Herausgeberschaftsvereinbarung

Diese Herausgeberschaftsvereinbarung regelt die Beziehungen zwischen der Herausgeberschaft eines Kommentars eines Erlasses auf dem Onlinekommentar (die "Herausgeberschaft") und dem Verein Onlinekommentar (der "Verein Onlinekommentar"). 

1.   Vertragsgegenstand

1.1. Die Herausgeberschaft wird vom Vorstand des Vereins Onlinekommentar (der “Vorstand”) als Herausgeberschaft für den Kommentar eines Erlasses (der “Kommentar”) ernannt. Gesamtherausgeber des Onlinekommentars ist der Gründer des Onlinekommentars Daniel Brugger. 

1.2. Die Herausgeberschaft übernimmt die Herausgabe des ihr zugeteilten Kommentars auf dem Onlinekommentar, abrufbar unter www.onlinekommentar.ch (der “Onlinekommentar”). 

2. Leistungen des Vereins Onlinekommentar

2.1. Der Verein Onlinekommentar betreibt den Onlinekommentar. 

2.2. Der Verein Onlinekommentar veröffentlicht die von der Herausgeberschaft für die Publikation freigegebenen Kommentierungen auf dem Onlinekommentar, als frei zugängliche (Open Access) Kommentierungen. 

2.3. Der Verein Onlinekommentar betreibt eine Schriftleitung des Onlinekommentars, welche die Herausgeberschaft unterstützt (die “Schriftleitung”). Die Schriftleitung übernimmt insbesondere eine formelle Kontrolle der Kommentierungen, erfasst die Kommentierungen auf der Publikationsplattform des Onlinekommentars und erstellt mithilfe künstlicher Intelligenz die übersetzten Versionen der Kommentierungen. Die Kommentierungen werden derzeit in den Amtssprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch) und Englisch publiziert. Einzig massgebend und zitierfähig bleibt die Kommentierung in der Originalsprache.

2.4. Der Verein Onlinekommentar regelt die vertraglichen Beziehungen mit der Autorenschaft des von der Herausgeberschaft herausgegebenen Kommentars. Er schliesst mit den Autorenschaft einen separaten Autorenschaftsvertrag ab. 

2.5. Der Verein Onlinekommentar regelt die allgemeinen Grundlinien und formellen Vorgaben für Kommentierungen auf dem Onlinekommentar. Er stellt der Autorenschaft eine Formatvorlage für die Erfassung der Kommentierung zur Verfügung. Er formuliert Zitierrichtlinien und Best Practices für die Publikation auf dem Onlinekommentar.

2.6. Der Verein Onlinekommentar vertreibt und bewirbt den Onlinekommentar. Die Herausgeberschaft überlässt dem Verein Onlinekommentar freie Hand bezüglich dem Marketing und Vertrieb des Onlinekommentars sowie sonstigen geschäftlichen Massnahmen. Für die Bewerbung des Kommentars sowie die einzelnen Kommentierungen des Kommentars der Herausgeberschaft stimmt sich der Verein Onlinekommentar mit der Herausgeberschaft ab.

2.7. Der Verein Onlinekommentar sorgt sich um die Finanzierung des Onlinekommentars. 

3. Aufgaben der Herausgeberschaft

3.1. Die Herausgeberschaft ist für die Konzeption und Herausgabe ihres Kommentars verantwortlich, unter Beachtung der allgemeinen Vorgaben, die für den Onlinekommentar gelten (oben Ziff 2.5). 

3.2. Die Herausgeberschaft hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Festsetzung der formalen, inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Kommentars.

  • Auswahl der Autorenschaft des Kommentars, unter Beachtung einer angemessenen Diversität.

  • Überwachung der termingerechten Abgabe der Kommentierungen, inkl. Ansetzen von Nachfristen und allfälligen Suche nach Ersatzautorinnen oder -autoren.

  • Inhaltliche Beurteilung der Kommentierungen (Peer Review, siehe Ziff. 5).

  • Suche nach weiteren (double-blind) Peer-Reviewern für die Kommentierungen, sofern die Herausgeberschaft einen solchen Review für ihre Kommentar festlegt.

  • Die Herausgeberschaft sorgt für eine regelmässige Aktualisierung der Kommentierungen des Erlasses (siehe Ziff. 7).

  • Die Herausgeberschaft entscheidet über die Offenlegung der wesentlichen Interessenbindungen der Autorenschaften ihres Kommentars.

3.3. Die Herausgeberschaft verzichtet für ihre Tätigkeit auf ein Honorar. 

3.4. Die Kommentierungen werden auf dem Onlinekommentar in einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht, zurzeit Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0). Die Herausgeberschaft räumt dem Verein Onlinekommentar das Recht ein, die Kommentierungen unter der genannten Creative-Commons-Lizenz zu veröffentlichen. Sie verzichtet für den von ihr herausgegebenen Kommentar auf die ihr zustehenden Urheber- und Verlagsrechte. 

4. Nennung der Herausgeberschaft

4.1. Die Herausgeberschaft wird auf dem Onlinekommentar in angemessener Weise ausgewiesen, insbesondere in der Liste der Herausgeber:innen aufgeführt. Die Herausgeberschaft wird im Zitiervorschlag der Kommentierungen des Erlasses genannt.

4.2. Das Profil der Herausgeberin oder des Herausgebers auf dem Onlinekommentar besteht insbesondere aus den folgenden Angaben: Fotoporträt, Vor- und Nachname, E-Mailadresse, Titel, gegenwärtige akademische und/oder berufliche Affiliation sowie Tätigkeit, Herausgeberschaft des Erlasses, sowie allfällige Profile auf sozialen Medien oder Webseiten. 

4.3.  Sofern neben der akademischen und beruflichen Tätigkeit weitere Interessenbindungen bestehen, die einen Einfluss auf die Herausgeberschaft des Kommentars des Erlasses haben könnten (z.B. Anwaltsmandat, Gutachtensauftrag, Verbandsvertretung, Mitwirkung an einem Entscheid, usw.), sind diese gegenüber dem Verein Onlinekommentar offenzulegen. Massgebend ist dabei nicht die subjektive Wahrnehmung der Herausgeberschaft, sondern der Anschein bzw. die Perspektive einer Drittperson. Der Vorstand des Vereins Onlinekommentar entscheidet über eine allfällige transparente Offenlegung der Interessenbindung auf dem Onlinekommentar. 

4.4. Die Herausgeberschaft ist für die Vollständigkeit und Wahrheit des Profils verantwortlich. Sie informiert den Verein Onlinekommentar über Änderungen, welche für die Nennung auf der Webseite des Onlinekommentars relevant sind (wie Namensänderung, Änderung der akademischen Titel, geänderte Interessenverbindungen etc.).

4.5. Die Herausgeberschaft stimmt der mit der Nutzung des Onlinekommentars einhergehenden Bearbeitung von Personendaten zu. Wie die Personendaten bearbeitet und gespeichert werden, beschreibt der Verein Onlinekommentar in seiner Datenschutzerklärung. Die Herausgeberschaft nimmt von dieser Datenschutzerklärung Kenntnis. 

5. Inhaltliche Beurteilung der Kommentierungen

5.1. Die Herausgeberschaft prüft die eingereichte Kommentierung des Erlasses inhaltlich und ist um deren wissenschaftliche Qualität besorgt. Sie sorgt dafür, dass die Kommentierungen dem neuesten Stand von Lehre und Rechtsprechung entsprechen. 

5.2. Die Herausgeberschaft überprüft die Kommentierungen auf Vereinbarkeit mit den für den Erlass von festgesetzten Vorgaben sowie den allgemeinen Vorgaben des Onlinekommentars (Ziff. 2.5.). 

5.3. Die Herausgeberschaft stimmt den Inhalt der einzelnen Kommentierungen des Kommentars aufeinander ab, soweit dies möglich ist.

5.4. Die Herausgeberschaft stellt sicher, dass die Kommentierungen ihren Autorinnen und Autoren keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere weder ehr- oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen noch rassistische, sexistische oder fremdenfeindliche Äusserungen enthalten. 

6. Publikation der Kommentierungen

6.1. Entscheidet sich die Herausgeberschaft für die Publikation der Kommentierung, stellt sie die finale Version des Textes als Worddatei der Schriftleitung zu. Die Schriftleitung überträgt die in Word erstellte Kommentierung auf die Publikationsplattform des Onlinekommentars. Die Schriftleitung übernimmt dafür die notwendigen Formatierungsarbeiten und führt eine formelle Kontrolle der Kommentierungen durch. Insbesondere überprüft sie die Kommentierungen auf Vereinbarkeit mit den Zitierrichtlinien des Onlinekommentars. Die Schriftleitung erstellt die übersetzten Versionen der Kommentierungen (oben Ziff. 2.3.).

6.2. Die Herausgeberschaft nimmt Kenntnis davon, dass der Verein Onlinekommentar eine Plagiatskontrolle und weitere Kontrollen der Kommentierung durchführen kann.

6.3. Die Kommentierung erscheint auf dem Onlinekommentar als Webversion und als PDF-Version. Der Verein Onlinekommentar kann in Absprache mit der Herausgeberschaft weitere Formate der Kommentierung veröffentlichen.

7. Neuauflage der Kommentierung

7.1. Die Herausgeberschaft trägt Sorge dafür, dass ihr Kommentar dem neuesten Stand von Lehre und Rechtsprechung entspricht. Sie verpflichtet sich, die Autoren:innen des Kommentars in angemessenen Abständen zu einer Aktualisierung anzuhalten. Die Herausgeberschaft kann eine regelmässige Aktualisierung der Kommentierungen des Erlasses festlegen.

7.2. Bei wesentlichen Änderungen der Kommentierung durchläuft die aktualisierte Version der Kommentierung den gleichen Kontroll- und Peer-Review-Prozess wie eine erstmalige Kommentierung (oben Ziff. 5).

7.3. Jede aktualisierte Fassung der Kommentierung wird als neue Version auf dem Onlinekommentar publiziert und als solche kenntlich gemacht. Die Herausgeberschaft nimmt davon Kenntnis, dass auf dem Onlinekommentar die verschiedenen Versionen der Kommentierung in der Versionengeschichte der Kommentierung abrufbar bleiben.

8. Ausscheiden der Herausgeberschaft

8.1. Sollte die Herausgeberschaft für die weitere Herausgabe des Kommentars nicht mehr zur Verfügung stehen oder dazu nicht mehr im Stand sein, informiert sie den Verein Onlinekommentar. Die Herausgeberschaft kann eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger als neue Herausgeberschaft des Erlasses vorschlagen. Über die Ernennung des Nachfolger oder der Nachfolgerin entscheidet der Vorstand des Vereins Onlinekommentar.

8.2. Im Falle eines Wechsels der Herausgeberschaft für den Kommentar wird die unmittelbar nach dem Wechsel publizierte Version der Kommentierungen mit dem Namen der bisherigen und der neuen Herausgeberschaft gezeichnet, insbesondere die alte und neue Herausgeberschaft im Zitiervorschlag genannt. Die von der bisherigen Herausgeberschaft herausgegebenen Versionen der Kommentierungen bleiben in der Versionengeschichte der entsprechenden Kommentierung auf dem Onlinekommentar abrufbar.

8.3. Nach dem Ableben der Herausgeberschaft kann der Vorstand ohne Weiteres eine neue Herausgeberschaft für den Kommentar des Erlasses bestimmen. Die erste nach dem Ableben publizierte Version wird mit beiden Namen der Herausgeberschaft gezeichnet (oben Ziff. 8.2).

9. Entlassung der Herausgeberschaft

9.1. Kommt die Herausgeberschaft den in Ziff. 3.1 und 3.2 genannten Aufgaben in wesentlichem Umfang nicht nach, macht der Vorstand sie auf die Pflichten aufmerksam. Kommt die Herausgeberschaft trotz Ermahnung den Aufgaben nicht genügend nach, kann der Vorstand die Herausgeberschaft von der Herausgeberschaft des Kommentars entheben. Der Vorstand bestimmt in diesen Fällen die neue Herausgeberschaft des Kommentars. 

9.2. Stellt der Vorstand fest, dass die Kommentierung eines Erlasses nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht, wird die Herausgeberschaft kontaktiert. Wenn auf drei Kontaktversuche keine Rückmeldung und in der Folge keine Aktualisierung erfolgt, wird dies als konkludente Desinteresseerklärung entgegengenommen und es wird eine Ersatzherausgeberschaft für den Kommentar gesucht. Der Vorstand bestimmt die neue Herausgeberschaft des Erlasses. 

9.3. Trägt die Herausgeberschaft die Grundidee des Onlinekommentars nicht mehr mit (insbesondere Diamond Open Access, Gemeinnützigkeit, Gemeinschaftsprojekt, Unabhängigkeit), oder kann dem Onlinekommentar die Fortsetzung der Herausgeberschaft nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden (beispielsweise weil der Ruf des Onlinekommentars beeinträchtigt werden könnte), kann der Vorstand sie von der Herausgeberschaft entheben. Der Vorstand bestimmt in diesen Fällen eine neue Herausgeberschaft für den Kommentar des Erlasses. 

10.   Schlussbestimmungen

10.1. Dieser Vertrag geht auf den Rechtsnachfolger des Vereins Onlinekommentar über.

10.2. Diese Vereinbarung kann vom Verein Onlinekommentar angepasst werden. In diesem Fall orientiert der Verein Onlinekommentar die Herausgeberschaft über die wesentlichen Vertragsänderungen. Es gilt jeweils die aktuelle und auf dem Onlinekommentar publizierte Herausgeberschaftsvereinbarung.

10.3. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

10.4. Auf diesen Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.