43a ff. GwV-FINMA sehen keine spezifischen Bestimmungen bzgl. der Delegation vor, weshalb die externen Vermögensverwalter sich an Art. 28 f. GwV-FINMA zu orientieren haben; von der Delegation ist die Vornahme der Sorgfaltspflichten durch Hilfspersonen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. b GwV abzugrenzen, vgl. hierzu im Detail BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 37.
  • Basse-Simonsohn, S. 229, spricht von der Vermeidung einer stossenden doppelten Identifizierung der Vertragspartei im Rahmen eines geschäftlichen Dreieckverhältnisses (bspw. Kunde – Bank – externer Vermögensverwalter); Strasser, S. 655.
  • Art. 28 Abs. 1 und 3 GwV-FINMA; ausgenommen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 GwV-FINMA Delegationsvereinbarungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GwV-FINMA, bei denen der Subdelegatar ein in der Schweiz bewilligter Finanzintermediär ist; Art. 43 Abs. 3 VSB 20 verbietet zudem die Identifizierung der Vertragspartei auf dem Korrespondenzweg; Kommentar VSB 20, Art. 43, S. 63; Art. 18 Abs. 2 R SRO-SVV, wobei Art. 18 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen; vgl. Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 13, insbesondere für die speziellen Umstände bei Versicherungsbrokern und Makler-Pools.
  • Art. 29 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 2 VSB 20; gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.21, kann die Bestätigung entweder auf den Kopien selbst angebracht werden oder mittels separaten Dokuments erfolgen, sofern sich die Echtheitsbestätigung dem erhobenen Identifikationsdokument zuordnen lässt; Art. 18 Abs. 3 R SRO-SVV, wobei nach Art. 18 Abs. 6 R SRO-SVV die Dokumentation ausschliesslich durch die mit der Identifizierung der Vertragspartei beauftragte Stelle innerhalb des Konzerns oder der Gruppe erfüllt werden darf, sofern diese ein Finanzintermediär ist oder von der Geldwäschereifachstelle der Versicherungseinrichtung gesamthaft überwacht wird und die Versicherungseinrichtung selbst jederzeit auf die Identifikationsdokumente in der Schweiz zugreifen kann.
  • Art. 29 Abs. 1 und 3 GwV-FINMA; Kommentar VSB 20, Art. 43, S. 62; PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 1 N. 13; gemäss Strasser, S. 665, hat der Finanzintermediär die übermittelte Dokumentation auf Vollständigkeit, formale Fehler und innere Widersprüchlichkeiten zu prüfen; Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 12, der auch eine Stichprobenprüfung als zulässig erachtet; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. III, r11 und Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 16, präzisieren, dass eine vollumfängliche Haftung für die Handlungen und Unterlassungen des Delegierten besteht; Art. 18 Abs. 4 und 5 R SRO-SVV; FINMA Erläuterungsbericht 2010, S. 32, insbesondere zum Begriff der aufsichtsrechtlichen Verantwortlichkeit.
  • Art. 28 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 1 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 1 N. 13; Art. 18 Abs. 1 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 11; Strasser, S. 664, empfiehlt die dem beauftragten Dritten erteilten Instruktionen und Weisungen sowie bei selbst durchgeführten Schulungen den Inhalt, das Datum und die Teilnahme der einzelnen Personen zu dokumentieren; in der Praxis werden die Instruktion des Finanzintermediärs häufig durch die Abgabe eines Merkblattes (inkl. schriftlicher Bestätigung des Erhalts durch den beauftragten Dritten) verschriftlicht; vgl. zur laufenden Kontrolle der beauftragten Person durch den Finanzintermediär unsere Ausführungen in Kapitel II.D.1.
  • PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 1 N. 11 und 13; Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 8 ff.
  • U.a. die Pflicht zur Geheimhaltung, das Verbot zur Vertretung des Finanzintermediärs in Rechtsgeschäften, die i.d.R. Unentgeltlichkeit der Sorgfaltspflichtwahrnehmung oder der Umgang mit Verletzungen der Vereinbarung.
  • Art. 28 Abs. 2 lit. a GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 4 VSB 20; vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.17 und PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 4 N. 7 zur unterschiedlichen Handhabung zwischen einer ausländischen Niederlassung und Schwestergesellschaft; Art. 18 Abs. 6 R SRO-SVV.
  • Art. 28 Abs. 2 lit. b GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 4 VSB 20, welcher auf die Definition des Begriffs des Finanzintermediärs in Art. 33 VSB 20 verweist; was unter einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verstehen ist, vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.B.2; der Versicherungssektor sieht in Art. 18 Abs. 6 R SRO-SVV die Delegation der Identifizierung der Vertragspartei an einen anderen Finanzintermediär ausserhalb des Konzerns oder der Gruppe explizit nicht vor.
  • FINMA, Erläuterungsbericht 2010, S. 32.
  • Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 4.
  • Art. 44 ff. GwV-FINMA.
  • Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VSB 20.
  • Art. 3 ff. R SRO-SVV.
  • Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 4.
  • FINMA-RS 2016/7, Rz. 2 ff.
  • BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 75.
  • Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 6; Rz. 5 FINMA-RS 2016/7.
  • Rz. 8 f. FINMA-RS 2016/7.
  • Solche optischen Sicherheitsmerkmale sind bspw. 3D-Bilder, kinematische Bewegungsstrukturen,
  • Rz. 14 f. FINMA-RS 2016/7.
  • Rz. 18 ff. FINMA-RS 2016/7.
  • Rz. 23 ff. FINMA-RS 2016/7.
  • Rz. 27 FINMA-RS 2016/7.
  • Auch die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem digitalen Korrespondenzweg kann sich auf die Risikokalkulation der Geschäftsbeziehung auswirken, siehe hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.B.2.
  • Vgl. auch Art. 10 Abs. 2 VSB 20.
  • SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 GwG N. 55; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 80; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 7.
  • Im französischen Text ist es «une photographie», im italienischen Text «la fotografia», vgl. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 81.
  • Gemäss VSB reicht für die Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften ebenfalls eine lediglich einfache Kopie des Identifikationsdokuments aus; vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. II, r19.
  • Rz. 29 FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 8.
  • Rz. 31 ff. FINMA-RS 2016/7.
  • Rz. 32 ff. FINMA-RS 2016/7.
  • Rz. 38 f. FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 9. Für Einzelheiten wird auf folgende Ausführungen verweisen: Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 8 f.; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2018, S. 10 ff.
  • Rz. 40 f. FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 9.
  • Rz. 42 ff. FINMA-RS 2016/7; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 83.
  • Rz. 51 FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 10 f.
  • Rz. 53 FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2020, S. 9.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1122; zum Begriff der (dauernden) Geschäftsbeziehung vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.A.1. sowie die Definitionen in Art. 2 lit. d GwV-FINMA, Art. 2 lit. c GwV-EJPD und Art. 3 Abs. 1 lit. c GwV-BAZG; ebenfalls als punktuelle Finanzgeschäfte, die den Finanzintermediär zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichten, gelten gewisse Geschäfte mit virtuellen Währungen (u.a. Wechselgeschäfte von FIAT in virtuelle Währungen und vice versa) sowie die grenzüberschreitenden Geld- und Wertübertragungen, vgl. hierzu im Detail Art. 2 lit. c und d i.V.m. Art. 51 a f. GwV-FINMA, BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 96 ff. und 120 ff., FINMA Erläuterungsbericht 2015, S. 11 ff.; FINMA Erläuterungsbericht 2022, S. 15 f.
  • Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 11; PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 2 lit. g N. 4 f.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1122; Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.15 und Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10 f., sprechen von einer fehlenden Verbuchung des Kassageschäfts über ein bestehendes Kundenkonto; gemäss Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 11 ist auch der Stückelungswechsel von dieser Definition erfasst; sofern eine Vertragspartei eine Bartransaktion vornimmt, ohne dabei sein bereits vorhandenes Konto zu verwenden, liegt gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.2.12, ebenfalls ein Kassageschäft vor; die Ausführungsbestimmungen für die externen Vermögensverwalter sehen in Art. 51 GwV-FINMA keine weiteren Präzisierungen der Definition vor.
  • Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GwV-ESBK.
  • Vgl. im Detail die einzelnen Voraussetzungen in Art. 3 i.V.m. Art. 17 und Art. 4 Abs. 1 GwV-EJPD.
  • Exemplarisch Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Art. 3 ff. Bedingungen für die Online-Teilnahme.
  • Art. 3 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 13 GwV-BAZG; ebenfalls als punktuelle Finanzgeschäfte, die den Handelsprüfer oder die schweizerische Gruppengesellschaft nach Art. 42bis EMKG zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichten, gelten Devisengeschäfte, grenzüberschreitende Übertragungen von Vermögenswerten, Transaktionen in virtueller Währung, sofern es sich dabei nicht um die Übertragung von Vermögenswerten handelt und keine dauerhafte Geschäftsbeziehung damit verbunden ist, vgl. hierzu Art. 14 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. e GwV-BAZG sowie Art. 3 und Art. 13 R-249 Weisungen zur GwV-BAZG.
  • Art. 3 Abs. 2 GwG; gemäss Basse-Simonsohn, S. 225, erscheinen Transaktionen miteinander verbunden, wenn immer wieder derselbe Typus Kassageschäft getätigt wird und somit ein innerer Zusammenhang besteht; vgl. zu den einzelnen Schwellenwerten im Detail die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 5 GwG.
  • Ziff. 3.1.7 Anhang GwV-FINMA; Art. 6 Abs. 1 VSB 20 verpflichtet zur Identifizierung der Vertragspartei, sofern erkennbar ist, dass mit Smurfing offensichtlich die Umgehung der Identifizierung versucht wird; kritisch zur Praxistauglichkeit von Art. 6 Abs. 1 VSB 20 PK-Heim/Wettstein, Art. 6 Abs. 1 N. 2; kritisch zur Praxisrelevanz von Smurfing bei Kassageschäften OK-II-De Capitani, GwG 3 N. 81 ff.; vgl. Ziff. 3.1 Anhang GwV-FINMA zu den weiteren Anhaltspunkten für Geldwäscherei bei Kassageschäften.
  • Art. 3 Abs. 2 GwG; Art. 2 Abs. 2 lit. b–d GwV-FINMA; OK-II-De Capitani, GwG 3 N. 76, spricht von einer Kontrolle, ob der Kunde tatsächlich identifiziert ist und ob seine Unterschrift mit der hinterlegten übereinstimmt; Art. 4 Abs. 2 lit. g und Abs. 3 VSB 20; gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r13, gilt ein Vermerk «persönlich bekannt» ohne irgendwelche weiteren Angaben über die Vertragspartei als Verletzung der Sorgfaltspflicht; zur konzerninternen Handhabung vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.11; Art. 51 Abs. 2 und Art. 51a Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 2 lit. b und c GwV-EJPD; Art. 2 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 13 GwV-BAZG; vgl. zur erneuten Identifizierung einer bereits identifizierten Vertragspartei unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.
  • Art. 4 Abs. 2 lit. c GwG; Botschaft GwG 1996, S. 1122; vgl. ebenfalls die Kommentierung zu Art. 4 Abs. 2 GwG.
  • Zu den Finanzgeschäften, die Versicherungseinrichtungen zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichten, wer dabei als Vertragspartei gilt sowie den einzelnen Schwellenwerten, vgl. unsere Ausführungen in den Kapiteln II.A.1., II.A.3., IV und VI.C.
  • Kommentar R SRO-SVV Art. 3 N. 2.
  • Ziff. 3.1.7 Anhang GwV-FINMA; Kommentar R SRO-SVV Art. 3 N. 2.
  • Vgl. im Detail unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.
  • BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 107.
  • Erläuterungsbericht VGS/SPBV-EJPD/GwV-EJPD 2018, S. 38; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 109.
  • Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 GwV-BAZG.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1123.
  • Botschaft Melderecht 1993, S. 326.
  • Kuster, S. 10 und 11; Tanner, Compliance Officer, S. 19. Vgl. zum Ganzen OK-Tanner/von Rotz, Art. 305ter StGB N. 33 ff.
  • BGer 1B_433/2017 vom 21.3.2018 E. 4.9.
  • BGer 6B_786/2020 vom 11.1.2021 E. 2.1.3 und 2.3.2; vgl. auch BGE 144 IV 391 E. 3.4 sowie BGE 142 IV 276 E. 5.4.2. Vgl. zum Ganzen OK-Tanner/von Rotz, Art. 305ter StGB N. 38 f.
  • Vgl. auch BSK-Müller/Lötscher, Art. 6 GwG N. 36 ff.
  • Jahresbericht FINMA 2017, S. 31; BGer 1B_433/2017 vom 21.3.2018 E. 4.9.
  • BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 108.
  • Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N 17.
  • OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 23.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1123; SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 GwG N. 80; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 108.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1122.
  • Zu den Ermächtigungsgrundlagen, Hintergründen und Grenzen dieser Kompetenzdelegation, vgl. Botschaft GwG 1996, S. 1123 f. und BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 114 ff.; insbesondere infolge des internationalen Drucks wurden die einzelnen Schwellenwerte in den letzten Jahren immer wieder gesenkt, vgl. exemplarisch FATF Mutual Evaluation Report of Switzerland 2016, S. 177 oder Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Ausführungsbestimmung 9 VSB 82, welcher noch einen Schwellenwert von CHF 500'000 vorsah; vgl. zu den Definitionen der einzelnen punktuellen Finanzgeschäfte die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GwG.
  • Art. 51 Abs. 1, Art. 51a Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 GwV-FINMA; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 19, 117 und 121, kritisch zur Höhe der Schwellenwerte bei Geldwechselgeschäften sowie Geld- und Wertübertragungen.
  • Gemäss Art. 51a Abs. 1bis GwV-FINMA sind bei Barzahlungen oder der Entgegennahme von anderen anonymen Zahlungsmitteln für den Verkauf oder Kauf von virtuellen Währungen technische Vorkehrungen zu treffen, damit der Schwellenwert nach Absatz 1 durch miteinander verbundene Transaktionen nicht innerhalb von 30 Tagen überschritten wird.
  • Vgl. FINMA, Liste der aktuell bewilligten Selbstregulierungsorganisationen.
  • Art. 35 GwV-FINMA; Vgl. FINMA, Liste der aktuell anerkannten Selbstregulierungen.
  • Vgl. FINMA, Liste der aktuell bewilligten Selbstregulierungsorganisationen.
  • Art. 3 Abs. 1 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV Art. 3 N. 2 und 4; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 103 und 125, sehen einen solchen Berechnungszeitraum im Gegensatz zum Kommentar R SRO-SVV nur bei Prämien von Lebensversicherungen mit Sparanteil als gegeben.
  • Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GwV-ESBK.
  • Art. 2 Abs. 3 GwV-ESBK; die Wahl zwischen den beiden Identifizierungsmethoden hat die konzessionierte Spielbank gemäss Art. 2 Abs. 4 GwV-ESBK in ihren internen Richtlinien festzuhalten; exemplarisch Grand Casino Kursaal Bern AG, Ziff. 3.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen; bei online durchgeführten Spielen ist eine solche Vorgehensweise nicht ausgeschlossen, exemplarisch: Casino Zürichsee AG, Ziff. 2 f. und 5 allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Spielangebots auf der Spielplattform.
  • ESB, Tätigkeitsbericht 2022, S. 21 ff.
  • Zu den einzelnen Voraussetzungen im Detail Art. 3 i.V.m. Art. 17 und Art. 4 Abs. 1 GwV-EJPD; vgl. zur Nichtqualifikation als Kassageschäft unsere Ausführungen in Kapitel III.3.
  • Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 GwV-BAZG i.V.m. Art. 13 R-249 Weisungen zur GwV-BAZG; vgl. auch die allgemeine Kritik von BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 19, 117 und 121, zur Höhe der Schwellenwerte bei Geldwechselgeschäften sowie Geld- und Wertübertragungen.
  • BSK-Rayroux/du Pasquier, Art. 22 FINMAG N. 40 f.; BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 15; Art. 4 FINMAG.
  • Im Rahmen der strategischen Ziele für die Periode 2021 bis 2024 betont die FINMA, dass sie sich sowohl in ihrer Aufsichts- wie auch ihrer Enforcementtätigkeit auch künftig für die Einhaltung der Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einsetzen wird. Für die aktuelle Periode werden Geldwäschereirisiken im digitalen Geschäftsumfeld sowie im Geschäft mit virtuellen Vermögenswerten hervorgehoben. FINMA Strategische Ziele 2021 bis 2024, S. 8.
  • Schönknecht, S. 65 f.; siehe auch die Ausführungen auf der FINMA-Homepage, abrufbar unter: www.finma.ch/de/durchsetzung/bewilligungstraeger/abklaerungen/, besucht am 4.9.2024.
  • Art. 29 Abs. 2 FINMAG; Art. 22a Abs. 1 GwV-FINMA.
  • Vgl. hierzu unsere Ausführungen in den Kapiteln VII.B. und D.
  • Siehe die in Art. 1 Abs. 1 FINMAG aufgeführten Finanzmarktgesetze.
  • Art. 30 FINMAG; BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 48; Kuhn/Wyss, S. 355.
  • Zulauf/Wyss, S. 33.
  • Leitlinien zum Enforcement vom 25. September 2014.
  • Siehe hierzu Eymann, S. 106: «Bei der Schwere der Aufsichtsrechtsverletzung stellen sich u.a. folgende Fragen: Erfolgte das Fehlverhalten bewusst? Geht es um eine punktuelle oder eine systematische Verletzung? Wie lange dauerte sie an? Welche Hierarchiestufe war involviert? Wie stark wurden Anleger, Investoren, Versicherte etc. geschädigt oder gefährdet?».
  • Im FINMA-RS 2013/3, Rz. 75.2 ff., werden Beanstandungen als «hoch», «mittel» und «tief» klassifiziert. Eine Beanstandung wird bspw. als «hoch» eingestuft, wenn ein systematischer Fehler vorliegt.
  • BGer 2C_30/2011 vom 12.1.2012 E. 5.2.1.
  • Kuhn/Wyss, S. 355; BGer 2C_929/2017 vom 23.4.2018 E. 2.3.
  • BSK-Hsu/Bahar/Flühmann, Art. 33 FINMAG N. 17.
  • Siehe zum sog. «technischen Ermessen» der FINMA Tanner, Finanzmarktenforcement, S. 532.
  • BSK-Hsu/Bahar/Flühmann, Art. 33 FINMAG N. 17.
  • BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 49.
  • Kuhn/Wyss, S. 354.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1114; BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 45.
  • BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 52.
  • Kuhn, Finanzmarktenforcement, S. 370; Kuhn, Berufsverbot, S. 25; Art. 33 Abs. 1 FINMAG.
  • Tanner, Compliance Officer, S. 11; Art. 58 VSB 20.
  • Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. III, r10.
  • Art. 60 Abs. 1 VSB 20.
  • Art. 62 Abs. 1 und 2 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 62 Abs. 1 N. 1.
  • Art. 61 Abs. 1 VSB 20.
  • Mit Blick auf die Identifizierungspflicht ist insbesondere auf die Beispiele gemäss Art. 63 lit. a und e VSB 20 hinzuweisen. Lit. a: wenn mehr als zwölf Monate alte Dokumente zur Identifizierung einer juristischen Person oder Personengesellschaft verwendet wurden. Lit. e: wenn einzelne Angaben und / oder Dokumente fehlen oder Dokumente nicht in gehöriger Form vorliegen, dies erst nach Kontoeröffnung festgestellt wurde und die Korrektur innert 30 Tagen erfolgt ist.
  • Art. 63 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 63, S. 72.
  • Kommentar VSB 20, Art. 63, S. 72. Mit Blick auf die Identifizierungspflicht stellt auch das Beispiel gemäss Art. 63 lit. a VSB 20 nicht in jedem Fall einen Bagatellfall dar. Es kommt auf die Umstände und darauf an, wie viel älter die besagten Dokumente waren. Werden bei Kontoeröffnung mehrere Jahre alte Dokumente eingereicht, so kann es sich um keinen Bagatellfall handeln, sofern diese verwendet werden. Auch das Beispiel gemäss Art. 63 lit. e VSB 20 ist insbesondere mit Blick auf die Identifizierungspflicht nicht in jedem Fall als Bagatellfall zu klassifizieren. Nur sofern der Kunde identifiziert worden ist, darf im Einklang mit Art. 3 GwG die Geschäftsbeziehung eröffnet werden. Eine Berufung auf Art. 45 VSB 20 bzw. Art. 63 lit. e VSB 20 ist nicht möglich, sofern überhaupt keine Identifikationsdokumente vorhanden sind, vgl. PK-Heim/Wettstein, Art. 63 N. 1 ff. und Art. 45 Abs. 3 N. 1 ff.; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.18, B.2.2. Zudem stellt das Unterlassen der Kenntnisnahme (sowie Dokumentation) der Bevollmächtigungsbestimmungen des Vertragspartners gemäss Art. 15 Abs. 3 VSB 20 keinen Bagatellfall dar. Umso mehr, wenn erhebliche Vermögenswerte involviert sind, vgl. Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.22, D.2.
  • Art. 64 Abs. 1 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 64 Abs. 1 N. 1 und 14.
  • BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 63.
  • Art. 61 Abs. 3 VSB 20.
  • Art. 59 Abs. 4 VSB 20.
  • Die Standesregeln konkretisieren neben den Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 bis 5 GwG auch den Begriff der «nach den Umständen gebotenen Sorgfalt» bei der Entgegennahme von Vermögenswerten gemäss Art. 305ter Abs. 1 StGB (Art. 2 Abs. 1 VSB 20). Vgl. hierzu OK-Tanner/von Rotz, Art. 305ter StGB N. 12.
  • SROs sehen in ihren Reglementen jeweils eigene Sanktionsverfahren vor. Die SRO-SVV wird vorliegend lediglich als Beispiel aufgeführt.
  • Kommentar R SRO-SVV, Art. 25 N. 1.
  • Art. 25 Abs. 1 R SRO-SVV; Art. 10 Abs. 1 Statuten SRO-SVV.
  • KPS SRO-SVV, Rz. 33.
  • KPS SRO-SVV, Rz. 34.
  • Botschaft GwG 1996, S. 1149 und S. 1156; BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 59; KPS SRO-SVV, Rz. 35 ff.
  • BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 63.
  • BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 45; Art. 43a Abs. 1 FINMAG; Art. 5 Abs. 1 FINIG.
  • Vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 FINIG.
  • Botschaft FIDLEG/FINIG, S. 8928 f.
  • Beispielhaft wird auf das Reglement der Aufsichtsorganisation AOOS - Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht verwiesen, siehe konkret Art. 17 ff. R AO-AOOS.
  • Zulauf, Finanzmarktenforcement, S. 28 f.
  • BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 45. Zu den Aufsichtsinstrumenten der FINMA vgl. im Detail unsere Ausführungen in Kapitel VII.A.
  • Zulauf/Wyss, S. 33; BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 62.

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