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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 72a DSG
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- Art. 1 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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BUNDESVERFASSUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE DIREKTE BUNDESSTEUER
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
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STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
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BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
HEILMITTELGESETZ
STEUERHARMONISIERUNGSGESETZ
BANKENGESETZ
- I. Entstehungsgeschichte
- II. Entwicklung des Wohnungsmarktes in der Schweiz
- III. Kommentar im engeren Sinne
- IV. Fazit
- Weitere empfohlene Lektüre
- Literaturverzeichnis
I. Entstehungsgeschichte
1 Nachdem während des zweiten Weltkriegs der Bund drei Wohnbauaktionen zur Förderung der stagnierenden Wohnbautätigkeit in die Wege leitete, fand kurz nach Kriegsende mit Art. 34quinquies aBV eine erste Bestimmung zum Wohnungsbau Eingang in die Bundesverfassung. Diese Bestimmung wurde als Gegenvorschlag zur später zurückgezogenen Volksinitiative «Für die Familie» entworfen und vom Stimmvolk am 25. November 1945 mit 76.3% Ja-Stimmen sowie von allen Ständen mit Ausnahme eines Halben angenommen.
2 Als Gegenvorschlag zur Initiative der Denner AG, welche den Bund verpflichten wollte, einen schweizerischen Wohnbaufonds zu bilden, der günstige Hypothekardarlehen gewähren sollte,
3 Mit der Totalrevision der Verfassung wurde aus Art. 34sexies aBV der aktuelle Art. 108 BV. Dabei wurde die Bestimmung präziser formuliert sowie die Absätze 4 und 5 entfernt, inhaltlich ergaben sich jedoch keine Änderungen.
4 Vermutlich auch aufgrund der überschaubaren eigenen Bemühungen des Bundes im Bereich Wohnbau- und Wohneigentumsförderung wurde in den letzten Jahren über verschiedene Volksinitiativen abgestimmt. So wurde die «Bauspar-Initiative» am 11. März 2012 verworfen,
II. Entwicklung des Wohnungsmarktes in der Schweiz
A. Wohnungsknappheit und deren Ursachen
5 Bereits die Einführung der ersten Verfassungsnormen zum Wohnungsbau erfolgte vor dem Hintergrund der Wohnungsknappheit aufgrund des 2. Weltkriegs.
6 Erst 1994 überschritt die Leerwohnungsziffer die Marke von 1.0% und erreichte 1998 einen Höchststand von 1.85%, um anschliessend wieder stark zu sinken.
7 Ein wichtiger Treiber war neben der allgemein guten Wirtschaftslage das Bevölkerungswachstum im Nachgang zur Einführung der vollen Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz. Zur Deckung dieser zusätzlichen Nachfrage wäre jährlich eine Angebotserweiterung von rund 50'000 Wohnungen nötig gewesen, jedoch kamen zwischen 2007 und 2012 im Schnitt jährlich nur rund 43'000 Wohnungen neu auf den Markt.
8 Insbesondere die Tief- bzw. Negativzinspolitik der Schweizerischen Nationalbank führte dazu, dass die institutionellen Anleger mangels rentabler Alternativen in den Wohnungsbau investierten. Allerdings entstanden die Wohnungen vor allem in den Agglomerationen und auf dem Land, wo die Landreserven einfach erhältlich waren, und nicht in den Städten.
9 2022 verstärkte sich dieser Trend aufgrund der 60'000 Personen aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg Schutz in der Schweiz suchten. Die Gesamtbevölkerung nahm 2022 um 158'000 Personen zu, wodurch sich aufgrund der in der Schweiz zurzeit üblichen durchschnittlichen Haushaltsgrösse ein zusätzlicher Bedarf von rund 72'000 Wohnungen ergibt. Der Wohnungsbestand nahm aber nur um 66'000 zu.
10 Das Bevölkerungswachstum ist aber nicht der alleinige Treiber für die Wohnungsknappheit in der Schweiz; die sinkende Haushaltsgrösse und die grösser werdenden Wohnungen tragen ebenso dazu bei.
B. Perspektive bis 2040
11 Für die nächsten 15 Jahre (Planungshorizont gemäss Art. 15 RPG) ab 2025, geht das Bundesamt für Statistik von einem Bevölkerungswachstum von ca. 1 Mio. (Referenzszenario) bis 1.5 Mio. Personen (hohes Szenario) aus,
12 Die Befriedigung der Nachfrage nach Wohnungen wird sich dementsprechend in absehbarer Zukunft weiterhin schwierig gestalten, insbesondere für Personen, die auf der Suche nach günstigem Wohnraum sind. Die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt führt zu steigenden Angebotsmieten, während sich die Bestandesmieten insbesondere aufgrund der Inflation und des Referenzzinssatzes erhöhten. Hinzu kommen die steigenden Energiepreise, welche das Wohnen allgemein verteuern.
C. Strategie des Bundes
13 Der Bundesrat will die Wohnraumversorgung weiterhin primär durch die Privatwirtschaft nach marktwirtschaftlichen Kriterien sicherstellen. Die öffentliche Hand ist zuständig für die Marktregeln, der Bund in erster Linie für das Mietrecht über das OR, wobei er gestützt auf Art. 109 BV insbesondere Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen erlassen kann. Zudem soll der Bund im Rahmen der Wohnraumförderung marktergänzend weiter zu Schliessung von Angebotslücken beitragen und zu diesem Zweck die bestehende Partnerschaft mit den Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus fortsetzen.
14 Zusätzliche Massnahmen wie mietrechtliche Eingriffe in die Preisbildung, die bessere Zugänglichmachung von Grundstücken des Bundes und bundesnaher Betriebe für den preisgünstigen oder den gemeinnützigen Wohnungsbau, ein Vorkaufsrecht der Gemeinden zugunsten des preisgünstigen Wohnungsbaus oder eine Anpassung des Gebäudeprogramms von Bund und Kantonen zur Förderung von energetischen Sanierungen, die den Erhalt von preisgünstigem Wohnraum begünstigen würden, wurden vom Bundesrat verworfen.
15 Angesichts des grossen Bedarfs ist ersichtlich, dass die Wohnungen des gemeinnützigen Wohnbaus, welche knapp 4% aller Wohnungen in der Schweiz ausmachen,
16 Um dem Problem der Wohnungsknappheit Herr zu werden, hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Bundesrat Guy Parmelin, Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Städte und Gemeinden sowie der Immobilien- und Baubranche zu einem «Runden Tisch» eingeladen, in dessen Folge ein Aktionsplan erstellt und im Februar 2024 veröffentlicht wurde. Da der Rückgang der Bautätigkeit als wesentlicher Faktor für die sich abzeichnende Wohnungsknappheit erkannt wurde, setzt der Aktionsplan primär auf der Angebotsseite an, zumal staatliche Massnahmen zur Steuerung der Nachfrage nach Wohnraum in vielen Fällen mit einschneidenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Eingriffen verbunden wären.
III. Kommentar im engeren Sinne
A. Stellung in der Bundesverfassung
17 Art. 108 BV befindet sich im 3. Titel (Bund, Kantone und Gemeinden), 2. Kapitel (Zuständigkeiten), 8. Abschnitt, welcher die Kompetenzen und Aufgaben definiert, die dem Bund in den Bereichen «Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit» zukommen. Zusammen mit den Sozialzielen von Art. 41 BV stellt dieser Abschnitt die sog. Sozialverfassung dar.
B. Auftrag zur Förderung des Wohnungsbaus und des Wohneigentums (Abs. 1)
18 Art. 108 Abs. 1 BV erteilt dem Bund den grundsätzlichen Auftrag zur Wohnbauförderung und zur Wohneigentumsförderung, die vorher in Art. 34sexies aBV nur beiläufig erwähnt wurde.
19 Es werden drei Förderungsobjekte durch Abs. 1 genannt, nämlich «Wohnungsbau», «Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient» und «die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus». Jedem der drei Förderanliegen kommt der gleiche Stellenwert zu.
1. Wohnungsbau
20 Wohnungsbau meint die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum und umfasst neben dem Neubau von Wohnungen auch die Erneuerung des Altbestandes.
2. Wohneigentumsförderung
21 Förderungswürdig ist allein der Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder zu gemeinnützigen Zwecken,
22 Cardinaux vertritt die Auffassung, dass mit der Förderung des Wohneigentums kein sozialer Zweck oder öffentliches Interesse (mehr) verfolgt werde, da ein grosser Teil der voraussichtlich dauerhaft in der Schweiz wohnenden Bevölkerung bereits über Wohneigentum verfüge.
3. Träger und Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus
23 Träger und Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus sind vor allem die Wohnbaugenossenschaften.
24 Die drei Förderanliegen wurden, wie gesehen (vorne N. 3), bis 2001 durch das WEG umfassend vollzogen. Mit dem daran anschliessenden WFG erfolgte eine Einschränkung des Förderbereichs und auf allgemeine Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus wurde verzichtet.
4. Zusätzliche Handlungspflichten?
25 Angesichts der in den letzten Jahren zahlreich abgelehnten Initiativen, welche die zusätzliche Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums angestrebt haben (vorne N. 4), sieht der Verfassungsgeber momentan offensichtlich keinen Anlass, um von der gewählten Strategie des Bundesrates im Bereich des Wohnungswesens, die vom Parlament gestützt wird, abzuweichen. Diese Einschätzung gilt es zu respektieren. Die aktuelle Vorgehensweise steht m.E. auch nicht in Widerspruch zu den geäusserten Absichten bei der Schaffung des ursprünglichen Art. 34sexies aBV anfangs der 1970er Jahren. Bereits damals wurde dem Bundesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden,
C. Einzelne Förderungsmassnahmen (Abs. 2)
1. Einteilung
26 Abs. 2 präzisiert den Förderungsauftrag von Abs. 1.
27 Die bodenseitigen Massnahmen waren im WEG mit der Förderung des vorsorglichen Landerwerbs (Art. 21 ff. WEG) und der Erschliessungshilfe (Art. 12 ff. WEG) zwar vorgesehen, wurden aber kaum angewandt
2. Aktuell bestehende Massnahmen
28 Von Bedeutung sind nurmehr die Verbilligung der Wohnkosten, auch wenn das Verbilligungsregime des WEG, welches objektbezogene Finanzierungshilfen ergänzt durch subjektbezogene Zusatzverbilligung vorsah, ebenfalls nicht in das WFG übernommen wurde.
29 Seit langer Zeit besteht der mit Bundesgeldern geäufnete Fonds de Roulement (vorne N. 4, N. 15), aus welchem den gemeinnützigen Wohnbauträgern verzinsliche und rückzahlbare Darlehen zur Verfügung gestellt werden (Art. 34 lit. c; Art. 37 WFG). Weiter verbürgt der Bund Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW), die eine langfristige Kapitalaufnahme der EGW-Mitglieder zu günstigen Zinskonditionen erlaubt (Art. 34 lit. a; Art. 35 WFG). Zudem gewährt der Bund Rückbürgschaften an die Hypothek-Bürgschaftsgenossenschaft schweizerischer Bau- und Wohnbaugenossenschaften (HBG), wodurch die Wohnbaufinanzierung erleichtert und eine geringere Zinsbelastung ermöglicht wird (Art. 34 lit. b; Art. 36 WFG).
30 Die Tragweite von Abs. 2 erscheint unter den erwähnten Umständen als beschränkt, da die Beispiele, die dieser Absatz zur Veranschaulichung der Massnahmen formuliert, welche gestützt auf der Grundlage des allgemeinen Auftrags von Abs. 1 ergriffen werden können, mittlerweile zum grössten Teil toter Buchstabe sind.
31 Unter diesem Aspekt existieren zahlreiche weitere staatliche Massnahmen, die Auswirkungen auf den Wohnungsbau und das Wohneigentum haben.
3. Zielkonflikte
32 Gerade im Bereich der Raumplanung bestehen – wie bereits angetönt – jedoch erhebliche Zielkonflikte angesichts der Bevölkerungsentwicklung und der Vorgabe der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 75 BV). Ein funktionierendes Zusammenspiel zwischen der Wohnbau- und Eigentumsförderung und der Verdichtung nach innen ist unbedingt notwendig.
D. Erschliessung und Baurationalisierung (Abs. 3)
33 Abs. 3 gewährt dem Bund eine auf die Bereiche der Erschliessung von Bauland und die Baurationalisierung beschränkte Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung (konkurrierende Kompetenz).
1. Erschliessung
34 Die Gesetzgebungskompetenz zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau überschneidet sich mit der Raumplanung (Art. 75 BV), der eine Kompetenz für denselben Gegenstand enthält.
35 Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Art. 4 WEG präzisiert den Begriff der Erschliessung für den Wohnungsbau, wobei er zwischen Grob- und Feinerschliessung unterscheidet.
2. Baurationalisierung
36 Baurationalisierung heisst, Bauten von bestimmtem Wert mit geringerem Aufwand und mit geringeren Kosten herzustellen oder mit bestimmtem Aufwand mehr oder Besseres zu bauen. Dieses Ziel kann durch Verbesserungen planerischer, organisatorischer und technischer Art erreicht werden.
37 Zusammen mit der Baurationalisierung wurde in Art. 34sexies Abs. 2 lit. c aBV auch die Forschung erwähnt und Art. 25 ff. WEG widmete der Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung einen gemeinsamen Titel. Art. 108 BV verzichtet auf die ausdrückliche Erwähnung der Förderung der Wohnungsmarkt- und Bauforschung. Die Kompetenz zur Grundlagenbeschaffung sei in den verschiedenen Sachkompetenzen des Bundes jeweils implizit enthalten.
E. Berücksichtigung der Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen / Soziale Verpflichtung (Abs. 4)
38 Abs. 4 hebt in allgemeiner Weise die soziale Verpflichtung der Wohnbau- und Eigentumsförderung hervor,
IV. Fazit
39 Der Bund nimmt seine Kompetenzen im Bereich der Wohnbau- und Wohneigentumsförderung mit grosser Zurückhaltung war. Er beschränkt seine Tätigkeit grösstenteils darauf, die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für eine ausreichende Versorgung mit Wohnungen sicherzustellen. Trotz früheren und der momentan bestehenden Wohnungsknappheit ist die Strategie im Grossen und Ganzen gut aufgegangen, zumal die Schweiz immer wieder einen grossen Bevölkerungszuwachs zu absorbieren hatte. Auch wenn die mangelnde Ausschöpfung der Kompetenz von verschiedener Seite bedauert wird und zusätzliche Eingriffe in den Wohnungsmarkt gefordert werden, wäre ein Erfolg nicht garantiert. Schon nur aufgrund der schieren Grösse des Wohnungsmarktes ist die staatliche Einflussnahme – nicht nur aufgrund finanzieller Engpässe – begrenzt. Insgesamt ist das gewählte Vorgehen nicht zu beanstanden und insbesondere besteht für die Kantone und Gemeinden die Möglichkeit, vor Ort ergänzend einzugreifen. Dies tun sie auch immer wieder, bessere Resultate vermögen sie bis anhin jedoch nicht vorzuzeigen bzw. sind solche nicht belegt.
Zum Autor
Dr. iur. Fabian Mösching, Rechtsanwalt, LL.M. (University of Sydney), ist Gerichtsschreiber an der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne. Er hat seine Dissertation über Massnahmen zur Beschränkung von Zweitwohnungen verfasst.
Weitere empfohlene Lektüre
Alvarez Cipriano/Streiff Oliver, Art. 108 BV in: Ehrenzeller Bernhard/Schindler Benjamin/Schweizer Rainer J./Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar 4. Aufl., Zürich 2023.
Aubert Jean-François, Art. 108 BV in: Aubert Jean-François/Mahon Pascal, Petit Commentaire de la Constiution fédérale de la Confédération Suisse, Zürich/Basel/Genf 2003.
Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017.
Bühlmann Lukas/Spori Niklaus, Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit raumplanerischen Mitteln, Gutachten im Auftrag des Bundesamtes für Wohnungswesen, Raum & Umwelt, 2010/1, S. 1 ff.
Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Bern und Bundesamt für Statistik (BFS), Neuenburg, Statistik des gemeinnützigen Wohnungsbaus 2024, abrufbar unter, https://www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/wohnraumfoerderung/zahlen-und-fakten/statistik_gemeinnuetziger_wohnungsbau.html, besucht am 1.5.2026.
Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Bern, Wie viele Haushalte haben in der Schweiz Wohneigentum und warum sind es nicht mehr?, abrufbar unter, https://www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/Wohnungsmarkt/zahlen-und-fakten/wohneigentumsquote.html, besucht am 1.5.2026.
Cardinaux Basile, Art. 108 BV in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.). Schweizerische Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2025.
Défago Gaudin Valérie, Art. 108 BV in: Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Constitution fédérale, Commentaire Romand, Basel 2021.
Scognamiglio Donato, IAZI AG, Standpunkt: Wohnungsknappheit ist kein Naturgesetz, 2023, abrufbar unter, https://www.iazi.ch/news/medien/politik_05_2023.pdf, besucht am 1.5.2026.
Willimann Ivo/Lienhard Melanie/Gmünder Markus/Käppeli Stephan, Wohnungsknappheit in der Schweiz: Ein Überblick, Die Volkswirtschaft vom 6. Februar 2024, S. 48 ff.
Wüest Partner, Wirkung wohnungspolitischer Massnahmen, Auftragsstudie für die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion des Kantons Zürich, Zürich 2024.
Literaturverzeichnis
Alvarez Cipriano/Streiff Oliver, Art. 108 BV in: Ehrenzeller Bernhard/Schindler Benjamin/Schweizer Rainer J./Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar 4. Aufl., Zürich 2023.
Aubert Jean-François, Art. 108 BV in: Aubert Jean-François/Mahon Pascal, Petit Commentaire de la Constiution fédérale de la Confédération Suisse, Zürich/Basel/Genf 2003.
Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017.
Botschaft vom 21.3.2018 zur Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» und zu einem Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus, BBl 2018 2213, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2018/849/de, besucht am 1.5.2026. (zit. Botschaft Wohnungen).
Botschaft vom 23.6.2010 zur Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter», BBl 2010 5303, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2010/887/de, besucht am 1.5.2026. (zit. Botschaft Sicheres Wohnen im Alter).
Botschaft vom 18.9.2009 zu den Volksinitiativen «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen um Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» sowie «Eigene vier Wände dank Bausparen», BBl 2009 6975, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2009/1240/de, besucht am 1.5.2026. (zit. Botschaft Bausparen).
Botschaft vom 4.7.2007 zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BBl 2007 5743, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2007/791/de, besucht am 1.5.2026. (zit. Botschaft Aufhebung Lex Koller).
Botschaft vom 27.2.2002 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum, BBl 2002 2829, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2002/399/de, besucht am 1.5.2026. (zit. Botschaft WFG).
Botschaft vom 20.11.1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1997/1_1_1_1/de, besucht am 1.5.2026. (zit. Botschaft BV).
Botschaft an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz zur Förderung des Wohnungsbaus und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum vom 17.9.1973, BBl 1973 II 679, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1973/2_679_663_533/de, besucht am 1.5.2026. (zit. Botschaft WEG).
Botschaft an die Bundesversammlung betreffend die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 34sexies über die Wohnbauförderung und einen Artikel 34septies über die Allgemeinverbindlicherklärung von Verbandsvereinbarungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens sowie den Bericht über das eidgenössische Volksbegehren zur Bildung eines Wohnbaufonds zwecks Förderung des Wohnungsbaus, des Wohnungseigentums und für die Sicherstellung angemessener Wohnungsmietzinse (vom 30.6.1971), BBl 1971 I 1657, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1971/1_1657_1677_1335/de, besucht am 1.5.2026. (zit. Botschaft Wohnbauförderung).
Bericht an die Bundesversammlung über das Volksbegehren «Für die Familie» vom 10.10.1944, BBl 1944 865, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1944/1_865_825_9/de, besucht am 1.5.2026. (zit. Botschaft Familie).
Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Bern, Wie viele Haushalte haben in der Schweiz Wohneigentum und warum sind es nicht mehr?, abrufbar unter, https://www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/Wohnungsmarkt/zahlen-und-fakten/wohneigentumsquote.html, besucht am 1.5.2026. (zit. BWO Wohneigentum).
Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), Bern und Bundesamt für Statistik (BFS), Neuenburg, Statistik des gemeinnützigen Wohnungsbaus 2024, abrufbar unter, https://www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/wohnraumfoerderung/zahlen-und-fakten/statistik_gemeinnuetziger_wohnungsbau.html, besucht am 1.5.2026. (zit. BWO Statistik).
Bühlmann Lukas/Spori Niklaus, Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit raumplanerischen Mitteln, Gutachten im Auftrag des Bundesamtes für Wohnungswesen, Raum & Umwelt, 2010/1, S. 1 ff.
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Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 28. September 2025 betreffend den Beschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften, abrufbar unter, https://www.admin.ch/de/volksabstimmung-vom-28-september-2025, besucht am 1.5.2026. (zit. Erläuterungen Liegenschaftssteuern).
Fahrländer Partner Raumentwicklung AG, Regulierungsfolgeabschätzung zur Änderung des BewG als Begleitmassnahmen im Kontext der Nachhaltigkeitsinitiative sowie zur Beantwortung der Motion 22.4413 von SR Martin Schmid, Bericht vom 18. November 2025, abrufbar unter, https://www.admin.ch/de/newnsb/4mzivVX5Ko4dpap06YtuI, besucht am 1.5.2026. (zit. RFA Änderungen BewG).
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