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- Art. 39 DSG
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- Art. 2 Abs. 3 GwG
- Art. 2a Abs. 1-2 und 4-5 GwG
- Art. 3 GwG
- Art. 7 GwG
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- Art. 31 GwG
- Art. 31a GwG
- Art. 32 GwG
- Art. 38 GwG
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
- I. Systematik, Entstehungsgeschichte, Kodifizierung
- II. Terminologie und Anwendungsfelder
- III. Übersetzungsanspruch der am Verfahren beteiligten Personen (Abs. 1)
- IV. Übersetzungsanspruch der beschuldigten Person (Abs. 2)
- V. Übersetzung der Akten (Abs. 3)
- VI. Anspruch des Opfers auf Übersetzung durch eine Person des gleichen Geschlechts (Abs. 4)
- VII. Vorgaben betreffend Übersetzerinnen und Übersetzer (Abs. 5)
- VIII. Übersetzungskosten
- IX. Rechtsmittel
- X. Abgrenzungen
- XI. Kasuistik
- XII. Ausblick: Technische Hilfsmittel
- Weiterführende Literatur
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Systematik, Entstehungsgeschichte, Kodifizierung
1 Der Anspruch auf Übersetzung im Strafverfahren ist untrennbar mit dem Prinzip der Verfahrensfairness verbunden.
2 Der Anspruch auf Übersetzung ergibt sich zunächst aus dem Konventions- und Verfassungsrecht,
3 Bereits die früheren kantonalen Strafprozessordnungen sahen einen Anspruch auf Übersetzung vor. Dieser Anspruch war in seinem Detaillierungsgrad unterschiedlich ausgestaltet; so enthielt die Strafprozessordnung des Kantons Zürich auch eine spezifische Regelung betreffend Zeuginnen und Zeugen sowie Taubstumme, während andere Strafprozessordnungen lediglich eine explizite Regelung in Bezug auf die beschuldigte Person enthielten.
4 Der durch die StPO garantierte Anspruch geht über denjenigen des Konventions- und Verfassungsrechts hinaus. Er bezieht sich nicht nur auf die beschuldigte respektive die inhaftierte Person. Gestützt auf die Bestimmungen der StPO haben auch weitere Verfahrensbeteiligte wie etwa Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen
5 Während sich Art. 68 StPO auf das kantonale und das durch die Strafbehörden des Bundes geführte Verfahren bezieht, richtet sich der Anspruch auf Übersetzung im bundesgerichtlichen Verfahren nach Art. 54 BGG.
6 Weitere Vorschriften betreffend Übersetzungen – insbesondere im Rahmen von internationalen Zustellungen – finden sich in internationalen Übereinkommen wie etwa in Art. 52 Ziff. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ), in Art. 28 Ziff. 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
II. Terminologie und Anwendungsfelder
7 In Art. 68 StPO wird jeweils nur der Begriff Übersetzung verwendet. Unter Übersetzung wird im Allgemeinen das schriftliche Übersetzen verstanden.
8 Ebenfalls von der Bestimmung umfasst ist die Sprachmittlung bei der Kommunikationsüberwachung.
9 Übersetzungsbedarf im weiteren Sinne besteht auch bei sprech- und hörbehinderten Personen (vgl. hierzu auch Art. 143 Abs. 7 StPO, wonach sprech- und hörbehinderte Personen schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen werden).
10 Analoges gilt bei Analphabetismus. Dabei steht das Übersetzen respektive das Zur-Kenntnis-Bringen von Schriftstücken im Vordergrund, wobei bei anwaltlich vertretenen Parteien zu erwarten ist, dass die Rechtsvertretung diese Aufgabe übernimmt. Ist die betroffene Person jedoch nicht anwaltlich vertreten, kann sich auch die Anordnung einer amtlichen Verteidigung aufdrängen.
III. Übersetzungsanspruch der am Verfahren beteiligten Personen (Abs. 1)
A. Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
11 Der Anspruch auf Übersetzung steht nach dem Wortlaut des Gesetzes (Abs. 1) sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu, nebst der beschuldigten Person somit auch Auskunftspersonen sowie Zeuginnen und Zeugen
12 Keinen Anspruch auf Übersetzung haben Rechtsbeistände für sich selbst.
13 Bei Abs. 1 stehen mündliche Verfahrenshandlungen, d. h. Einvernahmen im Vordergrund.
B. Zielsprache
14 Soweit möglich soll in die Muttersprache der betroffenen Person übersetzt werden, die der Verfahrenssprache nicht mächtig ist.
C. Mandatierung und Prüfung des Übersetzungsbedarfs
15 Der Anspruch auf Übersetzung besteht ab der ersten polizeilichen Einvernahme.
16 Übersetzungsbedarf besteht, wenn die am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache (vgl. Art. 67 StPO) nicht versteht oder sich darin nicht ausdrücken kann (Mangel an aktiven oder passiven Sprachkenntnissen).
17 Es stellt sich die Frage, auf welche Weise die Verfahrensleitung die Sprachkompetenzen einer am Verfahren beteiligten Person zu prüfen hat. In aller Regel dürfte bereits aufgrund der Antworten, die die einzuvernehmende Person gibt, ohne Weiteres erkennbar sein, ob diese über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt. Dabei ist der Verfahrensleitung ein Ermessen zuzugestehen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Hinreichende Sprachkenntnisse dürfen allerdings nicht leichthin angenommen werden. Zwar kann sich ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht als wenig komplex präsentieren. Im Zweifelsfall soll jedoch eine Übersetzerin oder ein Übersetzer hinzugezogen werden, zumal in der Urteilsfindung jedes Wort entscheidend ist und begriffliche Abgrenzungen in der Jurisprudenz im Allgemeinen von zentraler Bedeutung sind. Liegt eine Selbsteinschätzung der betroffenen Person vor, ist diese mit einer gewissen Zurückhaltung zu berücksichtigen.
D. Verzicht auf den Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers
18 Gemäss Abs. 1 kann ausnahmsweise auf den Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers verzichtet werden. Vorausgesetzt ist kumulativ, dass es sich um einen einfachen oder dringenden Fall handelt, das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt und sowohl die Verfahrensleitung als auch die protokollführende Person die fremde Sprache ausreichend beherrschen.
1. Einfachheit und Dringlichkeit
19Wann ein einfacher Fall vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Botschaft wird die Befragung eines fremdsprachigen Zeugen in einem Übertretungsstrafverfahren genannt.
20 Dringlichkeit wird angenommen, wenn das Verfahren durch den Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers derart verzögert würde, dass dessen Durchführung an sich gefährdet wäre.
2. Einverständnis
21 Das Einverständnis in Bezug auf den Verzicht auf eine Übersetzung muss bei der Person eingeholt werden, die nach Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Übersetzung
22 Der Verzicht auf den Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers kann nur dann gültig erfolgen, wenn die betroffene Person vorgängig über die wesentlichen Punkte des Verfahrens, mithin über den strafrechtlichen Vorwurf, im Strafbefehlsverfahren über die Folgen einer unterbliebenen Anfechtung des Strafbefehls, sowie über das Recht auf den Beizug einer unabhängigen Übersetzerin oder eines Übersetzers aufgeklärt wurde.
3. Sprachkenntnisse der Verfahrensleitung
23 Die dritte Voraussetzung verlangt, dass sowohl die Verfahrensleitung als auch die protokollführende Person die Fremdsprache beherrschen. Wörtlich genommen bedeutet dies, dass beim Verzicht auf den Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers nebst der Verfahrensleitung stets auch eine protokollführende Person anwesend sein muss.
4. Einschränkungen
24 Von der Ausnahmeregelung ist mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen.
25 Problematisch ist der Verzicht auf den Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers in Fällen, in denen Angehörige des Gerichts die Übersetzung vornehmen. In diesen Fällen kommt der übersetzenden Person eine Doppelrolle zu, was mit Blick darauf, dass bei Übersetzerinnen und Übersetzern die Ausstandsregelung von Art. 56 lit. b StPO zu beachten ist, zu problematischen Konstellationen führen kann.
IV. Übersetzungsanspruch der beschuldigten Person (Abs. 2)
A. Umfang des Anspruchs
26 Der Anspruch auf Übersetzung der beschuldigten Person ist weitergehend als derjenige der übrigen Verfahrensbeteiligten. Abs. 2 enthält deshalb konkretere Vorgaben zugunsten der beschuldigten Person. Sie hat zunächst Anspruch darauf, dass ihr umgehend in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Im Kern zielt die Bestimmung darauf ab, dass die beschuldigte Person über die erhobenen Deliktsvorwürfe informiert wird.
27 Zu übersetzen sind gemäss Abs. 2 die wichtigsten Verfahrenshandlungen. Der Anspruch bezieht sich, anders als derjenige nach Abs. 1, nicht primär auf mündliche Verfahrenshandlungen. Es besteht aber dennoch kein Anspruch auf Übersetzung sämtlicher Verfahrenshandlungen und der gesamten Akten.
28 Bei der Bestimmung des Umfangs des Übersetzungsanspruchs kann auch eine Rolle spielen, ob die beschuldigte Person anwaltlich vertreten ist oder nicht.
B. Übersetzungsanspruch im Strafbefehlsverfahren
29 Besonderes Gewicht kommt dem Anspruch auf Übersetzung im Strafbefehlsverfahren zu. Damit die beschuldigte Person entscheiden kann, ob sie den Strafbefehl und die damit einhergehenden, teilweise weitreichenden Konsequenzen akzeptieren will, ist es unabdingbar, dass sie den Inhalt des Strafbefehls versteht.
30 In der Praxis kann eine Übersetzung entweder in schriftlicher Form zugestellt werden oder die betroffene Person kann zur mündlichen Eröffnung vorgeladen werden.
31 Wurde die Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht nicht übersetzt, gelangt dieselbe Rechtsprechung zur Anwendung wie bei mangelhaft eröffneten Entscheiden.
V. Übersetzung der Akten (Abs. 3)
A. Anwendungsbereich
32 Art. 68 Abs. 3 StPO regelt den Anspruch auf Übersetzung der Akten. Art. 68 Abs. 3 StPO übernimmt die Unterteilung nach Art. 100 Abs. 1 lit. a–c StPO betreffend den Inhalt des Aktendossiers. Der Begriff der Akten nach Art. 68 Abs. 3 StPO nimmt Bezug auf die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle sowie die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. a und b StPO), wovon die von den Parteien eingereichten Akten (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO) abzugrenzen sind. Als zu übersetzende Akten fallen zudem Auskünfte ausländischer Behörden
33 Hinsichtlich des in Art. 68 Abs. 3 StPO verwendeten Parteibegriffs ist grundsätzlich auf Art. 104 Abs. 1 lit. a–c StPO abzustellen. Demnach sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft vom Parteibegriff erfasst. E contrario lässt sich daraus ableiten, dass Akten, die Eingaben anderer Verfahrensbeteiligter sind – d. h. der geschädigten Person, Zeugen, Auskunftspersonen, Anzeigeerstatter oder anderen durch Verfahrenshandlungen betroffene Personen
34 Der Anspruch auf Übersetzung der Akten gilt bereits im Ermittlungsverfahren, in dem der beschuldigten Person diejenigen Schriftstücke zu übersetzen sind, auf deren Verständnis sie angewiesen ist.
B. Pflichten der Behörden
35 Die Pflicht zur Übersetzung der Akten wird durch den in Art. 68 Abs. 2 StPO statuierten Grundsatz, wonach kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen und Akten besteht, begrenzt. Dieser Einschränkung wird mit der in Art. 68 Abs. 3 StPO verwendeten Formulierung "soweit erforderlich" Rechnung getragen. Die Grenzen liegen, wie bereits dargelegt, im Grundsatz der Verfahrensfairness (oben, I.).
36 Eine Übersetzung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn ein Aktenstück in einer Sprache verfasst ist, die sowohl von den Parteien als auch von der Verfahrensleitung verstanden wird.
37 Fraglich ist, inwiefern die beschuldigte Person die Übersetzung von Schriftstücken beantragen kann, die in einer Sprache vorliegen, die sie, nicht aber das Gericht versteht. Das Bundesgericht hat sich dazu nicht abschliessend dazu geäussert. In einem Fall, in dem der Beschwerdeführer beanstandete, die in seiner Muttersprache vorliegenden Akten seien nicht in die Verfahrenssprache (Französisch) übersetzt worden, wies es darauf hin, dass kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen und Akten bestehe.
C. Pflichten der Parteien
38 Aus Art. 68 Abs. 3 StPO ergibt sich e contrario, dass es grundsätzlich Aufgabe der Parteien ist, die von ihnen eingereichten Akten in die Verfahrenssprache zu übersetzen.
39 Erfolgt eine Eingabe von einer Partei in einer Fremdsprache, obliegt es grundsätzlich nicht der Behörde, die Übersetzung selbst vorzunehmen und es genügt eine Fristansetzung zur Übersetzung.
40 Die Grenzen der den Parteien obliegenden Pflicht zur Übersetzung können sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Recht auf eine wirksame Verteidigung ergeben. Wie bereits ausgeführt, hat die Behörde die Übersetzung grundsätzlich nicht selbst vorzunehmen.
VI. Anspruch des Opfers auf Übersetzung durch eine Person des gleichen Geschlechts (Abs. 4)
A. Umfang der Schutzmassnahme
41 Art. 68 Abs. 4 StPO gehört zu den vorgesehenen Schutzmassnahmen für Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität (für weitere entsprechende Schutzmassnahmen siehe Art. 153 [Besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern], Art. 169 Abs. 4 [Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen] und Art. 335 Abs. 4 StPO [Zusammensetzung des Gerichts]). Der Anspruch auf Beizug einer Person des gleichen Geschlechts gilt nach dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 4 StPO nicht absolut, sondern steht, anders als beispielsweise Art. 153 StPO, unter dem Vorbehalt der ungebührlichen Verfahrensverzögerung. Eine solche Ausnahme soll nur mit Zurückhaltung angenommen werden.
B. Antrag des Opfers
42In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass der Wortlaut der Bestimmung den Anspruch von einem Antrag des Opfers abhängig macht. Dies setzt voraus, dass das Opfer Kenntnis davon hat, dass es einen entsprechenden Antrag stellen kann. Hinsichtlich der Informationsrechte des Opfers sieht Art. 305 Abs. 1 StPO vor, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren informieren. Aus organisatorischen Gründen erscheint in Bezug auf den Anspruch des Opfers auf Übersetzung durch eine Person des gleichen Geschlechts eine vorgängige Information als angezeigt, wenn die Verfahrensleitung nicht von sich aus eine Person des gleichen Geschlechts zur Übersetzung beizieht. Empfohlen wird, dass die Verfahrensleitung bei der Opferbefragung von sich aus eine Person gleichen Geschlechts zur Übersetzung beizieht, wenn diese zur Verfügung steht.
43 Hinsichtlich der Frist, innert der ein Antrag gestellt werden muss, gelten in den Kantonen unterschiedliche Praxen
VII. Vorgaben betreffend Übersetzerinnen und Übersetzer (Abs. 5)
A. Rechte und Pflichten der Übersetzerinnen und Übersetzer
44 Als Verfahrensbeteiligte kommen den Übersetzerinnen und Übersetzern die in Art. 105 ff. StPO genannten Rechte zu und sie unterstehen denselben Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen wie Sachverständige.
45 Insbesondere ist die übersetzende Person auf die Straffolgen für falsche Übersetzung (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO i.V.m. Art. 307 StGB) und die Geheimhaltungspflicht (Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO i.V.m. Art. 320 StGB) hinzuweisen.
B. Anforderungen
46 Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Übersetzerinnen und Übersetzer zu stellen sind, regelt die StPO in allgemeiner Weise in Art. 183 StPO, dass diese die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen müssen.
47 Grundsätzlich sind keine Abschlüsse, Diplome oder andere Bestätigungen betreffend das Fachwissen erforderlich, um Übersetzerin oder Übersetzer in Frage zu kommen.
48 Es ist den Kantonen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Gerichtsorganisation überlassen, die an die Übersetzerinnen und Übersetzer zu stellenden Anforderungen zu konkretisieren. Die kantonalen Regelungen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet.
49 Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO.
C. Übersetzung durch Angehörige der Polizei
50Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit der Frage befasst, ob Angehörige der Polizei als Übersetzerinnen oder Übersetzer tätig sein können. Ein Beizug von Angehörigen der Polizei, die nicht selbst mit dem Fall befasst sind, als Übersetzerinnen oder Übersetzer von Abhörprotokollen, ist nicht grundsätzlich untersagt, soweit die erforderliche Unabhängigkeit gewahrt ist.
D. Anonymität der Übersetzerin oder des Übersetzers
51 Besteht Grund zur Annahme, dass die Übersetzungsperson durch ihre Mitwirkung im Verfahren sich selbst oder eine ihr nahestehende Person einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen könnte, trifft die Verfahrensleitung gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO geeignete Schutzmassnahmen. Als solche ist in Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO insbesondere die Zusicherung der Anonymität vorgesehen.
52 Die Zusicherung der Anonymität ist durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.
53 Den Anforderungen von Art. 149 Abs. 1 StPO nicht zu genügen vermag ein pauschaler Verweis auf den Kulturkreis und das Umfeld der organisierten Kriminalität, um ernst zu nehmende Anzeichen einer konkreten Gefährdung der Übersetzerin oder des Übersetzers nachzuweisen.
54 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Anonymität des ursprünglichen Übersetzers es nicht rechtfertigen würde, die Transkriptionen aus der Verfahrensakte zu entfernen, da die aufgezeichneten Gespräche in einer kontradiktorischen Verhandlung in Anwesenheit der Parteien erneut übersetzt wurden.
VIII. Übersetzungskosten
55 Die Übersetzungskosten sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO). Verfahrenskosten, die aufgrund der Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person selbst entstanden sind, können dieser nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Dieser Anspruch ergibt sich bereits aus Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK.
56 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass in Bezug auf Schriftstücke, die nicht wegen der beschuldigten Person übersetzt werden, sondern weil Strafverfolgungsbehörde und Gericht auf eine Übersetzung angewiesen sind, nicht die konventionsrechtliche Garantie (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK) betroffen ist.
57 Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Übersetzung der Instruktionsgespräche mit der Verteidigung
58 Die Übersetzerin oder der Übersetzer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei diesbezüglich auf Art. 190 StPO verwiesen werden kann.
IX. Rechtsmittel
59 Lehnt die Verfahrensleitung die von einer am Verfahren beteiligten Person beantragte Übersetzung ab, stellt dies eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 65 StPO dar.
60 Die Verweigerung einer Übersetzung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar, was zur Folge hat, dass beispielsweise die Privatklägerschaft trotz fehlender Zivilansprüche in diesem Punkt zur Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht legitimiert ist (Star-Praxis).
X. Abgrenzungen
61 Der Anspruch auf Übersetzung ist von jenem auf unentgeltliche Vertretung und notwendige bzw. amtliche Verteidigung abzugrenzen. Die genannten Ansprüche sind nicht identisch, können sich jedoch überschneiden.
62 Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (notwendige Verteidigung). In Kombination mit weiteren Gründen können gemäss Bundesgericht auch fehlende Sprachkenntnisse einen Anspruch auf notwendige Verteidigung begründen.
63 Nachdem der Übersetzungsbedarf auch davon abhängen kann, ob eine Person anwaltlich vertreten ist (oben, IV.A.),
XI. Kasuistik
64 Kein Anspruch auf personelle Identität der Übersetzerin bzw. des Übersetzers:
Das Bundesgericht stellte im Urteil 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 klar, dass "gewichtige sachliche Gründe" dagegensprechen würden, dieselbe Übersetzerin bzw. denselben Übersetzer für die vertraulichen Instruktionsgespräche zwischen der Verteidigung und der beschuldigten Person sowie für förmliche Einvernahmen einzusetzen. Unter den gewichtigen Gründen sind das Verteidigergeheimnis, das Gebot der prozessualen Wahrheitsfindung und die Vermeidung von Interessenkollisionen zu verstehen. Es besteht somit kein Anspruch auf personelle Identität zwischen dem amtlichen Übersetzer und der Übersetzerin von Instruktionsgesprächen.
65 Übersetzungsanspruch bei einer Hausdurchsuchung:
Mit Urteil 1B_564/2022 und 1B_569/2022 vom 14. Februar 2023 (E. 3.3) hatte das Bundesgericht – in einem Verfahren, dessen Verfahrenssprache Französisch war – zu beurteilen, ob die Bundesanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten einer Gesellschaft, die sie in Anwesenheit eines französischsprachigen Verwaltungsrats sowie des englischsprachigen Geschäftsführers durchführte, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer hätte beiziehen müssen. Das Bundesgericht berücksichtigte, dass der französischsprachige Verwaltungsrat während der Hausdurchsuchung anwesend war, vom Hausdurchsuchungsbefehl und insbesondere der Belehrung Kenntnis genommen und diese dem Geschäftsführer übersetzt sowie erklärt hatte. Es verwies ferner darauf, dass keine Übersetzung verlangt worden sei und kam zum Schluss, dass sich der fremdsprachige Geschäftsführer unter diesen Umständen nicht darauf berufen könne, dass eine Übersetzerin oder ein Übersetzer hätte beigezogen werden müssen.
66 Zeitpunkt der Übersetzung von Einvernahmen:
Im Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 wurde der Anspruch auf Übersetzung als nicht verletzt erachtet, obwohl bei der Befragung von Verfahrensbeteiligten dem Beschuldigten keine unmittelbare Übersetzung gewährt wurde. Erst im Nachhinein wurden die Einvernahmen übersetzt und der Beschuldigte konnte mithilfe eines Übersetzers Ergänzungsfragen stellen. Dieses Vorgehen könne gegenüber einer Simultanübersetzung mit unmittelbar an die Befragung der Verfahrensleitung anschliessendem Fragerecht der Partei auch für die beschuldigte Person mit Vorteilen verbunden sein, da sie sich auf die protokollierten, relevanten Aussagen konzentrieren könne, mehr Zeit für die Vorbereitung und Besprechung ihrer Ergänzungsfragen mit ihrer Verteidigung erhalte und eine Simultanübersetzung während der Befragung der einvernommenen Person durch die Verfahrensleitung mit Verständigungsproblemen verbunden sein könne.
67 Übersetzung durch Angehörige bei Begutachtungen:
Eine Übersetzung kann namentlich auch für die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung erforderlich sein. In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesgericht – allerdings betreffend eine IV-Begutachtung – mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch Angehörige der zu begutachtenden Person für die Übersetzung beigezogen werden können. Es hat dies zu Recht verneint und darauf hingewiesen, dass die Übersetzung durch Angehörige aufgrund von Parteinahme und fehlender Distanz problematisch sei.
68Anspruch auf Übersetzung der Anklageschrift:
Die Anklage ist der beschuldigten Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel schriftlich zu übersetzen
69 Zeitpunkt der Übersetzung eines mündlich eröffneten Urteils:
Dem Urteil 6B_719/2011 vom 12. November 2012 lag ein Fall zugrunde, bei dem eine Person verurteilt und das Urteil mündlich eröffnet, aber nicht sogleich (mündlich) übersetzt wurde. Die verurteile Person wurde im Anschluss an die Verhandlung durch die Polizei abgeführt, bevor sie sich mit ihrer Verteidigung nochmals besprechen konnte. Die verurteilte Person erhielt erst vom Inhalt des Urteils Kenntnis, als sie sich bereits wieder in der Strafanstalt befand. Das Bundesgericht erachtete in diesem Fall den Anspruch auf Übersetzung als verletzt. Es wurde jedoch als genügend beurteilt, die Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung in den schriftlichen Erwägungen des Urteils festzuhalten. Daraus ist abzuleiten, dass die beschuldigte Person im Grundsatz einen Anspruch auf mündliche Übersetzung des Urteils-Dispositivs sowie einer Kurzbegründung anlässlich der mündlichen Eröffnung hat.
XII. Ausblick: Technische Hilfsmittel
70 Die Justiz und Strafverfolgung müssen sich angesichts des technischen Fortschritts mit der Frage auseinandersetzen, ob Übersetzungsdienstleistungen künftig mittels technischer Hilfsmittel sowie künstlicher Intelligenz bzw. KI-basierten Anwendungen erbracht werden können. Denkbar ist ein Einsatz solcher Systeme sowohl bei Einvernahmen und mündlichen Verfahrenshandlungen wie auch bei der Übersetzung von Schriftstücken.
71Nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich die Kosten mit den zunehmenden Angeboten an KI-basierten Anwendungen reduzieren und insgesamt die Effizienz des Verfahrens gesteigert werden dürfte.
72Der Einsatz KI-basierter Systeme bei mündlichen Übersetzungen ist mit weiteren Unsicherheiten verbunden. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Vorgehensweise, d. h. ob eine vorgängige Transkription in der Fremdsprache oder eine unmittelbare Direktübersetzung vorgenommen wird und wie sich dies auf die Überprüfbarkeit auswirkt. Bei der Übersetzung von Schriftstücken durch KI-basierte Systeme dürften regionale und kulturelle Besonderheiten in der Regel weniger eine Rolle spielen und bestehende Übersetzungsprogramme können diese Aufgabe bereits gut bewältigen. Um den Anforderungen an ein faires Verfahren zu genügen, ist es in jedem Fall unerlässlich, dass die Kontrolle einer KI-generierten Übersetzung durch eine Übersetzerin oder einen Übersetzer vorgenommen wird (Prinzip des Human-in-the-Loop [HITL]). Die genannten Anwendungen dürfen höchstens unterstützend eingesetzt werden, etwa zur Vorübersetzung von Schriftstücken. Schliesslich ist der Beizug KI-basierter Systeme von einer Übersetzerin oder einem Übersetzer stets offenzulegen.
Weiterführende Literatur
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Materialienverzeichnis
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1085 ff.
Bundesamt für Justiz, Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Juni 2001, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/75309.pdf, besucht am 15.12.2025 (VE-StPO).