Eine Kommentierung von Luka Markić
Herausgegeben von Andreas Glaser / Nadja Braun Binder / Corsin Bisaz / Bénédicte Tornay Schaller
Art. 53 Wahlprüfung
1 Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt. An dieser Sitzung ist zunächst die Gültigkeit der Wahlen festzustellen. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.
2 Bei diesen Verhandlungen hat Sitz und Stimme, ausser in eigener Sache, wer sich durch eine Wahlbestätigung seiner Kantonsregierung ausweist.
3 Beim Nachrücken sowie bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen darf ein neu gewähltes Mitglied erst an den Verhandlungen teilnehmen, nachdem seine Wahl als gültig erklärt ist.
I. Entstehungsgeschichte
A. Konstituierende Sitzung
1 Das Bundesgesetz betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrathes vom 21. Dezember 1850 sah Bestimmungen zur konstituierenden Sitzung des Nationalrates und zur Wahlprüfung vor.
2 1872 wurde das Bundesgesetz betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen erlassen. Die Regelungen aus dem Bundesgesetz betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrathes von 1850 in Bezug auf den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des Nationalrats und der Wahlprüfung wurden ohne materielle Änderungen übernommen.
3 1971 wurde das Gesetz in Bezug auf den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des Nationalrates wie folgt ergänzt: Gemäss dieser Änderung kann die konstituierende Sitzung durch «einen in der vorangehenden Session vom Nationalrat im Einvernehmen mit dem Ständerat gefassten Beschluss auf den letzten Montag im November, 10 Uhr, vorverschoben werden.»
4 Mit der Schaffung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte 1976 wurde ebenfalls eine Bestimmung betreffend die Wahlprüfung geschaffen (Art. 53 BPR i.d.F.v. 17. Dezember 1976
5 Bei der Revision des BPR im Jahr 2001 merkte der Bundesrat in seiner Botschaft an, dass der Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des Nationalrates im Gesetz nicht geregelt sei. Da es sich dabei aber «um eine wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 164 BV» handle, «ist doch die Konstituierung Voraussetzung dafür, dass der Rat überhaupt verhandeln kann», schlug der Bundesrat dem Parlament vor, den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung im BPR zu regeln.
6 Bereits 1994 musste Art. 53 Abs. 3 BPR aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens revidiert werden.
B. Wahlprüfung ohne Behandlung von Wahlbeschwerden
7 Bis zur Justizreform 2003 war der Nationalrat im Rahmen der Wahlprüfung, die an der konstituierenden Sitzung stattfindet, für die letztinstanzliche Behandlung von Wahlbeschwerden gegen die Nationalratswahlen zuständig.
II. Rechtsvergleich
A. Konstituierende Sitzung
8 Die Mehrheit der Kantone definiert in ihren Erlassen betreffend die Wahl ihres Parlaments bzw. in den Geschäftsordnungen der Parlamente den Zeitpunkt der Konstituierung des Parlaments. Vielfach haben sich die neu gewählten Mitglieder der kantonalen Parlamente, analog zu Art. 53 Abs. 1 BPR, in einem durch Gesetz bestimmten Zeitpunkt nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung zu versammeln.
9 In einer Minderheit der Kantone ist die Regierung für die Einladung der neu gewählten Parlamentsmitglieder nach der Gesamterneuerung zur konstituierenden Sitzung zuständig.
B. Inhalt der Wahlprüfung
10 Im Rahmen ihrer konstituierenden Sitzungen nehmen sämtliche kantonalen Parlamente eine Wahlprüfung vor. Der Inhalt der Wahlprüfung unterscheidet sich in den Kantonen und lässt sich grob in zwei Kategorien einteilen:
11 In den meisten Kantonen beschränkt sich die Wahlprüfung auf die Validierung (Erwahrung) der Wahl. Die Überprüfung von eingegangenen Wahlbeschwerden wird in diesen Kantonen abschliessend durch Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichte erledigt. Diese in den meisten Kantonen vollzogene Trennung von Erwahrungs- und Rechtsmittelinstanz in Wahlsachen entspricht nicht nur einer langjährigen Forderung der Lehre, sondern auch den in der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV
12 In anderen, wenigen Kantonen ist die Trennung zwischen Erwahrungs- und Rechtsmittelinstanz (noch) gar nicht vollzogen. In den Kantonen Zürich
III. Bedeutung der Vorschrift und Norminhalt
13 Art. 53 BPR hat die konstituierende Sitzung und nicht nur die eigentliche Wahlprüfung (so die Überschrift des Artikels) zum Inhalt. Die Bestimmung setzt den Termin für die konstituierende Sitzung eines neu gewählten Nationalrates fest und definiert, ab welchem Zeitpunkt ein nachrückendes bzw. bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen neu gewähltes Mitglied an den Verhandlungen des Nationalrates teilnehmen darf. Mit der Konstituierung – der Feststellung der Ergebnisse der Parlamentswahl
A. Abs. 1
1. Konstituierende Sitzung
14 Nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrats versammeln sich sämtliche wieder und neu gewählten Abgeordneten zur konstituierenden Sitzung des Nationalrates. Die Konstituierung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BPR). Die Konstituierung bezeichnet das erstmalige Zusammentreten des neu gewählten Parlaments, um wichtige, zumeist organisatorische Beschlüsse zu fassen und gewisse Organe des Parlaments neu zu bestellen. Mit der Konstituierung beginnt die Amtsdauer (Legislaturperiode) des neu gewählten Rates (als Organ),
15 Das Verfahren der konstituierenden Sitzung wird nicht im BPR selbst, sondern im Geschäftsreglement des Nationalrates
16 Die konstituierende Sitzung des Nationalrates wird mit der Darbietung oder dem Abspielen des Schweizerpsalms beendet. Das Abspielen der Nationalhymne
2. Wahlprüfung («Feststellung der Konstituierung»)
17 Der Nationalrat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BPR). Dieser Beschluss des Nationalrates («Feststellung der Konstituierung») wird von Amtes wegen durchgeführt, auch wenn keine Wahlbeschwerden erhoben wurden.
18 An der konstituierenden Sitzung nimmt der Nationalrat die Wahlprüfung vor. Als Wahlprüfung wird das Verfahren bezeichnet, mit dem die Rechtmässigkeit und Gültigkeit einer Wahl überprüft wird. Bis zur Justizreform 2003 hat der Nationalrat im Rahmen der Wahlprüfung sowohl hängige Wahlbeschwerden gegen die Wahl des Nationalrates behandelt als auch die Validierung der Wahl vollzogen. Im Zuge der Justizreform folgte eine Aufteilung von Beschwerdeerledigung und Validierung der Wahl.
19 Gemäss der aktuellen Fassung von Art. 53 Abs. 1 BPR ist die Wahlprüfung durch den Nationalrat akzessorisch zu den bei den Kantonsregierungen und vor Bundesgericht erhobenen Wahlbeschwerden gemäss Art. 77 lit. c i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG.
B. Abs. 2: Teilnahme- und Stimmrecht an der konstituierenden Sitzung
20 Bei der konstituierenden Sitzung des Nationalrates dürfen nur designierte Mitglieder teilnehmen und stimmen, die eine Wahlbestätigung ihrer Kantonsregierung aufweisen (Art. 53 Abs. 2 BPR). Die Wahlbestätigung der Kantonsregierung gemäss Art. 53 Abs. 2 BPR wird den designierten Nationalratsmitgliedern ausgestellt, wenn auf Kantons- und Bundesebene keine Beschwerde erhoben worden sind oder wenn der Ausgang bundesgerichtlicher Verfahren in Bezug auf die Anfechtung der Wahl feststeht.
21 Zudem statuiert Art. 53 Abs. 2 BPR eine Ausstandsregel: Mitglieder, deren Wahl bestritten ist, haben bei ihrer eigenen Wahlprüfung («in eigener Sache») in den Ausstand zu treten. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei der Beurteilung der Wahlen in den anderen Kantonen (Wahlkreisen) auch ein Mitglied mitentscheiden kann, dessen Wahl bestritten ist. Damit wird die Beschlussfähigkeit des Nationalrates bei der Wahlprüfung gewährleistet.
C. Abs. 3: Teilnahmerecht bei Nachrücken sowie bei Ersatz- oder Ergänzungswahl
22 Absatz 3 von Art. 53 BPR regelt das Teilnahmerecht der nachgerückten oder durch Ersatz- oder Ergänzungswahlen neu gewählten Mitglieder des Nationalrates. Ein nachrückendes bzw. durch Ersatz- oder Ergänzungswahl neu gewähltes Mitglied des Nationalrates darf an den Verhandlungen des Nationalrates erst teilnehmen, wenn seine Wahl als gültig erklärt ist. Für die Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates genügt demnach weder die Erklärung der Kantonsregierung, dass jemand als erster Ersatzmann gewählt wurde (bei Nachrücken; Art. 55 Abs. 1 BPR), noch die Wahl selbst bei der Ergänzungs- oder Ersatzwahl (Art. 56 bzw. Art. 51 BPR).
23 Die Feststellung der Gültigkeit der Wahl bei Nachrückenden bzw. durch Ersatz- oder Ergänzungswahl neu gewählten Mitgliedern des Nationalrates erfolgt analog zu den Regeln der konstituierenden Sitzung des Nationalrates. Jedoch erfolgt die Prüfung nicht durch das provisorische Büro, sondern durch das bis dann bereits bestellte Büro gemäss Art. 8 Abs. 1 GRN. Das Büro prüft, ob die Wahl des Mitglieds unangefochten geblieben ist oder für gültig erklärt wurde. Zudem prüft es, ob Unvereinbarkeiten nach Art. 14 ParlG bestehen. Kam die Wahl gültig zustande und sind keine Unvereinbarkeiten festgestellt worden, beantragt das Büro dem Nationalrat, die Wahl formell festzustellen. Wenn keine Gegenanträge vorhanden sind, wird der Antrag des Büros ohne Abstimmung als angenommen erklärt.
Ich danke Benjamin Böhler, BLaw, Hilfsassistent am Zentrum für Demokratie Aarau, für die Mithilfe bei der Materialrecherche und die wertvollen Anmerkungen sowie Janis Denzler, BLaw, Hilfsassistent am Zentrum für Demokratie Aarau, für die kritische Durchsicht des Textes und die wertvollen Anmerkungen.
Literaturverzeichnis
Brunner Arthur/Glaser Andreas, Kommentierung zu Art. 145 BV, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023.
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Markić Luka, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Rahmen der politischen Rechte, Diss. Zürich 2021, Zürich 2022.
Markić Luka, Kommentierung zu Art. 52 BPR, in: Glaser Andreas/Braun Binder Nadja/Bisaz Corsin/Tornay Schaller Bénédicte (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr52, besucht am 18.10.2023.
Markić Luka, Kommentierung zu Art. 57 BPR, in: Glaser Andreas/Braun Binder Nadja/Bisaz Corsin/Tornay Schaller Bénédicte (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr57, besucht am 18.10.2023.
Steinmann Gerold/Mattle Adrian, Kommentierung zu Art. 82 BGG, in: Niggli Marcel Alexander/Uebersax Peter/Wiprächtiger Hans/Kneubühler Lorenz (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2018.
Thurnherr Daniela, Kommentierung zu Art. 149 BV, in: Waldmann Bernhard/Besler Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015.
Tornay Schaller Bénédicte, Le recours au Tribunal fédéral en matière d’élections fédérales, in: AJP 2017, S. 351–367.
Fussnoten
- Siehe Art. 30–33 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrates vom 21.12.1850, BBl 1850 III 884.
- Frühere Bezeichnung für den Monat «Dezember» (zwölfter Monat des Jahres des gregorianischen Kalenders).
- Art. 30 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrates vom 21.12.1850, BBl 1850 III 884.
- Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrates vom 21.12.1850, BBl 1850 III 884.
- Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrates vom 21.12.1850, BBl 1850 III 884.
- Art. 27–30 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19.7.1872, BS I 157; AS X 915.
- Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19.7.1872 i.d.F.v. 10.6.1971, AS 1971 1365.
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 25.11.1970, BBl 1970 II 1509, hier S. 1510.
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 25.11.1970, BBl 1970 II 1509, hier S. 1509.
- Vgl. Art. 53 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17.12.1976 i.d.F.v. 17.12.1976, AS 1978 688.
- Ebd.
- Siehe Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Formen, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse vom 23.3.1962 (Geschäftsverkehrsgesetz; AS 1962 773) i.d.F.v. 17.3.1974, BBl 1974 I 627.
- Die Bundesversammlung – Das Schweizer Parlament, Frühere Sessionen; in: parlament.ch, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/sessionen/fruehere-sessionen, besucht am 1.8.2023.
- Bundesrat, Botschaft über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 30.11.2001, BBl 2001 6401, hier S. 6416.
- AS 2001 3193.
- Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrates finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BPR).
- Bundesrat, Botschaft über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993, BBl 1993 III 445, hier S. 489.
- AS 1978 688.
- Vgl. Art. 82 BPR i.d.F.v. 17.12.1976, AS 1978 688; siehe auch Nationalrat, Beschluss vom 4.12.1995, E. 3.3.–3.5, publ. in: VPB 1996 Nr. 70, S. 631 ff.
- Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 679; BSK-Steinmann/Mattle, Art. 82 BGG N. 79; Tornay Schaller, S. 352.
- Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).
- Zum Wahlprüfungsverfahren siehe Rz. 17 ff. hiernach.
- Bundesrat, Botschaft über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 30.11.2001, BBl 2001 6401, hier S. 6415.
- Markić, Rz. 226 m.w.Verw.
- Statt vieler § 2 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes des Kantons Zürich vom 25.3.2019 (KRG/ZH; LS 171.1); § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kantonsrates des Kantons Schwyz vom 17.4.2019 (GOKR/SZ; SRSZ 142.110); Art. 4 Abs. 1 der Loi du Canton de Vaud sur le Grand Conseil du 8.5.2007 (LGC/VD; RSV 171.01).
- Siehe bspw. Art. 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landrates des Kantons Uri vom 4.4.2012 (GO/UR; RB 2.3121).
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (BV; SR 101).
- Siehe hierzu ausführlich Markić, Rz. 218–226.
- § 42 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24.5.1959 (VRG/ZH; LS 175.2).
- § 167 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 25.10.1988 (StRG/LU; SRL Nr. 10) i.V.m. § 58a des Gesetzes des Kantons Luzern über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates vom 28.6.1976 (KRG/LU; SRL Nr. 30).
- § 53 Abs. 3 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 15.10.1970 (WAG/SZ; SRSZ 120.100).
- § 55a des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.2.1981 (VRG/TG; RB 170.1).
- Art. 217 Abs. 3 e contrario des Gesetzes des Kantons Wallis über die politischen Rechte vom 13.5.2004 (kGPR/VS; SGS 160.1).
- Markić, Rz. 225 m.w.H.u.Verw.
- Art. 102 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Graubünden über die politischen Rechte vom 17.6.2005 (GPR/GR; BR 150.100).
- Art. 172 Abs. 2 i.V.m. Art. 182 Abs. 1 der Loi du Canton de Vaud sur l’exercice des droits politiques du 5.10.2021 (LEDP/VD; RSV 160.01).
- Markić, Rz. 225.
- Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 1445.
- Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13.12.2002 (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10).
- Immunitätskommission des Nationalrates, Entscheid vom 25.4.2012 betreffend Immunität von Nationalrat Christoph Blocher, https://www.parlament.ch/centers/documents/de/entscheid-ik-12-190-2012-04-25-d.pdf, E. 3.1.
- Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 1448 m.w.H.
- Vgl. SGK-Glaser/Brunner, Art. 145 N. 7; CR-Lammers, Art. 149 BV N. 29; BSK-Thurnherr, Art. 149 BV N. 16–18.
- Zum Ende der Amtsdauer des früher gewählten Nationalrates siehe OK-Markić, Art. 57 BPR N. 7.
- Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3.10.2003 (GRN; SR 171.13).
- Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin im sich konstituierenden Rat ist dasjenige Mitglied des Rates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist, wobei bei gleicher Amtsdauer das biologisch ältere Mitglied Vorrang hat (Art. 2 Abs. 1 GRN).
- Das provisorische Büro wird durch den Alterspräsidenten oder die Alterspräsidentin ernannt (Art. 3 Abs. 1 lit. a GRN).
- An seiner Sitzung vom 12.9.1961 erklärte der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern das Lied «Schweizerpsalm» von Alberich Zwyssig (Melodie) und Leonhard Widmer (Text) zur Nationalhymne der Schweiz (Bundesratsbeschluss vom 12.9.1961, Dispositiv-Ziff. 1, in: Protokoll der 62. Sitzung des Schweizerischen Bundesrates vom 12.9.1961 einschliesslich Präsidialverfügungen vom 9.9.1961 bis 12.9.1961).
- AB 2011 NR S. 1887. Auch wenn der Ständerat selbst keine konstituierende Sitzung und damit auch keine Legislaturperioden kennt, wird die Landeshymne seit 2011 zur Eröffnung der Wintersession nach den Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates auch im Ständerat abgespielt (siehe AB 2011 SR S. 1046).
- Motion 09.3946 Marra, Nationalhymne zur Eröffnung der Legislaturperiode, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20093946, (besucht am 5.10.2023).
- Stellung des Büros des Nationalrates vom 6.11.2009 auf die Motion 09.3946 Marra (vgl. ebd.).
- Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 675.
- Bundesrat, Botschaft über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 30.11.2001, BBl 2001 6401, hier S. 6415; siehe auch N. 7 hiervor.
- Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 679.
- Ebd.; vgl. auch BSK-Steinmann/Mattle, Art. 82 BGG N. 100a; Tornay Schaller, S. 366.
- Krause, Rz. 298.
- Bundesrat, Botschaft über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 30.11.2001, BBl 2001 6401, hier S. 6415.
- BGE 138 I 61 E. 3.2.
- Zur Wahlanzeige der Kantonsregierung siehe OK-Markić, Art. 52 BPR N. 8 ff.
- Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, Rz. 677.
- Statt vieler AB 2020 NR S. 2.
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