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LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
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BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
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STRAFGESETZBUCH
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MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
- I. Entstehungsgeschichte
- II. Kontext der Bestimmung
- III. Normgehalt im Einzelnen
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
- Wegleitung
I. Entstehungsgeschichte
1 Art. 35 IRSG ist im vorstehend wiedergegebenen Wortlaut seit dem 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Die Änderungen per 2011 sind überschaubar: Nunmehr sind die in Abs. 2 aufgeführten nicht zu berücksichtigenden Faktoren (dazu N. 56 ff.) in zwei Buchstaben (a und b) unterteilt; zudem wurden in lit. b das StGB eingefügt und die betroffenen Strafvorschriften aktualisiert.
3 Vorgänger des Art. 35 IRSG ist Art. 3 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892.
II. Kontext der Bestimmung
4 In der Systematik des Rechtshilfegesetzes befindet sich Art. 35 im zweiten Teil über Auslieferung, und zwar in dessen 1. Kapitel über deren Voraussetzungen. Art. 35 IRSG konkretisiert dabei die Auslieferungsvoraussetzung der Anlasstat (vgl. N. 6), die bereits von Art. 32 IRSG vorzeichnet wird.
5 Im Verhältnis zu international-vertraglichen Vorschriften gilt die Regel von Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG, wonach Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen dem zweiten Teil des Rechtshilfegesetzes und damit auch dessen Art. 35 vorgehen. Auslieferungsverträge können insbesondere die Schwelle für die Anlasstat tiefer ansetzen, d.h. die Auslieferung für leichtere Straftaten ermöglichen, als es nach Art. 35 IRSG zulässig wäre.
III. Normgehalt im Einzelnen
6 Wie sich aus seiner Sachüberschrift in allen drei Amtssprachen und seinem Inhalt ergibt, hat Art. 35 IRSG die Funktion, die Auslieferungsvoraussetzung der Anlasstat (Auslieferungsdelikt) zu konkretisieren. Er verlangt, dass nach den Unterlagen des Ersuchens (A.) die Tat beidseitig mit einer bestimmten Mindestsanktion bedroht ist, wobei manche Faktoren nicht zu berücksichtigen sind (B.), und nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (C.).
7 Art. 35 IRSG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut in allen drei Amtssprachen nur Zulässigkeitsbedingungen der Auslieferung auf; er begründet keine Pflicht zur Auslieferung.
8 Art. 35 IRSG regelt allein die klassische Konstellation, in der ein anderer Staat die Schweiz um Auslieferung einer Person an ihn ersucht, und nicht auch die Konstellation, in der die Schweiz einen anderen Staat um Übernahme der Strafverfolgung oder -vollstreckung ersucht und in diesem Zusammenhang an ihn ausliefern will (vgl. Art. 32 letzter Teilsatz, Art. 88 lit. b, Art. 100 f. IRSG).
A. Unterlagen des Ersuchens als Prüfungsgrundlage (Abs. 1). Zugleich zur innerstaatlichen Natur des Auslieferungsverfahrens
9 Grundlage der Prüfung der weiteren Voraussetzungen sind die Unterlagen des Ersuchens (Art. 35 Abs. 1 IRSG). Das bedarf der Präzisierung: Die (hypothetische) Strafbarkeit und Mindestsanktion nach schweizerischem Recht sowie das Fehlen der schweizerischen Gerichtsbarkeit sind unter Beizug der relevanten inländischen Rechtsquellen zu prüfen.
10 Was den Inhalt des Ersuchens bzw. seiner Anlagen angeht, so muss daraus insbesondere hervorgehen, welcher Sachverhalt dem Verfolgten zur Last gelegt wird und wie dieser vom ersuchenden Staat rechtlich qualifiziert wird; der Wortlaut der einschlägigen Rechtsnormen ist beizufügen (vgl. Art. 28 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 IRSG, Art. 10 Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfeverordnung, IRSV]
11 Die Rechtsprechung stellt keine strengen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung: Lückenlosigkeit und völlige Widerspruchsfreiheit werden nicht verlangt.
12 Die über Auslieferung entscheidende Instanz – das BJ – muss mithin keine eigenen Sachverhaltsermittlungen anstellen, sondern auf das Ersuchen und seine Unterlagen abstellen. Das lässt sich mit den Prinzipien des Vertrauens und des guten Glaubens in internationalen Beziehungen begründen.
13 Das Abstellen auf die Unterlagen des Ersuchens (sowie bspw. die Tatsache, dass über die Auslieferung inkl. Auslieferungshaft das BJ und nicht ein Gericht entscheidet) erklärt sich auch vor dem Hintergrund, dass das Auslieferungsverfahren aus schweizerisch-innerstaatlicher Perspektive
14 Die Qualifikation des Auslieferungs- und allgemeiner des Rechtshilfeverfahrens als Verwaltungsverfahren hat in jüngerer Zeit von Teilen des Schrifttums (wieder) Kritik erfahren.
15 Die vorstehend (N. 9, N. 12 f.) dargestellten Grundsätze kennen drei Ausnahmen:
B. Positive Voraussetzung: Beidseitige Androhung einer Mindestsanktion (Abs. 1 lit. a)
16 Art. 35 IRSG definiert die Delikte, die zur Auslieferung Anlass geben können, nicht mittels Aufzählung, sondern durch Formulierung einer Mindestschwelle (N. 3): Die Tat muss in beiden Staaten, der Schweiz und dem ersuchenden, mit Sanktion bedroht sein (Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit), und zwar mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion (Mindestschwelle). Diese Definitionsmethode hat gegenüber einem Katalog insbesondere den Vorteil, dass sie nicht ständiger Aktualisierung und Ergänzung bedarf und zusätzliche (schwierige) Auslegungsfragen vermeidet.
1. Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit
17 Was zunächst das Erfordernis betrifft, dass die Tat in beiden Staaten mit Strafe bzw. Sanktion bedroht sei, so entspricht dieses dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit, auch Grundsatz der doppelten Strafbarkeit genannt. Eine weitere, jedoch unpassende bzw. irreführende (vgl. N. 54) Bezeichnung lautet Grundsatz der identischen Norm(en).
a. Ratio
18 Wozu wird beidseitige Strafbarkeit verlangt? Dass die Tat im ersuchenden bzw. verfolgenden Staat strafbar sein muss, ergibt sich aus dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip
19 Ein erster Begründungsansatz will auch dies auf das strafrechtliche Legalitätsprinzip zurückführen.
20 Ein zweiter Ansatz beruft sich auf die Vorhersehbarkeit der Strafrechtshilfe: Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit diene dem ersuchenden Staat, indem er für diesen den Umfang der Kooperation des ersuchten Staates vorhersehbar mache.
21 Nach einem dritten, verbreiteten Begründungsansatz reflektiert das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit dasjenige der Reziprozität (Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten).
22 Den drei dargestellten mangelhaften Erklärungen (N. 19–21) steht eine vierte, überzeugendere Begründung gegenüber, die auf den Wertepluralismus rekurriert. Demgemäss schützt der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit die Staaten in ihren unterschiedlichen Wertüberzeugungen, indem kein Staat einen anderen bei dessen Strafverfolgung oder -vollstreckung unterstützen muss, wenn er selbst das Verhalten nicht als strafwürdig erachtet.
23 Ähnlich und ebenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen ist eine fünfte, utilitaristische Deutung: Hält der ersuchte Staat das angelastete Verhalten nicht für strafwürdig, so fehlt ihm schlicht das Interesse, dem Ausland zu helfen.
24 In neuerer Zeit hat die Literatur mehrere Vorschläge entwickelt, wie das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit, das manchmal als zu einschränkend wahrgenommen wird, durch eine neue Regelung ersetzt werden könnte, die das ihm zugrunde liegende berechtigte Anliegen (vgl. N. 22) wahrnimmt, aber eine unnötige Einschränkung der Rechtshilfe vermeidet. Demnach soll der ersuchte Staat die Rechtshilfe verweigern können, wenn das Verhalten nach seinem Recht nicht strafbar ist und (kumulativ) nach Ansicht der entscheidenden Behörde auch nicht strafwürdig oder in dieser Rechtsordnung zulässigerweise kriminalisierbar erscheint.
b. Nebeneffekte
25 Von der Ratio des Prinzips der beidseitigen Strafbarkeit sind seine (potenziellen) Nebenwirkungen zu unterscheiden. Zu diesen gehört etwa, dass die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit eine Auseinandersetzung mit bestehenden Unterschieden zwischen den Strafrechtsordnungen erfordert und damit eine Harmonisierung fördern kann.
c. Anwendungsbereiche und jeweilige Unterschiede
26 Das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit ist grundsätzlich auch der in älteren Auslieferungsverträgen verwendeten Aufzählungsmethode inhärent.
27 Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit gilt auch bei der Übernahme der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung durch die Schweiz (vgl. Art. 86, 94 Abs. 1 lit. b IRSG).
28 Dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit untersteht grundsätzlich
29 Im Gegensatz hierzu ist im Auslieferungsrecht die beidseitige Strafbarkeit (sowie die Mindestschwelle, N. 48) in Bezug auf jedes Delikt bzw. jeden Sachverhalt
30 Das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit beherrscht auch die akzessorische Auslieferung gemäss Art. 36 Abs. 2 IRSG, bei der neben einem Auslieferungsdelikt auch für Delikte ausgeliefert wird, die kein solches darstellen. Wie die Rechtsprechung klargestellt hat, müssen auch diese anderen Delikte nach schweizerischem Recht strafbar sein; die erwähnte Bestimmung macht für sie nur das Erreichen der Mindestschwelle von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG entbehrlich.
31 Ausserdem normieren verschiedene Vorschriften des Strafanwendungsrechts den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit (z.B. Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB]
32 Im Unterschied hierzu veranlasst der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit im Rechtshilferecht die entscheidende Behörde des ersuchten Staates vor allem zur Prüfung, ob die Tat auch nach eigenem Strafrecht strafbar sei. Dabei dient dieses Erfordernis inländischen Interessen (N. 22 f.). Aufgrund dieser unterschiedlichen Aufgaben ist der Grundsatz nicht zwingend im einen gleich wie im anderen Rechtsgebiet zu interpretieren; anstelle einer Tel-quel-Übernahme von Auslegungsergebnissen hat jeweils eine eigene Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebiets stattzufinden.
2. Mindestschwelle: Freiheitsbeschränkende Sanktion von einem Jahr
33 Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG lässt es beim Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht bewenden, sondern verlangt überdies, dass die Tat in beiden Staaten mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Sanktion bedroht sei.
34 Es ist an dieser Stelle zu erinnern, dass die Mindestschwelle von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG bei Auslieferungen im Zusammenhang mit von der Schweiz ausgehenden Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung oder -vollstreckung nicht gilt (N. 8). Diese Ausnahme dient den Interessen des Verfolgten, denn ein solches Ersuchen kommt nur dann in Frage, wenn die Übertragung an das Ausland eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt (vgl. Art. 88 lit. b, Art. 100 lit. b IRSG).
35 Hinsichtlich der Begriffe «Sanktion», der auch freiheitsentziehende Massnahmen einschliesst,
36 «Schwerere Sanktionen» als eine freiheitsbeschränkende Sanktion (Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr sind die Todesstrafe und Leibesstrafen.
37 Die Mindestschwelle von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG orientiert sich an der (abstrakten) Sanktionsdrohung, nicht am zu erwartenden Sanktionsmass. Was aber, wenn ein Strafurteil bereits vorliegt, d.h. die Auslieferung die Sanktionsvollstreckung ermöglichen soll, und das Urteil eine unter dieser Schwelle liegende Sanktion ausgesprochen hat oder nur noch ein unter dieser Schwelle liegender Freiheitsentzug zu vollziehen ist? Wie verhält es sich, wenn der Täter zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde? Ausführungen zu diesen Fragen finden sich unter OK-Payer, Art. 32 IRSG N. 38 f. Zu den dort referierten Mindestdauern des zu vollziehenden Freiheitsentzugs muss aber stets hinzukommen, dass die abstrakte Sanktionsdrohung die Mindestschwelle von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG erreicht (kumulative Voraussetzungen).
38 Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten hat sich der Bundesrat ausdrücklich dagegen entschieden, die Auslieferung auf Amtsdelikte zu beschränken bzw. die Verfolgung der Tat von Amtes wegen zum Merkmal der Auslieferungsdelikte zu erheben. Denn zwar handelt es sich bei den Antragsdelikten oft um leichtere Delikte, bei denen eine Verfolgung von Amtes wegen im Blick auf den Aufwand nicht verhältnismässig erscheint; doch kann das Strafantragserfordernis auch andere Funktionen (z.B. Schutz einer Täter-Opfer-Beziehung, Erleichterung einer einvernehmlichen Lösung) bezwecken und ist deshalb kein verlässliches Kriterium für die Schwere einer Tat.
3. Inhalt und Modalitäten der Prüfung
39 Die über Auslieferung entscheidende Instanz muss zunächst bestimmen, nach welchen ausländischen und inländischen Rechtsquellen in welcher zeitlichen Fassung die beidseitige Strafbarkeit und Mindestmaximalsanktion geprüft werden sollen (a.). Weiter muss sie zur Prüfung nach schweizerischem Recht den Sachverhalt transponieren (b.) und sich über Umfang (c.) und Intensität (d.) der Prüfung im Klaren sein. An dieser Stelle sei nochmals auf die Subsidiarität des IRSG gegenüber völkerrechtlichen Abkommen hingewiesen (vgl. N. 5); letztere sind bei Einschlägigkeit als erstes heranzuziehen und können eine modifizierte Prüfung gebieten. Die folgenden Ausführungen betreffen die Prüfung der beidseitigen Mindestsanktion gemäss Art. 35 IRSG.
a. Massgebliche Rechtsquellen
40 Aus welcher Rechtsquelle sich die Strafbarkeit bzw. Sanktionsdrohung nach dem Recht des ersuchenden Staates ergibt, ist unerheblich. Es kann sich um ein Strafgesetzbuch, einen Sondererlass oder auch – man denke an Rechtsordnungen des Common Law – Richterrecht handeln. Der Satz «nullum crimen sine lege scripta» gilt hier nicht.
41 Die Strafnorm nach dem ausländischen Recht muss jedoch bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung bestanden haben.
42 Was den Zeitpunkt der Androhung der Mindestmaximalsanktion durch das ausländische Recht betrifft, so ist ebenfalls ihr Bestehen sowohl zum Tatzeitpunkt als auch zum Beurteilungszeitpunkt bzw. Übergabezeitpunkt zu verlangen. Bestand zum Tatzeitpunkt zwar eine Strafnorm, drohte diese jedoch nicht eine die Schwelle von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG erreichende Höchststrafe an, so ist Auslieferung also auch dann nicht zulässig, wenn die Strafdrohung inzwischen angehoben wurde und diese Schwelle erreicht.
43 Auch für die Strafbarkeit bzw. Sanktionsdrohung nach schweizerischem Recht genügt als Rechtsquelle jedes Gesetz; sie muss also nicht im StGB geregelt sein, sondern kann auch nur nach Nebenstrafrecht bestehen.
44 Der entscheidende Zeitpunkt, zu dem die Strafbarkeit und Mindestmaximalsanktion nach schweizerischem Recht vorliegen müssen, ist allein derjenige der Beurteilung der Auslieferungsvoraussetzungen, d.h. der Entscheidung darüber. Es kommt somit also nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung oder der Stellung des Auslieferungsersuchens an, und bei Auslieferung gestützt auf einen Auslieferungsvertrag auch nicht auf den Moment des Abschlusses oder Inkrafttretens dieses Vertrags (vorbehältlich entgegenstehender Regelung).
b. Umstellung des Sachverhalts für die Prüfung nach schweizerischem Recht
45 Der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt ist für die Prüfung umzustellen. Dieser Vorgang wird oft so beschrieben, dass man sich vorstellen soll, die Handlung wäre in der Schweiz vorgefallen.
46 Manchmal ist es damit nicht freilich getan, sondern es bedarf einer zusätzlichen Modifikation oder Abstraktion des Sachverhaltes. So etwa, wenn dem Verfolgten vorgeworfen wird, in einem Staat mit Linksverkehr (z.B. im Vereinigten Königreich) auf der rechten Strassenseite gefahren zu sein: Hier ist zu abstrahieren, indem man den Sachverhalt darauf beschränkt, dass der Verfolgte auf der falschen Strassenseite gefahren ist, oder der Sachverhalt so zu modifizieren, dass man sich vorstellt, er sei hierzulande auf der linken Strassenseite gefahren.
47 Unter dem Regime des alten Rechts (Auslieferungsgesetz von 1892) schrieb Schultz, dass keine Umstellung von Sachverhaltselementen stattfinden sollte, die in unmittelbarer Beziehung zum schweizerischen Recht stehen, wie die schweizerische Staatsangehörigkeit des Verfolgten oder des Verletzten, die Begehung der Tat auf dem Gebiet oder die Verfolgung der Tat in der Schweiz.
c. Umfang der Prüfung – positive Bestimmung
48 Wie gesehen, ist die beidseitige Strafbarkeit in Bezug auf jeden Sachverhalt zu prüfen, für den die Auslieferung beantragt wurde (N. 29). Das gilt auch für die Mindestmaximalsanktion, die nur allenfalls gestützt auf Art. 36 Abs. 2 IRSG entbehrlich sein kann (vgl. N. 30).
49 In der Praxis wird die Richtigkeit der im Ersuchen präsentierten Subsumtion unter das ausländische Recht nicht näher überprüft,
50 Konkret ist mit Blick auf das Schweizer Recht zu prüfen, ob der umgestellte (N. 45 ff.) Sachverhalt den objektiven und subjektiven Tatbestand (bzw. bei Fahrlässigkeitsdelikten: den Tatbestand; zu besonderen subjektiven Elementen vgl. N. 58) einer hiesigen Strafbestimmung erfüllen würde, die eine freiheitsentziehende Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr (N. 33 ff.) androht.
51 Wurde die hypothetische Tatbestandsmässigkeit bejaht, so ist weiter zu prüfen, ob nach schweizerischem Recht ein Rechtfertigungsgrund greifen würde.
52 Schuldausschlussgründe sind wegen der Ratio der beidseitigen Strafbarkeit (N. 22 f.) dann (auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen) zu prüfen und schliessen gegebenenfalls eine Auslieferung aus, wenn auch sie sowohl einer Strafe als auch einer freiheitsentziehenden Massnahme im Weg stehen. Das trifft namentlich zu auf die fehlende Strafmündigkeit (vgl. Art. 3 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht [JStG]
53 Im Sinne einer Definition lässt sich deshalb festhalten: Strafbarkeit nach schweizerischem Recht im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG liegt vor, wenn der umgestellte Sachverhalt als tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte oder schuldlose, aber zu einer freiheitsentziehenden Massnahme Anlass geben könnende Tat zu bewerten ist.
d. Nicht zu prüfende Faktoren. Einschliesslich der von Abs. 2 ausdrücklich ausgeschlossenen
54 Nicht zu prüfen ist, ob die einschlägigen Strafnormen der beiden Rechte identisch oder ähnlich sind
55 Manche Autoren haben Kritik an dieser Auffassung geäussert und sind für die strengere Voraussetzung der sog. Normidentität eingetreten. Damit wird nicht, wie die Bezeichnung vermuten lassen könnte, eine übereinstimmende Bezeichnung und Fassung der Vorschriften gefordert, sondern lediglich eine gleiche oder ähnliche Schutzrichtung der jeweiligen Straftatbestände. Argumentiert wird zum einen damit, dass ein ausländisches Verfahren nur dann Unterstützung verdiene, wenn es die gleichen Ziele wie das inländische Strafrecht verfolge, und nicht bereits dann, wenn eine zufällige doppelte Strafbarkeit bestehe.
56 Sodann sind gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a IRSG bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht zu berücksichtigen.
57 Unter den besonderen Strafbarkeitsbedingungen sind die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit zu verstehen.
58 Der Begriff der besonderen Schuldformen verweist auf die in einzelnen Tatbeständen geforderten besonderen Absichten, Beweggründe oder Gesinnungsmerkmale;
59 Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. b IRSG sind bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht zudem die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des StGB und des Militärstrafgesetzes (MStG)
60 Keine Beachtung ist sodann den Konkurrenzen zu schenken:
61 Weiter sind allfällige Strafmilderungsgründe irrelevant.
62 Nicht zu prüfen ist schliesslich das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen wie beispielsweise eines Strafantrags oder einer Ermächtigung.
e. Intensität der Prüfung
63 Nach der Rechtsprechung ist die beidseitige Strafbarkeit bzw. die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht nur einer Prima-facie-Prüfung zu unterziehen.
C. Negative Voraussetzung: Fehlen schweizerischer Gerichtsbarkeit (Abs. 1 lit. b)
64 Als negative Voraussetzung der Auslieferung statuiert Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG, dass die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen darf. Davon macht Art. 36 Abs. 1 IRSG eine wichtige Ausnahme für den Fall, dass besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besonderen sozialen Wiedereingliederung, die Auslieferung (trotz schweizerischer Gerichtsbarkeit) rechtfertigen.
65 Die schweizerische Gerichtsbarkeit bestimmt sich insbesondere nach den Art. 3 ff. StGB; weitere Begründungsnormen finden sich im Besonderen Teil des StGB sowie im Nebenstrafrecht. Der Wortlaut des Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG scheint die Auslieferung bei jeglicher schweizerischen Gerichtsbarkeit auszuschliessen, d.h. ungeachtet dessen, ob sie auf dem Territorialitätsprinzip, dem Schutzprinzip oder dem aktiven Personalitätsprinzip usw. gründet.
66 Dass der ersuchte Staat dann, wenn er gestützt auf das Territorialitätsprinzip selber Strafhoheit über den Sachverhalt besitzt, die Auslieferung verweigern kann (sog. Strafverfolgungsprivileg des ersuchten Staates), ist in verschiedenen Staatsverträgen ausdrücklich gesichert, beispielsweise in Art. 7 Ziff. 1 EAÜ. Es handelt sich dort um einen fakultativen Verweigerungsgrund.
67 Bei schweizerischer Gerichtsbarkeit gestützt auf das Staatsschutzprinzip (Art. 4 Abs. 1 StGB; sofern der Täter töricht genug ist, das Inland nach Tatbegehung zu betreten) oder auf das dem Territorialitätsprinzip ähnliche Flaggen- bzw. Immatrikulationsprinzip
Danksagung:
Der Autor dankt den Herausgebern des Onlinekommentars sowie RA Dr. Giuseppe Aufiero für seine aufmerksamen Hinweise.
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