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- Art. 5a BV
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- Art. 68 BV
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- Art. 11 OR
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- Art. 84 OR
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- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
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- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
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- Art. 76 BPR
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- Art. 90 BPR
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
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- Art. 14 DSG
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- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
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- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
Autorenschaftsvertrag
Der vorliegende Autorenschaftsvertrag regelt die Beziehungen zwischen der/dem Kommentator:in (die/der "Kommentator:in") und dem Verein Onlinekommentar (der "Verein Onlinekommentar").
1. Vertragsgegenstand
1.1. Die/der Kommentator:in kommentiert auf dem Onlinekommentar, abrufbar unter www.onlinekommentar.ch (der "Onlinekommentar"), die ihr/ihm von der jeweiligen Herausgeberschaft (unten Ziff. 2.2) zugeteilten Erlassartikel (die "Kommentierung").
1.2. Die/der Kommentator:in verzichtet für die Kommentierung auf ein Honorar.
1.3. Die der/dem Kommentator:in zur Kommentierung zugeteilten Erlassartikel werden keiner anderen Autorin und keinem anderen Autor zur Kommentierung auf dem Onlinekommentar überlassen, unter Vorbehalt der in diesem Vertrag genannten Ausnahmen (vgl. Ziff. 4.8., Ziff. 5.2. und Ziff. 8.4.2 f. und Ziff. 8.5).
1.4. Sofern die Kommentierung die nachfolgenden formellen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, veröffentlicht der Verein Onlinekommentar die Kommentierung auf dem Onlinekommentar und gewährleistet darauf einen kostenlosen und freien Zugang (Open Access) unter einer Creative Commons-Lizenz (Ziff. 3.2) für jedermann.
1.5. Die/der Kommentator:in überlässt dem Verein Onlinekommentar freie Hand bezüglich der Aufmachung und Gestaltung sowie dem Marketing und Vertrieb des Onlinekommentars.
2. Herausgeberschaft
2.1. Der Gesamtherausgeber des Onlinekommentars ist Daniel Brugger.
2.2. Die für den Kommentar den jeweiligen Erlasses (der "Erlass") zuständige Herausgeberschaft wird auf dem Onlinekommentar auf der Seite der Herausgeber:innen aufgeführt (die "Herausgeberschaft").
3. Rechte Dritter, Urheberrecht und Creative Commons Lizenz
3.1. Die/der Kommentator:in versichert, dass sie/er mit der Kommentierung keine Rechte Dritter verletzt. Sie/er versichert insbesondere, dass sie/er bisher keine den Rechteinräumung dieses Vertrags entgegenstehende Verfügungen getroffen hat und vollumfänglich zur Einräumung der nachfolgend genannten Creative Commons-Lizenz befugt ist.
3.2. Die/der Kommentator:in räumt dem Verein Onlinekommentar das Recht ein, die Kommentierung auf dem Onlinekommentar unter einer Creative Commons-Lizenz zu veröffentlichen, zurzeit Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0). Die Urheberrechte der Kommentierung verbleiben bei der/dem Kommentator:in.
3.3. Für den Fall, dass Dritte aufgrund der Kommentierung der/des Kommentators:in Ansprüche gegen den Verein erheben, stellt die/der Kommentator:in den Verein Onlinekommentar von allen Ansprüchen frei (inklusive der Kosten der Rechtsverfolgung).
4. Erstellung der Kommentierung
4.1. Die/der Kommentator:in ist in der wissenschaftlichen Bearbeitung der Kommentierung frei. Sie/er trägt Sorge dafür, dass die Kommentierung dem neusten Stand von Lehre und Rechtsprechung entspricht.
4.2. Die/der Kommentator:in verpflichtet sich, die üblichen Vorgaben für wissenschaftliches Arbeiten für die Kommentierung einzuhalten, insbesondere die Quellen fachgerecht zu zitieren. Der/die Kommentator:in beachtet dafür die formellen Vorgaben des Vereins Onlinekommentar.
4.3. Die/er Kommentator:in richtet sich bezüglich des Umfangs und der Art der Kommentierung nach den allgemeinen Vorgaben des Vereins Onlinekommentar. Sie/er trägt den besonderen Vorgaben Rechnung, die von der Herausgeberschaft für den Kommentar des Erlasses festgelegt werden. Sie/er beachtet für die Kommentierung die vom Verein Onlinekommentar veröffentlichten Best Practices für Publikationen auf dem Onlinekommentar.
4.4. Die/der Kommentator:in stellt sicher, dass die Kommentierung weder Plagiate noch ehr- oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen noch rassistische, sexistische oder fremdenfeindliche Äusserungen enthält.
4.5. Die/der Kommentator:in liefert die Kommentierung inhaltlich und formell fertig und komplett bearbeitet ab.
4.6. Die/der Kommentator:in erfasst die Kommentierung in der vom Verein Onlinekommentar zur Verfügung gestellten Word-Formatvorlage. Der Verein Onlinekommentar kann für die Überarbeitung der Kommentierung eine elektronische Eingabemaske zur Verfügung stellen.
4.7. Die Herausgeberschaft vereinbart mit der/dem Kommentator:in einen Abgabetermin für die Kommentierung. Die/der Kommentator:in verpflichtet sich, die Kommentierung entsprechend diesen Vorgaben und den oben genannten Anforderungen fristgerecht einzureichen.
4.8. Hält sich die/der Kommentator:in nicht an den vereinbarten Abgabetermin, setzt die Herausgeberschaft eine angemessene Nachfrist zur Ablieferung der Kommentierung. Wird auch diese Nachfrist nicht gewahrt, kann der Verein Onlinekommentar vom Vertrag zurücktreten und die Herausgeberschaft kann die zu kommentierende Norm (Ziff. 1.1) einem:r anderen Autor:in zur Kommentierung überlassen.
5. Peer Review der Kommentierung
5.1. Die Kommentierung durchläuft eine inhaltliche Beurteilung (Peer Review) durch die Herausgeberschaft. Diese regelt den Ablauf des Peer Reviews. Der Verein Onlinekommentar und die Herausgeberschaft behalten sich das Recht vor, zusätzlich zum Peer Review eine Plagiatskontrolle und weitere Kontrollen der Kommentierung durchzuführen.
5.2. Die Herausgeberschaft kann die Kommentierung für eine Publikation ablehnen, die Kommentierung zur Verbesserung an den/die Kommentator:in zurückweisen oder sich für eine Publikation der Kommentierung auf dem Onlinekommentar aussprechen. Wird die Kommentierung an den/die Kommentator:in zurückgewiesen, hat diese/r die Kommentierung zu überarbeiten und erneut in einer nachgebesserten Fassung einzureichen. Die Herausgeberschaft kann der/dem Kommentator:in für die Überarbeitung der Kommentierung einen Abgabetermin ansetzen und bei Nichteinhaltung der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten (dazu Ziff. 4.8.)
5.3. Über die Veröffentlichung der Kommentierung entscheidet in jedem Fall die Herausgeberschaft allein nach ihrem Ermessen.
5.4. Sofern die Herausgeberschaft für den Kommentar ein double-blind-Peer-Review vorsieht, kann die Herausgeberschaft die/den Kommentator:in für einen double-blind-Peer Review einer Kommentierung im gleichen Rechtsgebiet anfragen. Der Peer Review wird nicht entschädigt.
6. Publikation der Kommentierung
6.1. Entscheidet sich die Herausgeberschaft für die Publikation der Kommentierung, überträgt der Verein Onlinekommentar die von der/dem Kommentator:in erstellte Kommentierung auf die Publikationsplattform des Onlinekommentars oder prüft die von der/dem Kommentator:in auf der Publikationsplattform erfasste Kommmentierung. Der Verein Onlinekommentar übernimmt die notwendigen Formatierungs- und Korrektoratsarbeiten.
6.2. Der/dem Kommentator:in wird die definitive Fassung der Kommentierung zur Prüfung zugestellt. Nach Erteilung des „Gut zur Publikation“ durch die/den Kommentator:in wird die Kommentierung auf dem Onlinekommentar unter der oben genannten Creative Commons Lizenz (Ziff. 3.2) publiziert.
6.3. Die Kommentierung erscheint auf dem Onlinekommentar als Webversion und als PDF-Version. Der Verein Onlinekommentar kann weitere Formate der Kommentierung veröffentlichen und weitere Publikationsarten vorsehen.
6.4. Der/die Kommentator:in nimmt Kenntnis davon, dass der Verein Onlinekommentar die Kommentierung mithilfe von Computerprogrammen maschinell übersetzt und die übersetzte Version auf dem Onlinekommentar veröffentlicht. Die Kommentierung wird derzeit in den Amtssprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch) und Englisch publiziert. Einzig massgebend und zitierfähig bleibt die Kommentierung in der oben vereinbarten Originalsprache (oben Ziff. 1.1).
7. Autoren:innenprofil
7.1. Die/der Kommentator:in wird als Autor:in der Kommentierung auf dem Onlinekommentar in angemessener Weise ausgewiesen, insbesondere in der Liste der Autoren:innen aufgeführt.
7.2. Der Verein Onlinekommentar erstellt dafür auf der Publikationsplattform des Onlinekommentars ein Autoren:innenprofil.
7.3. Das Profil der/des Kommentars:in besteht insbesondere aus den folgenden Angaben: Fotoporträt, Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Titel, gegenwärtige akademische und/oder berufliche Affiliation sowie Tätigkeit, kommentierte Normen, sowie allfällige Profile auf sozialen Medien oder Webseiten.
7.4. Sofern neben der akademischen und beruflichen Tätigkeit weitere Interessenbindungen bestehen, die einen Einfluss auf die Kommentierung haben könnten (z.B. anwaltliche Tätigkeiten, Gutachtensauftrag, Verbandsvertretung, Mitwirkung an einem Entscheid, politische Aktivität im Zusammenhang mit der kommentierten Materie usw.), sind diese gegenüber der Herausgeberschaft offenzulegen. Massgebend ist dabei nicht die subjektive Wahrnehmung der/des Kommentatorin:s, sondern der Anschein bzw. die Perspektive einer Drittperson. Die Herausgeberschaft entscheidet über eine allfällige transparente Offenlegung der Interessenbindung auf dem Onlinekommentar.
7.5. Die/der Kommentator:in ist für die Vollständigkeit und Wahrheit des Profils verantwortlich. Sie/er meldet dem Verein Onlinekommentar oder der Herausgeberschaft von sich aus allfällige Änderungen, welche für die Nennung auf der Webseite des Onlinekommentars relevant sind (wie Namensänderung, Änderung der akademischen Titel, geänderte Interessenverbindungen etc.).
7.6. Die/der Kommentator:in stimmt der mit der Nutzung des Onlinekommentars einhergehenden Bearbeitung von Personendaten zu. Wie die Personendaten bearbeitet und gespeichert werden, beschreibt der Verein Onlinekommentar in seiner Datenschutzerklärung, die auf der Webseite des Onlinekommentars veröffentlicht ist. Die/der Kommentor:in nimmt von dieser Datenschutzerklärung Kenntnis.
8. Neuauflage der Kommentierung
8.1. Die/der Kommentator:in trägt Sorge dafür, dass die Kommentierung dem neusten Stand von Lehre und Rechtsprechung entspricht. Sie/er verpflichtet sich, die Kommentierung in angemessenen Abständen zu aktualisieren. Die Herausgeberschaft kann die/den Kommentator:in zur Erstellung einer aktualisierten Version der Kommentierung auffordern oder eine regelmässige Aktualisierungen festlegen.
8.2. Bei wesentlichen Änderungen der Kommentierung durchläuft die aktualisierte Version der Kommentierung den gleichen Kontroll- und Peer-Review-Prozess wie eine erstmalige Kommentierung (oben Ziff. 5.).
8.3. Jede aktualisierte Fassung der Kommentierung wird als neue Version auf dem Onlinekommentar publiziert und als solche kenntlich gemacht. Die/der Kommentator:in nimmt davon Kenntnis, dass auf dem Onlinekommentar von ihr/ihm verfassten Versionen der Kommentierung in der Versionengeschichte der Kommentierung abrufbar bleiben.
8.4.
8.4.1. Entspricht die Kommentierung nicht mehr dem neuesten Stand von Lehre und Rechtsprechung, hat die Herausgeberschaft der/dem Kommentator:in Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Monaten die Bearbeitung der Kommentierung vorzunehmen oder Verbesserungen anzubringen.
8.4.2. Lehnt die/der Kommentator:in die gewünschte Bearbeitung der Kommentierung ab, oder ist sie/er dazu nicht in der Lage, kann sie/er für die Kommentierung eine neue Bearbeiterin oder einen neuen Bearbeiter vorschlagen. Über die Zulassung der:s vorgeschlagenen Nachfolgerin:s der/des Kommentators:in als neue:r Autor:in der Kommentierung entscheidet einzig die Herausgeberschaft. Die neue Kommentierung kann den gleichen Peer-Review-Prozess wie eine erstmalige Kommentierung durchlaufen (oben Ziff. 5).
Die neue Kommentierung wird für die direkt nachfolgende Version mit beiden Namen gezeichnet. Der Name der:s neuen Bearbeiterin:s erscheint an erster Stelle. Drängt sich eine grundsätzliche Umarbeitung auf, ist die Kommentierung als eine Neufassung zu ersetzen mit dem/der Nachfolger:in als alleingenannte:r Autor:in. Die von der/dem Kommentator:in bearbeitete, aber veraltete Version der Kommentierung bleibt in allen Fällen in der Versionengeschichte der entsprechenden Kommentierung auf dem Onlinekommentar abrufbar.
8.4.3. Macht die/der Kommentator:in keinen Vorschlag oder reagiert sie/er auf die Einladung trotz weiterer Nachfragen nicht, so ist der Verein Onlinekommentar berechtigt, die Kommentierung auf dem Onlinekommentar als veraltet auszuweisen. Die Herausgeberschaft ist berechtigt, für die betreffende Kommentierung eine:n neue:n Bearbeiter:in einzusetzen. Diese neue Kommentierung durchläuft den gleichen Peer-Review-Prozess wie eine erstmalige Kommentierung (oben Ziff. 5.).
Wird die Kommentierung durch eine:n neue:n Autor:in bearbeitet, wird diese Version als aktuelle Kommentierung auf dem Onlinekommentar aufgeschaltet, mit der:m neuen Autor:in als Alleinautor:in. Die von der/dem Kommentator:in bearbeitete, aber veraltete Version der Kommentierung bleibt in der Versionengeschichte der entsprechenden Kommentierung auf dem Onlinekommentar abrufbar.
8.5. Nach dem Ableben des/der Kommentator:in kann die Kommentierung ohne weitere Zustimmung durch eine Drittperson bearbeitet werden. Die Herausgeberschaft bestimmt die:n neue:n Bearbeiter:in der Kommentierung. Auch in diesem Fall bleibt die ursprüngliche Version der Kommentierung auf dem Onlinekommentar abrufbar.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Dieser Vertrag geht auf den Rechtsnachfolger des Vereins Onlinekommentar über.
9.2. Diese Vereinbarung kann vom Verein Onlinekommentar angepasst werden. In diesem Fall orientiert der Verein Onlinekommentar die/den Kommentator:in über die wesentlichen Vertragsänderungen. Es gilt jeweils die aktuelle und auf dem Onlinekommentar publizierte Autorenschaftsvereinbarung.
9.3. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
9.4. Auf diesen Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Version: März 2023