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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Verpflichtung eines jeden Gesamtschuldners
- II. Zivilverfahren und Zwangsvollstreckung
- III. Dauer des Schuldverhältnisses
- Bibliografie
I. Verpflichtung eines jeden Gesamtschuldners
A. Allgemeine Bemerkungen
1 Der Gläubiger ist in der komfortablen Lage, von den einzelnen Gesamtschuldnern entweder Teil- oder Vollleistung zu verlangen (Art. 144 Abs. 1 OR). Es liegt im Ermessen des Gläubigers, gegen welchen Schuldner er vorgehen will. Die Tatsache, dass eine Gruppe von Schuldnern gesamtschuldnerisch haftet, beeinträchtigt nicht die Pflicht des einzelnen Schuldners, seine Verpflichtung zu erfüllen. In der Regel geht der Gläubiger gegen den zahlungsfähigsten Schuldner vor oder gegen den Schuldner, gegen den die Verfolgung am wenigsten Aufwand bedeutet. Weder der interne Ausgleich unter den Gesamtschuldnern noch die Zahlungsfähigkeit der einzelnen Schuldner beeinträchtigen den Anspruch des Gläubigers in irgendeiner Weise.
2 Das Recht des Gläubigers, zu wählen, gegen wen er vorgehen will, unterliegt jedoch gewissen Beschränkungen. Abgesehen von vertraglichen Vereinbarungen, die das Wahlrecht des Gläubigers einschränken können, schreiben einige gesetzliche Bestimmungen vor, wen der Gläubiger zuerst in Anspruch nehmen muss. Wenn eine Schuld eines Gesamtschuldners noch nicht fällig ist, muss sich der Gläubiger an einen Schuldner wenden, dessen Schuld fällig ist. Die solidarisch haftenden Gesellschafter haften nur subsidiär gegenüber der Kollektivgesellschaft selbst (Art. 568 Abs. 3 OR). Der Gläubiger einer unteilbaren Leistung kann von einem Gesamtschuldner natürlich keine Teilleistung verlangen (vgl. Art. 70 Abs. 2 OR).
B. Teilweise gesamtschuldnerische Haftung
3 In der Regel haftet jeder Gesamtschuldner für den gleichen Betrag. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder individueller Herabsetzungsgründe kann der individuell zuerkannte Betrag jedes Gesamtschuldners abweichen.
4 Der Vollstreckungsanspruch gegen einen Schuldner ist auf seine individuelle Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger beschränkt. Die gesamtschuldnerische Verpflichtung besteht dann nur noch bis zur Höhe des individuell zugestandenen Betrages des in Anspruch genommenen Schuldners. Dies wird als teilweise gesamtschuldnerische Haftung bezeichnet. Die Schuldner haften nur gesamtschuldnerisch für die gemeinsame Schuld. In solchen Fällen kann der Gesamtschuldner eines geringeren Betrages nur bis zu dem von ihm geschuldeten Betrag in Anspruch genommen werden. Für eine höhere Verbindlichkeit eines anderen Gesamtschuldners haften sie nicht. Die beanspruchte Schuldnerin oder der beanspruchte Schuldner wird jedoch nicht von ihrer oder seiner Verpflichtung befreit, wenn eine andere Schuldnerin oder ein anderer Schuldner ihre oder seine geschuldete Verpflichtung noch nicht vollständig erfüllt hat (vgl. Art. 85 Abs. 2 OR analog). Solange der Gläubiger von einem Gesamtschuldner nicht die individuelle volle Leistung erhalten hat, kann der Gläubiger gegen jeden Gesamtschuldner bis zur Höhe des ausstehenden Betrages vorgehen. Letztlich zielt die Solidarhaftung darauf ab, die Position des Gläubigers in jeder Form zu stärken.
5 Beispiel: Die Gesamtleistung beläuft sich auf 200. Die Gesamtschuldner sind A, B und C. A schuldet den vollen Betrag von 200, während B und C nur 150 bzw. 100 schulden. Der Gläubiger darf nicht mit mehr als 200 befriedigt werden, und die teilweise gesamtschuldnerische Haftung der Schuldner ist auf 100 begrenzt. Wenn A eine Leistung von 180 erbringt, zahlt er in erster Linie den individuell übersteigenden Betrag von 50, der durch die Schuld von B von 150 gegenüber der Schuld von A von 200 nicht gedeckt ist. Die verbleibenden 130 werden auf die gesamtschuldnerische Verpflichtung von B und C angerechnet. Die Verpflichtung von B von 150 wird um 130 verringert. Folglich schuldet B noch 20. C wird vollständig entlastet, da die gesamtschuldnerische Teilschuld nur 100 beträgt.
6 Es ist wichtig, zwischen der teilweisen gesamtschuldnerischen Haftung und dem internen Ausgleich unter den Gesamtschuldnern zu unterscheiden. Ersterer betrifft den Betrag, den der Gläubiger von allen Schuldnern unabhängig von deren internem Ausgleich fordern kann. Letztere regelt die Höhe des Rückgriffsanspruchs desjenigen Schuldners, der mehr als seinen angemessenen Anteil gezahlt hat.
II. Zivilverfahren und Zwangsvollstreckung
A. Zivilprozessrecht
7 Der Gläubiger kann zwar von einem Gesamtschuldner die volle Leistung verlangen, er kann aber auch die Leistung auf die Schuldner aufteilen und gleichzeitig oder nacheinander gegen alle Schuldner vorgehen. In beiden Fällen kann der Beklagte eine Drittwiderspruchsklage erheben, um die internen Regressansprüche unter den Gesamtschuldnern in demselben Verfahren zu beurteilen, wenn die Voraussetzungen von Art. 81 CPC erfüllt sind. Es ist zu beachten, dass die gerichtliche Entscheidung nur die am Verfahren beteiligten Schuldner bindet. Die Entscheidung erstreckt sich nicht auf die Gesamtschuldner, gegen die der Gläubiger keine Klage eingereicht hat. Schließlich kann der Gläubiger alle Gesamtschuldner gemeinsam in einem Verfahren verklagen (freiwillige Verbindung, Art. 71 CPC).
B. Forderungsvollstreckung und Konkurs
8 Der Gläubiger kann die Forderung auch mit Hilfe des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (VEB) durchsetzen. Wie im Zivilprozess kann der Gläubiger alle Gesamtschuldner gleichzeitig oder nacheinander auf den vollen Betrag verklagen. Wird der Gläubiger bereits ganz oder teilweise befriedigt, kann der Schuldner im Verfahren zur Freigabe der Zwangsvollstreckung die entsprechende Einrede erheben (Art. 81 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 DEBA). Unter der gleichen Prämisse kann der Schuldner einen Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung der Betreibung nach den Art. 85 ff. ZGB STELLEN.
9 Wird über mehrere Gemeinschuldnerinnen und Gemeinschuldner der Konkurs eröffnet, so kann die Gläubigerin oder der Gläubiger in jedem Konkursverfahren den vollen Betrag beanspruchen (Art. 216 Abs. 1 SchKG). Übersteigen die Zuweisungen aus den verschiedenen Konkursmassen den Betrag der gesamten Forderung des Gläubigers, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Gesamtschuldnern bestehenden Rückgriffsrechte an die Miteigentümer zurück (Art. 216 Abs. 2 DEBA). Befindet sich nur ein Gesamtschuldner im Konkurs, so kann der Gläubiger den vollen Betrag einfordern, auch wenn bereits eine Teilzahlung erfolgt ist (Art. 217 Abs. 1 DEBA). Der Gläubiger ist jedoch verpflichtet, die bereits erhaltene Teilleistung zu deklarieren mit der Folge, dass der Gläubiger nicht mehr als die volle Leistung nach Art. 147 Abs. 1 OR. Ein allfälliger Überschuss fällt als Regress an die übrigen Gesamtschuldner zurück (Art. 217 Abs. 3 DEBA).
III. Dauer des Schuldverhältnisses
10 Art. 144 Abs. 2 OR bestimmt, dass alle Schuldner verpflichtet bleiben, bis die gesamte Forderung getilgt ist. Die Teilleistung eines Schuldners vermindert die Gesamtschuld im gleichen Umfang (Art. 147 Abs. 1 OR). Die Teilbefriedigung des Gläubigers durch einen Schuldner hindert den Gläubiger jedoch nicht, gegen denselben Schuldner erneut vorzugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung des Schuldners den Betrag des internen Ausgleichs unter den Gesamtschuldnern erreicht oder übersteigt.
11 Nur wirksame Zahlungen oder Ersatzleistungen führen zur Befreiung nach Art. 147 Abs. 1 OR. Ein gerichtlicher Entscheid, der nur einen Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet, oder die Freigabe der Zwangsvollstreckung durch ein Gericht (Art. 80 ff. VEB) entlasten die anderen Gesamtschuldner nicht.
12 Wird die Leistung durch Umstände verunmöglicht, die keiner der Gesamtschuldner zu vertreten hat, so erlischt das Schuldverhältnis (Art. 119 Abs. 1 OR).
Bibliografie
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