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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
- I. Allgemeines zur Fristeinhaltung
- II. Fristeinhaltung bei Eingaben in Papierform (Art. 143 Abs. 1 ZPO)
- III. Fristwahrende Wirkung und Weiterleitung irrtümlich an ein unzuständiges Gericht eingereichter Eingaben (Art. 143 Abs. 1bis ZPO)
- IV. Fristeinhaltung bei elektronischen Eingaben (Art. 143 Abs. 2 ZPO)
- V. Fristeinhaltung für Zahlungen an das Gericht (Art. 143 Abs. 3 ZPO)
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Allgemeines zur Fristeinhaltung
1 Fristen enden immer an einem Werktag des Gerichtsorts um 24.00 Uhr
2 Die Nichteinhaltung von Fristen ist von Amtes wegen zu berücksichtigen
II. Fristeinhaltung bei Eingaben in Papierform (Art. 143 Abs. 1 ZPO)
A. Expeditionsprinzip
3 Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereicht wird oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
4 Eine Ausnahme davon sah die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen Replikrechts gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, wonach eine allfällige (unaufgeforderte) Stellungnahme zu den Vorbringen und Eingaben der Gegenpartei spätestens innert zehn Tagen beim Gericht eingehen musste, um im Verfahren noch berücksichtigt zu werden
B. Direkte Aushändigung
5 Den Parteien steht es frei, Eingaben direkt dem Gericht einzureichen. Sie können ihre Eingabe beim Empfangsschalter des Gerichts – unter Berücksichtigung der entsprechenden Öffnungszeiten – gegen Aushändigung einer beweissichernden Empfangsbestätigung abgeben
6 Sodann können die Parteien ihre Eingaben auch direkt in den Briefkasten des Gerichts – falls vorhanden – einwerfen. Vermutungsweise gilt die Eingabe an jenem Tag eingereicht, an dem sie mit dem Eingangsstempel des Gerichts versehen wurde
C. Postversand
7 Eingaben in Papierform werden am häufigsten per Post versandt
8 Die Art der Postaufgabe spielt für die Fristwahrung keine Rolle. Die Eingabe kann spätestens am letzten Tag der Frist an einem Postschalter der Schweizerischen Post (auch nach Annahmeschluss
9 Die Schweizerische Post hat den Kurierdienst per 1. Juli 2016 an das Unternehmen swissconnect ag ausgelagert bzw. einen Kurierdienst beauftragt
10 Der allgemeinen Beweislastregel folgend hat auch hier die Partei, die sich auf die Rechtzeitigkeit der Eingabe beruft, zu beweisen, dass sie die Eingabe in Papierform (mit dem erforderlichen Inhalt) rechtzeitig der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben hat. In der Regel liefert der Poststempel auf dem Briefumschlag einer Eingabe, der datierte Frankaturaufkleber, die «MyPost24»-Quittung oder der Track&Trace-Zahlencode im Sinn einer natürlichen Vermutung den Beweis für das Datum der Übergabe an die Schweizerische Post
11 Der beweisbelasteten Partei steht es hingegen offen, die fristwahrende Übergabe an die Schweizerische Post – auch in Abweichung des mit dem Poststempel o.Ä. bescheinigten Datums
12 War die Partei nach Treu und Glauben nicht gehalten, unaufgefordert Beweise für die Fristwahrung zu offerieren (weil sie selbst keine Unsicherheiten hinsichtlich der Fristwahrung geschaffen hat und nicht an der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe zweifeln musste, bspw. bei Aufgabe einer Sendung mit «A-Post Plus» vor Fristablauf
13 Hat die Partei ihre Eingabe zwar rechtzeitig der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben, aber eine falsche Adresse verwendet oder ungenügend frankiert, kann diese Postaufgabe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen dennoch fristwahrend erfolgt sein
D. Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung
14 Eine weitere Möglichkeit zur Fristwahrung stellt die Übergabe der Eingabe in Schriftform an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung im Ausland spätestens am letzten Tag der Frist dar. Diese Möglichkeit steht nicht nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zu, sondern auch jeder Prozesspartei, die sich geschäfts- oder ferienhalber im Ausland befindet
15 Für den Nachweis der Übergabe oder des Einwurfs in den Briefkasten der Vertretung gilt das bereits Ausgeführte
III. Fristwahrende Wirkung und Weiterleitung irrtümlich an ein unzuständiges Gericht eingereichter Eingaben (Art. 143 Abs. 1bis ZPO)
A. Bisherige Rechtslage
16 Die Zivilprozessordnung enthielt bislang keine Regelung, inwiefern Prozesshandlungen gegenüber einem (örtlich oder sachlich) unzuständigen Gericht oder einer (örtlich oder sachlich) unzuständigen Behörde fristwahrend sind
17 Mit Art. 143 Abs. 1bis ZPO wird seit dem 1. Januar 2025 die Fristwahrung durch Eingaben, die irrtümlich an ein unzuständiges schweizerisches Gericht erfolgen, und deren Weiterleitung zuständigkeitshalber geregelt. Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht
B. Anwendungsbereich von Art. 143 Abs. 1bis ZPO
1. Subjektiver Anwendungsbereich
18 In erster Linie haben schweizerische Gerichte, deren Verfahren durch die ZPO geregelt wird, Art. 143 Abs. 1bis ZPO anzuwenden. Daneben trifft diese allgemeine Verfahrensbestimmung gemäss Botschaft auch Schlichtungsbehörden
19 Ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ebenfalls aufgrund von Art. 143 Abs. 1bis ZPO gehalten sind, irrtümlich an eine unzuständige Behörde eingereichte Eingaben als rechtzeitig gelten zu lassen und unter bestimmten Voraussetzungen weiterzuleiten, bestimmt sich grundsätzlich nach dem kantonalen Recht. Soweit die Kantone diesbezüglich nichts regeln, ist die ZPO – mithin auch Art. 143 Abs. 1bis ZPO – als ergänzendes (kantonales) Recht anwendbar
20 Nicht in den subjektiven Anwendungsbereich von Art. 143 Abs. 1bis ZPO fallen das Bundesgericht, Verwaltungs- und Strafgerichte
2. Objektiver Anwendungsbereich
21 Von Art. 143 Abs. 1bis ZPO betroffen sind «Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden».
a. «Eingaben» (einer Partei)…
22 Der Wortlaut von Art. 143 Abs. 1bis ZPO umfasst nicht nur verfahrenseinleitende Schriftstücke wie eine Klage oder ein Gesuch, sondern alle zivilprozessualen Eingaben an ein unzuständiges Gericht ungeachtet der Verfahrensart oder dem Verfahrensstadium
23 Beispiele: Klage/Gesuch, Klageantwort/Gesuchsantwort, Replik, Duplik, Fristerstreckungsgesuch, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Noveneingabe, Stellungnahme zur Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen Replikrechts gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, usw.
b. …«die innert der Frist»…
24 Die Eingabe an ein unzuständiges Gericht hat fristgerecht zu erfolgen, ansonsten findet Art. 143 Abs. 1bis ZPO ohnehin keine Anwendung
c. …«irrtümlich»…
25 Nur «irrtümlich» bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Eingaben können als rechtzeitig eingereicht gelten und unter bestimmten Voraussetzungen weitergeleitet werden
26 Benn plädiert dafür, dass im Prinzip jede bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe als «irrtümlich» angesehen werden soll
27 Nach Tanner ist eine irrtümlich eingereichte Eingabe zu vermuten, wenn eine Partei dadurch keinen prozesstaktischen Vorteil erzielt. Bei Laien seien tiefe Anforderungen an die Irrtümlichkeit zu stellen. Ein fehlendes Verschulden am Irrtum sei nicht erforderlich. Im Zweifel sei stets von einer Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO auszugehen
28 Für Lötscher/Plattner ist entscheidend, ob die Partei «bewusst», d.h. mit Wissen und Willen, an das unzuständige Gericht gelangt ist oder nicht. Sie bejahen eine Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO nur bei einer unbewussten Eingabe beim unzuständigen Gericht
29 Ähnlich sieht es auch Fuchs, der eine irrtümliche Einreichung jedenfalls dann verneint, wenn sich die Partei bewusst für das unzuständige Gericht entscheidet (bspw. im formellen Teil einer Klage) oder sogar auf der Zuständigkeit beharrt, indem sie bspw. trotz entsprechendem Hinweis weitere Eingaben an das unzuständige Gericht macht. Ein Verschulden schliesse den Irrtum nicht aus, es sei denn, das Verhalten der Partei sei geradezu rechtsmissbräuchlich oder trölerisch
30 Hurni/Hofmann und Balmer plädieren dafür, dass ein offensichtlicher Irrtum vorliegen muss
31 Amstutz/Arnold halten in ihrer Kommentierung zu Art. 48 Abs. 3 BGG dafür, wer seine Eingabe bewusst oder trölerisch an eine unzuständige Behörde richte, könne sich nicht auf die entsprechende Bestimmung berufen
32 Nach der hier vertretenen Meinung eignet sich die differenzierte Auseinandersetzung von Lötscher/Plattner als gute Leitlinie und Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage der Irrtümlichkeit. Bei Laieneingaben ist m.E. jedoch stets (und damit in Abweichung von Lötscher/Plattner, Fuchs und wohl auch Amstutz/Arnold) von einer irrtümlichen Einreichung an ein unzuständiges Gericht auszugehen, insbesondere auch wenn die Partei über die Zuständigkeit aufgeklärt wurde und diese Aufklärung missverstanden wurde. Als Beispiel diene der häufige Fall, bei dem eine Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Rechtsmittelinstanz richtet, weil die Kostenvorschussverfügung unter dem Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsmittelbelehrung enthält. Vorbehalten bleiben jedoch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder klare, wohl äusserst seltene Fälle von bewussten Eingaben an ein unzuständiges Gericht zwecks Provokation einer Einlassung oder einer bestimmten Verfahrensart durch Laien. Querulatorische Eingaben sind sodann nach Art. 132 Abs. 3 ZPO ohnehin zurückzuschicken, weshalb sich die Frage der Irrtümlichkeit hier m.E. nicht stellt. Gleiches gilt auch bei einer unklaren Eingabe, bei der sich die Zuständigkeit gar nicht ermitteln lässt. In diesem Fall hat das angerufene Gericht der Partei zuerst eine Nachfrist im Sinn von Art. 132 Abs. 1 i.V.m. 2 ZPO anzusetzen, um ihre Eingabe entsprechend zu verbessern, damit überhaupt erst ermittelt werden kann, ob die Eingabe auch tatsächlich irrtümlich erfolgte. Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht nach, gilt die Eingabe ohnehin als nicht erfolgt
33 Im Grundsatz lässt sich festhalten, dass eine irrtümliche Einreichung dort anzunehmen ist, wo eine Partei aus Mangel an Urteilskraft, Konzentration o.Ä. fälschlicherweise von der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgeht
d. …«bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht»…
34 Art. 143 Abs. 1bis ZPO findet Anwendung bei Eingaben, die irrtümlich bei einem örtlich, sachlich oder funktional unzuständigen Gericht eingereicht wurden
35 Handelt es sich beim angerufenen «Gericht» um eine Schlichtungsbehörde, ist diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung angesichts ihrer primären Aufgabe («Schlichten statt Richten»
e. …«eingereicht werden»
36 Art. 143 Abs. 1bis ZPO setzt logischerweise voraus, dass die Eingabe bei einem unzuständigen Gericht auch tatsächlich eingereicht wird. Hierfür kann auf die allgemeinen Ausführungen zu Art. 143 ZPO verwiesen werden
C. Wirkungen von Art. 143 Abs. 1bis ZPO
1. Fristwahrung trotz irrtümlicher Einreichung bei einem unzuständigen Gericht
37 Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht
38 Gemäss Abbet ist Art. 143 Abs. 1bis ZPO auch auf die Wahrung materiellrechtlicher Klagefristen anzuwenden
2. Weiterleitung an ein anderes Gericht in der Schweiz
a. Voraussetzung: Zuständigkeit eines «anderen Gerichts» in der Schweiz
39 Die Weiterleitung einer irrtümlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Eingabe setzt voraus, dass «ein anderes Gericht in der Schweiz» zuständig ist
40 Noch unklar ist, ob Eingaben auch an ein Verwaltungs- oder Strafgericht, an eine Verwaltungsbehörde – insbesondere an eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, an ein Betreibungs- oder Konkursamt, an eine Aufsichtsbehörde, an eine Steuerbehörde oder an eine Strafbehörde – oder an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes weitergeleitet werden müssen. Lötscher/Plattner tendieren zu einer restriktiven Auslegung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO und bejahen eine Weiterleitungspflicht nur dann, wenn die Zuständigkeit der anderen kantonalen Instanz im Anwendungsbereich von Art. 1 ZPO besteht, d.h. wenn deren Verfahren durch die ZPO geregelt wird, oder wenn für den betreffenden Streitgegenstand die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 BGG offensteht
41 Die Weiterleitung an (nationale und internationale) Schiedsgerichte in der Schweiz wäre nach dem Wortlaut von Art. 143 Abs. 1bis ZPO grundsätzlich ebenfalls möglich. Lötscher/Plattner lehnen eine Weiterleitungspflicht in diesem Fall jedoch mangels Bezugs zu den Regeln des 1. und 2. Teils der ZPO und aus praktischen Erwägungen ab
42 Eine Weiterleitung kann nur erfolgen, wenn die Ermittlung der richtigen Zuständigkeit durch das erstangerufene Gericht überhaupt möglich ist
43 Im Einklang mit ihrer eingeschränkten Prüfungskompetenz in Bezug auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit
44 Liegen mehrere «andere», alternative Gerichtsstände vor, lässt sich «ein» zuständiges Gericht im Sinn von Art. 143 Abs. 1bis ZPO nicht durch das erstangerufene Gericht feststellen. Die Weiterleitungspflicht entfällt, wenn mehrere «andere» alternativ zuständige Gerichte in der Schweiz – oder auch im Ausland – bestehen
45 Eine teilweise Weiterleitung bei Vorliegen mehrerer Begehren in einer Eingabe, für die unterschiedliche Gerichte zuständig sind, muss möglich sein
b. Vorgehen seitens des Gerichts
46 Das unzuständige Gericht hat die irrtümlich eingereichte Eingabe von Amtes wegen weiterzuleiten
47 Nach Ansicht von Lötscher/Plattner hat das erstangerufene (örtlich oder sachlich) unzuständige Gericht im Fall einer irrtümlich eingereichten verfahrenseinleitenden Eingabe (Klage oder Gesuch) stets einen anfechtbaren Nichteintretensentscheid zu erlassen
48 Nach Tanner hat das erstangerufene unzuständige Gericht die Parteien grundsätzlich anzuhören und so festzustellen, ob die Partei ihre Eingabe bewusst oder irrtümlich bei ihr eingereicht hat. Ebenfalls werde der Gegenpartei damit bei einer nicht-zwingenden Zuständigkeit eine allfällige Einlassung ermöglicht
49 Zu beachten gilt, dass die Gesetzgebung mit Art. 143 Abs. 1bis ZPO eine anwenderfreundliche Regelung des Umgangs mit Eingaben an unzuständige Gerichte in der Schweiz vorsehen wollte
50 Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es nach der hier vertretenen Meinung und entgegen der Ansicht von Lötscher/Plattner nicht sachgerecht, in jedem Fall einer irrtümlich eingereichten Eingabe ein neues Verfahren zu eröffnen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei offensichtlichen Fällen, in denen die Zuständigkeit eines anderen Gerichts augenscheinlich ist, und insbesondere bei nicht verfahrenseinleitenden Schriftstücken muss es ausreichen, diese mit einem Eingangsstempel zu versehen und unter Beilage des Briefumschlags oder der elektronischen Empfangsquittung an das zuständige Gericht (und in Kopie zur Kenntnis an die Parteien) formlos – d.h. ohne ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen – mit einem Kurzbrief weiterzuleiten oder bei fehlender Zuständigkeit eines anderen Gerichts an die Partei zurückzuschicken. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, eine Kopie oder ein Scan der weitergeleiteten oder zurückgeschickten Eingabe (einschliesslich Beilagen) zu machen und gerichtsintern aufzubewahren. Ist eine Partei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, kann sie immer noch einen anfechtbaren Nichteintretensentscheid (inkl. Entscheid über die Weiterleitung) verlangen.
51 Ergibt sich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht augenscheinlich aus der irrtümlich eingereichten Eingabe, sind komplexe Zuständigkeitsfragen zu beantworten oder handelt es sich um ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, bei dem keine Weiterleitung erfolgt
52 Abschliessend bleibt jedoch festzuhalten, dass sich erst mit der Zeit zeigen wird, welches Vorgehen sich in der Praxis bewährt
c. Folgen der Weiterleitung
53 Mit der rechtskräftigen Weiterleitung wird der Fall bzw. die Eingabe vom zweitangerufenen Gericht oder der zweitangerufenen Behörde übernommen. Der Entscheid über die in der Weiterleitungsanordnung festgehaltene Zuständigkeit hat grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung. Nur das darin genannte Gericht oder die Schlichtungsbehörde selbst kann rechtskräftig über ihre eigene Zuständigkeit befinden. Es ist somit nicht ausgeschlossen (und auch zulässig), dass sich ein Gericht als Weiterleitungsempfängerin selbst für unzuständig erachtet und eine weitere Weiterleitungsanordnung trifft
54 Leitet ein Gericht eine Eingabe im Rahmen von Art. 143 Abs. 1bis ZPO an eine Schlichtungsbehörde weiter, ist davon auszugehen, dass Letztere den Fall zu übernehmen hat, da eine Schlichtungsbehörde ihre Zuständigkeit nur eingeschränkt verneinen darf
55 Das Gericht übernimmt das Verfahren in demjenigen Stadium, in welchem es sich im Zeitpunkt der Weiterleitung befindet. Die Parteien dürfen sich grundsätzlich erneut zweimal frei zur Zuständigkeit des als zuständig erachteten Gerichts äussern. Bereits durch das (irrtümlich) angerufene Gericht angeordnete vorsorgliche Massnahmen gelten bis zur allfälligen Aufhebung oder Änderung durch das zweitangerufene zuständige Gericht weiter
56 Wird ein verfahrenseinleitendes Schriftstück weitergeleitet, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten (irrtümlichen) Einreichung beim unzuständigen Gericht
d. Folgen der Rückweisung
57 Erfolgt keine Weiterleitung, kann die klagende bzw. gesuchstellende Partei ihr verfahrenseinleitendes Schriftstück innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Schlichtungsbehörde neu einreichen, wobei als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt
58 Ein nicht verfahrenseinleitendes Schriftstück, das mangels Feststellung eines anderen zuständigen Gerichts an die Partei zurückgeschickt wurde, ist durch die Partei ebenfalls beförderlich beim zuständigen Gericht einzureichen, um unter Art. 143 Abs. 1bis Satz 1 ZPO dennoch die Frist zu wahren.
IV. Fristeinhaltung bei elektronischen Eingaben (Art. 143 Abs. 2 ZPO)
A. Form
59 Elektronische Eingaben bedürfen einer bestimmten Form zur Fristwahrung. Art. 130 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass die Eingabe (einschliesslich die darin erwähnten und mit ihr eingereichten Beilagen) bei elektronischer Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES
60 Die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden werden in der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) geregelt
61 Eine Behörde kann die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier verlangen, wenn diese aufgrund von technischen Problemen nicht geöffnet werden können oder beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar sind
62 Gewisse Autorinnen und Autoren halten es auch für denkbar und möglich, dass die handelnde Partei einen Teil der Dokumente elektronisch und den anderen Teil in Papierform per Post oder direkte Übergabe dem Gericht einreicht
B. Empfangsprinzip
63 Die elektronische Übermittlung untersteht dem Empfangsprinzip: Die Frist gilt als eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist (bis 24.00 Uhr) durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist
64 Das Risiko einer nicht funktionierenden Übermittlung bzw. einer technischen Panne trägt bis zum Empfangsserver des Gerichts – und damit bis zur Ausstellung einer Abgabequittung seitens der Zustellplattform – die Partei
V. Fristeinhaltung für Zahlungen an das Gericht (Art. 143 Abs. 3 ZPO)
A. (Modifiziertes) Expeditionsprinzip
65 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist gewahrt, wenn der zu leistende Betrag spätestens am letzten Tag der Frist einbezahlt oder dem Konto der betreffenden Partei bzw. deren Vertretung belastet wird. Es genügt nicht, wenn lediglich der Zahlungsauftrag innert Frist erfolgt. Andererseits ist nicht erforderlich, dass der Betrag vom Gericht bereits innert Frist in Empfang genommen bzw. dem Gerichtskonto gutgeschrieben wird
66 Die Beweislast liegt wiederum bei derjenigen Partei, welche sich auf die Rechtzeitigkeit der Zahlung beruft
B. Bareinzahlung
67 Der zahlungspflichtigen Partei steht es zur Fristwahrung offen, den zu leistenden Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post mittels Einzahlung am Postschalter (oder am Schalter einer ihrer Postagenturen) zugunsten des Gerichts zu übergeben
68 Nicht gesetzlich vorgesehen, aber allgemein anerkannt ist auch die Möglichkeit, den Barbetrag direkt beim Gericht am Schalter zugunsten der Gerichtskasse gegen Quittung zu übergeben
C. Bank- oder Postüberweisung
69 Bei Zahlungen an das Gericht mittels Bank- oder Postüberweisung ist zur Fristwahrung der Zeitpunkt der Kontobelastung massgebend: Das schweizerische Konto der Partei muss spätestens am letzten Tag der Frist mit dem zu leistenden Betrag belastet werden (sog. Valutatag)
70 Die Partei ist deshalb gehalten, den Zahlungsauftrag so zeitgerecht vorzunehmen, damit die Bank oder die Post diesen noch innerhalb der Zahlungsfrist verarbeiten kann. Ebenfalls hat sie sicherzustellen, dass auf dem zu belastenden Konto ausreichend Guthaben vorhanden ist. Das Risiko einer verspäteten Belastung trägt die zahlungspflichtige Partei
71 Erfolgt die Gutschrift nur einen Tag nach Ablauf der Frist auf dem Gerichtskonto, muss das Gericht am Fehlen der Rechtzeitigkeit Zweifel haben und eine Rückfrage betreffend den Belastungszeitpunkt bei der zahlungspflichtigen Partei vornehmen
D. Irrtümliche Zahlung an ein unzuständiges Gericht (Art. 143 Abs. 1bis ZPO analog)
72 Mit Benn und Tanner ist davon auszugehen, dass Art. 143 Abs. 1bis ZPO sinngemäss auch auf Zahlungen anzuwenden sein dürfte
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