Eine Kommentierung von Tobias Aggteleky / Philip Carr
Herausgegeben von Bruno Pasquier / Michel Heinzmann
E. Protokolle und Register
1. Führung, Beweiskraft und Berichtigung
Art. 8
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
I. Allgemeines
1Art. 8 SchKG regelt die Protokoll- und Registerführung durch die Betreibungs- und Konkursämter sowie die Beweiskraft solcher Protokolle und Register. Er findet auch auf atypische Organe wie die von Gläubigerinnen gewählte ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 241 SchKG), den Sachwalter im Nachlassverfahren (gestützt auf Art. 295 Abs. 3 SchKG) und den Liquidator (Art. 320 Abs. 3 SchKG) Anwendung.
2In seiner heutigen Form besteht Art. 8 SchKG seit der SchKG-Revision von 1994; davor waren der Inhalt von Art. 8 SchKG und das Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG gemeinsam in Art. 8 aSchKG geregelt.
3Konkretisierende Ausführungen zu Art. 8 SchKG finden sich sowohl in der VABK als auch in der VFRR und der KOV.
II. Protokoll- und Registerführung (Abs. 1)
A. Zweck und Anwendungsbereich
4Durch die Protokoll- und Registerführungspflicht soll sichergestellt werden, dass das Betreibungs- und das Konkursverfahren jederzeit überblickt und die erfolgten Handlungen nachvollzogen werden können. Entsprechend sind Ämter nach Art. 1 VABK dazu angehalten, die Akten übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten. Dadurch helfen die Protokolle und Register auch den Aufsichtsbehörden, den Sachverhalt festzustellen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und so ihrer Aufsichtsfunktion nachzukommen.
5Die Protokoll- und Registerführungspflicht gilt zum einen für Amtstätigkeiten und zum anderen für eingegangene Begehren und Erklärungen. Unter den Begriff der Amtstätigkeiten sind dabei sämtliche Handlungen durch das Amt zu subsumieren, die in Bezug auf eine hängige Betreibung oder einen laufenden Konkurs erfolgen.
6Als Begehren und Erklärungen gelten mündliche oder schriftliche Eingaben der Parteien im Zusammenhang mit einem Betreibungs- oder Konkursverfahren.
7Nicht von Art. 8 Abs. 1 SchKG erfasst werden Auskunftsbegehren nach Art. 8a SchKG und die in diesem Zusammenhang erteilten Auskünfte.
B. Protokolle und Register
8Die Registerführung der Betreibungsämter wird in der VFRR konkretisiert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFRR sind folgende Bücher vorgesehen: Das Eingangsregister (Art. 9 VFRR), das Betreibungsbuch (Art. 10 VFRR), das Gruppenbuch (Art. 11 VFRR), das Personenregister (Art. 12 VFRR), das Tagebuch und die Agenda (Art. 13 VFRR), das Kassabuch (Art. 14 VFRR) sowie das Kontokorrentbuch (Art. 15 VFRR).
9Von besonderer Bedeutung ist dabei das Betreibungsbuch. Darin werden sämtliche Betreibungen in der Reihenfolge des Eingangs der Betreibungsbegehren eingetragen. Festgehalten werden insbesondere die Art der Betreibung, der Name des Schuldners und des Gläubigers, die Forderungshöhe samt Zinsen sowie das Eingangsdatum des Betreibungsbegehrens (Art. 10 VFRR). Im Betreibungsbuch werden auch «stille» Betreibungen vermerkt, also solche, bei denen das Betreibungsbegehren vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls wieder zurückgezogen wird, sodass sie keinen Eintrag im Betreibungsregister zur Folge haben.
10Die Registerführung der Konkursämter ist in der KOV geregelt. Folgende Verzeichnisse und Bücher sind gemäss Art. 1 KOV durch die Konkursämter zu führen: Das Verzeichnis der Konkurse und Rechtshilfegesuche (Art. 4 KOV), das Kassabuch (Art. 16 KOV), das Kontokorrentbuch (Art. 17 f. KOV) und das Bilanzheft (Art. 19 KOV).
11Die Führung dieser Verzeichnisse und Bücher hat nach Massgabe der im Anhang zur KOV festgehaltenen Muster zu erfolgen (Art. 3 Abs. 1 KOV). Die Kantone können weitere Formulare gestatten oder gar vorschreiben (Art. 3 Abs. 2 KOV).
C. Art und Dauer der Aufbewahrung
12Die Art und Weise der Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird in der VABK geregelt. Grundsätzlich sind die (Original-)Akten aufzubewahren. Mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde können die Bücher jedoch auch in elektronischer Form geführt werden (Art. 4 Abs. 1 VABK, Art. 15a Abs. 1 KOV, Art. 8 Abs. 2 VFRR). Die Originalakten können in diesem Fall vernichtet werden.
13In Bezug auf die Dauer der Aufbewahrung sieht Art. 2 Abs. 1 VABK vor, dass die Akten erledigter Betreibungen zehn Jahre nach der Erledigung vernichtet werden dürfen. Als erledigt gelten dabei sämtliche Betreibungen, die entweder formell abgeschlossen wurden oder nicht durch ein ordentliches Begehren der Gläubigerin – namentlich durch ein Fortsetzungsbegehren – weitergeführt werden können.
14Hinsichtlich der Konkursakten verweist die VABK in Art. 5 auf die KOV. Gemäss Art. 14 KOV dürfen die Akten erledigter Konkurse nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Erledigung vernichtet werden, die Kassabücher nebst Belegen, die Kontokorrentbücher und Bilanzhefte nach Ablauf von zehn Jahren seit deren Abschluss. Das Konkursverzeichnis, wo grundlegende Informationen wie die Konkurseröffnung, die Art des Konkursverfahrens und die Beendigung des Konkurses festgehalten sind, ist hingegen während 40 Jahren seit dessen Abschluss aufzubewahren (Art. 14 Abs. 2 KOV).
III. Beweiskraft (Abs. 2)
A. Wirkung
15Die betreibungsrechtlichen Protokolle und Register sind gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. Es kommt ihnen somit die erhöhte Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu (vgl. Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO).
16Art. 8 Abs. 2 SchKG stellt vielmehr eine Beweisregel auf: Der Inhalt von betreibungsrechtlichen Protokollen und Registern gilt solange als bewiesen, als nicht nachgewiesen wird, dass dieser unrichtig ist. Die Richtigkeit betreibungsrechtlicher Protokolle und Register wird mit anderen Worten widerlegbar vermutet.
17Widerlegt werden kann diese Vermutung einzig durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises – und nicht durch blossen Gegenbeweis.
B. Anwendungsbereich
18Die Beweiskraft betreibungsrechtlicher Protokolle und Register gilt für sämtliche Protokolle und Register, die durch das Betreibungs- oder das Konkursamt verwendet werden. Erfasst wird aber nur derjenige tatsächliche Inhalt, der amtliche Handlungen festhält oder vom Betreibungs- oder Konkursbeamten selbst wahrgenommen worden ist.
19Der Inhalt blosser Parteibehauptungen oder -erklärungen, die protokolliert oder zu den Akten genommen wurden, werden demgegenüber nicht von Art. 8 Abs. 2 SchKG erfasst.
IV. Berichtigung (Abs. 3)
20Register- und Protokolleinträge sind bei Fehlerhaftigkeit vom Betreibungs- oder Konkursamt zu korrigieren. Diese Korrektur hat form- und kostenfrei zu erfolgen. Erfasst von Art. 8 Abs. 3 SchKG sind nicht nur Betreibungsämter, sondern auch Konkursämter (vgl. Art. 20 KOV) sowie sämtliche weiteren Behörden und Organe, die mit der Protokoll- oder Registerführung betraut sind.
21Der Berichtigung unterliegen einzig Fehler von Betreibungs- oder Konkursämtern bzw. des entsprechenden protokoll- oder registerführenden Organs. Als ein solcher Fehler gilt etwa die Eintragung einer falschen Reihenfolge im Eingangsregister oder die Erfassung einer Forderungssumme im Betreibungsbuch, die nicht mit derjenigen im Betreibungsbegehren übereinstimmt. Liegt der Irrtum für einen vermeintlichen Fehler jedoch nicht beim Betreibungsamt, sondern bei der Gläubigerin, so besteht kein Raum für eine Berichtigung; denn das Betreibungsamt handelt nicht fehlerhaft, wenn es unrichtige Angaben einer Gläubigerin übernimmt.
23Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Berichtigungen von Amtes wegen vorzunehmen.
Literaturverzeichnis
Baumgartner, Samuel, Die Betreibungsregistereinsicht zum Zweck des Kreditschutzes, in: Portmann Wolfgang/Heiss Helmut/Isler Peter R./Thouvenin Florent (Hrsg.), Gedenkschrift für Claire Huguenin, 2020, S. 29.
Hunkeler Daniel/Wuffli Daniel, Verjährungsunterbrechung durch «stille Betreibung»? in: Jusletter 11. September 2017.
Kren Kostkiewicz Jolanta, Orell Füssli Kommentar (OFK), SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020.
Möckli Urs, in: Hunkeler Daniel (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014 (zit. KUKO SchKG-Möckli).
Peter James T., in: Staehelin Daniel/Bauer Thomas/Lorandi Franco (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. Basel 2021 (zit. BSK SchKG-Peter).
Rosenkranz Charlotte, in: Orell Füssli Kommentar (OFK), ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021 (zit. OFK ZGB-Rosenkranz).
Weingart Denise, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock Dominik (Hrsg.), Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017 (zit. SK SchKG-Weingart).
Fussnoten
- BSK SchKG-Peter, N. 1 zu Art. 8 SchKG.
- BSK SchKG-Peter, N. 2 zu Art. 8 SchKG.
- Baumgartner, S. 33.
- SK SchKG-Weingart, N. 6 zu Art. 8 SchKG.
- SK SchKG-Weingart, N. 7 zu Art. 8 SchKG.
- Vgl. dazu unten III.B.
- AB SchKG (OGer) ZH PS140184 vom 24.10.2014 E. 2.4.1; AB SchKG (KGer) BL 420 20 245 vom 12.1.2021 E. 3.2
- OFK SchKG-Kren Kostkiewicz, N. 4 zu Art. 8 SchKG.
- BGer 5A_891/2015 vom 14.4.2016 E. 4.3.
- Vgl. hierzu Hunkeler/Wuffli, Rz. 3.
- BSK SchKG-Peter, N. 5 zu Art. 8 SchKG.
- SK SchKG-Weingart, N. 18 zu Art. 8 SchKG.
- BGE 115 III 24 E. 1; KUKO SchKG-Möckli, N. 8 zu Art. 8 SchKG.
- BGer 5A_418/2017 vom 31.1.2018 E. 3.2; vgl. auch OFK ZGB-Rosenkranz, N. 1 zu Art. 9 ZGB.
- BGer 5A_591/2017 vom 9.3.2018 E. 2.4; Urteil 5A_543/2017 vom 6.2.2018 E. 2.2: zur Abgrenzung vgl. BGE 120 II 393, E. 4.b.
- SK SchKG-Weingart, N. 20 zu Art. 8 SchKG.
- BSK SchKG-Peter, N. 11 zu Art. 8 SchKG; SK SchKG-Weingart, N. 19 zu Art. 8 SchKG.
- BSK SchKG-Peter, N. 11 zu Art. 8 SchKG.
- AB SchKG (OGer) ZH PS140184 vom 24.10.2014 E. 2.4.1; SK SchKG-Weingart, N. 19 zu Art. 8 SchKG.
- Vgl. BGE 32 I 186 E. 2.
- BSK SchKG-Peter, N. 12 zu Art. 8 SchKG.
- BSK SchKG-Peter, N. 14 zu Art. 8 SchKG; SK SchKG-Weingart, N. 25 zu Art. 8 SchKG.
- KUKO SchKG-Möckli, N. 8 zu Art. 8 SchKG; SK SchKG-Weingart, N. 26 zu Art. 8 SchKG.
- BSK SchKG-Peter, N. 18 zu Art. 8 SchKG; SK SchKG-Weingart, N. 27 zu Art. 8 SchKG.
- BGer 7B.5/2004 vom 26.2.2004 E. 3.1.
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