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Kommentierung zu
Art. 60 BV

Eine Kommentierung von Jan Imhof

Herausgegeben von Stefan Schlegel / Odile Ammann

defriten

I. Allgemeines

A. Entstehungsgeschichte

1 Die Bundesverfassung von 1874 kannte mit den Art. 8 bis 22 aBV eine vergleichsweise detaillierte Wehrverfassung. Sie folgte dem Gedanken, dass die Militärhoheit der Eidgenossenschaft derjenigen der Kantone vorgehe. Die Souveränität der Kantone, welchen eigene Truppen garantiert wurden, sollte nur zur Geltung kommen, wo sie dem Zweck des Bundes nicht hinderlich sei.

2 Die Wehrverfassung statuierte, dass die Gesetzgebung über das Heereswesen Sache des Bundes sei (Art. 20 Abs. 1 erster Satz aBV). Die Ausführung der «bezüglichen Gesetze», m.a.W. deren Vollzug, sollte innerhalb der durch die Bundesgesetzgebung festzusetzenden Grenzen und unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden geschehen (Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz aBV).

3 Art. 20 Abs. 2 aBV begründete die Bundeskompetenz für den gesamten Militärunterricht und die Bewaffnung, während in der Bundesverfassung von 1848 gerade der Militärunterricht noch zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt war. Die Beschaffung der Bekleidung und der weiteren Ausrüstung sowie deren Unterhalt war Sache der Kantone. Gemäss Absatz 3 wurden die anfallenden Kosten jedoch vom Bund abgegolten. Auch sollten die Wehrmänner ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten (Art. 18 Abs. 3 aBV). Diese Bestimmung fand Eingang in die Verfassung, nachdem einige Kantone die Beschaffungskosten teilweise auf die Wehrpflichtigen überwälzt hatten.

Die kantonale Kompetenz im Bereich der Ausrüstung war nicht zuletzt ein Zugeständnis des Bundes, nachdem im Entwurf vom 5. März 1872 hierfür eine ausschliessliche Bundeskompetenz sowie die Eigentumsübertragung sämtlichen Kriegsmaterials an den Bund vorgesehen war.

4 Schliesslich wurde dem Bund das Recht gewährt, die kantonalen Waffenplätze und militärischen Gebäude gegen eine billige (angemessene) Entschädigung zur Benutzung oder als Eigentum zu übernehmen (Art. 22 Abs. 1 aBV).

5 Mit der Totalrevision der BV von 1999 wurde die Wehrverfassung auf wenige Artikel konzentriert. Art. 20 und Art. 22 aBV gingen in Art. 60 Abs. 1-3 BV auf. Dieser beinhaltet eingangs die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Militärwesens und begründet die Zuständigkeit für die Ausrüstung und Ausbildung. Neu wird auch die Organisation der Armee genannt. Die kantonale Kompetenz zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung wird nicht mehr explizit aufgeführt. Sie ergibt sich aus dem Vollzugföderalismus.

Absatz 2 beschreibt die geteilte Zuständigkeit im Bereich der kantonalen Truppen und des Beschaffungswesen. Das entgeltliche Recht, kantonalen Waffenplätze und militärischen Gebäude zur Benutzung oder als Eigentum zu übernehmen, wurde neu in Absatz 3 in einem generellen, entgeltlichen «Übernahmerecht» zusammengefasst.

6 Mit der Armeereform XXI im Jahr 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2004, hat der Gesetzgeber die kantonalen Truppen abgeschafft. Die verfassungsmässige Kompetenzordnung blieb dabei unangetastet, da bereits mit der Totalrevision von 1999 keine kantonalen Truppen mehr garantiert wurden.

Gleichzeitig revidierte der Gesetzgeber Art. 118 MG
Das Militärwesen ist Sache der Kantone, soweit es ihnen übertragen ist. […]»). Neu wird klargestellt: «Das Militärwesen ist Sache des Bundes sowie der Kantone, soweit es ihnen übertragen ist. […]». Mit der neuen Formulierung wurde keine inhaltliche Änderung angestrebt. Sie bezweckte einzig, die originäre Zuständigkeit des Bundes zu unterstreichen, ohne aber die Kantone aus ihrer Mitverantwortung zu entlassen.

7 Den grössten Wandel erlebte die Kompetenzaufteilung im Jahr 2004 mit der Annahme des Bundesbeschlusses zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)

. Der NFA bezweckte, eine sachgerechte Aufgabenteilung und Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen dauerhaft sicherzustellen sowie falsche Anreize und Doppelspurigkeiten zu beseitigen.
Als Folge wurde per 1. Januar 2008 Absatz 2 von Art. 60 BV ersatzlos gestrichen. Neu lag die Vollzugsverantwortung im logistischen Bereich (d.h. Armeematerial) ausschliesslich beim Bund. Die Zentralisierung war eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, gerade bei einer stark verkleinerten Armee. Die Mitverantwortung der Kantone wurde aus staatspolitischer Sicht dadurch nicht geschmälert (vgl. die nachfolgende Darstellung unter I.B.).

B. Heutige Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen

8 Art. 60 Abs. 1 BV erklärt die Militärgesetzgebung, Organisation, Ausrüstung und Ausbildung zur Bundessache und damit eine umfassende und ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes für das Militärwesen.

Die Aufzählung – Organisation, Ausrüstung, Ausbildung – ist nach hier vertretener Ansicht heute rein deklaratorisch und hat keine eigenständige Bedeutung mehr, da neben der Gesetzgebung (Art. 60 Abs. 1 BV) auch der Vollzug (Art. 118 MG) dem Bund obliegt. Sie ist daher in einem historischen Zusammenhang zu verstehen.

9 In der Konsequenz verbleiben den Kantonen lediglich die durch die Bundesgesetzgebung explizit vorgesehenen Vollzugsaufgaben.

Insbesondere und illustrativ sind folgende Vollzugsaufgaben zu erwähnten:

  • Vororientierung und Orientierungsveranstaltung (Art. 11 Abs. 2 MG, Art. 97 Abs. 1 VMDP

    );

  • Erlass der Marschbefehle (Art. 87 Abs. 4 lit. a VMDP) sowie Beurteilung der Dienstverschiebungsgesuche (Art. 91 Abs. 1 VMDP i.V.m. Anhang 6) für die Rekrutierung, nicht aber die Durchführung der Rekrutierung (Art. 11 Abs. 3 MG i. V.m. Art. 98 VMDP);

  • Militärisches Kontrollwesen (Art. 102 VMDP), insb. Behandlung von Gesuchen um Auslandurlaub (Art. 43 ff. VMDP);

  • Empfang, nicht aber Bewilligung, von Dienstverschiebungsgesuchen für die Grund- und Kaderausbildungsdienste bis Subalternoffiziere (Art. 90 Abs. 2 VMDP i.V.m. Anhang 6);

  • Schiesswesen ausser Dienst (Art. 125 MG und Art. 34 ff. Schiessverordnung

    ), bspw. den Betrieb von Schiessanlagen, die Anerkennung von Schiessvereinen und deren Zuweisung auf Schiessanlagen;

  • Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 22 WPEG

    );

  • Betrieb von Auskunftstellen im Falle der Mobilmachung zum Aktivdienst (Art. 13 VMob

    );

  • Disziplinarbefugnis auf der Einrückungs- und Entlassungsreise (Art. 195 Abs. 2 und 4 MStG

    ); praxisrelevant ist zudem die Disziplinarbefugnis bei Nichterfüllung der Schiesspflicht und Nichtbefolgen des Aufgebots zum Orientierungstag oder zur Rekrutierung;

  • (Disziplinarischer) Arrestvollzug ausserhalb des Diensts (Art. 191 Abs. 5 MStG) sowie der Strafvollzug von Urteilen der Militärjustiz (Art. 211 ff. MStP

    ).

10 Vereinzelt wendet sich der Bundesgesetzgeber für den Vollzug direkt an die Einwohnergemeinden – so bei der Bekanntgabe der Mobilmachung zum Aktivdienst (Art. 14 Abs. 1 VMob) – oder auferlegt ihnen Militärlasten

(Art. 132 MG):

  • Überlassung von Räumlichkeiten im Fall einer Mobilmachung zum Aktiv- oder Assistenzdienst (Art. 14 Abs. 3 und 4 VMob);

  • Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Schiessanlagen für das ausserdienstliche Schiesswesen (Art. 133 MG). Die Einwohnergemeinden haben dabei ein Auswahlermessen. Sie können selbst eine Schiessanlage betreiben oder sich an einer Schiessanlage einer anderen Gemeinde beteiligen (Gemeinschaftsanlage). Vor Errichtung einer neuen Schiessanlage ist abzuklären, ob eine Gemeinschaftsanlage in Frage kommt.

    Alternativ können sich Gemeinden bei einer privaten Schiessanlage ein Schiessrecht sichern. Sie leisten dem Privaten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schiessanlage eine Abgeltung nach Subventionsgesetz (SuG
    ). Der Anspruch besteht jedoch nur, sofern sich die private Schiessanlage nicht auf dem eigenen Gemeindeboden befindet (Art. 8 Schiessanlagen-Verordnung
    ),
    – eine Differenzierung, die sachlich kaum haltbar erscheint.

II. Absatz 1: Militärgesetzgebung, Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

A. Militärgesetzgebung

11 Die Militärgesetzgebung ist Sache des Bundes, d.h. er kann alle Sachfragen im Zusammenhang mit der Armee regeln.

Die Militärgesetzgebung besteht aus folgenden, formellen Gesetzen: Militärgesetz (MG), Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG
), Militärstrafgesetz (MStG), Militärstrafprozess (MStP), Militärversicherungsgesetz (MVG
), Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) sowie Teile des Erwerbsersatzgesetzes (EOG
). Die formelle Militärgesetzgebung wird durch zahlreiche Verordnungen des Bundesrats, des VBS und vereinzelt der Bundesversammlung sowie durch eine stetig wachsende Anzahl von völkerrechtlichen Verträgen im Bereich Ausbildungszusammenarbeit, Friedensförderung und Rüstungskooperation
ergänzt.

12 Die Kantone verfügen über keine Kompetenz, materielles Militärrecht zu erlassen.

Ihnen obliegt einzig der Erlass der notwendigen Vollzugsbestimmungen (vgl. bspw. Art. 22 Abs. 4 WPEG). Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind teilweise in eigenen Einführungsgesetzen
, häufiger aber im kantonalen Verwaltungsorganisationsrecht zu finden.

B. Organisation

13 Gemäss Art. 60 Abs. 1 BV ist die Organisation der Armee Sache des Bundes. Das Militärwesen gliedert sich in die beiden Bereiche Armee und die Gruppe Verteidigung (Militärverwaltung des Bundes). Sie verfügen jedoch über keine separaten Gesetzesgrundlagen.

1. Die Armee

14 Die Armee ist eine staatliche Organisation sui generis.

Sie hat sich am Milizprinzip auszurichten (Art. 94 MG). Die Bundesversammlung behält sich dabei die Grundsatzkompetenz vor, die Organisation der Armee zu bestimmen (Art. 93 MG). Sie hat die Gliederung sowie den Soll- und Effektivbestand in einer eigenen Verordnung geregelt (Art. 1 und 2 AO
) und ermächtigte den Bundesrat, die Strukturen, und die Gruppe V, die Detailorganisation auszuführen (Art. 4 und 5 AO). Durch die gewählte Erlassform entzieht die Bundesversammlung ihren Entscheid über die Organisation der Armee bewusst dem Referendum.

2. Die Gruppe Verteidigung

15 Die Gruppe V gehört zur Zentralverwaltung des Bundes. Sie wird nach den Grundsätzen von Art. 8 RVOG in fünf Verwaltungseinheiten gegliedert (Art. 11 OV-VBS

). Die Gruppe V soll die Bereitschaft und Weiterentwicklung der Armee sicherstellen (Art. 10 Abs. 2 OV-VBS). Entsprechend ist die Gruppe V spiegelbildlich zur Organisation der Armee gegliedert. Aufgrund der quasi deckungsgleichen und überschneidenden Organisation haben Berufsmilitärs de facto eine Doppelrolle als Armeeangehörige und Verwaltungsangestellte inne, wobei ausserhalb des Aktivdiensts letztere dominiert.
Hingegen werden bestimmte Funktionen der Armee und der Militärverwaltung bewusst in Personalunion oder de iure als Doppelhut besetzt. So führt die Chefin bzw. der Chef der Armee sowohl die Gruppe V (Art. 10 OV-VBS) als auch die Armee (Art. 2 lit. a AO): «Er soll das Bindeglied zwischen dem Vorsteher des VBS (politische Funktion) und der Armee bilden.»
.

16 Erst im Fall eines grossen Truppenaufgebots im Aktivdienst wählt die Bundesversammlung einen General (Art. 85 MG).

3. Weitere militärische Behörden

17 Mit der Gruppe V und der Armee stehen die folgenden Behörden in sachlich enger Beziehung:

  • Die militärischen Strafbehörden (Art. 4a ff. MStP) bestehen aus dem Oberauditorat als Teil der Zentralverwaltung und der Militärjustiz. Vergleichbar mit der Aufgabenteilung zwischen der Gruppe V und der Armee sorgt das Oberauditorat für günstige Rahmenbedingungen, damit die Militärjustiz ihren Auftrag erfüllen kann (Art. 9 OV-VBS). Das Oberauditorat ist in der Organisationsverordnung des VBS als eigenständige Verwaltungseinheit aufgeführt und nicht der Gruppe V unterstellt. Entsprechend unterstehen die Angehörigen der Militärjustiz auch nicht der Befehlsgewalt der Armee (Art. 3 Abs. 1 AO). Die Disziplinargewalt obliegt der Oberauditorin bzw. dem Oberauditor (Art. 8 Abs. 1 MJV

    ). Diese verwaltungsorganisationsrechtliche Trennung und abgekoppelte Befehls- und Disziplinargewalt tragen zur hierarchisch-institutionellen Unabhängigkeit der Militärjustiz
    bei. Eine solche wird für eine wirksame Untersuchung bei mutmasslichen Verletzungen des Rechts auf Leben oder des Folterverbots bereits völkerrechtlich vorausgesetzt (Art. 2 und 3 EMRK
    ).
    Die militärischen Gerichte werden durch Angehörige der Militärjustiz sowie der Armee (sog. Truppenrichterinnen und Truppenrichter) gestellt. Sie werden vom Bundesrat bzw. von der Bundesversammlung gewählt (vgl. dazu Art. 7, 11 und 14 MStG). Eine Wahl durch die Armee/Gruppe V wäre nicht zulässig und würde den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht verletzen (Art. 6 Abs. 1 EMRK).

  • Das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) agiert unter anderem als zentrale Beschaffungsstelle für die Gruppe V und die Armee (Zuständigkeit gemäss Anhang 1 Org-VöB

    ). Es beteiligt sich zudem an internationalen Rüstungskooperationen (Art. 109b MG). Schliesslich ist es für das Immobilienmanagement des VBS (Art. 8 Abs. 1 lit. b VILB
    und VAI
    ) und den Vollzug von ausserdienstgestelltem Material zuständig (Art. 16 Abs. 1 MatV
    ). Die Ausserdienststellung von grossen Waffensystemen ist von der Bundesversammlung zu genehmigen (Art. 109a Abs. 4 MG); bspw. Ausserdienststellung der Kampfflugzeuge F-5 Tiger.

  • Auf kantonaler Ebene befinden sich die Kreiskommandos bzw. die kantonalen Militärbehörden, welche für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind.

C. Ausbildung

18 Mit Art. 60 Abs. 1 BV ist der Bund zuständig und damit auch verpflichtet, seine Armeeangehörigen auszubilden. Eine sorgfältige Ausbildung ist Voraussetzung für das Funktionieren des sicherheitspolitischen Instruments Armee. Aus rechtlicher Perspektive lässt sich die Ausbildungsverpflichtung auf das Kriegsvölkerrecht und im Bereich des (polizeilichen) Schusswaffeneinsatzes auf die Menschenrechte zurückführen (vgl. nachfolgend II.C.1.). Der Bund bildet seine Armeeangehörige sowohl im In- als auch Ausland aus, wobei er die Ausbildung teilweise an Dritte überträgt (vgl. nachfolgend II.C.2./3.).

1. Ausbildungsverpflichtung

19 Die Ausbildung richtet sich inhaltlich nach den Aufgaben der Armee aus (Art. 46, Art. 66 Abs. 2 [für den Friedensförderungsdienst] und Art. 93 Abs. 1 MG). Im Bereich der Kernkompetenz, der Verteidigung,

hat sich die Schweiz mit der Ratifikation der Genfer Abkommen
und den Zusatzprotokollen
verpflichtet, ihre Armeeangehörigen im Kriegsvölkerrecht auszubilden.
Diese Verpflichtung lautet in allen Abkommen und Zusatzprotokollen (fast) unisono: «Les Hautes Parties contractantes s’engagent […] notamment à en incorporer l’étude dans les programmes d’instruction militaire […], de telle manière que les principes en soient connus de l’ensemble de leurs forces armées […].

20 Es handelt sich dabei um eine rechtliche Verpflichtunglegal obligation»).

Die Genfer Abkommen erläutern jedoch nicht, in welcher Form die Ausbildung auszugestalten ist. In der Praxis erfolgt die Vermittlung des Kriegsvölkerrechts über Reglemente und in theoretischen sowie praktischen Modulen der Ausbildung. Darüber hinaus sind die Regeln des Kriegsvölkerrechts in allen militärischen Übungen zu integrieren.
Ergänzend verpflichtet Art. 7 Abs. 1 Haager Abkommen vom 14.5.1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.3) zur Ausbildung der eigenen Truppen im Kulturgüterschutz.

21 Auch die Ausübung der Polizeibefugnisse der Armee (Art. 92 f. MG und Art. 5 ff. ZAG

) setzt eine sorgfältige Ausbildung voraus.
Je schwerer der potentielle Grundrechtseingriff wiegt, desto intensiver muss die Ausbildung erfolgen. Aus Art. 2 EMRK wird eine «positive duty» der Vertragsstaaten abgeleitet, wonach der Einsatz von Schusswaffen trainiert sein muss («trained in the use of firearms»).
Der EGMR fordert hierzu «clear guidelines and criteria governing the use of force».
Dieser Forderung ist durch den Erlass von Einsatzregeln («rules of engagement», ROE
), welche die Zwangsanwendung konkretisieren und in Taschenkarten («pocket cards») zusammengefasst sind, nachzukommen.

22 Mit Blick auf das Milizsystem der Schweizer Armee ist der Ausbildung besondere Rechnung zu tragen, damit Armeeangehörige im Fall der Gewaltanwendung, sei es im Rahmen der Polizeibefugnisse oder des Kriegsvölkerrechts, rechtmässig und angemessen (re)agieren können.

2. Ausbildungsdienst

23 Der Ausbildungsdienst wird in Art. 41-64 MG geregelt. Er setzt sich aus der freiwilligen vordienstlichen Ausbildung (Art. 64 MG), der Grundausbildung (Art. 49 MG), der Kaderausbildung (Art. 55 MG) und dem Ausbildungsdienst der Formationen (Art. 51 MG) zusammen:

  • Die freiwillige vordienstliche Ausbildung wird ab dem vollendeten 15. Altersjahr und in ausgewählten Fachbereichen angeboten (bspw. Sanität, Cyber, Militärmusik, Luftwaffe [SPHAIR]

    ; Art. 3 Abs. 1 VAusb
    ). Die Teilnehmenden werden dabei noch nicht funktional in die Armee eingegliedert, womit die Ausbildung mit dem Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten im Einklang steht.
    Mit der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung können mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag Dritte beliehen werden (Art. 64 Abs. 2 MG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und 3 VAusb-VBS
    ).

  • Die Grundausbildung umfasst die Rekrutenschule (Art. 49 MG) und Fachkurse (Art. 50 MG). Die Rekrutenschule dauert 18 Wochen und ist spätestens zwölf Monate nach der Rekrutierung anzutreten. Sie wird grundsätzlich ohne Unterbruch absolviert. Ausnahmsweise kann sie «fraktioniert» werden (Art. 57 VMDP). Ausserdem besteht die Möglichkeit, den gesamten Ausbildungsdienst freiwillig an einem Stück zu leisten (Art. 54a MG, sog. Durchdiener). Der Anteil Durchdiener ist jedoch beschränkt, um das Milizprinzip zu wahren und die Funktionsfähigkeit des Systems sicherzustellen.

  • Der Ausbildungsdienst der Formationen umfasst die Wiederholungskurse (WK) inkl. Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten (Art. 51 und 53 MG).

24 Unter den Ausbildungsdienst fallen weiter die Unterstützungsleistungen zu Gunsten Dritter, bspw. grosser nationaler und internationaler Sportanlässe in der Schweiz oder Kulturanlässe, sowie die Spontanhilfe. Ursprünglich wurde die Spontanhilfe unter dem Kapitel Assistenzdienst (Art. 67 ff. MG) abgehandelt. Im Rahmen der WEA 2014 wurde dies korrigiert und die Spontanhilfe in den Ausbildungsdienst der Formationen überführt.

Seit der Revision 2021/2022 können nicht nur Armeeangehörige im Ausbildungsdienst der Formationen, sondern auch in der Grundausbildung für Unterstützungsleistungen und die Spontanhilfe eingesetzt werden (Art. 48d MG).
Gleichzeitig wird unterstrichen, dass der Ausbildungsnutzen im Vordergrund stehen muss, wobei für grosse Sportanlässe und kulturelle Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung Ausnahmen gewährt werden können (sog. Lauberhorn-Artikel).
Gesuche um Unterstützung von zivilen Grossanlässen sind restriktive zu bewilligen, um den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu wahren (Art. 94 Abs. 1 BV).

25 Der Ausbildungsdienst kann ausserdem in der Militärverwaltung geleistet werden (Art. 59 MG).

Auch hier muss der Ausbildungsnutzen im Zentrum stehen. Nach hier vertretener Ansicht sind Gesuche wiederum restriktive zu genehmigen, da die Armeeangehörigen mit zivilen Stellensuchenden konkurrieren. Der Gesetzgeber hat bereits mit der Ergänzung von Absatz 4 dem Fehlanreiz entgegengewirkt, eigenes Personal in der Militärverwaltung Dienst leisten zu lassen, um durch die Einnahme von Erwerbsausfallentschädigungen die Personalkosten zu senken.

26 Zur Ausbildung gehört auch die ausserdienstliche Schiesspflicht (Art. 63 MG).

Die jährlichen Schiessübungen werden von anerkannten Schiessvereinen durchgeführt (Art. 63 Abs. 2 MG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Schiessverordnung). Die beliehenen Schiessvereine erhalten hierfür eine Abgeltung nach SuG (Art. 38 Schiessverordnung).

27 Soweit militärische Gesellschaften und Dachverbände freiwillige Ausbildungstätigkeiten organisieren, unterstützt das VBS diese mit Sach- und Geldleistungen. Bei der Unterstützung dieser selbstgewählten Ausbildungstätigkeit handelt es sich nach hier vertretener Ansicht um eine Finanzhilfe gemäss SuG, auf welche ein entsprechender Anspruch besteht (Art. 10 ff. VATV

). Die zuständige Militärverwaltung hat bei der Anerkennung von Schiessvereinen, militärischen Gesellschaften und Dachverbänden ein Entschliessungsermessen. Sie muss dabei das Rechtsgleichheitsgebot, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachten.
Sofern die Anerkennung eines neuen Vereins ein militärisches Bedürfnis/Erfordernis voraussetzt, kommt die Militärverwaltung nicht daran vorbei, die Aktivitäten der bereits anerkannten Vereine zu überprüfen und in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 2 VATV und Art. 19 Abs. 2 lit. c Schiessverordnung).

28 Die militärische Ausbildung soll vermehrt von zivilen Institutionen anerkannt werden;

so bspw. die militärische Führungsausbildung
oder die militärische Fahrberechtigung
.

3. Internationale Ausbildungszusammenarbeit

29 Militärische Ausbildungsvorhaben und Übungen finden verstärkt mit ausländischen Partnern statt.

Als Kooperationspartner kommen andere Staaten, die Vereinten Nationen (UN)
, die europäische Verteidigungsagentur (EVA)
und im Rahmen der politischen Initiative «Partnerschaft für den Frieden (PfP)»
die NATO
in Frage. Der aussenpolitische Entscheid des Bundesrats, der Einladung zur PfP zu folgen, wurde vergeblich versucht vor das Parlament bzw. das Volk zu bringen.
Mit dem Auftreten bewaffneter Konflikte im europäischen Raum wurden wiederholt Forderungen laut, einerseits für die Stärkung
und andererseits (aus neutralitätspolitischen Gründen) für den Austritt aus der PfP.
Neutralitätsrechtlich ist die Teilnahme an der PfP und generell die internationale Ausbildungszusammenarbeit nicht zu beanstanden,
solange mit ihr keine Beistandspflicht einhergeht. Aufgrund der geografischen Lage und Kleinräumigkeit der Schweiz ist die internationale Ausbildungszusammenarbeit für die Schweizer Armee, etwa für Übungen der Luftwaffe und generell für die militärische Zusammenarbeitsfähigkeit (Interoperabilität) und den Wissensaustausch, bedeutend.

30 Der Bundesrat kann mit ausländischen Partnern Durchführungsvereinbarungen für konkrete Ausbildungsvorhaben und Übungen abschliessen oder aber ein generelles Rahmenabkommen

aushandeln (Art. 48a MG). In Letzterem legt er die Eckwerte wie Umfang der Ausbildungszusammenarbeit, Staatshaftung, usw. fest. Die Gruppe V kann unmittelbar gestützt auf ein solches Rahmenabkommen kleinere internationale Ausbildungsvorhaben durchführen. Grössere Ausbildungsvorhaben und Übungen setzen eine konkretisierende Durchführungsvereinbarung («technical agreement/arrangement») voraus, welche die Gruppe V bei einem bestehenden Rahmenabkommen selbständig abschliessen kann (generelle Subdelegation in Art. 106 Abs. 3 VMDP). Fehlt ein Rahmenabkommen, so beantragt die Gruppe V beim Bundesrat die Ermächtigung zum Abschluss konkreter Durchführungsvereinbarungen (Art. 48a Abs. 1 RVOG). Die Vertragsabschlusskompetenzen werden praxisgemäss einmal jährlich mittels Sammelermächtigung erteilt.

31 Wie beim Friedensförderungs-

oder Assistenzdienst im Ausland
hat der Bundesrat den Status der zu entsendenden Armeeangehörigen mittels «status of forces agreement» (SOFA) und ggf. den Informationsschutz völkervertragsrechtlich zu regeln. Die notwendigen Vertragsabschlusskompetenzen hat ihm das Parlament sektoriell delegiert (Art. 150a und 150 Abs. 4 MG). Für die Ausbildungszusammenarbeit erklären die Parteien regelmässig das PfP-Truppenstatut für anwendbar,
wobei im Einzelfall geprüft werden muss, ob in der jeweiligen Durchführungsvereinbarung Konkretisierungen notwendig sind (etwa hinsichtlich der Kompetenzen für technische oder strafrechtliche
Untersuchungen im Empfängerstaat).

D. Ausrüstung

1. Beschaffung

32 Der Bund ist für die Beschaffung des Armeematerials zuständig (Art. 60 Abs. 1 BV). Die Wiederholung in Art. 106 Abs. 1 MG ist angesichts der heutigen Kompetenzordnung rein deklaratorisch. Im Übrigen ergibt sich die Kompetenz zur Beschaffung des notwendigen Materials aus der Bedarfsverwaltung und bedürfte keiner spezialgesetzlichen Grundlage: Die Verwaltung beschafft, was sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

33 Leitlinie für die Beschaffung bildet Art. 93 MG, wonach die Armee so auszurüsten ist, dass sie ihre Aufgaben zeitgerecht und vollumfänglich erfüllen kann. Aufgrund der Tragweite hat sich der Bundesrat den Auftrag für die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge mit einem Bundesbeschluss

nach Art. 28 Abs. 1bis lit. c und Abs. 3 ParlG
eingeholt (sog. Planungsbeschluss)
. Der Bundesbeschluss wurde in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 bestätigt.

34 Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt weiter, dass Einsatzkräfte bei der Ausübung der Polizeibefugnisse so auszurüsten sind, dass der Schusswaffeneinsatz nicht das einzige, sondern letzte effektive Zwangsmittel darstellt (ultima ratio); bspw. durch zusätzliche Ausrüstung mit Reizstoffspray oder Destabilisierungsgerät. Die individuelle Ausrüstung richtet sich jeweils nach dem konkrete Auftrag.

35 Für das Beschaffungswesen ist in erster Linie das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) zuständig (Art. 12 OV-VBS). Zur Sicherstellung der Ausrüstung kann sich der Bund zudem an Rüstungsunternehmen beteiligen (Art. 1 ff. BGRB

). Er legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele fest, welche die Rüstungsunternehmen zu erreichen haben (Art. 3 Abs. 1bis BGRB). So wird etwa in den strategischen Zielen für die RUAG MRO die Unterstützung bei der Instandhaltung der System der Schweizer Armee (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) genannt.
Die Beteiligung an Rüstungsunternehmen ermöglicht unter Umständen quasi-in-house-Beschaffungen, welche vom sachlichen Geltungsbereich des Beschaffungsrechts ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 3 lit. d BöB
). Für diese Unternehmen gelten zudem diverse Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Kriegsmaterialgesetz (KMG
). Im Aktivdienst kann der Bundesrat für mit öffentlichen Aufgaben betraute Private, wie Unternehmen nach BGRB, den militärischen Betrieb anordnen (Art. 81 MG).

36 Die Bundesversammlung beschliesst für jeweils vier Jahre den Zahlungsrahmen über die finanziellen Mittel der Armee (Art. 148j MG; Art. 20 FHG

). Dieser signalisiert einzig die Bereitschaft des Parlaments, diesen Betrag im Rahmen der Budgetbeschlüsse zu bewilligen.
Die konkreten Kreditanträge unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich mit der Armeebotschaft. Der Zahlungsrahmen und die Bewilligung der Kredite ergehen mit einfachem Bundesbeschluss (Art. 148j MG und Art. 25 Abs. 2 ParlG). Dieser ist nicht referendumsfähig (Art. 141 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 163 Abs. 2 BV).

37 Die Beschaffung von Armeematerial kennt bestimmte, rechtliche Besonderheiten:

  • Gemäss Art. III GAP

    können die Vertragsparteien zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für die Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial bzw. für die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen erforderliche Massnahmen treffen. Der Schweizer Gesetzgeber hat diese Beschaffungen aus dem Staatsvertragsbereich generell ausgenommen (Anhang 5 Abs. 1 lit. c BöB). Nach Ermessen der Auftraggeberin kann von einem Vergabeverfahren gänzlich abgesehen oder das Einladungsverfahren gewählt werden, wenn die Schutzziele dies erlauben (Art. 10 Abs. 4 lit. a BöB).
    Wird das Einladungsverfahren gewählt, ist die Auftraggeberin nicht an Schwellenwerte gebunden (Art. 20 Abs. 3 BöB). Der Rechtsweg ist aus sicherheitspolitischen Gründen ausgeschlossen (Art. 52 Abs. 5 BöB). Kompensationsgeschäfte (Offsets) sind ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zulässig (Art. IV Ziff. 6 GPA e contrario).

  • Werden Waffen, Mittel und Methoden der Kriegsführung (Waffensysteme) neu beschafft, abgeändert oder einem anderen Verwendungszweck zugeführt, müssen sie auf ihre völkerrechtliche Konformität geprüft werden (Art. 36 ZP I i.V.m. Art. 11 MatV). Die Gruppe V unterzieht das Beschaffungsobjekt einer unabhängigen, verwaltungsinternen Überprüfung und begutachtet, ob das Beschaffungsobjekt und die geplante Verwendung mit den Grundprinzipen und den besonderen Bestimmungen des Kriegsvölkerrechts vereinbar ist.

    Sie kann dazu Beschussversuche und weitere Tests anordnen. Eine abschliessende Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden (bspw. Einschränkung des Einsatzes von Reizstoffspray im international bewaffneten Konflikt).

2. Armeematerial

38 Das Armeematerial umfasst die persönliche Ausrüstung (Bewaffnung, Bekleidung, Gepäck und besondere Ausrüstungsgegenstände gemäss Art. 3 Abs. 1 VPAA

) und das übrige Armeematerial (Art. 105 lit. b MG). Die persönliche Ausrüstung bleibt Eigentum des Bundes und darf grundsätzlich nicht für private Zwecke verwendet werden (Art. 114 MG).

39 Das Armeematerial ist Verwaltungsvermögen. Nach hier vertretender Ansicht trifft das selbst dann zu, wenn die Gruppe V gewerbliche Leistungen erbringt und Armeematerial Dritten entgeltlich abgibt (Art. 41 FHG i.V.m. Art. 148i MG). Dies zeigt sich auch darin, dass gewerbliche Leistungen nur dann erbracht werden, wenn sie die Hauptaufgabe der Armee nicht beeinträchtigen. Bei der Abgabe handelt es sich um keine eigentliche Aufgabe, sondern um eine Opportunität, vorübergehend nicht verwendetes Armeematerial Dritten bspw. zu vermieten. Dabei ist stets das Gebot der Wettbewerbsneutralität zu berücksichtigen (Art. 94 Abs. 1 BV). Unter bestimmten Umständen werden Rabatte bzw. Preiserlasse gewährt,

womit das Armeematerial quasi als Finanzhilfe abgegeben wird. Die Abgabe wird, soweit es sich nicht um eine Finanzhilfe handelt, in einem zivilrechtlichen Vertrag vereinbart.

40 Den Armeeangehörigen obliegt eine Sorgfaltspflicht für das Armeematerial. Sie haften für ihre persönliche Ausrüstung und das im Dienst anvertraute (Armee-)Material bei Verlust oder Beschädigung (Art. 139 Abs. 2 MG; milde Kausalhaftung) bzw. generell für Schäden aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Dienstpflicht (Art. 139 Abs. 1 MG; Verschuldenshaftung).

Vorbehalten bleiben besondere Haftungsbestimmungen (Art. 135 Abs. 2 MG) wie bspw. Art. 75 SVG
für Schäden bei einer Fahrt ohne Befehl/Erlaubnis (sog. Strolchenfahrt).

41 Das Armeematerial ist besonders straf- und disziplinarstrafrechtlich geschützt (Art. 73 MStG, Missbrauch und Verschleuderung von Armeematerial). Im Unterschied zum bürgerlichen Strafrecht wird auch bestraft, wer eine dienstlich anvertraute Sache fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt.

Explizit wurde auch das unbefugte Tragen der Schweizer Armeeuniform durch Nicht-Dienstpflichtige unter Strafe gestellt (Art. 331 StGB
). Dasselbe gilt für Dienstpflichtige (Art. 73 MStG), wobei Art. 22 VPAA ausserdienstlichen Anlässe nennt, an welchen sie die Uniform befugt tragen dürfen. Für das Tragen der Uniform im Ausland wird eine Bewilligung des Militärprotokolls vorausgesetzt (Art. 4 Verordnung über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und schweizerischer Militäruniformen im Ausland). Dieses holt zusätzlich die Einwilligung des Empfangsstaats ein, da das Tragen der Schweizer Armeeuniform im Ausland andernfalls als unfreundlicher Akt empfunden werden könnte.

42 Bei der Entlassung aus der Armee können bestimmte Ausrüstungsgegenstände den Armeeangehörigen zum Eigentum überlassen werden (Art. 26 ff. VPAA; bspw. Ausrüstung ohne Tarndruck und persönliche Waffe). Das Überlassen der persönlichen Waffe verfolgt den Hauptzweck, dass Armeeangehörige nach dem Ausscheiden aus der Armee weiterhin den Schiesssport mit der Armeewaffe ausüben können. Der Verordnungsgeber verlangt hierfür einen zusätzlichen Schiessnachweis (bspw. Feldschiessen) und nicht nur das Erfüllen der ohnehin gesetzlichen Schiesspflicht.

Zusätzlich wird ein Waffenerwerbsschein vorausgesetzt (Art. 29 f. VPAA).

43 Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung mit der persönlichen Waffe oder deren Missbrauch durch Dienstpflichtige, hat das Kreiskommando die vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe zu verfügen (Art. 17 VPAA). Das Bundesverwaltungsgericht bejahte darüber hinaus die Haftung des Bundes (und nicht des kantonalen Kreiskommandos, welches von den konkreten Umständen keine Kenntnis hatte), nachdem ein für untauglich erklärter Armeeangehöriger während der Zwangsräumung seiner Wohnung einen Polizisten mit seiner Armeepistole erschoss und einen zweiten verletzte.

44 Im Jahr 2011 lehnte die Schweizer Bevölkerung die Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» ab.

Hiernach hätte die Waffe ausserhalb des Diensts durch die Armee eingelagert werden müssen. Eine spätere Überlassung zum Eigentum wäre grundsätzlich ausgeschlossen gewesen.

III. Absatz 3: militärische Einrichtungen der Kantone

45 Zahlreiche militärische Einrichtungen stehen noch heute im Eigentumsrecht der Kantone. Der Bund kann diese soweit erforderlich, d.h. unter Berücksichtigung des öffentlichen Interessens und der Verhältnismässigkeit, (einseitig) übernehmen. Dieses Übernahmerecht richtet sich ausschliesslich gegen die Kantone und nicht gegen Private. Bei der Ausübung des Übernahmerechts schuldet der Bund den Kantonen eine angemessene (billige), aber keine volle Entschädigung. Insofern ist Absatz 3 kein (gewöhnlicher) Enteignungstitel,

sondern ein verfassungsmässiges Sonderenteignungsrecht.

46 Bis anhin erzielten Bund und Kantone über die Nutzung kantonaler Waffenplätze einen Konsens und schlossen einen öffentlich-rechtlichen

Vertrag ab (Art. 6 VWS
). Dem sog. Waffenplatzvertrag zwischen dem Bundesrat und einer Kantonsregierung folgen Benutzungsverträge und andere, konkretisierende Vereinbarungen auf Departements- und Amtsstufe.

47 Seit 2018 erfolgt die Entschädigung nach dem Mietermodell (Art. 7 VWS). Der Bund hat damit sein langjähriges Entschädigungsmodell aufgegeben, welches sich aus Zins-, Amortisations- und Unterhaltsaufwendungen sowie einer Tagesentschädigung pro Kopf und Fahrzeug zusammensetzte.

48 Wie bei der Standortevaluation eines Neubaus sind beim Entscheid einer zu übernehmenden kantonalen Einrichtung einerseits die öffentlich-rechtlichen Nutzungsbestimmungen heranzuziehen,

damit die beabsichtigte militärische Nutzung tatsächlich realisiert werden kann. Andererseits sind die besonderen Bestimmungen des Kriegsvölkerrechts in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Namentlich dürfen militärische Ziele soweit praktisch möglich nicht innerhalb oder in der Nähe von dicht bevölkertem Gebiet (Art. 58 lit. b ZP I),
in der Nähe von Anlagen und Einrichtung, die gefährliche Kräfte enthalten (Art. 56 Ziff. 5 ZP I), und von Kulturgut angelegt werden (Art. 8 lit. b Zweites Protokoll vom 26.3.1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, SR 0.520.33).

Zum Autor

Jan Imhof studierte an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern (MLaw mit Schwerpunkt im Recht der öffentlichen Verwaltung) und erlangte anschliessend das bernische Anwaltspatent. Von 2020 bis 2022 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rechtsdienst Kriegsvölkerrecht (KVR) im Armeestab, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Er ist Angehöriger der Militärjustiz im Fachbereich Ausland und zurzeit als Gerichtschreiber an der Strafabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland tätig.

Weitere empfohlene Lektüre

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Freiburghaus Dieter/Buchli Felix/Honegger Edith, Das Duopol der legitimen Gewalt im schweizerischen Bundesstaat, Cahier de l’IDHEAP 223/ 2005.

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Literatur- und Materialienverzeichnis

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Fussnoten

  • Botschaft aBV, S. 971 f. sowie Wirz/Strahm, S. 25.
  • Botschaft aBV, S. 970 f.
  • Botschaft aBV, S. 969.
  • Botschaft aBV, S. 972. Vgl. auch CR-Lubishtani, Art. 60 BV N. 3 und Wirz/Strahm, S. 25.
  • Botschaft BV, S. 242. So auch CR-Lubishtani, Art. 60 BV N. 9-10, Biaggini, Art. 60 BV N. 2.
  • Botschaft aBV, S. 243.
  • Botschaft Armee XXI, S. 898. In der Folge fiel auch die Kompetenz der Kantone weg, «ihre Formationen» auf eigenem Hoheitsgebiet zum Ordnungsdienst aufzubieten (vgl. Art. 58 Abs. 4 BV i.d.F. von 1999). Hierfür müssen nun die Kantone beim Bund ein entsprechendes Aufgebot beantragen (Art. 83 Abs. 5 MG); Botschaft Armee XXI, S. 876.
  • Bundesgesetz vom 3.2.1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10).
  • Botschaft Armee XXI, S. 880.
  • BBl 2003 S. 6591.
  • Botschaft NFA, S. 2413.
  • Botschaft NFA, S. 2414.
  • Botschaft BV, S. 242. Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch die Militärversicherung (Art. 59 Abs. 4 und 5 BV) sowie der Einsatz der Armee (Art. 58 Abs. 3 BV) Sache des Bundes sind.
  • Biaggini, Art. 60 BV N. 2 und SGK-Meyer/Müller, Art. 60 BV N. 2.
  • Verordnung vom 22.11.2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP; SR 512.21).
  • Verordnung vom 5.12.2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung; SR 512.31).
  • Bundesgesetz vom 12.6.1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661).
  • Verordnung vom 22.11.2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob; SR 519.2).
  • Militärstrafgesetz vom 13.6.1927 (MSTG; SR 321.0).
  • Vgl. dazu Empfehlungen der Vereinigung Schweizerischer Kreiskommandanten (VSK) und Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (KVMBZ) vom 21.12.2020 zur Strafpraxis.
  • Militärstrafprozess vom 23.3.1979 (MStP; SR 322.1).
  • Zum Begriff vgl. Lazzarini, S. 74.
  • BGer 1C_162/2020 vom 16.4.2021 E. 6.6.1.
  • Bundesgesetz vom 5.10.1990 über die Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1).
  • Verordnung vom 15.11.2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagenverordnung; SR 510.512).
  • BGer 1C_293/2020 vom 22.4.2021 E. 1.4-1.5.
  • BSK-Diggelmann/Altwicker, Art. 60 BV N. 5.
  • Bundesgesetz vom 3.10.2008 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG; SR 510.91).
  • Bundesgesetz vom 19.6.1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1).
  • Bundesgesetz vom 25.9.1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1).
  • BSK-Diggelmann/Altwicker, Art. 60 BV N. 8.
  • Nur ein Bruchteil der völkerrechtlichen Verträge ist publiziert (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b Publikationsgesetz, SR 170.512, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. d bis f Publikationsverordnung, SR 170.512.1).
  • CR-Lubishtani, Art. 60 BV N. 10. So auch Biaggini, Art. 60 BV N. 2.
  • Bspw. das Einführungsgesetz des Kantons Solothurn vom 28.1.2020 über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW/SO; BGS 521.1).
  • Vgl. dazu die Ausführungen der Gruppe V im Gesamtkonzept Cyber 2022, Rechtliche Grundlagen, Ziff. 3.3.2 Organisation. Für eine Übersicht der Lehre vgl. Saladin, S. 164-165.
  • Verordnung der Bundesversammlung vom 18.3.2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO; SR 513.1).
  • SGK-Meyer/Müller, Art. 60 BV N. 4. Kritisch CR-Lubishtani, Art. 60 BV N. 15.
  • Organisationsverordnung vom 7.3.2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS; SR 172.214.1).
  • Lampert/Stauffer, S. 18.
  • Botschaft Armee XXI, S. 884.
  • Verordnung vom 22.11.2017 über die Militärjustiz (MJV; SR 516.41).
  • Für eine Übersicht der Faktoren vgl. Flachsmann/Immenhauser.
  • Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), SR 0.101.
  • Vgl. EGMR (Grosse Kammer) Mustafa Tunç und Fecire Tunç gegen die Türkei, Nr. 24014/05, 14.4.2015, N. 222, mit einer allgemeinen Übersicht zur hierarchisch-institutionellen Unabhängigkeit. Siehe im Konkreten auch EGMR Durdevic gegen Kroatien, Nr. 5244/09, 19.7.2011, N. 87 und EGMR (Grosse Kammer) Maconu und andere gegen Rumänien, Nr. 10865/09, 45886/07 und 32431/08, 17.9.2014, N. 333, zur Problematik der Befehlskette / Kommandogewalt sowie EGMR Velcea und Mazăre gegen Rumänien, Nr. 64301/01, 1.12.2009 N. 111 zur Problematik der Disziplinierungsmöglichkeit und einer unabhängigen Untersuchung.
  • Vgl. EGMR Ibrahim Gürkan gegen die Türkei, Nr.10987/10, 3.7.2012, N. 19.
  • Verordnung vom 24.10.2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB; SR 172.056.15).
  • Verordnung vom 5.12.2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB; SR 172.010.21).
  • Verordnung des VBS vom 14.4.2021 über die Ausserbetriebnahme von Immobilien des VBS (VAI; SR 510.511).
  • Verordnung des VBS vom 26.3.2018 über die Beschaffung, Nutzung und die Ausserdienststellung von Material (Materialverordnung VBS, MatV; SR 514.20).
  • Armeebotschaft 2022, S. 43.
  • SIPOL-B 21, S. 33.
  • Genfer Abkommen vom 12.8.1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; […] zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II) SR 0.518.23; […] über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III) SR 0.518.42; […] über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV) SR 0.518.51.
  • Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), SR 0.518.521 (nachfolgend: «ZP I»); […] über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) SR 0.518.522; […] über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) SR 0.518.523.
  • ICRC Commentary of 2020, Art. 127 GA III: Dissemination of the Convention, Rz. 5028 in fine.
  • Art. 47 GA I, Art. 48 GA II, 127 GA III, Art. 144 GA IV, Art. 83 Protokoll I, Art. 19 Protokoll II und Art. 7 Protokoll III.
  • ICRC Commentary of 2020, Art. 127 GA III: Dissemination of the Convention, Rz. 5027.
  • ICRC Commentary of 2020, Art. 127 GA III: Dissemination of the Convention, Rz. 5043-44.
  • Bundesgesetz vom 20.3.2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364).
  • Vgl. etwa Art. 8 ZAG, wonach Personen, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen eingesetzt werden, ausgebildet werden müssen.
  • EGMR Bubbins gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 50196/99, 17.3.2005, N. 150.
  • EGMR Makaratzis gegen Griechenland, Nr. 50385/99 vom 20.12.2004, N. 70.
  • Reglement 51.011, Einsatzregeln der Armee (ROE Regl) vom 1.1.2018.
  • Vgl. auch Schindler, S. 100 f.
  • Für die fliegerische Vorschule gelten die Bestimmungen nach Art. 28a Luftfahrtverordnung, SR 748.01.
  • Verordnung vom 26.11.2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb; SR 512.15).
  • Art. 2 und 3 Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. Dazu auch entsprechende Botschaft S. 6321 f. und 6331 f.
  • Verordnung des VBS vom 28.11.2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS; SR 512.151).
  • Botschaft MG, S. 66.
  • VPB 3/2010 vom 1.12.2010, Schindler, Verfassungs- und völkerrechtliche Anforderungen an die Vereidigungskompetenz der Armee und das zukünftige Leistungsprofil sowie die ausgewählten Fragen der Militärpflicht.
  • Botschaft WEA, S. 7010.
  • Botschaft MG-Revision 21/22, S. 20.
  • Botschaft MG-Revision 21/22, S. 39. Ablehnend Blumer/Wildt, S. 84 f. Die Co-Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass die Ausweitung der Unterstützung mit militärischen Mitteln bei grossen Sportanlässen sowie kulturellen Veranstaltungen ohne Ausbildungsnutzen nicht von den Aufgaben gemäss Art. 58 Abs. 2 BV abgedeckt sei. Diese Kritik ist berechtigt.
  • Botschaft WEA, S. 7010. So auch Krage, S. 94. Vgl. auch BVGer A-5414/2021 vom 19.4.2022 E. 7.2.3. im Zusammenhang mit Leistungen des Zivilschutzes an Grossanlässen.
  • Ablehnend Saladin, S.166, wonach der Militärdienst in und z.G. der Militärverwaltung eine unzulässige Beschaffung von Personalressourcen darstelle, der offensichtlich gegen das Zwangsarbeitsverbot der EMRK verstosse […].
  • Botschaft WEA, S. 7011.
  • Armeebotschaft 2021, S. 59, wonach das Schiesswesen ausser Dienst mehrere Zwecke erfülle: Insbesondere ergänze und entlaste es die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe während des Militärdienstes und erhalte die Schiessfertigkeit der Armeeangehörigen ausser Dienst. Weiter auch BSK-Meyer/Müller, Art. 60 BV N. 6. Kritisch zum Übungsnutzen des ausserdienstlichen Schiessens: Lang, S. 161 ff. Vgl. auch Motion 00.3437 «Schiesspflicht. Schluss dem Schuss zu immer mehr Kostenüberschuss», Motion 01.3252 «Armee XXI. Abschaffung der ausserdienstlichen Schiesspflicht», Parlamentarische Initiative 12.445 «Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht» sowie Motion 17.3913 «Abschaffung der obligatorischen Schiesspflicht».
  • Armeebotschaft 2021, S. 37 f.
  • Verordnung vom 26.11.2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV; SR 512.30).
  • BVGer A-3671/2012 vom 4.3.2015 E. 5.3.
  • BVGer A-3671/2014 vom 4.3.2015 E. 5.5.3 ff.
  • Bericht des Bundesrates vom 29.9.2021 in Erfüllung der Postulate 17.3001 «Wie kann der Mangel an Offizieren behoben werden?», SiK-N vom 9.1.2017 sowie 17.3002 «Den Militärdienst attraktiver machen», SiK-N vom 9.1.2017, S. 9.
  • Bspw. Ziff. 3.2.9.1 Wegleitung Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften vom 1.8.2021 der Universität Basel.
  • Weisungen des Bundesamts für Strassen vom 29.3.2004 betreffend die Erteilung des zivilen Führerausweises nach bestandener militärischer Führerprüfung.
  • SIPOL-B 21, S. 28 und 30 ff. sowie Factsheet Internationale Kooperation in der Sicherheitspolitik der Schweiz, Stand 4.4.2022.
  • Vgl. Abkommen vom 3.12.2019 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation der Vereinten Nationen über die Zusammenarbeit zur Organisation von Ausbildungsaktivitäten für internationale Friedenseinsätze und über die Vereinbarungen zu den im Hinblick auf diese Aktivitäten zu gewährenden Vorrechten und Immunitäten (SR 0.512.21).
  • Imhof, S. 7 sowie Medienmitteilung des Bundesrates vom 11.12.2020, «Schweizer Luftwaffe beteiligt sich an europäischem Helikopter-Übungsprogramm».
  • https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/internationale-organisationen/nato-partnerschaftfuerdenfrieden.html, besucht am 21.1.2023.
  • Vgl. Medienmitteilungen des Bundesrates vom 19.2.2014 und 17.2.2016, «Übungsprogramm 2014 [bzw. 2016] für die militärische Ausbildungszusammenarbeit» oder vom 28.3.2018 «Teilnahme an der Partnerschaft für den Frieden und an internationalen Übungen». Das primäre Ziel dieser Kooperation liegt in der Interoperabilität (militärische Zusammenarbeitsfähigkeit), vgl. Factsheet Internationale Kooperation in der Sicherheitspolitik der Schweiz, Stand 4.4.2022.
  • Vgl. die Motionen 96.3211 «‹NATO-Partnerschaft für den Frieden› vors Parlament und Unterstellung unter das fakultative Referendum» und 96.3212 «Parlamentsentscheid zur Partnerschaft für den Frieden», Interpellation 96.3205 «Beitritt zur ‹Nato-Partnerschaft für den Frieden›?», Parlamentarische Initiative 96.438 «NATO-Partnerschaft für den Frieden».
  • Vgl. Postulat 14.3952 «Sicherheit durch mehr Kooperation. Prüfung einer verstärkten Mitwirkung der Schweiz bei der Partnerschaft für den Frieden», Motion 22.3560 «Für eine vollständig interoperable Armee!».
  • Vgl. Fragestunde. Frage 14.5231 «Widerspricht eine Schweizer Beteiligung an Nato-Manövern nicht der Neutralität?», Interpellationen 14.3331 «Ukraine-Krise. Schweizerische Neutralität oder Annäherung an die Nato?» und 17.3921 «Schweizer Jugend will Neutralität statt Partnership for Peace der Nato», Motion 14.3746 «Austritt aus dem Nato-Programm ‹Partnership for Peace›».
  • Spring, S. 188.
  • Namentlich: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Ghana, Grossbritannien, Italien, Kenia, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Russland, Schweden, Spanien, Ukraine, UNO und USA.
  • Imhof, S. 6 f.
  • Für das SOFA in UN-Friedensmissionen vgl. Gill et al., S. 120 ff.
  • Art. 14 Verordnung vom 24.10.2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (SR 974.03) nennt den ohnehin geltenden Grundsatz, dass die Hilfsmannschaft im Ausland dem dortigen Recht untersteht. Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss SOFA (Art. 6a Abs. 2 VKA). Die Schweiz hat ein eminentes Interesse zur Katastrophenhilfe entsendete Personen auch rechtlich bestmöglich zu schützen. Die Vereinbarung bzw. den Verweis auf ein bestehendes SOFA sollte daher die Regel bilden.
  • SGK-Meyer/Müller, Art. 60 BV N. 7.
  • Birke, S. 173 und S. 192 sowie Voetelink, S. 267 f. und Timm, S. 411.
  • BBl 2019 S. 8725.
  • Bundesgesetz vom 13.12.2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10).
  • Botschaft neue Kampfflugzeuge, S. 5097.
  • BBl 2020 S. 8773.
  • EGMR Simsek und andere gegen die Türkei, Nr. 35072/97 und 37194/97, 26.7.2005, N. 111 sowie EGMR Güleç gegen die Türkei, Nr. 54/1997/838/1044, 27.7.1998, N. 71.
  • Bundesgesetz vom 10.10.1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB; SR 934.21). Die übergeordnete Beteiligungsgesellschaft (BGRB Holding AG) wurde am 8.6.2022 aufgelöst. Die in erster Linie für die Schweizer Armee tätige RUAG MRO Holding AG wird seither direkt vom Bund gehalten. Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 8.6.2022, «RUAG MRO und RUAG International getrennt: Auflösung der übergeordneten Holding».
  • Strategische Ziele des Bundesrates für die RUAG MRO Holding AG in den Jahren 2020-2023 vom 23.10.2019, BBl 2020 S. 1316.
  • Bundesgesetz vom 21.6.2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1).
  • Bundesgesetz vom 13.12.1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51).
  • Bundesgesetz vom 7.10.2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG; SR 611.0).
  • Botschaft WEA, S. 7021.
  • Revidiertes Übereinkommens vom 15.4.1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 0.632231.422 (nachfolgend: «GAP»).
  • Botschaft BöB, S. 1925.
  • Vgl. zur Umsetzung die «Offset-Policy» vom 1.7.2021 des Bundesamts für Rüstung.
  • Besondere Bestimmungen finden sich bspw. im: Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, Protokoll I-V; SR 0.515.091. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung; SR 0.515.092. Übereinkommen über Streumunition; SR 0.515.93. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen; SR 0.515.07. Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen; SR 0.515.08.
  • Verordnung vom 21.11.2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörige (VPAA; SR 514.10).
  • Weisungen über die gewerblichen Tätigkeiten des VBS vom 30.11.2006.
  • Sie haften beispielsweise für den Untergang einer Waffe (Entscheid der Rekurskommission VBS vom 15.7.2002, JAAC 67.116) oder den Schaden bei ungenügendem Sichern eines Lastwagens (Entscheid der Rekurskommission VBS vom 29.9.1997, JAAC 63.68, E. 6.2.).
  • Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01).
  • BVGer A-7351/2010 vom 2.9.2011 E. 7 ff.
  • Zu den einzelnen Tathandlungen vgl. Flachsmann et al., Rz. 658 ff. Das Militärkassationsgericht bejahte im Entscheid 886.1 / 886.2 vom 20.9.2018 die strafrechtliche Verantwortung eines Militärangehörigen für das unsorgfältige Verstauen seines Sturmgewehrs, welches in der Folge gestohlen wurde (MKGE 14 Nr. 19 E. 3c).
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (StGB; SR 311.0).
  • BVGer A-7067/2013 vom 7.4.2014 E. 4.3.2 und 4.3.5.
  • BVGer A-3025/2017, A-3047/2017 vom 8.2.2019 E. 7.2 ff. sowie 7.9.5.
  • BBl 2011 S. 3789.
  • Botschaft zur Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt», S. 146 ff.
  • Botschaft BV, S. 243.
  • CR-Lubishtani, Art. 60 BV N. 21.
  • SGK-Meyer/Müller, Art. 60 BV N. 9.
  • Verordnung vom 22.11.2017 über die Waffen-, Schiess- und Übungsplätze (Waffen- und Schiessplatzverordnung, VWS; SR 510.514).
  • Bspw. Waffenplatzvertrag zwischen dem Bundesrat und dem Regierungsrat des Kantons Bern und Benützungsvertrag zwischen dem VBS und der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern von 1999/2000.
  • Für eine Übersicht der einschlägigen Erlasse vgl. Lang, S. 23 und S. 36 ff.
  • Kolb/Hyde, S. 129: «The obligation may not be the same for a small, densely populated, country, such as Switzerland, and a huge country with many uninhabited areas in which to place military objectives.» Der Vorbehalt der Schweiz, wonach Art. 58 Bst. B ZP I «will be applied subject to the requirements of national defence» wurde am 17.6.2005 zurückgezogen (vgl. International Review of the Red Cross, No. 849, März 2003, S. 14).

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