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- Art. 6 Abs. 3-5 DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
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- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
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- Art. 1 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 2 Abs. 2 GwG
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- Art. 14 GwG
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BUNDESVERFASSUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE DIREKTE BUNDESSTEUER
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BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
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ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
HEILMITTELGESETZ
STEUERHARMONISIERUNGSGESETZ
BANKENGESETZ
- I. Allgemeines
- II. Inhalt der Norm
- III. Fälle gemäss Art. 65 IAV als Rechtsmittelgründe
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Allgemeines
1 Die Erledigung der im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen beantragten Rechtshilfemassnahmen erfolgt grundsätzlich nach den Formen und dem Verfahren des ersuchten Staates (locus regit actum; vgl. namentlich Art. 3 CEEJ, Art. 22 CEExtr und Art. 80a Abs. 2 IRSG). Folglich unterliegen im Rahmen der passiven Rechtshilfe die vom ersuchenden Staat beantragten und von den schweizerischen Behörden für die Zwecke eines ausländischen Strafverfahrens vorgenommenen Handlungen dem schweizerischen Recht und nicht dem Recht des betreffenden Staates. In Ermangelung eines internationalen Vertrags sind somit das RST und die dazugehörige Verordnung auf die Erledigung ausländischer Rechtshilfeersuchen durch die schweizerischen Behörden anwendbar (Art. 1 Abs. 1 RST). Hilfsweise finden die übrigen Verfahrensgesetze, darunter das VwVG oder die StPO, Anwendung (Art. 12 Abs. 1 RST).
2 Art. 65 IRSG sieht jedoch eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz vor, die es ermöglicht, die Verwertbarkeit bestimmter Beweismittel, die in der Schweiz in Erfüllung eines Rechtshilfeersuchens erhoben wurden, im Rahmen des ausländischen Strafverfahrens zu gewährleisten. Der Zweck der Rechtshilfe, besteht insbesondere darin, die ausländischen Behörden bei ihren Ermittlungen zu unterstützen; dieser Zweck wäre nämlich verfehlt, wenn die von den Behörden des ersuchten Staates übermittelten Beweismittel aufgrund von Verstössen gegen die im ersuchenden Staat geltenden Verfahrensvorschriften letztlich nicht verwertbar wären. Daher erlaubt Art. 65 IRSG unter Vorbehalt der schweizerischen öffentlichen Ordnung (Art. 1a IAA; vgl. auch Art. 8 PAII CEEJ) sowie unter der Voraussetzung, dass die infra genannten Bedingungen erfüllt sind, die Anwendung bestimmter Formvorschriften des ausländischen Rechts (forum regit actum) auf die vom ersuchenden Staat beantragten und in der Schweiz durchgeführten Ermittlungsmassnahmen. Die wichtigsten Anwendungsfälle des ausländischen Rechts betreffen insbesondere eidesstattliche Erklärungen oder feierliche Versprechen sowie Einvernahmen per Videokonferenz. Zu beachten ist, dass sich Art. 65 IRSG auf die Form der Handlung bezieht und insbesondere nicht die Beweiskraft des so erhobenen Beweismittels regelt.
II. Inhalt der Norm
A. Ersuchen des ersuchenden Staates
3 Gemäss Art. 65 Abs. 1 in initio IRSG ist die Anwendung ausländischen Rechts durch die schweizerischen Vollzugsbehörden auf ausdrückliches Ersuchen des ersuchenden Staates möglich.
4 Fehlt ein solches Ersuchen, können die schweizerischen Behörden die ersuchende Behörde darauf hinweisen, dass ein solches Ersuchen gestellt werden muss; andernfalls findet schweizerisches Recht Anwendung. Dies bedeutet für die schweizerischen Behörden, dass sie gemäss dem oben genannten Zweck der Rechtshilfe und in den Fällen, die unter Art. 65 IRSG fallen, prüfen müssen, ob die Anwendung des schweizerischen Rechts zur Unzulässigkeit der Beweismittel führen könnte, die an die ausländische Behörde übermittelt werden sollen.
B. Beweismittel (Abs. 1)
1. Bestätigung von Erklärungen (Bst. a)
5 Aus Art. 65 Abs. 1 Bst. a IRSG geht hervor, dass auf ausdrückliches Ersuchen des ersuchenden Staates die Erklärungen von Zeugen und Sachverständigen in der nach dem Recht des ersuchenden Staates vorgesehenen Form bestätigt werden, auch wenn das anwendbare schweizerische Recht eine solche Bestätigung nicht vorsieht.
6 Der in der vorgenannten Bestimmung verwendete Begriff «Bestätigung» bezieht sich auf Aussagen, die in feierlicher Form gemacht wurden, um deren Inhalt und Echtheit im Hinblick auf ihre Verwendung als Beweismittel zu untermauern oder gar zu begründen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Zeugenaussagen und eidesstattliche Erklärungen, d. h. das Versprechen der Wahrheit unter Anrufung Gottes oder einer heiligen Instanz als Zeuge oder unter feierlichem Gelübde, was der entsprechenden weltlichen Erklärung entspricht. Solche Verpflichtungen, die in der Regel mündlich erfolgen, sind insbesondere im Recht der Common-Law-Staaten vorgesehen, wie beispielsweise in den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 TEJUS).
7 Die Frage der Bestätigung von Erklärungen stellt sich in der Praxis auch im Zusammenhang mit bestimmten Dokumenten, insbesondere Bankunterlagen, die an den ersuchenden Staat übermittelt werden sollen. In mehreren Common-Law-Ländern, insbesondere in dem oben genannten (vgl. Art. 18 TEJUS), hängt die Beweiskraft solcher Beweismittel grundsätzlich von ihrer Beglaubigung mittels einer schriftlichen Erklärung ab, die in der Regel in Form eines Affidavits abgegeben wird. Mit dieser Erklärung bestätigt der Verfasser, in der Regel die Person, die die Unterlagen erstellt hat, dass die übermittelten Dokumente vollständig und korrekt sind und keiner Veränderung unterzogen wurden. Diese Anforderung erklärt sich durch die besondere Stellung, die Zeugenaussagen traditionell in den Systemen des Common Law einnehmen, wo die Glaubwürdigkeit eines Beweismittels oft durch eine Person festgestellt wird, die dessen Herkunft, Unversehrtheit und die Umstände seiner Entstehung garantieren kann. Eine solche Praxis lässt sich auf den ersten Blick mit den Formvorschriften von Art. 65 Abs. 1 Bst. b IRSG genannten Formvorschriften verglichen werden, soweit der Affidavit gerade darauf abzielt, die Zulässigkeit oder Verwertbarkeit der Beweismittel vor den Gerichten des ersuchenden Staates sicherzustellen. Die rechtliche Einordnung dieser Massnahme bleibt nach schweizerischem Recht jedoch umstritten. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Erstellung eines solchen Dokuments tatsächlich eine blosse formelle Massnahme im Zusammenhang mit einem bereits erhobenen Beweismittel darstellt oder ob es sich nicht vielmehr um eine eigenständige Massnahme zur Vollstreckung des Rechtshilfeersuchens handelt, in casu zusätzlich zur Anordnung zur Einreichung von Dokumenten. Unserer Ansicht nach ist dasAffidavit als eigenständige Massnahme der Vorlagepflicht zu verstehen und als schriftlicher Bericht im Sinne von Art. 145 StPO zu qualifizieren, der durch Verweis aus Art. 12 IRP anwendbar ist. Diese Einstufung scheint im Einklang mit der restriktiven Rechtsprechung gemäss BGE 131 II 132 zu stehen, da der Gegenstand der Massnahme nicht mehr ausschliesslich darin besteht, eine vom ausländischen Recht vorgeschriebene Form einzuhalten, sondern vielmehr darin, ein neues Beweismittel zu schaffen, das die bereits erhobenen Beweismittel ergänzt.
2. Weitere Beweismittel (Bst. b)
8 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Bst. b IRSG kann auf ausdrückliches Ersuchen des ersuchenden Staates die Form berücksichtigt werden, die erforderlich ist, damitandere Beweismittel vor einem Gericht zulässig sind. Mit anderen Worten: Die Ausnahme vom oben genannten Grundsatz locus regit actum ist auch für andere Beweismittel denkbar, wenn die Einhaltung besonderer, im Recht des ersuchenden Staates vorgesehener Formvorschriften für deren Zulassung und damit für deren Verwertbarkeit vor ausländischen Gerichten erforderlich ist.
9 Obwohl die Bestimmung hinsichtlich der Formvorschriften des ausländischen Rechts, die berücksichtigt werden können, relativ weit gefasst erscheint, sind diese jedoch durch die Voraussetzung der Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts eingeschränkt (Art. 65 Abs. 2 IRSG; vgl. auch Art. 8 PAII CEEJ) . Dabei ist der Zweck der Norm zu berücksichtigen; andernfalls könnten die schweizerischen Behörden aufgefordert werden, Verfahrenshandlungen durchzuführen, die vor schweizerischen Gerichten nicht zulässig wären, was im Übrigen gegen Art. 63 IAA verstossen würde. So ermöglicht Art. 65 IRSG ermöglicht es, in der Schweiz und gemäss den durch das ausländische Recht vorgeschriebenen Formen Verfahrenshandlungen durchzuführen, die der schweizerischen Rechtsordnung bekannt sind. Zu beachten ist, dass für Rechtshilfemassnahmen mit weitreichender Tragweite, insbesondere solche, bei denen die Beweismittel der ersuchenden Behörde in Echtzeit übermittelt werden, bevor das schweizerische Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist (z. B. die Einvernahme per Videokonferenz oder der Einsatz ausländischer verdeckter Ermittler), verlangt das Bundesgericht eine vertragliche Rechtsgrundlage als Ausdruck der ausdrücklichen internationalen Verpflichtung der Schweiz. Damit die Rechtshilfe gewährt werden kann, ist es daher nicht erforderlich, dass die von der ausländischen Behörde geforderte Massnahme – mit weitreichender Tragweite – von der ausländischen Behörde verlangt wird, ihre Grundlage im schweizerischen Recht zu haben. Es genügt hingegen, dass die Rechtshilfemassnahme in einem für die Schweiz verbindlichen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und zwar selbst dann, wenn das innerstaatliche Recht das betreffende Beweismittel (z. B. die Einvernahme per Telefonkonferenz) nicht kennt oder eine oder mehrere Voraussetzungen für dieses Beweismittel nach schweizerischem Recht nicht erfüllt sind.
10 In der Rechtslehre wird die Anwesenheit des Beschuldigten und/oder seines Verteidigers bei der Einvernahme eines Zeugen im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 Bst. b IRSG als Beispiel angeführt. Ist die Formvorschrift bezüglich der Anwesenheit des Beschuldigten und/oder seines Verteidigers bei der Durchführung einer Rechtshilfemassnahme, die von den schweizerischen Behörden nach schweizerischem Verfahrensrecht durchgeführt wird, in Art. 65a IRSG geregelt ist, kann die hier in Frage stehende Bestimmung tatsächlich Anwendung finden, wenn die Rechtshilfemassnahme in der Schweiz gemäss den Vorschriften des ausländischen Rechts durchgeführt wird. Dieses kann somit beispielsweise die Gültigkeit von Beweismitteln, die mittels einer Anhörung per Videokonferenz oder Telefonkonferenz erhoben wurden, von der oben genannten Anwesenheit abhängig machen. Zu beachten ist, dass der Bundesrat in seiner Botschaft zum Zweiten Zusatzprotokoll zum EOG darauf hingewiesen hat, dass der Rückgriff auf Videokonferenzen sowie auf Telefonkonferenzen generell durch Art. 65 IAVO als «vorgeschriebene Form» gemäss dieser Bestimmung generell zugelassen werden könnte.
a. Anhörung per Videokonferenz
11 Die Anhörung eines Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz ist insbesondere in Art. 9 Zweites Zusatzprotokoll zur ECEJ verankert, das für die Schweiz am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist.
12 Die Vernehmung per Videokonferenz ist der klassischen Form nachrangig, da sie nur dann zulässig ist, wenn es für den Zeugen oder Sachverständigen unzweckmässig oder unmöglich wäre, sich vom Hoheitsgebiet des ersuchten Staates, in dem er sich befindet, in das des ersuchenden Staates zu begeben, um dort vernommen zu werden (Art. 9 Abs. 1 und 3 PAII CEEJ). Unter «Unzweckmässigkeit» sind beispielsweise Fälle zu verstehen, in denen sich die zu vernehmende Person aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands nicht ohne Weiteres fortbewegen kann. Die «Unmöglichkeit» bezieht sich insbesondere auf eine ernsthafte Gefahr, der sich die betroffene Person aussetzen könnte, wenn sie im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates erscheinen würde. Neben dem Namen der Justizbehörde und der Personen, die die Anhörung durchführen werden, ist die ersuchende Behörde verpflichtet, einen dieser Gründe zur Begründung ihres Ersuchens anzugeben (Art. 9 Abs. 3 PAII CEEJ).
13 Sofern die Anhörung per Videokonferenz nicht gegen die Grundprinzipien des schweizerischen Rechts verstösst (vgl. Art. 65 Abs. 2 IRSG) und die Schweiz über die für deren Durchführung erforderlichen technischen Mittel verfügt, sind die schweizerischen Behörden verpflichtet, einem entsprechenden Antrag eines ersuchenden Staates, der Vertragspartei des betreffenden Protokolls (Art. 9 Abs. 2, 1. Satz PAII CEEJ) oder eines bilateralen Vertrags, der dies vorsieht, zuzustimmen, und zwar selbst dann, wenn die genannte Anhörung von den zuständigen ausländischen Behörden in Anwendung ihres eigenen Verfahrensrechts durchgeführt wird (Art. 9 Abs. 5 Bst. c und 7 PAII CEEJ; vgl. Art. VI Abs. 5 Bst. c ECEJ-Abkommen CH-I; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 Bst. b IRSG).
14 Die Anhörung per Videokonferenz unterliegt strengen Vorschriften hinsichtlich ihrer Modalitäten (vgl. Art. 9 Abs. 4–7 PAII ECEJ). Sie erfolgt insbesondere unter der Aufsicht der Justizbehörden des ersuchten Staates, die gemäss den in dessen Rechtsordnung vorgesehenen Vorschriften für die Vorladung (Art. 9 Abs. 4 PAII CEEJ) und die dafür sorgen, dass die Grundprinzipien seines Rechts sowie der Schutz der zu vernehmenden Person und die Wahrung ihrer Rechte gewahrt bleiben (Art. 8 und 9 Abs. 5 Bst. a und b PAII CEEJ; vgl. auch Art. 65 Abs. 2 IRSG). Insbesondere kann der befragte Zeuge oder Sachverständige sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, das ihm sowohl nach dem Recht des ersuchten Staates als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates zusteht (Art. 9 Abs. 5 Bst. e PAII CEEJ; vgl. auch Art. 65 Abs. 3 IRSG). Zu beachten ist, dass die Folgen einer Verletzung der Zeugnispflicht sowie einer Falschaussage nach dem Recht des ersuchten Staates geregelt sind (Art. 9 Abs. 7 PAII CEEJ; vgl. auch Art. 163 Abs. 2, 176 und 177 Abs. 1 StPO; Art. 307 StGB).
15 Obwohl sich Art. 9 PAII CEEJ in erster Linie auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen bezieht, ermöglicht Abs. 8 dieser Bestimmung den Vertragsstaaten, Videokonferenzen auch für dieVernehmung von strafrechtlich Verfolgten oder Verdächtigen zu nutzen, sofern die folgenden drei kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: (i) Die Justizbehörden des ersuchenden und des ersuchten Staates sind sich einig, diese Methode der Vernehmung anzuwenden, und haben sich über die Modalitäten geeinigt; (ii) die von ihnen getroffene Vereinbarung steht im Einklang mit ihrem nationalen Recht sowie mit den anwendbaren internationalen Verträgen (z. B. Art. 6 Abs. 3 EMRK) ; (iii) die strafrechtlich verfolgte Person oder der Verdächtige muss ihre bzw. seine Zustimmung erteilt haben.
16 Obwohl die Videokonferenz ein besonders praktisches Instrument für die Durchführung von Vernehmungen mit internationalem Bezug darstellt, wirft sie dennoch zahlreiche Schwierigkeiten bei der Integration in das System des IRSG auf, wenn die Schweiz der ersuchte Staat ist. Alle an der Videokonferenz-Anhörung anwesenden Personen – insbesondere die Justizbehörden des ersuchenden Staates – können nämlich direkt Kenntnis von den Aussagen der befragten Person erlangen, und zwar noch bevor eine abschliessende Entscheidung über die Übermittlung der betreffenden Informationen an den genannten Staat getroffen wurde oder der Berechtigte seiner Zustimmung dazu gegeben hat, was somit das Risiko einer unkontrollierten Weitergabe von Informationen ins Ausland mit sich bringt. Angesichts seines unmittelbaren und sofortigen Charakters ist dieses Instrument daher unvereinbar mit den Grundsätzen, die im Rahmen des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens zu beachten sind, insbesondere mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des «potenziellen Nutzens» sowie mit dem Spezialitätsprinzip.
17 Um diese Unvereinbarkeit mit dem im IRSG vorgesehenen Rechtshilfeverfahren bestmöglich zu verringern, werden von der Lehre und der Rechtsprechung folgende Lösungen vorgeschlagen. Im ersten Fall wird die Anhörung per Videokonferenz, wie auch die anderen Rechtshilfemassnahmen, zwischen dem Eintrittsentscheid und dem Schlussentscheid durchgeführt. In diesem Fall obliegt es der schweizerischen Vollzugsbehörde, eine Eintretensverfügung im Sinne von Art. 80a Abs. 1 IRSG in Verbindung mit dem Zwischenentscheid über die Vollstreckung zu erlassen, in dessen Rahmen sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Videokonferenz gemäss dem anwendbaren Vertragsrecht erfüllt sind. Ausserdem verweist die betreffende schweizerische Behörde in analoger Anlehnung an Art. 65a IRSG wies die zuständige schweizerische Behörde auf die Anforderung hin, dass sich der ersuchende Staat durch eine Garantieerklärung formell verpflichtet, keine Aufzeichnung oder Protokollierung der Einvernahme per Videokonferenz vorzunehmen und die erhaltenen Informationen erst nach Rechtskraft des Schlussentscheids für die Zwecke seines Verfahrens zu verwenden. Vor der Durchführung der Einvernahme per Videokonferenz ist die ausländische Behörde, die das Rechtshilfeersuchen gestellt hat – in der Regel die Verfahrensleitung –, verpflichtet, den schweizerischen Behörden die vorgenannte, rechtsgültig unterzeichnete Garantieerklärung zu übermitteln. Andernfalls wird die Einvernahme per Videokonferenz nicht durchgeführt. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben und des gegenseitigen Vertrauens zwischen Staaten wird die Einhaltung dieser Garantien durch den ersuchenden Staat vorausgesetzt. Gegen den Zwischenentscheid über die Durchführung der Einvernahme per Videokonferenz kann – separat – beim Beschwerdegericht des Bundesstrafgerichts Beschwerde eingereicht werden (Art. 37 Abs. 2 Bst. a LOAP in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG) unter den in Art. 80e Abs. 2 Bst. b IRSG vorgesehenen Voraussetzungen (unmittelbarer und irreparabler Nachteil) eingelegt werden, die sinngemäss anwendbar sind. Nach Abschluss der Anhörung per Videokonferenz und zur Gewährleistung des Rechts auf Anhörung sowie der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Spezialität wird die Aufzeichnung und/oder das entsprechende Protokoll der befragten Person sowie allen Personen vorgelegt, die berechtigt sind, gegen den Rechtshilfebeschluss Beschwerde einzulegen. Hat der Berechtigte der vereinfachten Vollstreckung gemäss Art. 80c IRSG nicht zugestimmt hat, erlässt die schweizerische Vollzugsbehörde einen Schlussbeschluss über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d IRSG), gegen den innert 30 Tagen beim Beschwerdegericht des Bundesstrafgerichts Beschwerde eingelegt werden kann (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 Bst. a LOAP in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG) . Nach Rechtskraft des Abschlussentscheids wird die Aufzeichnung und/oder das Vernehmungsprotokoll an die ausländische Behörde übermittelt, womit die Bewilligung zur Verwendung der durch die betreffende Rechtshilfemassnahme erlangten Informationen erteilt ist. Im zweiten Fall wird das Rechtshilfeverfahren bis zum Abschluss geführt und die Einvernahme per Videokonferenz nach Rechtskraft des Abschlussentscheids durchgeführt, wodurch die Abgabe der oben genannten Zusicherungen durch den ersuchenden Staat entbehrlich wird. In diesem Fall fällt die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens mit der Schlussentscheidung zusammen, sodass im Gegensatz zur vorherigen Situation nur ein einziger Rechtsbehelf – gegen die Schlussentscheidung – eingelegt werden kann. Obwohl dieses Szenario dem Grundsatz der zügigen Verfahrensführung besser zu entsprechen scheint, ist es dennoch nicht unproblematisch, da die Vollzugsbehörde gezwungen ist, einen Entscheid über die Übermittlung von Beweismitteln zu fällen, die noch nicht erhoben wurden, wodurch ihr insbesondere die Möglichkeit genommen wird, deren potenziellen Nutzen zu prüfen. Ausserdem wird dem Berechtigten die Möglichkeit genommen, seine Rechte geltend zu machen (insbesondere das Recht auf Anhörung) vor. Um dem entgegenzuwirken und zu verhindern, dass diese Variante abgelehnt wird, empfiehlt das BJ, den Gegenstand der Anhörung per Videokonferenz vorgängig anhand einer von der ersuchenden Behörde übermittelten Fragenliste klar zu definieren, was es einerseits der schweizerischen Vollstreckungsbehörde, den potenziellen Nutzen der Elemente zu prüfen, die anlässlich der bevorstehenden Anhörung per Videokonferenz gewonnen werden können, und andererseits dem Berechtigten, seine Rechte geltend zu machen, indem ihm die Möglichkeit geboten wird, sich auf der Grundlage der ihm übermittelten Fragenliste dazu zu äussern. Für den Fall, dass die genannten Fragen dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer Absprachengefahr nicht übermittelt werden können, wird die Anhörung per Videokonferenz abgelehnt, vorbehaltlich der Zustimmung des Betroffenen zur vereinfachten Vollstreckung im Sinne von Art. 80c IAV. Während der Anhörung per Videokonferenz muss die zuständige schweizerische Behörde zudem darauf achten, dass die ersuchende Behörde nicht vom zuvor festgelegten Gegenstand abweicht und damit die Spontaneität der Anhörung beeinträchtigt, in deren Verlauf die ausländische Justizbehörde ihre Befragung nicht frei entsprechend den Aussagen der befragten Person ergänzen kann. Ausserdem wird der oben genannte Vorteil hinsichtlich der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes dadurch geschwächt, dass allfällige Fragen, die über diesen Rahmen hinausgehen, Gegenstand eines ergänzenden Rechtshilfeersuchens sein müssen. Schliesslich übermittelt die Vollstreckungsbehörde nach Abschluss des betreffenden Rechtshilfeverfahrens das Protokoll im Sinne von Art. 9 Abs. 6 PAII CEEJ an die ausländische Behörde, verbunden mit einem Vorbehalt hinsichtlich des Spezialitätsprinzips (Art. 67 IRSG).
b. Vernehmung per Telefonkonferenz
18 Die Einvernahme eines Zeugen oder eines Sachverständigen per Telefonkonferenz ist insbesondere in Art. 10 PAII CEEJ geregelt.
19 Gemäss dieser Bestimmung wird diese Form der Einvernahme im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf Antrag der ersuchenden Behörde durchgeführt (Art. 10 Abs. 1 PAII CEEJ; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 in initio IRSG). Die Einreichung eines solchen Ersuchens, dessen Inhalt in Abs. 4 der vorgenannten Bestimmung geregelt ist, setzt voraus, dass die Einvernahme von den Justizbehörden des ersuchenden Staates durchgeführt wird.
20 Dieses Instrument unterscheidet sich von der Videokonferenz insofern, als es auf die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen beschränkt ist und deren ausdrücklicher Zustimmung bedarf (Art. 10 Abs. 2 PAII CEEJ). Sie ist zudem kein Ersatz für die klassische Form der Einvernahme und erweist sich insbesondere dann als nützlich, wenn beispielsweise ein Zeuge zu einer Routinefrage aussagen muss. Damit diese Form der Einvernahme zugelassen wird, muss sie auch im innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates vorgesehen sein (Art. 10 Abs. 1 PAII CEEJ) und der ersuchte Staat muss ihr zustimmen, nachdem er sich zuvor vergewissert hat, dass diese Methode nicht gegen die Grundprinzipien seines Rechts verstösst (Art. 10 Abs. 3 PAII CEEJ) . Als ersuchter Staat prüft die Schweiz – bzw. die für sie zuständige Vollzugsbehörde – in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 65 IRSG, wie dem Ersuchen der ausländischen Behörden Folge zu leisten ist.
21 Die praktischen Modalitäten für die Durchführung der Einvernahme per Telefonkonferenz werden einvernehmlich zwischen den betroffenen Staaten festgelegt (Art. 10 Abs. 5, 1. Satz PAII CEEJ), und sobald diese vereinbart sind, verpflichtet sich die ersuchte Behörde, die in Abs. 5, 2. Satz, Bst. a bis c der genannten Bestimmung geregelten Aufgaben zu erfüllen. Die von bestimmten Vertragsstaaten praktizierte Vorgehensweise, einen Zeugen oder Sachverständigen in den Räumlichkeiten eines Konsulats auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ohne dessen Mitwirkung zu befragen, verstösst beispielsweise nicht gegen Art. 10 PAII CEEJ. Ungeachtet dessen und unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen kann der ersuchte Staat gestützt auf Abs. 6 die Einhaltung der für Videokonferenzen geltenden Vorschriften verlangen, die in Art. 9 Abs. 5 und 7 PAII CEEJ festgeschrieben sind.
22 Was die Probleme im Zusammenhang mit dem unmittelbaren und sofortigen Charakter der Anhörung per Telefonkonferenz und damit der Kenntnisnahme der Beweismittel durch die ersuchende Behörde in Echtzeit sowie die empfohlenen Lösungen betrifft, wird der Leser auf die diesbezüglichen Ausführungen zu den Anhörungen per Videokonferenz verwiesen.
c. Schlussbemerkungen
23 Videokonferenzen und Telefonkonferenzen werden angesichts der Zunahme der internationalen Kriminalität und aufgrund ihrer praktischen Vorteile an Bedeutung gewinnen, insbesondere bei komplexen Verfahren. Es wäre daher angebracht, diesbezüglich eine Gesetzesänderung vorzunehmen und im IRSG eine Bestimmung vorzusehen (z. B. durch Hinzufügung eines Art. 65b bzw. 65c), die diese beiden Vernehmungsarten regelt, in Anlehnung an die in Art. 9 und 10 PAII CEEJ verankerten Regeln. Wie Zimmermann zu Recht feststellt: « [w]ürde der Gesetzgeber durch die Einführung einer spezifischen Bestimmung im innerstaatlichen Recht, die [Anhörungen per] Videokonferenz [und per Telefonkonferenz] regelt, eine Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe schaffen, die die Schweiz Staaten gewährt, mit denen sie nicht durch einen Vertrag verbunden ist oder bei denen der abgeschlossene Vertrag die Möglichkeit zur Durchführung [solcher Ermittlungshandlungen] nicht vorsieht“. Ungeachtet dessen schlägt das Bundesamt für Justiz – mangels vertraglicher Rechtsgrundlage und um eine Ablehnung der Vernehmung in einer der vorgenannten Formen zu vermeiden – schlägt das Bundesamt für Justiz vor, mit dem ersuchenden Staat das für die Durchführung anzuwendende Verfahren auszuhandeln. In diesem Zusammenhang muss eine Gegenseitigkeitszusicherung des betreffenden Staates eingeholt werden, und beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten kann zudem eine allfällige Prüfung der Zuverlässigkeit des Rechtssystems dieses Staates beantragt werden.
C. Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Recht und Fehlen schwerwiegender Nachteile für die am Verfahren beteiligten Personen (Abs. 2)
24 Gemäss Art. 65 Abs. 2 IAG muss die Form, in der gemäss Abs. 1 Zeugenaussagen bestätigt und Beweismittel beschafft werden, mit dem schweizerischen Recht vereinbar sein und darf den am Verfahren beteiligten Personen keinen schwerwiegenden Nachteil zufügen.
25 Wie oben dargelegt, wurde die Voraussetzung der Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Recht eingeführt, um die Durchführung von Rechtshilfemassnahmen durch die schweizerischen Behörden nach den vom ausländischen Recht vorgeschriebenen Formen auf diejenigen zu beschränken, die nach der schweizerischen Rechtsordnung zulässig sind (vgl. Art. 63 IRSG) und somit nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien des schweizerischen Rechts stehen. Zur Konkretisierung dieser Voraussetzung präzisiert Art. 27 OEIMP, dass der Eid als erforderliche Form zur Bestätigung von Aussagen nach Art. 65 Abs. 2 IRSG nicht zulässig, wenn das Recht des ersuchenden Staates die Wahl zwischen dem Eid und dem feierlichen Versprechen, die Wahrheit zu sagen, lässt und der befragte Zeuge oder Sachverständige sich weigert, den Eid zu leisten. Im letzteren Fall wird die befragte Person vor ihrer Aussage ermahnt, die Wahrheit zu sagen (Art. 163 Abs. 2 StPO), und auf die Folgen hingewiesen, die Art. 307 StGB für eine unwahre Aussage vorsieht.
26 Was die Voraussetzung betrifft, dassden am Verfahren beteiligten Personen kein schwerwiegender Nachteil entsteht, so wurde diese vom Gesetzgeber zum Schutz von Privatgeheimnissen vorgesehen, die nicht durch Art. 65 Abs. 3 IRSG gewährleistet sind, d. h. insbesondere Geschäfts- oder Herstellungsgeheimnisse von Zeugen und Sachverständigen.
D. Zeugnisverweigerungsrecht (Abs. 3)
27 Grundsätzlich finden im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens, bei dem die Schweiz der ersuchte Staat ist, die Vorschriften des schweizerischen Strafprozessrechts Anwendung, was die Zeugnispflicht bzw. die Zeugnisverweigerung betrifft (Art. 9 und 12 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Art. 163 Abs. 2 und 168–177 StPO sowie Art. 187 Abs. 2 in fine StPO; Art. 265 Abs. 2 Bst. b StPO). Art. 65 Abs. 3 IRSG sieht jedoch vor, dass sich die befragte Person – zusätzlich zu den im schweizerischen Recht vorgesehenen Verweigerungsgründen – auf diejenigen berufen kann, die in der Gesetzgebung des ersuchenden Staates verankert sind. Gemäss dieser Bestimmung ist das Recht auf Verweigerung der Aussage zudem gegeben, wenn die Aussage in diesem Staat oder im Wohnsitzstaat der befragten Person zu strafrechtlichen oder disziplinarischen Sanktionen führen kann. In einem solchen Fall kann sich die befragte Person durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 21 Abs. 2 IRSG).
28 Das in Art. 65 Abs. 3 IRSG festgelegte Zeugnisverweigerungsrecht dient ausschliesslich dem Schutz von Zeugen und Sachverständigen. Daher sind Personen, gegen die diese aussagen, nicht berechtigt, sich auf dieses Recht zu berufen.
29 Zu Beginn der in der Schweiz durchgeführten Einvernahme ist die durchführende Behörde verpflichtet, den befragten Zeugen oder Sachverständigen über sein Recht zu informieren, die Aussage aus den sowohl im schweizerischen Recht als auch im Recht des ersuchenden Staates vorgesehenen Gründen zu verweigern (vgl. Art. 143 Abs. 1 Bst. c und Art. 177 Abs. 3 StPO; vgl. ferner für die Vernehmung von Sachverständigen Art. 187 Abs. 2 in fine StPO, der auf die Bestimmungen über die Zeugenvernehmung verweist). Bei dieser Belehrung ist – zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen – zu berücksichtigen, dass sich die befragte Person auch dann auf dieses Recht berufen kann, wenn ihr durch ihre Aussagen strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen im ersuchenden Staat oder in ihrem Wohnsitzstaat drohen. Im Übrigen ist die Behörde, die die Vernehmung durchführt, im Rahmen der Rechtshilfemassnahme auch verpflichtet, die befragte Person auf Gründe für eine Verweigerung der Aussage hinzuweisen, die zu Beginn der und sich aus ihren Aussagen ergeben. Eine solche Information über das auf ausländischem Recht beruhende Recht auf Verweigerung der Aussage kann für die schweizerische Vollzugsbehörde jedoch schwierig zu erteilen sein, da sie dessen Existenz möglicherweise nicht kennt, insbesondere wenn die Einvernahme nach den Vorschriften des schweizerischen Rechts durchgeführt wird. Diese Unkenntnis kann darauf zurückzuführen sein, dass aus den Akten, namentlich aus dem von der ausländischen Behörde gestellten Rechtshilfeersuchen oder aus den Aussagen der betroffenen Person, keine Anhaltspunkte hervorgehen, die den Schluss zulassen, dass ihr im ersuchenden Staat ein solches Recht zuerkannt wird. In Fällen, in denen die Anhörung in der Schweiz nach den Vorschriften des ausländischen Rechts durchgeführt wird (Art. 65 Abs. 1 und 2 IRSG), gilt eine umfassende Information über das betreffende Recht als gewährleistet, sofern sie sich aus einer vorherigen Absprache sowie aus der Zusammenarbeit während der der Einvernahme zwischen der ausländischen Behörde, die die Massnahme durchführt, und der anwesenden schweizerischen Vollzugsbehörde. Eine Schwierigkeit kann jedoch weiterhin bestehen, wenn den genannten Behörden die Existenz des Rechts auf Aussageverweigerung gemäss dem Recht des Wohnsitzstaates – der sich hypothetisch vom ersuchenden Staat unterscheidet – nicht bekannt ist. Schliesslich ist zu betonen, dass eine unzureichende Information oder deren Unterlassung dazu führen kann, dass die erhobenen Informationen nicht verwertbar sind.
III. Fälle gemäss Art. 65 IAV als Rechtsmittelgründe
30 Gemäss Art. 80i Abs. 1 Bst. b IAV kann beim Beschwerdegericht des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 80e Abs. 1 IAV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG und Art. 37 Abs. 2 Bst. a LOAP) kann wegen unrechtmässiger oder offensichtlich unrichtiger Anwendung des ausländischen Rechts in den oben dargelegten, von Art. 65 IRSG erfassten Fällen eingelegt werden. Der Betroffene, der persönlich und unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass diese aufgehoben oder geändert wird (Art. 80h Bst. b IRSG), kann somit vor der Rechtsmittelinstanz Rügen hinsichtlich der unrechtmässigen oder fehlerhaften Anwendung des ausländischen Rechts (Formvorschriften bezüglich der Anhörung von Zeugen und Sachverständigen sowie der Zulässigkeit anderer Beweismittel), dessen Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Recht sowie auf die Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts. In diesem Rahmen kann das vorgenannte Gericht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 49 Bst. b und c VwVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 Bst. b LOAP prüfen.
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