-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
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- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
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- Art. 67 BPR
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- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
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- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
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- Art. 26 DSG
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- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
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- Art. 38 DSG
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- Art. 40 DSG
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- Art. 47a DSG
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- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
Vorteile
Der Onlinekommentar erfüllt alles, was ein gewöhnlicher in Buchform erschienener Rechtskommentar bietet. Das bedeutet insbesondere, dass eine Qualitätssicherung besteht: Die Kommentator:innen werden durch die jeweilige Herausgeberschaft sorgfältig ausgewählt und die Kommentierungen werden vor der Veröffentlichung einer strengen inhaltlichen Prüfung (Peer Review) unterzogen. Der Peer Review erfolgt zumindest durch die Herausgeberschaft des entsprechenden Erlasses. Einige der Kommentare gehen noch einen Schritt weiter und unterziehen die Kommentierungen einem double-blind Peer Review.
Zusätzliche Vorteile des Onlinekommentars
Zusätzlich hat der Onlinekommentar im Vergleich zu einem gewöhnlichen “Papierkommentar” die folgenden Zusatzfunktionen:
Vorteile für die Leser:innen
Kostenlos und frei zugänglich: Die Kommentierungen sind kostenlos und frei über das Internet zugänglich.
Jederzeit abrufbar: Der Onlinekommentar ist jederzeit und überall über das Internet verfügbar - auch auf Tablet oder Mobiltelefon mit einer speziellen, für den mobilen Gebrauch angepassten Webseite.
Versionierung: Rechtsentwicklungen können dank des Online-Formats schnell in die einzelnen Kommentierungen aufgenommen werden. Dank eines innovativen Versionierungs-Systems in der Website sind Neuerungen transparent ersichtlich. Und: Die verschiedenen Versionen können sogar miteinander verglichen werden.
Verlinkung: Auf dem Onlinekommentar werden externe Quellen, soweit elektronisch zugänglich, verlinkt. Verlinkte Bundesgerichtsurteile, Artikel, Bücher, Materialien etc. können mit einem Klick aufgerufen werden.
Querverweise: Der Onlinekommentar bietet Verlinkungen zwischen den einzelnen Kommentierungen. Ein mühsames Suchen auf die verwiesene Stelle entfällt.
Suche: Im Onlinekommentar besteht eine Volltextsuche für die einzelne Kommentierung sowie im gesamten Onlinekommentar.
Kommentierung in Ihrer Sprache: Die Kommentierungen werden maschinell in die Amtssprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch und Italienisch) und ins Englische übersetzt. Sie können sich damit schnell einen Überblick über den Kommentar verschaffen, auch wenn Sie die Originalsprache der Kommentierung nicht (so gut) beherrschen.
Zitiervorschläge: Jeder Kommentar enthält einen Zitiervorschlag für ein einfaches Zitieren.
Permalink: Die Kommentare sind durch Zitierlinks (sog. Permalinks) jederzeit abrufbar.
Langzeitspeicherung: Alle Texte des Onlinekommentars werden im Repositorium des Fachinformationsdienstes für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung der Staatsbibliothek zu Berlin gespeichert.
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Klare Nutzungsverhältnisse: Die Kommentierungen auf Onlinekommentar sind alle über die standardisierte Creative Commons-Lizenz CC-BY lizenziert. Danach können die Kommentierungen mit Namensnennung des Autors frei genutzt werden.
Vorteile für die:den Kommentator:in
Hohe Sichtbarkeit: Die Kommentierung ist frei verfügbar und kann auf Suchmaschinen gefunden werden. Das bietet eine hohe Sichtbarkeit.
Kontinuierliche Veröffentlichung: Kommentierungen können auf dem Onlinekommentar unabhängig von anderen Kommentierungen des gleichen Erlasses publiziert werden. Eine Blockade der Kommentierung durch einzelne Personen, welche die Abgabezeiten nicht einhalten, ist auf dem Onlinekommentar somit ausgeschlossen.
Unbeschränkte Kommentierungsmöglichkeiten: Auf dem Onlinekommentar können alle schweizerischen Erlasse kommentiert werden, neben den klassischen Bereichen also auch exotischere Rechtsgebiete, für die bis anhin allenfalls noch kein Kommentar besteht.
Kommentierung einzelner Artikel: Auf dem Onlinekommentar können einzelne, besonders relevante Gesetzesartikel eines Gesetzes kommentiert werden. Es brauchen also nicht zwingend alle Bestimmungen eines Gesetzes kommentiert zu werden.
Urheberrecht verbleibt bei der/beim Kommentator:in : Die/der Kommentator:in hat dem Onlinekommentar nicht das Urheberrecht der Kommentierung abzutreten. Vielmehr wird der Kommentar unter einer Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt.
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