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Kommentierung zu
Art. 33 BPR
defriten

I. Entstehungsgeschichte

1 Erst mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die politischen Rechte von 1976 wurden die Kantone verpflichtet, auf ihre Kosten Wahlzettel aller Listen herzustellen und den Stimmberechtigten zukommen zu lassen.

Bis dahin war dies noch in einigen Kantonen Sache der Parteien gewesen, was oftmals dazu geführt hatte, dass die Wahlberechtigten nicht im Besitze sämtlicher Listen waren – eine klare Einschränkung ihrer Wahlfreiheit.
Die Bestimmung über die Zulassung von «Erfassungsbelegen» (Art. 33 Abs. 1bis) wurde mit der Revision von 1994 ins BPR aufgenommen.
Mit der Revision von 2014 schliesslich wurde die Frist für die Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten vorgezogen. Sie erhalten nun die Unterlagen (wie bei Volksabstimmungen) frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Tag des Urnengangs.

II. Bedeutung der Vorschrift

A. Allgemeines

2 Die Bestimmung hält fest, dass die Kantone für die Herstellung und die Verteilung der Wahlzettel zuständig sind. Sie haben auf ihre Kosten in der viertletzten Woche vor dem Wahltag allen Wahlberechtigten einen vollständigen Satz der Wahlzettel aller Listen und einen leeren Wahlzettel ohne Vordruck zukommen zu lassen.

B. Rechtsvergleich

3 Die Kantone kennen in ihrem Parlamentswahlrecht grundsätzlich vergleichbare Regelungen. Es ist auch bei den kantonalen Parlamentswahlen Sache der Behörden, einen vollständigen Satz Wahlzettel aller Listen und einen Wahlzettel ohne Vordruck herzustellen und den Stimmberechtigten zukommen zu lassen.

Die Kosten tragen die Kantone.
Als vorgeschriebene Angaben zu den Kandidierenden auf den vorgedruckten Wahlzetteln stellen Namen- und Vornamen, Jahrgang, Berufsbezeichnung und Wohnort den Standard dar. Der letzte Termin für die Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten liegt teilweise näher beim Wahltag.
Wenige Kantone kennen mit Art. 33 Abs. 4 BPR vergleichbare Regeln betreffend zusätzliche vorgedruckte Wahlzettel.

III. Erstellung und Zustellung der Wahlzettel

A. Zuständigkeit der Kantone (Abs. 1)

4 Es ist die Aufgabe der Kantone auf ihre Kosten die Wahlzettel für die Nationalratswahlen zu erstellen.

5 Sämtliche Wahlzettel müssen, was – wohl wegen Selbstverständlichkeit – nicht speziell reglementiert wurde, eine Bezeichnung der fraglichen Wahl aufweisen (z. B. Nationalratswahlen 2023 oder Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023).

6 Der Wahlzettelblock bzw. das Wahlzettelheft enthält vorgedruckte Wahlzettel für sämtliche Listen und einen Wahlzettel ohne Vordruck. Diese stellen amtliche Wahlzettel im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BPR dar. Der Wahlzettel ohne Vordruck enthält keine Listenbezeichnung oder -nummer und keine Namen von Kandierenden oder Kandidatennummern. Er enthält lediglich leere Linien oder Kästchen, die von den Wahlberechtigten handschriftlich auszufüllen sind. Er enthält so viele leere Linien wie im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind.

7 Die Wahlzettel mit Vordruck müssen zwingend die Listenbezeichnungen (inklusive Listenkürzel) enthalten, die Ordnungsnummer der Liste und den Hinweis auf allfällige Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen der betreffenden Liste (vgl. Art. 31 Abs. 2 BPR). Jede Kandidatin, jeder Kandidat erhält eine Kandidatennummer, bestehend aus der Listennummer, der Listenplatznummer und (allenfalls) einer Prüfziffer.

Vorgeschrieben sind als Kandidatenangaben die Familien- und Vornamen sowie der Wohnort. Hierbei wird regelmässig der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b BPR). Die genannten Angaben sind die bundesrechtlichen Mindestangaben. Die Kantone können weitere Informationen zu den Kandidierenden auf den Wahlzettel drucken. Verbreitet sind insbesondere der Jahrgang, Berufsbezeichnungen oder politische Ämter und der Vermerk «bisher» bei Wiederkandidierenden. Stellt eine Liste (inklusive den Vorkumulierten) weniger Kandidierende als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, so sind für die nicht besetzten Listenpositionen leere Linien oder Kästchen anzubringen.

8 Art. 7 VPR verlangt, dass auf Wahlzetteln mit Vordruck genügend Platz freizulassen ist, um der Wählerschaft das Panaschieren und Kumulieren gut leserlich zu ermöglichen. Die sinnvolle und mit Blick auf die Praxis auch nötige Vorgabe stellt insbesondere in grossen Kantonen mit vielen zu vergebenden Mandaten eine Herausforderung dar. Einzelne Kantone haben aus diesem Grund Begrenzungen für die (mitunter ausufernden) Berufsbezeichnungen vorgesehen.

B. Erfassungsbelege (Abs. 1bis)

9 Gemäss dieser 1994 eingefügten Bestimmung können die Kantone bei den Nationalratswahlen maschinenlesbare Wahlzettel einsetzen, sogenannte Erfassungsbelege. Als Beispiel dienen etwa die maschinenlesbaren Wahlzettel, wie sie der Kanton Tessin bei kantonalen und kommunalen Wahlen kennt.

Wenn ein Kanton derartige Erfassungsbelege an die Stimmberechtigten verschickt, so muss er diesen zusätzlich eine Zusammenstellung (Übersicht) mit den gemäss Abs. 1 notwendigen Mindestangaben zu Listen und Kandidierenden zukommen lassen (enthaltend die kompletten Listenbezeichnungen, die Hinweise auf Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen, sowie die Mindest-Kandidatenangaben wie Familien- und Vornamen und Wohnort). Der Einsatz maschinenlesbarer Wahlzettel bei Nationalratswahlen müsste ausserdem gemäss Art. 84 Abs. 2 BPR vom Bundesrat genehmigt werden.
In der Praxis spielt die Bestimmung bisher keine Rolle. Kein Kanton setzte bei Nationalratswahlen derartige Erfassungsbelege ein.

C. Vollständiger Satz aller Wahlzettel (Abs. 2)

10 Die Kantone haben den Wahlberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zuzustellen. Das Wahlmaterial muss in der viertletzten Woche vor dem Wahltag bei den Stimmberechtigten eintreffen. Mit der Gesetzesrevision von 2014 wurde die Frist für die Zustellung des Wahlmaterials an die bei Abstimmungen schon seit längerem geltende Frist angeglichen.

Ermöglicht wird die neue Regelung durch die Begrenzung des Zeitfensters für den Wahlanmeldeschlusses auf einen Montag im August (vgl. Art. 21 Abs. 1 BPR).
Nach der zuvor geltenden Regelung von 1976 waren die Wahlzettel den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag zuzustellen.

11 Den Kantonen steht es frei, den Wahlberechtigten neben den Wahlzetteln und der Wahlanleitung (Art. 34 BPR) auch Wahlwerbematerial der Parteien und Gruppierungen zuzustellen (mit dem Versand des amtlichen Materials oder in einem separaten Versand). Einzelne Kantone kennen eine solche Praxis (so etwa BE, FR, AG, SO, JU).

Sämtliche Parteien und kandidierenden Gruppierungen sind dabei gleich zu behandeln. Um das Gewicht der zu versendenden Wahlunterlagen nicht ausufern zu lassen und die Versandkosten zu begrenzen, wird mitunter eine Gewichtslimite für die Werbeprospekte festgelegt.

D. Zusätzliche Wahlzettel (Abs. 3)

12 Die Parteien und kandidierenden Gruppierungen (im Wortlaut, praxisfern: «die Unterzeichner») können bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck ihrer Listen zum Selbstkostenpreis beziehen. Diese können sie im Wahlkampf verteilen oder, wenn ein Kanton den staatlichen Wahlwerbematerialversand kennt, allenfalls auch dem verschickten Propagandamaterial beilegen lassen.

13 Man kann sich fragen, ob die Abgabe zusätzlicher Wahlzettel mit Vordruck an die Parteien noch zeitgemäss ist. Die Bestimmung lässt sich erklären mit Rückblick auf eine Zeit, in der in einigen Kantonen noch die Parteien für die Verteilung der Wahlzettel zuständig waren. Heute muss der Versand des amtlichen Wahlzettelblocks mit sämtlichen Listen an die Wahlberechtigten genügen. Es erscheint unter Gleichbehandlungsaspekten auch etwas fragwürdig, wenn den Parteien, die dies finanzieren wollen und können, die Möglichkeit eingeräumt wird, zusätzliche amtliche Wahlzettel ihrer Listen verteilen zu dürfen. Und für Stimmberechtigte in Kantonen mit Werbematerialversand ist es mitunter verwirrlich (und wird von ihnen nicht verstanden), wenn sie im Wahlmaterial zwei Mal denselben amtlichen Wahlzettel einer Liste vorfinden, einmal eingeheftet im amtlichen Wahlzettelblock und einmal lose als Beilage zum Werbeprospekt einer Liste.

Literaturverzeichnis

Hangartner Yvo/Kley Andreas/Braun Binder Nadja/Glaser Andreas, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2023.

Muheim Anton, Wahl des Nationalrates, in: Das Bundesgesetz über die politischen Rechte, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, St. Gallen 1978, S. 65–89.

Materialienverzeichnis

Beschluss 784/2021 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 23.6.2021 über die Durchführung der Grossratswahlen vom 27.3.2022.

Beschluss 314/2023 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 22.3.2023 über die Durchführung der Nationalratswahlen vom 22.10.2023.

Beschluss 2023/167 des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 31.1.2023 über die Nationalratswahlen vom 22.10.2023. Einberufung der Wahlberechtigten und Verfahren.

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 9.4.1975 (BBl 1975 I 1317).

Botschaft des Bundesrates über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993 (BBl 1993 III 445).

Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 29.11.2013 (BBl 2013 9217).

Information der Staatskanzlei Aargau vom 23.3.2023 zu den Nationalratswahlen 2023: Anleitung zum Wahlvorschlag.

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 30.11.2018 über die Ermittlung der Ergebnisse eidgenössischer Volksabstimmungen mit technischen Mitteln (BBl 2018 S. 7683) (zit. Kreisschreiben BR 2018)

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 19.10.2022 über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023 (BBl 2022 S. 2547) (zit. Kreisschreiben BR NRW 2023).

Leitfaden der Bundeskanzlei für kandidierende Gruppierungen für die Nationalratswahlen vom 20.10.2023.

Fussnoten

  • AS 1978 688; BBl 1975 I S. 1317, S. 1339.
  • BBl 1975 I S. 1317, S. 1339; Muheim, S. 79 f.
  • AS 1994 2414; BBl 1993 III S. 445.
  • AS 2015 543; BBl 2013 S. 9217.
  • Als Beispiele für viele: § 95 Gesetz des Kantons Zürich vom 1.9.2003 über die politischen Rechte (GPR/ZH, SG 161); Art. 45 Abs. 1 Bst d, Art. 59 Abs. 1 Gesetz des Kantons Bern vom 5.6.2012 über die politischen Rechte (PRG/BE, SG 141.1) und Art. 49 Abs. 1 Verordnung des Kantons Bern vom 4.9.2013 über die politischen Rechte (PRV/BE, SG 141.112); Art. 18 Abs. 1 Gesetz des Kantons Graubünden vom 16.2.2021 über die Wahl des Grossen Rates (GRW/GR, SG 150.400); § 50 Gesetz des Kantons Thurgau vom 12.2.2014 über das Stimm- und Wahlrecht (StWG/TG, SG 161.1); § 54 f. Gesetz des Kantons Solothurn vom 22.9.1996 über die politischen Rechte (GpR/SO, SG 113.111); Art. 50 f. Loi du canton de Genève du 15.10.1982 sur l’exercice des droits politiques (LEDP/GE, SG A 5 05).
  • Eine Ausnahme findet sich bei den Walliser Grossratswahlen, wo «die kandidierenden Personen und die Listenunterzeichner» die Druckkosten der Wahlzettel rückvergüten müssen, «wenn die von der Liste erhaltenen Stimmen nicht fünf Prozent der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen erreichen» (Art. 52 Abs. 1 Bst. b Gesetz des Kantons Wallis vom 13.5.2004 über die politischen Rechte, kGPR/VS, SG 160.1).
  • Als Beispiele: Im Kanton Bern erhalten die Stimmberechtigten bei Grossratswahlen das Wahlmaterial «frühestens 20 Tage und spätestens 15 Tage vor dem Wahltag» (Art. 46 Abs. 1 PRG/BE). Spätestens 10 Tage vor dem Wahltag müssen die Stimmberechtigten im Besitz der Wahlunterlagen sein bei den Grossratswahlen im Kanton Graubünden (Art. 24 Abs. 2 GPR/GR) oder im Kanton Genf (Art. 54 Abs. 1 LEDP/GE).
  • Als Beispiele: Wie die Bundesregelung: Art. 52 Abs. 2 kGPR/VS, § 54 Abs. 4 GpR/SO. Bei den Berner Grossratswahlen können die Listenvertretungen auf eigene Kosten zusätzliche Exemplare der Wahlzettel mit Vordruck herstellen (Art. 49 Abs. 1 PRV/BE). Diese dürfen in keiner Weise von den Wahlzetteln im amtlichen Wahlzettelblock abweichen, die Staatskanzlei stellt die Druckvorlage zur Verfügung und gibt die Papierbeschaffenheit vor (Regierungsratsbeschluss BE 784/2021, Ziffer 3.2).
  • Verschickt ein Kanton Wahlzettel ohne Vordruck mit zu vielen leeren Linien, so liegt laut dem Bundesgericht keine Verletzung der Wahlfreiheit (i. S. von Art. 34 Abs. 2 BV) vor, wenn die Wahlberechtigten vor der Wahl ausdrücklich auf das Versehen hingewiesen und ausreichend über die Zahl der im Kanton zu vergebenden Sitze informiert worden sind (BGer 1C_398/2007 vom 19.11.2007, siehe dazu auch Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser; Rz 654).
  • Kreisschreiben BR NRW 2023, Ziffer 7.8.2.
  • So können etwa im Kanton Bern bei den Nationalratswahlen 2023 auf dem Wahlzettel höchstens zwei Berufsbezeichnungen angegeben werden, die insgesamt höchstens 50 Zeichen (inkl. Leerschläge) umfassen dürfen (Regierungsratsbeschluss BE 314/2023, Ziffer 3.1.3). Eine ähnliche Regel kennt der Kanton Aargau: Beruf und politisches Amt und ggf. Titel dürfen maximal 50 Zeichen aufweisen (inkl. Leerschläge und Satzzeichen) (Anleitung zum Wahlvorschlag AG 23.3.2023, Ziffer 4 B).
  • www4.ti.ch > Diritti politici > Voto > Come si vota > Elezioni cantonali > Esempi di compilazione schede per il Gran Consiglio e per il Consiglio di Stato besucht am 13.4.2023.
  • Vgl. Kreisschreiben BR 2018.
  • Wegen der häufigen Verzögerungen beim Postversand ins Ausland ist den Auslandschweizer Stimmberechtigten das Wahlmaterial früher zuzuschicken, dies «frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand», somit in der sechsten Woche vor dem Wahltag (Kreisschreiben BR NRW 2023, Ziffer 5.5.1 mit Verweis auf Art. 2b VPR und Art. 12 Abs. 3 V-ASG).
  • AS 2015 543; BBl 2013 S. 9217, S. 9257.
  • Art. 48 und 49 PRG/BE sowie 51 und 53 PRV/BE; § 63–66 GpR/SO; § 16 Abs. 4-6. Gesetz des Kantons Aargau vom 10.3.1992 über die politischen Rechte (GPR/AG, SG 131.100) und § 22 Verordnung des Kantons Aargau vom 25.11.1992 zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR/AG, SG 131.111); Art. 14a Loi du canton de Jura du 26.10.1978 sur les droits politiques (LDP/JU, SG 161.1); Art. 1 ff. Gesetz des Kantons Freiburg vom 22. 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten (BWKG/FR, SG 115.6) und Verordnung der Staatskanzlei des Kantons Freiburg vom 17.6.2015 über das Verpacken und den Versand der Wahlpropaganda der politischen Parteien (SG 115.611).
  • Als Beispiele: 15 Gramm pro Liste und insgesamt höchstens 30 Gramm für sämtliche Listen derselben politischen Gruppierung (Regierungsratsbeschluss BE 314/2023, Ziffer 4.5.1) oder 50 Gramm pro politische Partei oder Gruppierung (Regierungsratsbeschluss SO 2023/167, Ziffer 6.3.3).
  • So sind im Kanton Bern eingesteckte Wahlzettel im mit dem amtlichen Wahlmaterial mitverschickten Wahlwerbematerial erlaubt (Regierungsratsbeschluss BE 314/2023, Ziffer 4.5.1). Explizit ausgeschlossen ist die Beilage von zusätzlichen Wahlzetteln dagegen beim staatlich organisierten Versand des Propagandamaterials im Kanton Solothurn (Regierungsratsbeschluss SO 2023/167, Ziffer 6.3.3).

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