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- Art. 2 Abs. 1 GwG
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- Art. 30 GwG
- Art. 31 GwG
- Art. 31a GwG
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- Art. 38 GwG
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
- I. Allgemeines
- II. Voraussetzungen für die Aufnahme in das Inventar
- III. Das Verfahren zur Aufnahme in das Inventar
- IV. Wirkungen der Eintragung in das Inventar
- V. Das Verfahren zur Streichung aus dem Inventar
- VI. Form des Inventars und Zuständigkeit für dessen FührungE
- VII. Weitere Inventare des ATHG
- VIII. Weitere Bundesinventare zum Schutz des Kulturguts
- Literaturverzeichnis
I. Allgemeines
1 Die Artikel 5 lit. b und 13 lit. d des Übereinkommens über Massnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unrechtmässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 17. November 1970 (SR 0.444.1; nachfolgend: UNESCO-Übereinkommen von 1970), dem die Schweiz seit 2003 als Vertragsstaat angehört, bilden die Rechtsgrundlage für Artikel 3 des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (SR 444.1; nachstehend: KGTG). Damit konkretisiert die Schweiz einige ihrer Verpflichtungen aus der Ratifikation des genannten Übereinkommens, das Mindestanforderungen für den Schutz von Kulturgütern in Friedenszeiten festlegt.
2 Art. 5 des UNESCO-Übereinkommens von 1970 sieht vor, dass die Vertragsstaatenverpflichten sich, eine oder mehrere Dienststellen zum Schutz des Kulturguts einzurichten, die verschiedene Aufgaben wahrnehmen, darunter die Erstellung und Aktualisierung eines nationalen Inventars zum Schutz des Kulturguts, das eine Liste der bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgüter enthält, deren Ausfuhr eine erhebliche Verarmung des nationalen Kulturguts des Staates darstellen würde (Buchstabe b). Der sachliche Geltungsbereich dieses Verzeichnisses beschränkt sich somit auf Güter, die zum Kulturgut im Sinne von Art. 4 des UNESCO-Übereinkommens von 1970 gehören.
In der Vernehmlassung zum Entwurf des Übereinkommens äusserten Dänemark und die Vereinigten Staaten Zweifel an der Durchführbarkeit eines solchen Verzeichnisses mit der Begründung, dass es sich um ein enormes Unterfangen handele, das die Ressourcen einiger Staaten übersteigen könnte. Dennoch überwogen die Argumente für eine Bestandsaufnahme, sodass diese letztlich in den Text des am 14. November 1970 verabschiedeten Übereinkommens aufgenommen wurde. Ursprünglich diente sie einem wissenschaftlichen Zweck, insbesondere der Unterscheidung zwischen Gütern, die erhalten bleiben und einem Ausfuhrverbot unterliegen müssen, von denen, deren Ausfuhr aus dem Land zulässig ist. O’Keefe weist jedoch darauf hin, dass es besser gewesen wäre, wenn es sich nicht nur um ein wissenschaftliches Instrument, sondern auch um eine Hilfe für die Zollkontrollen gehandelt hätte (was im ersten Halbjahr 2025 insbesondere in der Schweiz der Fall ist, da die Kantone gemäss Art. 4 Abs. 1 LTBC, ihre Inventare mit demjenigen des Bundes zu verknüpfen, soll zur Vereinfachung der grenzüberschreitenden Kontrolle beitragen). Nach Angaben des UNESCO-Sekretariats ist das Inventarinstrument für Anträge auf Rückgabe oder Rückführung von Kulturgütern von entscheidender Bedeutung.
Art. 5 lit. b des UNESCO-Übereinkommens von 1970 besagt, dass die nationalen Inventare auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen. Demnach müssen neu entdeckte archäologische Güter, neu geschaffene Werke sowie zurückgegebene Güter darin aufgeführt werden, sofern sie für das Kulturerbe des Vertragsstaates von Bedeutung sind. Im Übrigen ist anzumerken, dass Art. 5 lit. b des UNESCO-Übereinkommens von 1970 sowohl für öffentliche als auch für private Güter gilt, was dem Geist des Übereinkommens entspricht, das sich mehr mit der Frage der Zugehörigkeit eines Gutes zum Kulturgut als mit der Frage des Eigentums befasst. In diesem Zusammenhang in der Präambel des Übereinkommens insbesondere präzisiert, dass «jeder Staat die Pflicht hat, das auf seinem Gebiet befindliche Kulturgut als Kulturerbe zu schützen [...]».
3 Art. 13 lit. d des UNESCO-Übereinkommens von 1970 sieht vor, dass die Vertragsstaaten sich verpflichten, das unveräusserliche, d. h. das dauerhafte und unwiderrufliche Recht jedes einzelnen Vertragsstaates, bestimmte Kulturgüter, die daraufhin nicht mehr ausgeführt werden dürfen, als unveräußerlich einzustufen und zu erklären. Sie sind auch verpflichtet, im Falle der unrechtmässigen Ausfuhr dieser als unveräußerlich eingestuften Güter die Erledigung von Rückgabeanträgen zu erleichtern.
Der Begriff der Unveräußerlichkeit, ein Vorrecht des Staates, hat weitreichende Konsequenzen, da er bedeutet, dass das Eigentum an dem Gut nicht rechtmäßig übertragen werden kann, sei es durch Verkauf, Schenkung oder auf andere Weise. Er wird vor allem in Ländern mit Zivilrecht, insbesondere in Frankreich, verwendet. Die UNESCO hat sich übrigens beim Verabschieden dieser Bestimmung am französischen Modell orientiert. Die wichtigste Konsequenz dieses Rechtsbegriffs ist, dass Kulturgüter jederzeit zurückgefordert werden können, wenn sie sich im Hoheitsgebiet des Staates befinden, der sie für unveräußerlich erklärt hat.UNESCO bei der Verabschiedung dieser Bestimmung. Die wichtigste Folge dieses Rechtsbegriffs ist, dass Kulturgüter jederzeit zurückgefordert werden können, wenn sie sich im Hoheitsgebiet des Staates befinden, der sie für unveräußerlich erklärt hat, wobei dieser die verschiedenen rechtmäßigen Eigentumsübertragungen, die möglicherweise stattgefunden haben, nicht berücksichtigt.
4 Diese beiden Bestimmungen sehen Verpflichtungen vor, die als allgemeine Verpflichtungen in dem Sinne qualifiziert werden, dass sie von jedem Vertragsstaat „unter den für ihn geeigneten Bedingungen“ (gemäß Art. 5 des UNESCO-Übereinkommens von 1970) und „im Rahmen der Gesetzgebung jedes Staates“ (gemäß Art. 13 des UNESCO-Übereinkommens von 1970). Sie gelten im Rahmen des Möglichen, wobei jeder Vertragsstaat über einen erheblichen Spielraum bei ihrer Umsetzung entsprechend seinen Ressourcen und seiner Gesetzgebung verfügt. Obwohl diese Bestimmungen im strengen Sinne nicht verbindlich sind, bleibt dennoch festzuhalten, dass «der Vertragsstaat verpflichtet ist, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um sie in seine [nationale] Gesetzgebung aufzunehmen».
II. Voraussetzungen für die Aufnahme in das Inventar
5 Art. 3 Abs. 1 LTBC sieht die Führung eines Inventars des Bundes (nachfolgend «Bundesinventar» oder «Inventar») für Kulturgüter im Eigentum des Bundes vor, die für das Kulturgutvermögen von erheblicher Bedeutung sind. Um in dieses Inventar aufgenommen zu werden, muss das betreffende Gut gemäss Art. 3 Abs. 1 LTBC kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Es muss als Kulturgut im Sinne des LTBC qualifiziert sein;
es muss Eigentum des Bundes sein;
es muss für das Kulturgut von erheblicher Bedeutung sein.
A. Als Kulturgut im Sinne des KGSG qualifiziert sein
6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 KGSG gelten als Kulturgüter «Güter, die [...] für die Archäologie, die Ur- und Frühgeschichte, die Geschichte, die Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind und zu einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens von 1970 oder in Artikel 1 Abs. 1 lit. a des UNESCO-Übereinkommens von 2001 genannten Kategorien gehören .
Die erste kumulative Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 LTBC bezieht sich auf die Bedeutung des Gutes für die verschiedenen Bereiche, die alternativ Archäologie, Ur- und Frühgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft sind. Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit des Gutes zu einer der in der UNESCO-Konvention von 1970 oder im Übereinkommen zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes vom 2. November 2001 (SR 0.444.2) vorgesehenen Kategorien. Jedes Gut, das die beiden oben genannten Bedingungen kumulativ erfüllt, gilt als Kulturgut im Sinne des Gesetzes und kann in das Bundesinventar aufgenommen werden (sofern es die beiden anderen kumulativen Bedingungen von Art. 3 Abs. 1 KGT erfüllt, die nachstehend näher erläutert werden).
7 Es gibt somit zwei Kategorien von Kulturgütern im Sinne des KGSG: Kulturgüter nach Art. 2 Abs. 1 KGSG, die auch als «einfache Kulturgüter» bezeichnet werden, und Kulturgüter nach Art. 3 Abs. 1 KGSG, die im Bundesinventar aufgeführt sind und als «Kulturgüter im engeren Sinne» bezeichnet werden. Die Kategorie der im Bundesinventar aufgeführten Kulturgüter ist enger gefasst als die der Kulturgüter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LTBC, da ein Gut als «Kulturgut» im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden kann, ohne im Inventar aufgeführt zu sein. Ausserdem ist die Sonderregelung für die im Inventar aufgeführten Güter gilt, ist schützender als diejenige für Kulturgüter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LTBC, da sie Wirkungen hinsichtlich ihrer Erwerbsweise und ihrer Ausfuhr aus der Schweiz geniessen, die «einfache Kulturgüter» nicht haben. Diese verschiedenen Wirkungen werden nachstehend präzisiert (infra Abs. 29–47).
B. Eigentum des Bundes
8 Damit ein Kulturgut in das Bundesinventar aufgenommen werden kann, muss es Eigentum des Bundes sein. Eine Privatperson kann daher nicht die Aufnahme eines ihrer Güter in das Inventar beantragen, selbst wenn dieses die übrigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt. Grundsätzlich wird der Bund als Privatperson durch eine rechtmässige Eigentumsübertragung (Kauf, Schenkung, Vermächtnis usw.) Eigentümer eines Gutes. usw.). Im Umkehrschluss wird er nicht von Gesetzes wegen Eigentümer, wie dies bei gefundenen Naturdenkmälern und Antiquitäten der Fall ist, die ipso jure dem Kanton gehören, auf dessen Gebiet sie gefunden wurden (Art. 724 Abs. 1 ZGB). Im Gegensatz zu anderen Staaten hat der Bund auch nicht das Recht, «sich in Privatbesitz befindende Kulturgüter, die er als von nationaler Bedeutung erachtet», anzueignen.
Gemäss Art. 641 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210; im Folgenden: ZGB) hat der Eigentümer einer Sache das Recht, innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei darüber zu verfügen. Das Eigentum wird definiert als «das umfassendste dingliche Recht, das innerhalb der gesetzlichen Grenzen die uneingeschränkte, ausschließliche und unverjährbare Herrschaft über die Sache begründet, auf die es sich bezieht ». Die Herrschaft ist insofern unbeschränkt, als sie dem Berechtigten alle Befugnisse – nämlich die Nutzung, den Genuss, den Besitz und die Verfügung – einräumt, die sich aus dem Gegenstand ergeben. Darüber hinaus stehen das Eigentum und die damit verbundenen Befugnisse ausschließlich dem Eigentümer zu, der sich den Eingriffen Dritter in seine Herrschaft widersetzen kann. Schließlich gewährt das Eigentum seinem Berechtigten eine unverjährbare Herrschaft, in dem Sinne, dass sie grundsätzlich weder durch den Ablauf der Zeit noch durch Nichtbenutzung erlischt.
9 Es ist zu präzisieren, dass ein Kulturgut Eigentum des Bundes sein kann, ohne dass dieser dessen Besitzer ist. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Museen und Sammlungen des Bundes vom 12. Juni 2009 (SR 432.30; nachfolgend: MZG) überträgt der Bund dem Schweizerischen Landesmuseum (nachfolgend: SLM) den Nießbrauch an den Kulturgütern, deren Eigentümer er ist. Das Nießbrauchsrecht, das in den Artikeln 745 ff. ZGB geregelt ist, ist ein beschränktes dingliches Recht, das im Gegensatz zum Eigentumsrecht nur eine teilweise Beherrschung über die Sache. Der Inhaber eines solchen Rechts hat somit die Möglichkeit, die Sache uneingeschränkt zu nutzen (usus) und zu genießen (fructus), ohne jedoch über sie verfügen zu können. Ein Nießbrauch wird als persönliche Dienstbarkeit im eigentlichen Sinne bezeichnet, da er zugunsten einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person begründet ist und untrennbar mit dieser verbunden ist. Wie jedes dingliche Recht handelt es sich um ein absolutes Recht, das Dritten entgegengehalten werden kann, in dem Sinne, dass „jeder verpflichtet ist, die [vollständige oder teilweise] Herrschaft des Berechtigten über die Sache zu respektieren .
10 Trotz mehrerer früherer Versuche wurde die gesetzliche Grundlage für die Gründung eines Eidgenössischen Museums erst 1890 mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Eidgenössischen Museums vom 27. Juni 1890 geschaffen. Der Beschluss zur Gründung eines solchen Museums beruhte einerseits auf dem Bewusstsein der Schweizer Regierung für den Wert des kulturellen Erbes und die Notwendigkeit, dieses zu bewahren, und andererseits auf dem wachsenden Bedürfnis des neu gegründeten Bundesstaates, «sich eine kulturelle Selbstdarstellung in Form eines Nationalmuseums zu schaffen». Das Museum wurde 1898 in Zürich eröffnet. Im Laufe der Jahre benötigte die Institution immer mehr Platz und bezog neue Räumlichkeiten. Seit 1998 ist das Schloss Prangins, das der Bund von den Kantonen Waadt und Genf geschenkt wurde, Sitz des SNM in der Romandie. Dieser Ort schien in der Tat ideal, um eine «kulturelle Brücke» zwischen der Deutschschweiz und der Romandie zu schlagen. Gemäss Art. 6 KMG umfasst das SNM derzeit das Landesmuseum Zürich (Buchstabe a), das Schloss Prangins (Buchstabe b), das Forum der Schweizer Geschichte in Schwyz (lit. c) und das Zentrum für Sammlungen in Affoltern am Albis (lit. d). Furger schrieb 1998, dass das Ziel des MNS darin bestehe, «Objekte zur Geschichte und Kultur auf dem Gebiet der heutigen Schweiz von den Anfängen bis zur Gegenwart zu sammeln und auszustellen». Fast 30 Jahre später ist dieses Ziel nach wie vor aktuell (Art. 7 KMG in Verbindung mit Art. 4 KMG).
C. Von erheblicher Bedeutung für das Kulturgut
11 Diese letzte Voraussetzung enthält drei grundlegende Begriffe, nämlich «Bedeutung», «erheblich» und «kulturelles Erbe», die einzeln definiert werden müssen.
12 Der Begriff «Bedeutung» findet sich auch in Art. 2 Abs. 1 KGS, der sich mit der Definition von Kulturgütern befasst. Obwohl der Begriff vom Gesetzgeber in verschiedenen Artikeln verwendet wird, gibt es in der KGSG (und auch in der UNESCO-Konvention von 1970) keine allgemeine und abstrakte Definition des Begriffs «Bedeutung». Es handelt sich also um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der objektiv und von Fall zu Fall anhand verschiedener Indizien auszulegen ist. Diese Auslegung muss unter Berücksichtigung «der Gemeinschaft, der das Kulturgut angehört, des Kontextes sowie des Stands der wissenschaftlichen Debatte» erfolgen. Grundsätzlich gelten archäologische Güter, sakrale Gegenstände und Archive als wichtig, da sie besonders anfällig für Diebstahl und/oder illegale Ausfuhr sind.
13 Damit diese dritte Voraussetzung erfüllt ist, muss diese Bedeutung signifikant, d. h. intrinsisch wesentlich sein. Diese Anforderung schränkt den Kreis der Kulturgüter, die diese Eigenschaft aufweisen und somit in das Bundesinventar aufgenommen werden können, weiter ein. Wie der Begriff der Bedeutung unterliegt auch die Qualifikation als «signifikant» einer ständigen Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Vorstellungen.
14 Schliesslich muss diese als bedeutend eingeschätzte Bedeutung für das kulturelle Erbe von Bedeutung sein. Das kulturelle Erbe ist in Art. 2 Abs. 2 LTBC definiert, der im Wesentlichen auf Art. 4 des UNESCO-Übereinkommens von 1970 verweist. Gemäss dieser Bestimmung gehören zum Kulturgut jedes Staates Kulturgüter, die einer der vorgesehenen Kategorien angehören. Diese beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Künstlers und den Entstehungsort des Kulturguts (lit. a), den Fundort des Kulturguts (lit. b), auf die rechtmäßige Übertragung des Eigentums und die Ausfuhr aus dem Ursprungsstaat (lit. c bis e). Das Kulturgut umfasst somit alle Kulturgüter, die alternativ oder kumulativ einer dieser Kategorien zuzuordnen sind. Es ist anzumerken, dass das Eigentum an einem Kulturgut für die Bestimmung, ob es zum Kulturgut eines Staates gehört, nicht relevant ist. Der Begriff des Kulturguts verweist somit auf die «besondere Bedeutung eines Gutes für die Kultur des betreffenden Landes».
15 Bei der Verabschiedung der Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer vom 13. April 2005 (SR 444.11; im Folgenden: KGT) hat der Bundesrat versucht, eine Definition des Begriffs «erhebliche Bedeutung für das Kulturgut» einzuführen, indem er verschiedene Kategorien von Gütern auflistete, die diese Eigenschaft aufweisen. Diese Idee wurde jedoch im Wortlaut der in Kraft getretenen KGTV aufgrund einer im Vernehmlassungsverfahren aufgeworfenen Verfassungsfrage aufgegeben. Gemäss Art. 31 LTBC delegiert die Bundesversammlung die Kompetenz zum Erlass der Ausführungsbestimmungen an den Bundesrat. Aufgrund dieser Norm hat der Bundesrat die KSchV erlassen. Als Ausführungsverordnung dürfen die darin enthaltenen Normen lediglich die Bestimmungen des KSchG präzisieren (sekundäre Normen), aber keinesfalls den Geltungsbereich des Gesetzes erweitern oder einschränken (primäre Normen). Wie Contel und Renold erklären, «wird durch die Festlegung bestimmter Kategorien von Kulturgütern als allein bedeutungsvoll [wie in Art. 2 Abs. 1 E-KGSG] der Anwendungsbereich des Gesetzes eingeschränkt ». Eine solche Situation hatte damals die Frage nach der Einhaltung des Grundsatzes der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive aufgeworfen und zu einer Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs geführt.
16 Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das Bundesinventar der Kulturgüter vom 21. Mai 2014 (SR 444.12; nachfolgend: KISV) enthält einige Hinweise zum besseren Verständnis des Begriffs der erheblichen Bedeutung für das Kulturgut, indem er vorsieht, dass ein Kulturgut diese Bedeutung hat, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a. «künstlerische, historische oder wissenschaftliche Bedeutung;
b. Einzigartigkeit oder Seltenheit;
c. handwerklicher Wert;
d. ikonografische Bedeutung;
e. historische Bedeutung;
f. Bedeutung im Zusammenhang mit der Sammlung;
g. materieller Wert».
Obwohl gemäss der OIBC nur eines der Kriterien erfüllt sein muss, erfüllt in der Praxis jedes im Inventar eingetragene Gut mehrere davon. Laut Bandle und Renold können Güter von bedeutendem Wert für das Kulturerbe «seltene Gegenstände sein, deren finanzieller, emotionaler oder ästhetischer Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt als hoch eingeschätzt wird». Es sei darauf hingewiesen, dass nur Kulturgüter, die aus der Schweiz stammen oder einen starken Bezug zur Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, in das Inventar aufgenommen werden. Es handelt sich also um Güter, denen die Schweizer Bevölkerung eine sehr starke Verbundenheit entgegenbringt. Im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 1 P-OTBC sieht Art. 2 Abs. 2 VKGS sieht keine Kategorien von Gütern vor, die als bedeutend angesehen werden können, sondern lediglich Kriterien für deren Anerkennung. Damit erfüllt er die gesetzlichen Anforderungen an eine Ausführungsverordnung.
17 Schliesslich ist zu erwähnen, dass Art. 7 Abs. 2 LTBC den Begriff der erheblichen Bedeutung für das Kulturgut auch als Voraussetzung für die Festlegung der Kategorien von Kulturgütern in den Anhängen der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens von 1970 festlegt.
18 Ein Kulturgut, das alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt (d. h. Kulturgut sein, Eigentum des Bundes sein und bedeutend für das Kulturgut sein) erfüllt, kann somit in das Bundesinventar aufgenommen werden. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 LTBC besagt, dass Kulturgüter «in das Inventar aufgenommen werden», was bedeuten könnte, dass die Aufnahme automatisch erfolgt. In der Praxis ist jedoch muss diese Aufnahme beantragt werden. Art. 6 VBIS regelt genau das Verfahren für die Aufnahme eines Objekts in das Bundesinventar (siehe unten Abs. 27).
19 Die Arbeiten zur Erstellung des Inventars begannen mit dem Inkrafttreten der VIV im Juli 2014 und wurden im Dezember 2018 abgeschlossen. Im ersten Halbjahr 2025 wird das auf den 15. Juli 2021 aktualisierte Bundesinventar auf der Website des Bundesamtes für Kultur (BA) veröffentlicht. Es umfasst 75 Kulturgüter.
III. Das Verfahren zur Aufnahme in das Inventar
20 Wie der Name schon sagt, dienen die VKB und ihr Anhang der Präzisierung von Art. 3 KGT über das Bundesinventar. Art. 1 VBKV sieht daher vor, dass die Verordnung die Kriterien für die Aufnahme beweglicher Kulturgüter in das Inventar (Bst. a), das Verfahren für die Aufnahme (Bst. b Ziff. 1) und das Verfahren für die Streichung (Bst. b Ziff. 2) regelt (siehe unten Abs. 48–54).
21 Art. 4 VBKV befasst sich mit der Beschreibung der inventarisierten Kulturgüter und sieht vor, dass das Bundesinventar für jedes Kulturgut folgende Angaben enthält, sofern sie bekannt sind:
a. die Inventarnummer;
b. das Datum der Aufnahme;
c. Name der eidgenössischen Institution, die Eigentümerin ist;
d. Art des Objekts;
e. Material;
f. Technik;
g. Abmessungen und Gewicht;
h. Lose, Anzahl oder Volumen;
i. Gründe;
j. Inschriften;
k. besondere Merkmale und Zeichen, insbesondere Beschädigungen und Reparaturen;
l. die Epoche oder das Herstellungsdatum;
m. den Urheber;
n. den Titel;
o. möglichst genaue Angaben über die Herkunft und den Herstellungsort oder, wenn es sich um einen Gegenstand aus archäologischen oder paläontologischen Ausgrabungen oder Funden handelt, über den Fundort;
p. bibliografische Angaben mit einem Verzeichnis der Abbildungen, sofern verfügbar;
q. eine Fotografie oder eine andere Darstellung des Gegenstands“.
Es ist festzustellen, dass der Inhalt jeder Eintragung somit recht umfangreich ist. Dies ist ein wesentlicher Aspekt, auf den besonders Wert gelegt wurde, um einen besseren Schutz der eingetragenen Kulturgüter zu gewährleisten. Wie im Nationalen Bericht über die Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens von 1970 in der Schweiz erwähnt, basieren die gemäss Art. 4 VKIG zu liefernden Informationen auf den standardisierten Anforderungen der «Object ID». Diese internationalen Normen legen eine Liste von Mindestangaben fest (Art des Objekts, Materialien und Techniken, Masse, Inschriften und Markierungen, besondere Merkmale, Titel, Datum oder Epoche und Schöpfer), die für die Identifizierung von Kulturgütern erforderlich sind.
22 Gemäss dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist die Liste in Art. 4 VBK ist abschliessend. Einige Punkte, wie die Signatur (Bst. a), die Provenienz (Bst. o) sowie die Institutionen des Bundes (Bst. b), bedürfen einer näheren Erläuterung.
23 Die Signatur ist eine in der Regel aus Buchstaben und/oder Zahlen bestehende Referenz, die der Identifizierung und Zuordnung von Sammlungsstücken dient. Gemäss Art. 3 VBKG wird jedes im Inventar eingetragene Kulturgut mit einer Signatur identifiziert (Abs. 1), die gemäss Anhang (Abs. 2) gebildet wird. Gemäss diesem besteht die Signatur aus drei Elementen:
der Abkürzung der Bundesinstitution, die das Kulturgut besitzt;
die Nummer, die der Art des Objekts entspricht;
die von der Bundesinstitution hinzugefügten zusätzlichen Positionen.
24 Im Rahmen des LTBC werden die Begriffe Herkunft und Provenienz als austauschbare Synonyme betrachtet, auch wenn es sich in Wirklichkeit um zwei Begriffe mit unterschiedlicher Bedeutung handelt. Sie sind in Art. 1 Bst. b KGSV definiert als «Herkunft des Kulturguts und Ort seiner Herstellung oder, wenn es sich um das Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Funden handelt, Ort seiner Entdeckung ». Das Ziel der Provenienzrecherche ist es, « eine möglichst vollständige Darstellung der Geschichte des Objekts sowie der dokumentierten Handwechsel » zu erhalten. Allerdings ist diese Provenienzkette aufgrund fehlender Informationen und Dokumente häufig lückenhaft. Wie bereits erwähnt, Art. 4 Bst. o VBKI präzisiert, dass die Provenienz soweit möglich für alle im Bundesinventar aufgeführten Kulturgüter festgestellt werden muss (siehe oben Abs. 21). A priori sollte eine lückenhafte Provenienz, da sie «soweit möglich» festgestellt werden muss, grundsätzlich nicht verhindern, dass ein Gut in das Inventar aufgenommen wird. Zwei Arten von Gütern, nämlich Güter aus kolonialem Kontext und während der nationalsozialistischen Zeit entwendete Güter, erfordern besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich ihrer Provenienz und der Rechtmässigkeit ihres Erwerbs.
25 In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Kultur 1998 einen ersten Bericht zur Provenienzforschung für Kulturgüter im Besitz des Bundes für den Zeitraum 1933 bis 1945. Dabei sollten die Erwerbungen verschiedener Bundesinstitutionen (Kunstsammlungen des Bundes, Schweizerische Landesmuseen und Schweizerische Nationalbibliothek) in dieser besonders unruhigen Zeit zu untersuchen. Die Ergebnisse hatten damals zu dem Schluss geführt, dass a priori kein Eigentum des Bundes unrechtmässig erworben worden war und auch nicht in den von verschiedenen Staaten veröffentlichten Listen der Raubkunst aufgeführt war.
20 Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung hat das Bundesamt für Kultur die Ergebnisse der Provenienzforschung aktualisiert, die in zwei Schritten (2018 und 2020) veröffentlicht wurden. Die Ergebnisse dieser Aktualisierung haben ergeben, dass die meisten erworbenen Güter hinsichtlich ihrer Provenienz als unproblematisch eingestuft werden können (Kategorie A oder B) als unproblematisch angesehen werden (Kategorie A oder B). Acht Objekte wurden als potenziell sensibel eingestuft, da ihre Provenienz zwar nicht vollständig geklärt werden konnte, die verfügbaren Informationen jedoch vermuten lassen, « dass ein Bezug zur Problematik der Raubkunst bestehen könnte » (Kategorie C). Schliesslich wurde ein einziges Objekt als « von den Nazis beschlagnahmt » (Kategorie D) eingestuft.
Dies dürfte die Feststellung ihrer Herkunft erleichtern, die gemäss Art. 4 Bst. o VBPG im Rahmen einer Inventarisierung nach Möglichkeit anzugeben ist. Die Kommission untersteht der Verordnung über die Unabhängige Kommission für Kulturgut mit problematischer Vergangenheit vom 22. November 2023 (SR 444.21; nachfolgend: OCPCP).
26 Die Institutionen des Bundes sind in Art. 1 lit. c OTBC wie folgt definiert:
1. «das Schweizerische Landesmuseum, bestehend aus dem Landesmuseum Zürich, dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte in Schwyz und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis,
2. die Schweizerische Nationalbibliothek, der das Schweizerische Literaturarchiv, das Kupferstichkabinett und das Centre Dürrenmatt Neuchâtel angegliedert sind,
3. das Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur,
4. das Museo Vela in Ligornetto,
5. das Museum für Musikautomaten in Seewen,
6. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und ihre Sammlungen,
7. die Kunst- und Kulturgut-Sammlung der Gottfried Keller-Stiftung,
8. die Kunstsammlung des Bundes ».
27 Das Verfahren zur Aufnahme eines Objekts in das Bundesinventar ist in Art. 6 Abs. 1 VIBV geregelt, wonach das Objekt von der Institution des Bundes, die es besitzt, einzureichen ist. Nur eine Einrichtung des Bundes im Sinne von Art. 1 Bst. c OTBC, mit Ausnahme der kantonalen und kommunalen öffentlichen Einrichtungen, kann diese Aufnahme beantragen. Der Antrag ist an die Fachstelle des Bundesamtes für Kultur zu richten, zu deren Aufgaben gemäss Art. 18 Bst. g LTBC die Führung des Inventars gehört. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBISV muss er die in Art. 4 VBISV genannten Angaben enthalten und in elektronischer Form eingereicht werden. Die Aufnahme eines Kulturguts in das Inventar kann jederzeit beantragt werden.
28 Gemäss Art. 7 Satz 1 VKIV gelten Kulturgüter mit ihrer Registrierung in der elektronischen Datenbank als inventarisiert. Das Datum der Eintragung wird im Inventar vermerkt (Art. 4 Bst. b VKIV und Art. 7 Satz 2 VKIV).
IV. Wirkungen der Eintragung in das Inventar
29 Gemäss der Botschaft des Bundesrats ist die Führung eines Inventars «ein bewährtes Mittel, um den Verlust von für die Gemeinschaft bedeutenden Kulturgütern zu verhindern ». Ihr Ziel ist es, den Schutz von Gütern, die das nationale Kulturgut bilden, vor endgültigem Verlust zu verstärken. Zu diesem Zweck sieht das Inventar zwei Arten von Wirkungen vor: solche, die den grenzüberschreitenden Verkehr (insbesondere die Ausfuhr) kontrollieren und einschränken, und solche, die das Eigentumsrecht betreffen. Art. 3 Abs. 2 LTBC sieht somit vor, dass die Aufnahme in das Inventar folgende beschränkende und abweichende Wirkungen hat: Das Kulturgut kann nicht erworben werden und nicht gutgläubig erworben werden (Bst. a), die Rückforderungsklage ist unverjährbar (Bst. b) und die endgültige Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz ist verboten (Bst. c). Es ist zu präzisieren, dass diese verschiedenen Rechtswirkungen auf das Gebiet der Schweiz beschränkt sind.
A. Wirkung hinsichtlich der Unmöglichkeit eines Erwerbs durch Ersitzung (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LTBC)
30 Die Ersitzung ist ein ursprünglicher Erwerbsmodus des beweglichen Eigentums. Art. 728 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass derjenige, der eine fremde Sache während einer bestimmten Zeit ungestört und als Eigentümer besessen hat, durch Ersitzung Eigentümer wird, sofern er sie in gutem Glauben und als Eigentümer besessen hat. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Erwerb des Eigentums durch Ersitzung (durch den aktuellen Besitzer) von Rechts wegen das Erlöschen des Eigentumsrechts des früheren Eigentümers zur Folge.
31 Die Frist für die Ersitzung beträgt in der Regel 5 Jahre (Art. 728 Abs. 1 ZGB). Mit dem Inkrafttreten des KGTG wurde diese Frist für Kulturgüter auf 30 Jahre verlängert (Art. 728 Abs. 1ter ZGB). Diese Verlängerung ermöglicht einen besseren Schutz des Rechts des früheren Eigentümers an Kulturgütern, indem der Zeitpunkt des Erlangung des Eigentums durch Ersitzung hinausgeschoben wird.
32 Kulturgüter, die im Inventar aufgeführt sind, geniessen einen höheren Schutz, da Art. 3 Abs. 2 Bst. a KGT vorsieht, dass sie schlichtweg nicht Gegenstand einer Ersitzung sein können, und zwar unabhängig davon, ob die 30-jährige Frist abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Ausnahme von den Ersitzungvorschriften, die bei Inkrafttreten des KGSG in Art. 728 Abs. 1ter ZGB als gesetzlich vorgesehener Sonderfall festgelegt wurde.
B. Relative Wirkung der Unmöglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs (Art. 3 Abs. 2 lit. a LTBC)
33 Der Erwerb in gutem Glauben ist in Art. 714 Abs. 2 ZGB geregelt, der vorsieht, dass «wer in gutem Glauben als Eigentümer einer beweglichen Sache eingesetzt wird, diese auch dann erwirbt, wenn der Übertragende nicht dazu berechtigt war; Das Eigentum geht auf ihn über, sobald er nach den Vorschriften über den Besitz [d. h. Art. 933–935 ZGB] geschützt ist». Es gibt zwei Fälle, in denen der gutgläubige Erwerber aufgrund der Vorschriften über den Besitz Eigentümer eines Kulturguts werden kann. Der erste Fall ist in Art. 933 CC, der den Erwerb einer beweglichen Sache regelt, die (grundsätzlich vom Eigentümer der Sache) demjenigen anvertraut worden war, der die Eigentumsübertragung an den gutgläubigen Erwerber vorgenommen hat. Der zweite Fall betrifft den gutgläubigen Erwerber von verlorenen, gestohlenen oder auf andere Weise wider Willens des bisherigen Besitzers entzogenen Sachen. In diesem Fall wird der gutgläubige Erwerber nach Art. 714 Abs. 2 ZGB nur dann Eigentümer, wenn das Recht zur Einleitung einer beweglichen Klage im Sinne von Art. 934 ZGB erloschen ist. Handelt nämlich der frühere Besitzer, der unfreiwillig seiner Verfügungsgewalt beraubt wurde, innerhalb der gesetzlichen Frist gegen den gutgläubigen Erwerber, so muss dieser ihm die Sache zurückgeben (siehe unten Abs. 37 und Abs. 39). Sind die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb erfüllt, so hat dies zur Folge, dass der Eigentumsübergang als wirksam gilt. Der gutgläubige Erwerber wird dann tatsächlich Eigentümer der Sache.
34 In beiden vorgenannten Fällen muss der Erwerber, der sich in seinem Erwerb schützen lassen will, zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gutgläubig sein. Er muss „in gutem Glauben gehandelt haben [und] jedes unredliche, moralisch verwerfliche Verhalten muss ausgeschlossen sein ». Mit anderen Worten: Er muss an die Verfügungsgewalt des Veräusserers geglaubt haben, die sich aus dessen Besitz ergab. Die Gutgläubigkeit wird gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, sofern sie mit der unter den gegebenen Umständen zumutbaren Sorgfalt vereinbar ist (Abs. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Erwerber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich über die Verfügungsgewalt seines Vertragspartners zu informieren. Nur bei Zweifeln oder besonderen Umständen, die sein Misstrauen wecken, muss er eine eingehendere Prüfung vornehmen. Diese allgemeine Regel ist jedoch zu relativieren, da in Bereichen, in denen das Angebot an Gegenständen zweifelhafter Herkunft zahlreich ist (wie insbesondere im Bereich der Kulturgüter), ein höheres Maß an Wachsamkeit und Vorsicht geboten ist. Bei Transaktionen mit Kulturgütern ist daher eine gewisse Sorgfaltspflicht geboten, insbesondere seit Inkrafttreten des KGTG. Diese Pflicht ist nicht auf Gewerbetreibende beschränkt, da massgebend ist, welche Kenntnisse der Erwerber über die betreffende Branche hat (und nicht, ob er gewerbsmässig handelt oder nicht). Im Urteil «Malevitch » hat das Bundesgericht auch präzisiert, dass die Anforderungen an die Sorgfalt, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (im vorliegenden Fall erfolgte der Übergang 1989) walten lassen muss, nicht nach unserem heutigen Kenntnisstand beurteilt werden können. Es ist nämlich der Kontext der damaligen Zeit zu berücksichtigen, in der Provenienzrecherchen zwar üblich waren, sich jedoch auf die Echtheit des Gegenstands und allfällige namhafte Vorbesitzer konzentrierten und nicht auf die Abklärung der Verfügungsgewalt des Veräusserers (dieser Aspekt gewann insbesondere nach dem Fall des Eisernen Vorhangs und der aufkommenden Debatte über Raubkunst an Bedeutung).
Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht, das die Gutgläubigkeit des Erwerbers zu prüfen hatte, zum Schluss, dass dieser sich letztlich nicht darauf berufen könne. Seiner Ansicht nach hätte ihn die Tatsache, dass H., eine Expertin für russische Avantgarde-Kunst, ihn über das Gerücht informiert hatte, dass ein gestohlenes Gemälde von Malewitsch auf dem Markt im Umlauf sei, dazu veranlassen müssen, „die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen , insbesondere „weitere Informationen über [diese] Gerüchte bei H. oder einem anderen Experten einzuholen oder eine solche Person mit entsprechenden Nachforschungen zu beauftragen [was er im vorliegenden Fall nicht getan hat]”. Da die Bundesrichter nicht in der Sache entscheiden konnten, wurde der Fall an das Obergericht Zürich zurückverwiesen, das schließlich die Klage abwies. Das Zürcher Gericht war der Ansicht, dass die Eigentumsvermutung (des Veräußerers des Gemäldes) aufgrund seines Besitzes (Art. 930 Abs. 1 ZGB) im vorliegenden Fall anwendbar sei, da keine Beweise für deren Widerlegung vorlägen. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Käufer die Sache von einer Person erworben hatte, die über sie verfügen konnte. Da das Fehlen dieser Verfügungsbefugnis, die eine notwendige Voraussetzung für die Klage auf Herausgabe beweglicher Sachen ist, nicht nachgewiesen werden konnte, kamen die kantonalen Richter natürlich zur Abweisung der Klage. Sie waren somit der Ansicht, dass die Feststellung des Bundesgerichts zur fehlenden Gutgläubigkeit des Erwerbers ohne Bedeutung sei, da davon auszugehen sei, dass er die Sache von einer Person erworben habe, die über sie verfügen konnte. Eine solche Argumentation ermöglichte es dem Zürcher Gericht, die Klage des Beschwerdeführers unter Beachtung der bindenden Erwägungen des Bundesgerichts abzuweisen. Der Erwerber konnte somit den streitigen Gegenstand behalten, obwohl er als nicht gutgläubig angesehen wurde.
35 Kulturgüter können in der Regel, sofern sie nicht im Inventar aufgeführt sind, unter Einhaltung der üblichen Anforderungen in gutem Glauben erworben werden. Art. 3 Abs. 2 lit. a LTBC verhindert nämlich den gutgläubigen Erwerb von Kulturgütern, die im Bundesinventar aufgeführt sind. Ihr Erwerb nach Ablauf der Verjährungsfrist von Art. 934 Abs. 1bis ZGB ist daher unmöglich.
36 Selbst wenn Art. 3 Abs. 2 Bst. a LTBC keine solche Wirkung vorsehen würde, wäre der gutgläubige Erwerb eines im Inventar aufgeführten Kulturguts in der Praxis quasi unmöglich. Das Bundesinventar kann als öffentliches Register im Sinne von Art. 9 ZGB betrachtet werden. Als solches ist es für die Tatsachen, die es feststellt und deren Unrichtigkeit nicht bewiesen ist, verbindlich (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Daraus ergibt sich folgende Vermutung: Bis zum Beweis des Gegenteils gehören die im Inventar aufgeführten Güter dem Bund und sind für das Kulturgut von erheblicher Bedeutung. Somit wird es umso schwieriger sein, die Gutgläubigkeit des Erwerbers zu beweisen, da er die Existenz des Inventars und die Eintragung des Kulturguts darin nicht ignorieren konnte.
C. Relative Wirkung hinsichtlich der Unverjährbarkeit der Rückforderungsklage (Art. 3 Abs. 2 lit. b LTBC)
37 Es gibt zwei Arten von Klagen, die auf die Wiederherstellung des früheren Zustands durch die Rückgabe der Sache abzielen: die Rückforderungsklage des Eigentümers und die bewegliche Sache des früheren Besitzers.
38 Die Rüge der Eigentumsbeanspruchung nach Art. 641 Abs. 2 ZGB ist eine sogenannte Verurteilungsklage. Klageberechtigt ist der Eigentümer, der nicht mehr (oder nie) im Besitz seines Vermögensgegenstands ist. Beklagter ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Besitz des Vermögensgegenstands ist. Damit diese Klage Erfolg hat, müssen zwei materielle Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss der Kläger nachweisen, dass er das Eigentum an der beanspruchten Sache wirksam erworben hat, d. h., dass er tatsächlich der rechtmäßige Eigentümer ist. Anschließend muss er auch nachweisen, dass der Beklagte die Sache „unrechtmäßig” besitzt, d. h., dass er nicht „Inhaber eines dem Kläger entgegenhaltbaren Rechts ist, das ihm die Verweigerung der Herausgabe der Sache erlaubt”. Die Klage auf Herausgabe ist unverjährbar.
39 Die Klage des früheren Besitzers nach Art. 934 CC hingegen beruht auf dem früheren Besitz (und nicht auf dem Eigentum). Die Klagebefugnis steht jedem früheren Besitzer zu, der ohne sein Willen der Sache beraubt wurde. Wie die Rückforderungsklage wird sie gegen den derzeitigen Besitzer erhoben. Auch hier müssen zwei materielle Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Klage erfolgreich ist. Der Kläger muss gegen seinen Willen der Sache beraubt worden sein, d. h. er muss den Besitz auf andere Weise als durch Überlassung (im Sinne von Art. 933 CC) verloren haben. Dabei kann es sich um Verlust, Diebstahl oder Beschlagnahme in einem anderen Staat aus politischen Gründen handeln. Handelt es sich bei der zurückgeforderten Sache jedoch um Kulturgut, gilt «die Nichtbeachtung von Ausfuhrbestimmungen nicht als unfreiwillige Entziehung ». Die unbeabsichtigte Entziehung kann in der Schweiz oder im Ausland erfolgt sein. Ausserdem darf der Beklagte, d. h. der derzeitige Besitzer, keine Einreden geltend machen, insbesondere kein vorrangiges Recht an der Sache oder den Ablauf der Verwirkungsfrist. Im Gegensatz zur Rückforderungsklage verjährt die bewegliche Sache in der Regel innerhalb von fünf Jahren nach der unfreiwilligen Entziehung (Art. 934 Abs. 1 ZGB).
40 Seit Inkrafttreten des LTBC gelten für Kulturgüter besondere Bestimmungen, da gemäss Art. 934 Abs. 1bis ZGB die Verwirkungsfrist 30 Jahre ab der unfreiwilligen Entziehung (absolute Frist) und ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eigentümer Kenntnis vom Ort der Sache und von der Identität des aktuellen Besitzers erlangt hat (relative Frist). Diese Formulierung ist etwas ungeschickt, da die Frist von einem Jahr a priori ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Eigentümer bestimmte Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Wie bereits erwähnt, ist jedoch der enteignete Besitzer (unabhängig davon, ob er Eigentümer der Sache ist oder nicht) klageberechtigt. Daher ist laut Foëx Art. 934 Abs. 1bis ZGB so auszulegen, dass die Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Kläger von den oben genannten Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Der Zweck dieser lex specialis besteht darin, den früheren Besitzer vor dem internationalen Handel mit Kulturgütern zu schützen.
41 Kulturgüter, die im Bundesinventar aufgeführt sind, sind umso besser geschützt, als Art. 3 Abs. 2 Bst. b LTBC sieht vor, dass die Rückforderungsklage unverjährbar ist. Diese Wirkung ist so zu verstehen, dass «die Verjährung der Rückforderungsklage keine Einrede ist, die der Beklagte zur Vereitelung des Anspruchs des Kläger ». Die Unverjährbarkeit der Rückforderungsklage für im Bundesinventar eingetragene Güter ist für die Klage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB ohne Bedeutung, da diese bereits ihrer Natur nach unverjährbar ist. Im Gegensatz dazu kommt sie, wie oben erläutert, bei der beweglichen Sache nach Art. 934 ZGB voll zum Tragen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass diese beiden Klagen parallel bestehen und kumuliert werden können, sofern der Kläger zur Erhebung beider Klagen berechtigt ist. Er muss dann sowohl Eigentümer der Sache als auch der gegen seinen Willen entmachtete frühere Besitzer sein. In der Praxis ermöglicht die bewegliche Sache nach Art. 934 ZGB dem Kläger eine leichtere Rückerlangung der beanspruchten Sache als die Rückforderungsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB, da er im Rahmen der ersten Klage sein Eigentumsrecht an der Sache nicht nachweisen muss. Es erscheint daher sinnvoller, eine Klage auf Herausgabe von Kulturgütern auf der Grundlage von Art. 934 Abs. 1bis ZGB zu erheben.
D. Implizite Wirkung hinsichtlich der Unveräusserlichkeit von Kulturgütern (res extra commercium)
42 Grundsätzlich kann ein Eigentümer gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB frei über sein Eigentum verfügen. Bei Kulturgütern, die zum Kulturgut eines Staates gehören, sind jedoch weitere Aspekte zu berücksichtigen. Die verschiedenen oben genannten Wirkungen betreffen Kulturgüter, die aufgrund ihres besonderen Status im Inventar aufgeführt sind. Aufgrund ihrer Eigenschaften können sie als res extra commercium, d. h. als vom Handel ausgenommene Gegenstände, qualifiziert werden. Sie gelten somit als unveräusserliche Güter, deren Eigentum nicht übertragen werden kann. Der Bund kann sein Eigentum daher nicht verkaufen, solange es im Bundesinventar aufgeführt ist. Diese Unveräusserlichkeit ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich jedoch aus den Auswirkungen von Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b LTBC auf das Eigentumsrecht. Die Einstufung als res extra commercium hat auch zur Folge, dass sie jederzeit von jedem Besitzer zurückgefordert werden können. Die Unveräusserlichkeit ist insofern relativ, als dass ein Gut bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss (nämlich diejenigen, die seine Aufnahme in das Inventar ermöglichen), um als solches eingestuft zu werden.
43 Wie die im Bundesinventar aufgeführten Güter können auch Naturdenkmäler und Antiquitäten nicht erworben oder gutgläubig erworben werden, und ihr Rückforderungsanspruch ist unverjährbar (Art. 724 Abs. 1bis Satz 2 und 3 ZGB). Im Gegensatz zu den im Inventar aufgeführten Gütern, die vollständig unveräusserlich sind, können Naturdenkmäler und Altertümer jedoch unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Behörden (Art. 724 Abs. 1bis Satz 1 ZGB) und unter Einhaltung des im betreffenden Kanton geltenden Verwaltungsverfahrens veräussert werden. Es handelt sich somit um eine besondere Kategorie von res extra commercium. Ihre unrechtmässige Aneignung stellt eine Straftat dar, die nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b LTBC strafbar ist.
E. Wirkung des endgültigen Verbots der Ausfuhr aus der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Bst. c LTBC)
44 Gemäss der Präambel des UNESCO-Übereinkommens von 1970 ermöglicht der Austausch von Kulturgütern zwischen Nationen die Vertiefung der Kenntnisse über die menschliche Zivilisation, die Bereicherung des kulturellen Lebens aller Völker und die Förderung der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung zwischen den Nationen. Der rechtmässige Verkehr von Kulturgütern scheint a priori gefördert zu werden. Dennoch sieht Art. 3 Abs. 2 Bst. c KGSG sieht vor, dass die endgültige Ausfuhr von im Inventar aufgeführten Gütern aus der Schweiz verboten ist. Da die im Inventar aufgeführten Kulturgüter eine besondere Bedeutung für das nationale Kulturgut haben, würde ihre endgültige Ausfuhr einen erheblichen Verlust für die Schweiz darstellen.
45 Um dieses Verbot zu differenzieren, ist eine vorübergehende Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen jedoch möglich. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KHG und Art. 24 Abs. 1 KHG muss, wer ein im Inventar aufgeführtes Kulturgut ausführen will, eine Bewilligung der Fachstelle einholen. Diese Bewilligung wird unter zwei Voraussetzungen erteilt: Es muss sich um eine vorübergehende Ausfuhr (Art. 5 Abs. 2 Bst. a LTBC) handeln, die zu Forschungs-, Konservierungs-, Ausstellungs- oder ähnlichen Zwecken erfolgt (Art. 5 Abs. 2 Bst. b LTBC). Der Antrag auf Bewilligung ist spätestens 30 Tage vor dem geplanten Ausfuhrdatum zu stellen (Art. 3 Abs. 1 AHG). Der Antrag muss den Zweck und das Datum der vorübergehenden Ausfuhr sowie das Datum der Rückkehr des Kulturguts in die Schweiz enthalten und eine Beschreibung des betreffenden Kulturguts sowie dessen Nummer im Bundesinventar beiliegen (Art. 3 Abs. 2 und 3 VBKA). Zusätzlich zu der oben genannten Bewilligung ist eine Zollanmeldung vorzulegen, in der die Art des Gegenstands und sein Herstellungsort angegeben sind (Art. 4a BWGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Bst. a und b BWGB). Diese Dokumente sind den Zollbehörden zu übermitteln, die für die Kontrolle des Transfers der Güter an der Grenze zuständig sind (Art. 19 Abs. 1 BWGB und Art. 25 Abs. 3 VBGBG).
46 Bei der unrechtmässigen Ausfuhr eines in der Bundesinventarliste aufgeführten Kulturguts verfügt der Bundesrat über ein Rückforderungsrecht gegenüber den anderen Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens von 1970 (Art. 6 Abs. 1 LTBC). Dieses Recht kann auf verschiedene Weise geltend gemacht werden: durch gerichtliche Schritte, diplomatische Verhandlungen oder ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Rückgabeersuchen an Staaten, die das UNESCO-Übereinkommen von 1970 nicht unterzeichnet haben, unterliegen den Bedingungen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten, was zu gewissen Schwierigkeiten führen kann. Unter illegaler Ausfuhr versteht man den Fall, dass ein Kulturgut «unter Verletzung einer nationalen Rechtsvorschrift zum Schutz des Kulturguts [im vorliegenden Fall das KGTG und/oder Art. 724 ZGB] aus seinem Herkunftsland [im vorliegenden Fall der Schweiz] verbracht wurde, unabhängig davon, ob dies durch seinen rechtmässigen Eigentümer oder eine andere Person erfolgte». Im Rahmen einer vorübergehenden Ausfuhr von inventarisierten Kulturgütern gilt diese als unrechtmäßig, wenn das Kulturgut ohne Genehmigung aus der Schweiz ausgeführt wird (Art. 5 LTBC). Der Urheber der unrechtmässigen Ausfuhr muss das Kulturgut gemäss Art. 6 Abs. 1 LTBC zurückgeben und muss zudem mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen (Art. 24 Abs. 1 lit. d LTBC).
47 Es gibt weitere Massnahmen, die ein Staat zum Schutz seiner Kulturgüter und zur Kontrolle ihres Verkehrs ergreifen kann, beispielsweise die Einführung eines Vorkaufsrechts des Staates im Falle eines Verkaufs. Dies ist insbesondere in Frankreich der Fall, wo der Staat gemäss Art. L123-1 des Code du patrimoine (Kulturgutschutzgesetz) bei jeder öffentlichen oder freihändigen Veräusserung von Kulturgütern unter den in Art. L321-9 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch) über den freiwilligen Verkauf von beweglichen Sachen in öffentlichen Versteigerungen vorgesehenen Bedingungen ein Vorkaufsrecht ausüben kann. Während andere Staaten über vergleichbare Mechanismen zum Schutz des Kulturguts verfügen, hat die Schweiz diese Möglichkeit insbesondere aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen den Kantonen und dem Bund verworfen.
V. Das Verfahren zur Streichung aus dem Inventar
48 Die Liste der im Inventar aufgeführten Güter ist nicht endgültig, da Art. 3 Abs. 3 LTBC drei Fälle vorsieht, in denen ein Gut aus dem Inventar gestrichen werden kann: wenn es keine bedeutende Bedeutung für das Kulturgut mehr hat (Bst. a), wenn seine Einbindung in ein Ensemble dies rechtfertigt (Bst. b) und wenn der Bund seine Eigentumsrechte verliert oder darauf verzichtet (Bst. c).
A. Der Gegenstand hat keine erhebliche Bedeutung für das Kulturgut mehr (Art. 3 Abs. 3 Bst. a LTBC)
49 Dies ist der Fall, wenn die dritte Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 LTBC, die für die Aufnahme eines Objekts in das Inventar erforderlich ist, nicht mehr erfüllt ist (siehe oben Abs. 11–16). In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, das Objekt aus dem Inventar zu streichen, da es nicht mehr den Merkmalen entspricht, die für seine Aufnahme erforderlich sind. Da die erhebliche Bedeutung eines Gutes für das Kulturgut ein unbestimmter Begriff ist, kann sie sich im Laufe der Zeit ändern. Es ist daher möglich, dass ein Gut zu einem bestimmten Zeitpunkt seine besondere Bedeutung verliert. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn neue Erkenntnisse seinen Wert in Frage stellen würden, indem sie belegen, dass es sich in Wirklichkeit um eine Fälschung handelt, oder wenn andere Kulturgüter gleicher Art vom Bund erworben würden und dadurch den Wert des im Inventar aufgeführten Gutes mindern würden.
B. Eingliederung des Objekts in ein Ganzes, das seine Streichung rechtfertigt (Art. 3 Abs. 3 Bst. b LTBC)
50 Dieser zweite Fall betrifft die Situation, in der die Wiedereingliederung des Kulturguts in seinen ursprünglichen Kontext, beispielsweise ein religiöses Gebäude, eine andere Sammlung, ein Gebäude oder Ähnliches, seine Veräusserung erforderlich macht. Da das Kulturgut aufgrund seiner Aufnahme in das Inventar als unveräusserlich gilt (siehe oben Abs. 42), ist seine Streichung erforderlich.
C. Der Bund verliert seine Eigentumsrechte an dem Kulturgut oder verzichtet darauf (Art. 3 Abs. 3 Bst. c LTBC)
51 Dieser Fall tritt ein, wenn die zweite Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 LTBC für die Aufnahme eines Objekts in das Inventar nicht mehr erfüllt ist (siehe oben Abs. 28). Wie beim Verlust der Bedeutung für das Kulturgut ist es konsequent, das eingetragene Objekt aus dem Inventar zu streichen, da es die Voraussetzungen für einen Eintrag nicht mehr erfüllt.
52 Der Bund kann sein Eigentumsrecht an einem Kulturgut verlieren, wenn «ein Dritter einen berechtigten Anspruch [auf die inventarisierten Güter] geltend macht, beispielsweise indem er nachweist, dass sie ihm gestohlen wurden». Dieser Verlust kann auch bei der Zerstörung des inventarisierten Kulturguts eintreten. Der Bund verliert sein Eigentumsrecht hingegen nicht bei Verkauf oder unfreiwilliger Veräusserung.
53 Ein Verzicht auf das Eigentumsrecht kann erfolgen, wenn der Bund feststellt, dass die Herkunft seines Gutes ethisch bedenklich ist (Diebstahl oder Plünderung), und freiwillig beschließt, es zurückzugeben. Ein solcher Fall könnte insbesondere bei Gütern eintreten, deren Herkunft aufgrund neuer Forschungsergebnisse ein Risiko der Enteignung während des Zeitraums 1933–1945 oder im Zusammenhang mit kolonialen Kontexten aufweist. Der Bund kann auch auf sein Eigentumsrecht verzichten, wenn das Kulturgut aufgrund des Verlusts seiner Bedeutung für das nationale Kulturgut aus dem Bundesinventar gestrichen wurde. In einem solchen Fall führt jedoch der Verlust der erheblichen Bedeutung zur Streichung des Kulturguts und nicht der Verzicht auf das Eigentumsrecht, der dann in einem zweiten Schritt erfolgt.
54 Das Verfahren zur Streichung ist in Art. 8 VBKI geregelt. Tritt einer der in Art. 3 Abs. 3 KHG genannten Fälle ein, kann die Institution des Bundes, die im Besitz des Gutes ist, bei der Fachstelle dessen Streichung aus dem Inventar beantragen, wobei dieser Antrag ordnungsgemäss zu begründen ist (Art. 8 Abs. 1 VBKI). Wird dem Antrag stattgegeben, löscht die Fachstelle die Eintragung des Vermögenswerts in der elektronischen Datenbank (Art. 8 Abs. 2 VIRB). In der Praxis kommt es relativ selten vor, dass ein Vermögenswert aus dem Inventar gelöscht wird.
VI. Form des Inventars und Zuständigkeit für dessen FührungE
55 Gemäss Art. 3 Abs. 4 LTBC und Art. 18 Bst. g LTBC ist die Fachstelle das zuständige Organ für die Führung des Bundesinventars. Sie ist selbstverständlich auch zuständig für die Entscheidung über die Aufnahme und Streichung von Kulturgütern aus dem Inventar (Art. 5 Abs. 2 VKIG). Wie bereits erwähnt, ist dieselbe Stelle auch befugt, die vorübergehende Ausfuhr eines im Inventar aufgeführten Kulturguts zu bewilligen (Art. 5 Abs. 1 LTBC). Gemäss Art. 22 Abs. 1 KGTV und Art. 5 Abs. 1 VKIV ist sie dem BAK angegliedert und wird als Fachstelle «Internationaler Kulturgütertransfer» des Bundesamtes für Kultur bezeichnet.
56 Art. 3 Abs. 4 KGTG sieht zudem vor, dass das Bundesinventar in Form einer elektronischen Datenbank erstellt und veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesamtes für Kultur (Art. 5 Abs. 1 VKIG). Gemäss Art. 9 VKIG ist der Zugang zum Inventar kostenlos. Damit soll die Konsultation erleichtert und eine breite Verbreitung in der Schweiz und im Ausland ermöglicht werden. In der Praxis wird das Bundesinventar in Form einer elektronischen Datenbank in der Fachstelle geführt und ist anschliessend für die Öffentlichkeit als PDF-Datei auf der Website des Bundesamtes für Kultur zum Download verfügbar. Diese Vorgehensweise erscheint am sinnvollsten, da das Herunterladen und Konsultieren einer PDF-Datei einfacher ist als der Zugriff auf eine elektronische Datenbank, die eine gute Internetverbindung und gewisse Computerkenntnisse erfordert.
57 Das Inventar steht auch den Zollbehörden zur Verfügung, zu deren Aufgaben die Ausfuhrkontrolle gehört. So können sie überprüfen, ob das betreffende Kulturgut im Bundesinventar aufgeführt ist und somit Ausfuhrbeschränkungen unterliegt.
58 Gemäss Art. 30 Abs. 2 AEG und Art. 21 Abs. 1 ATHG muss die Bearbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Inventars dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (SR 235.1; nachfolgend: DSG) entsprechen.
VII. Weitere Inventare des ATHG
59 Es gibt zwei weitere Inventare oder Register, die über das ATHG eingerichtet wurden. Dabei handelt es sich einerseits um das Register, das von Kunsthändlern und Auktionshäusern geführt wird, und andererseits um das Inventar, das von den Freihäfen geführt wird.
60 Das Register, das von Kunsthändlern und Auktionshäusern geführt wird, hat seine Grundlage direkt im LTBC, das die Verpflichtung aus Art. 10 lit. a des UNESCO-Übereinkommens von 1970 umsetzt. Art. 16 Abs. 2 lit. c LTBC sieht daher vor, dass Kunsthändler und Auktionshäuser ein Register über den Erwerb von Kulturgütern führen müssen. Dieses muss folgende Angaben enthalten: die Beschreibung des Kulturguts (definiert in Art. 1 lit. a KGSG), die Herkunft des Kulturguts, sofern bekannt, Angaben zur Identität des Verkäufers oder Lieferanten, das Datum der Übertragung, Kaufpreis oder Schätzpreis des Kulturguts (Art. 16 Abs. 2 lit. c LTBC in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 17 Abs. 1 lit. a und b OTBC). Dieses Register muss während 30 Jahren aufbewahrt werden (Art. 16 Abs. 3 LTBC) und auf Verlangen vorgewiesen werden können (Art. 19 Abs. 2 OTBC). Damit soll die Rückverfolgbarkeit der verschiedenen Transaktionen gewährleistet werden. Ausserdem kann es auch als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen.
61 Die Fachstelle kontrolliert unter anderem die Einhaltung der Verpflichtung zur Führung des Registers und erstattet bei Verdacht auf eine Widerhandlung Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (Art. 17 AGBG)Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c LTBC droht Kunsthändlern und Auktionsveranstaltern gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a LTBC eine Busse von bis zu 20'000 Franken. Zivilrechtlich hat die Verletzung der Pflicht keine Nichtigkeit des Vertrags zwischen dem Kunsthändler oder der Person, die die Versteigerung durchführt, und dem Verkäufer oder Lieferanten zur Folge.
In der Praxis scheinen Kunsthändler und Auktionshäuser ihren gesetzlichen Verpflichtungen recht gut nachzukommen, indem sie die übertragenen Güter wirksamer kontrollieren. Verschiedene Gewerkschaften und Verbände haben zudem Verhaltenskodizes verabschiedet, d. h. rechtlich nicht bindende Instrumente, die Verhaltensnormen für Personen festlegen, die beruflich mit dem Handel mit Kulturgütern befasst sind. Diese Selbstregulierung durch die Branchenmitglieder stärkt somit die gesetzlichen Bestimmungen insofern, als die Nichteinhaltung des Verhaltenskodex durch eines der Verbandsmitglieder zum Ausschluss aus dem Verband führen kann.
62 Das Inventar der Freihäfen basiert auf dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 630.1; nachfolgend ZG). Freihäfen sind «Teile des schweizerischen Staatsgebiets, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind und der Zollüberwachung unterstehen». Gemäss Art. 19 Abs. 3 LTBC wird die Einlagerung von Kulturgütern in einem Freihafen einer Einfuhr im Sinne des Gesetzes gleichgestellt. Sie unterliegt daher auch der Zollanmeldepflicht gemäss Art. 4a LTBC in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Bst. a und b OTBC. Gemäss Ziffer 14 des Anhangs 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (SR 631.01; nachfolgend: ZV) gelten Kulturgüter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KGTG als sensible Waren im Sinne des ZG. In dieser Eigenschaft ist der Lagerhalter oder Verwahrer verpflichtet, ein Inventar aller gelagerten Kulturgüter zu führen (Art. 56 und 66 ZGG, Art. 182 Abs. 2 bis 185 OD und Art. 47 und 48 der Verordnung des EVD über den Zoll vom 4. April 2007 (SR 631.013; nachfolgend: VZV-EVD)). Um die Kontrolle durch die Zollverwaltung zu erleichtern, hat der Lagerhalter oder Lagerverwalter sein Inventar auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Diese Massnahme soll die Transparenz der Freihäfen gewährleisten und Missbräuchen entgegenwirken, insbesondere indem verhindert wird, dass Kulturgüter zweifelhafter Herkunft in Freihäfen gelagert werden können, ohne dass die Behörden darauf aufmerksam werden.
VIII. Weitere Bundesinventare zum Schutz des Kulturguts
63 Es gibt vier weitere Bundesinventare von Bedeutung, die dem Schutz des Schweizer Kulturguts dienen. Ihre Bestimmungen wurden im Wesentlichen gegenüber dem Staat und seinen verschiedenen Verwaltungsbehörden erlassen. Privatpersonen sind davon nur sehr selten betroffen.
64 Das erste ist das Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar), dessen Art. 4 Bst. d des Bundesgesetzes über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und in Notlagen vom 20. Juni 2014 (SR 520.3; nachfolgend: KGSG) bildet die gesetzliche Grundlage. Es verzeichnet die Kulturgüter, die vorrangig zu schützen sind, um ihren teilweisen oder vollständigen Verlust zu verhindern. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) ist gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und in Krisen (KGSV) vom 29. Oktober 2014 (SR 520.31; nachstehend: KGS) für die Erstellung und Führung des Inventars zuständig. Dieses Inventar umfasst zwei Arten von Gütern: Güter von nationaler Bedeutung (Objekte A), die fett gedruckt sind, und Güter von regionaler Bedeutung (Objekte B) (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b OPBC in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OPBC). Die «Objekte A» sind zur Erleichterung der Geolokalisierung auch auf dem Geoportal des Bundes, das vom Bundesamt für Landestopografie verwaltet wird, aufgeführt. Die im BKP-Inventar aufgeführten Güter sind nach Kantonen geordnet. In der ersten Hälfte des Jahres 2025 wird die vierte Ausgabe des Inventars, die 2021 aktualisiert wurde, in PDF-Format auf der Website des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz öffentlich zugänglich sein.
65 Das zweite Inventar ist das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung in der Schweiz (ISOS-Inventar). Es stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451; nachstehend: NHG) und sieht vor, dass der Bundesrat Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung erstellt. Das ISOS-Inventar ist nicht abschliessend und muss regelmässig aktualisiert werden (Art. 5 Abs. 2 NHG). Die dazugehörige Verordnung, die Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019 (SR 451; nachfolgend: VISO), ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Wie das Bundesinventar nach Art. 3 KSchG wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) erstellt (Art. 1 Abs. 2 VISOS) und umfasst alle in Anhang 1 aufgeführten Objekte (Art. 1 Abs. 1 VISOS). Sein Zweck ist es, die Ortsbilder der Schweiz aufzulisten, die insbesondere im Hinblick auf die Raumplanung besonders schützenswert sind. Die Bewertungskriterien, anhand derer bestimmt wird, ob ein Ort wertvoll genug ist, um in das Inventar aufgenommen zu werden, sind in Art. 8 VISOS aufgeführt. Wie die «Objekte A» des KKS-Inventars sind auch die im ISOS-Inventar aufgeführten Orte im Geoportal des Bundes kostenlos einsehbar (Art. 2 Abs. 2 VISOS)..
66 Das dritte Inventar ist das Bundesinventar der Naturlandschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (Inventar IFP). Wie das ISOS-Inventar stützt es sich auf Artikel 5 NHG. Die Verordnung über das Bundesinventar der Naturlandschaften und Naturdenkmäler vom 29. März 2017 (SR 45.11; nachfolgend: VBLN) ist am 1. Juni 2017 in Kraft getreten. Wie das ISOS umfasst es alle in Anhang 1 aufgeführten Objekte (Art. 1 Abs. 1 VBLN). Es kann beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) kostenlos eingesehen werden (Art. 2 Abs. 2 VBLN). Dieses Instrument ermöglicht es somit, «das charakteristische Erscheinungsbild der Landschaft und der Ortschaften, die geschichtlichen Stätten, die Naturdenkmäler und die Sehenswürdigkeiten des Landes zu schonen und zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern», wie es in Artikel 1 Buchstabe a NHG vorgesehen ist. Art. 5 Abs. 1 VIFG sieht vor, dass die natürlichen und kulturellen Landschaftselemente sowie die markanten Merkmale der inventarisierten Objekte unbeeinträchtigt erhalten bleiben müssen. Das im HMI aufgeführte Baukulturerbe ist auch auf dem Geoportal des Bundes zugänglich.
67 Das letzte Inventar ist das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (Inventar IVS). Wie die beiden vorangegangenen Inventare konzentriert es sich auf den Schutz des Baukulturerbes und stützt sich auf Art. 5 NHG. Die entsprechenden Normen finden sich in der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010 (SR 451.13; nachfolgend: IVS-V) vom 14. April 2010, die am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist. Das IVS-Inventar wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) (Art. 3 Abs. 2 IVS-V) erstellt. Es ist online auf dem Geoportal des Bundes zugänglich und kann beim ASTRA kostenlos eingesehen werden (Art. 4 IVV). Sein Zweck ist es, die schützenswerten historischen Verkehrswege der Schweiz zu erfassen, um sie bestmöglich zu erhalten und zu unterhalten.
68 Im Schweizer Recht lassen sich zwei Arten von Eintragungen nach ihren Wirkungen unterscheiden: die sogenannten konstitutiven und die sogenannten deklaratorischen Eintragungen. Der Stand der Forschung in diesem Bereich im Zusammenhang mit Inventaren zum Schutz des Kulturguts (sei es das Bundesinventar nach Art. 3 LTBC oder die vier anderen oben genannten Verzeichnisse) ist relativ wenig entwickelt. Es wäre daher möglich, analog zur Lehre über die verschiedenen bestehenden Register, insbesondere das Handelsregister und das Grundbuch, vorzugehen. Wie das Inventar sind beide Verwaltungsrechtsinstrumente, deren Zweck darin besteht, verschiedene Informationen zu erfassen und zu veröffentlichen. Allerdings weisen diese beiden Instrumente auch gewisse Unterschiede auf, sodass die herangezogene Analogie als relativ gewagt angesehen werden kann.
Eine Eintragung hat konstitutive Wirkung, wenn sie eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses (im Rahmen des Handelsregisters) bzw. für die Begründung oder den Erwerb des dinglichen Rechts (im Rahmen des Grundbuchs) ist. Umgekehrt gilt, dass ohne Eintragung die Gesellschaft oder das dingliche Recht nicht existiert. Die konstitutive Wirkung der Eintragung im Gesellschaftsrecht ist in Art. 52 Abs. 1 ZGB verankert, der vorsieht, dass «korporativ organisierte Gesellschaften [...] mit ihrer Eintragung in das Handelsregister die Rechtspersönlichkeit [die ihnen die Ausübung und den Genuss der Bürgerrechte ermöglicht] erwerben». Dieser Grundsatz wird im Übrigen in den Bestimmungen des OR über Kapital- und Personengesellschaften mehrfach erwähnt. Art. 971 Abs. 1 ZGB über die dinglichen Rechte bestimmt seinerseits: «Ein Recht, dessen Begründung [d. h. dessen Entstehung] gesetzlich von einer Eintragung in das Grundbuch abhängt, besteht [...] nur, wenn die Eintragung erfolgt ist».
Im Gegensatz dazu ist eine Eintragung deklaratorisch, wenn sie für die Entstehung des Rechtsverhältnisses bzw. des dinglichen Rechts nicht erforderlich ist, da diese de lege außerhalb der Register (extra tabulas) bestehen. Da die Eintragung im Handelsregister keine rechtlichen Folgen hat, beschränkt sie sich darauf, das Bestehen des Gesellschaftsverhältnisses festzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Sie erfüllt damit den „ eigentlichen Zweck des Registers, bestimmte rechtlich relevante Tatsachen zu veröffentlichen und Rechtssicherheit zu gewährleisten [...]“. Art. 52 Abs. 2 ZGB, der sich auf das Gesellschaftsrecht bezieht, sieht beispielsweise vor, dass gewinnorientierte Vereinigungen von dieser Formalität (d. h. der konstitutiven Eintragung) befreit sind. Die deklaratorische Eintragung in das Grundbuch erfolgt zum einen, um das Grundbuch mit der Rechtslage in Einklang zu bringen, und zum anderen, um das dingliche Recht gegenüber Dritten geltend machen zu können und das Verfügungsrecht des Berechtigten zu legitimieren. Es gibt verschiedene Fälle, in denen das Gesetz das Entstehen eines dinglichen Rechts zulässt, ohne dass dieses zuvor eingetragen wurde.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Einstufung der Eintragung als konstitutiv oder deklaratorisch nichts damit zu tun hat, ob sie obligatorisch oder fakultativ ist.
69 Bei Kulturgütern scheint die Eintragung in das Bundesinventar nach Art. 3 LTBC insofern konstitutiv zu sein, als sie die notwendige Voraussetzung dafür ist, dass das Gut in den Genuss der verschiedenen Wirkungen nach Art. 3 Abs. 2 LTBC kommt. Die Eintragung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern in eines der anderen Bundesinventare zum Schutz des Kulturguts könnte ebenfalls als konstitutiv angesehen werden, da sie diese einer besonderen Schutzregelung unterstellt. A priori schliesst die Tatsache, dass sie als konstitutiv angesehen werden, nicht aus, dass sie auch deklaratorisch sein könnten.



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