Eine Kommentierung von Patricia S. Kaiser
Herausgegeben von Stefan Schlegel / Odile Ammann
Art. 96 Wettbewerbspolitik
2 Er trifft Massnahmen:
a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts
I. Entstehungsgeschichte
A. Erste Preisüberwachungen
1 Bereits in der Zwischenkriegszeit, während des Zweiten Weltkrieges und danach kannte die Schweiz eine Preisüberwachung. Diese war konjunkturpolitisch ausgestaltet. Der Bundesbeschluss von 1972
B. Volksinitiative «zur Verhinderung missbräuchlicher Preise»
1. Volksinitiative und Gegenentwurf des Bundesrats
2 Beflügelt vom guten Abstimmungsergebnis des Bundesbeschlusses von 1975 in der Volksabstimmung, lancierten die Konsumentenschutzorganisationen eine Volksinitiative zur dauerhaften Einrichtung der Preisüberwachung und zwar nicht (mehr) als konjunkturpolitische, sondern als wettbewerbspolitisch motivierte Massnahme. Der Bundesrat hingegen stellte der Volksinitiative einen Gegenentwurf mit einer konjunkturpolitisch motivierten und auf inflationäre Phasen beschränkte Preisüberwachung entgegen.
2. Erster Verfassungstext
3 Der – damals – neue Art. 31septies aBV lautete wie folgt:
«Zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung erlässt der Bund Vorschriften für eine Überwachung der Preise und Preisempfehlungen für Waren und Leistungen marktmächtiger Unternehmungen und Organisationen, insbesondere von Kartellen und kartellähnlichen Gebilden, des öffentlichen und privaten Rechts. Soweit es der Zweck erfordert, können solche Preise herabgesetzt werden.»
4 Der Zweck besagter Verfassungsnorm war,
5 Die Herstellung von Wettbewerb war dem Kartellartikel (Art. 31bis Abs. 3 lit. d aBV) und der Ausführungsgesetzgebung vorbehalten. Diese Verfassungsnorm hätte auch für die Einrichtung einer wettbewerbspolitischen Preisüberwachung genügt, da sie gegen jegliche Form volkswirtschaftlich oder sozial schädlicher Auswirkungen von Kartellen und marktmächtigen Unternehmen eine Grundlage bot.
C. Verfassungsrevision und neue BV
6 Die beiden separaten Artikel wurden in der BV vom 18. April 1999 in Art. 96 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a überführt. Letztgenannter Absatz gibt dem Bundesgesetzgeber wiederum den verbindlichen Auftrag, zusätzlich zum kartellrechtlichen Instrument ein spezifisches wettbewerbspolitisches Instrumentarium, nämlich die Preisüberwachung, einzusetzen.
7 Aufgrund der allgemeingültigen Regeln zur Auslegung von Verfassungsartikeln ist weiterhin von der Gleichrangigkeit von Kartell- und Preisüberwachungsartikel auszugehen.
II. Kommentar i.e.S.
A. Marktmacht und Missbräuche in der Preisbildung (Preismissbrauch)
1. Terminologie der Marktmacht
a. Verfassungsrechtliche Anhaltspunkte
8 Voraussetzung für das staatliche Tätigwerden gegen die missbräuchliche Preisbildung bildet die Marktmacht eines Unternehmens oder einer Organisation. Der Begriff Marktmacht (bzw. das Adjektiv «marktmächtig») wird von der BV nur in besagtem Absatz verwendet. Darüber hinaus findet der Markt jedoch kaum Nennung und wird einzig in der Landwirtschaft (Art. 104) verwendet. Auch der Wortteil «Macht» findet in der BV keine Parallele. So ist einzig im Zusammenhang mit «machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohung» im Rahmen der Landesverteidigung (Art. 102) davon die Rede.
b. Gesetzliche Anhaltspunkte
9 Auf gesetzlicher Ebene wiederholt das KG den Begriff der Marktmacht im Geltungsbereich, führt ihn aber nicht weiter aus. Hingegen erwähnt es in Art. 4 Abs. 2 «marktbeherrschende Unternehmen» und umschreibt deren Status damit, dass in wesentlichem Umfang unabhängiges Verhalten von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) ihrerseits möglich ist.
10 Das Preisüberwachungsgesetz (PüG)
11 Während Art. 94 BV – der Grundsatz der Wirtschaftsordnung – den privaten Wettbewerb vor staatlicher Deformation schützt, bezieht sich Art. 96 BV in erster Linie auf den Schutz des Wettbewerbs vor Privaten: Verbindendes Element der beiden Verfassungsnormen im gemeinsamen Abschnitt Wirtschaft stellt folglich der Schutz des Wettbewerbs dar (vgl. jedoch sogleich N. 12). Die Bestimmungen lassen sich nicht lupenrein trennen und komplementieren sich.
12 M. E. schützt der Absatz zur Preisüberwachung hingegen die Kehrseite des wirksamen Wettbewerbs: Die privaten und kommerziellen Nachfragerinnen und Nachfrager sind vor den Folgen des fehlenden Wettbewerbs zu schützen. Der Absatz zur Preisüberwachung und folglich das PüG kommen eben genau dann zur Anwendung, wenn der Wettbewerb nicht ausreichend spielt, was primär aus rechtlichen (gesetzliche Monopole, z. B. Gebäudeversicherung) oder faktischen Gründen (natürliche Monopole wie z. B. das Gasnetz) der Fall ist. Allerdings ist es irrelevant, ob der Wettbewerb aus übergeordneten öffentlichen Interessen nicht erwünscht ist (wie bspw. im Bereich der Landwirtschaft) oder aber nicht gelingt (wobei der Markt theoretisch spielen könnte, wie bspw. bei den Transaktionsgebühren von Wordline vgl. unten Ziff. 17). Somit ist die Abwesenheit von wirksamem Wettbewerb Einfallstor des Staates für Eingriffe gemäss Art. 36 Abs. 2 BV.
2. Unterscheidung von Marktmacht und Marktbeherrschung
13 Das BVGer hat festgehalten, dass zwischen der preisüberwachungs- und der kartellrechtlichen Missbrauchsabklärung ein kleiner, aber wesentlicher Unterschied bestehe.
3. Missbräuche in der Preisbildung (Preismissbrauch)
a. Unbestimmter Rechtsbegriff
14 Beim im Verfassungstext weiter genannten Preismissbrauch («Missbräuchen in der Preisbildung») handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
b. Preis – Kasuistik
15 Das PüG «gilt für Preise von Waren und Dienstleistungen einschliesslich der Kredite. Ausgenommen sind Löhne und andere Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Kredittätigkeit der Schweizerischen Nationalbank» (Art. 1).
16 Ökonomisch betrachtet bildet der Preis «den in Geldeinheiten ausgedrückten Tauschwert eines Gutes»
17 Schliesslich handelt es sich auch beim Entgelt von Waren und Dienstleitungen marktmächtiger Unternehmen um tatbestandlich erfasste Preise. Beispiele dafür sind Brief- oder Paketporti durch die Schweizerische Post AG, Transaktionsgebühren der Worldline Schweiz AG (vor November 2021 SIX Payment Services AG) oder Vorleistungspreise von Telekommunikationsunternehmen wie der Swisscom AG.
18 Einen guten Überblick über die verschiedenen, von der Person des Preisüberwachers bzw. der Preisüberwacherin überwachten Preise, bietet die Sammlung Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW), die im fünften Teil jeweils die Jahresberichte der Preisüberwachung enthält.
c. Missbrauchsprüfung
19 Art. 13 PüG liefert eine Liste mit Beurteilungselementen für die Missbrauchsprüfung bei Erhöhung oder Beibehaltung von Preisen. Diese ist nicht abschliessend («insbesondere») und die einzelnen Elemente stehen auch nicht in einem hierarchischen Verhältnis zueinander. Im Übrigen steht der Person des Preisüberwachers bzw. der Preisüberwacherin in ihrer Auswahl und Abwägung ein grosses Ermessen zu.
20 Mit dem Erfordernis eines Missbrauchs kommt zum Ausdruck, dass es um eine gewisse «Überhöhung» des Preises geht.
d. Tiefe Preise
21 Missbräuchlich tiefe Preise werden vom Tatbestand hingegen nicht erfasst. Diese können entweder Ausdruck einer Lockvogelpolitik im Sinne des UWG oder Ausdruck von Nachfragemacht darstellen und somit in den Anwendungsbereich des KG fallen.
B. Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts
22 Wie aus dem Verfassungstext klar hervorgeht, ist der erfasste Personenkreis äusserst weit: Die Preisüberwachung umfasst selbst staatlich beherrschte Unternehmen sowie das Gemeinwesen und damit bestimmte öffentliche Abgaben (siehe N. 16).
23 Eingeschränkt werden die Kompetenzen der Person des Preisüberwachers bzw. der Preisüberwacherin in diesem Bereich aus direkt-demokratischen Überlegungen hingegen vom PüG. Sofern ein Preis von einer staatlichen Behörde festgesetzt oder genehmigt wird, steht der Person des Preisüberwachers bzw. der Preisüberwacherin einzig ein verschärftes Empfehlungsrecht zu (Art. 14 f. PüG).
C. Organisationsform
24 Uneinheitlich wird in der Lehre die Frage beantwortet, ob die Person des Preisüberwachers bzw. der Preisüberwacherin (Art. 3 PüG) und somit das Instrumentarium der Preisüberwachung von der Verfassung vorgeschrieben werden. So wird teilweise vertreten, dass sich die Aufgabenteilung historisch zwar mit der Person des Preisüberwachers bzw. der Preisüberwacherin etabliert habe, diese jedoch auch abgeschafft werden könnte. Der Gesetzgeber sei frei, die Aufgabenteilung zwischen WEKO und Preisüberwachung festzulegen.
25 M. E. ist die Ansicht wenig überzeugend, dass die Person des Preisüberwachers bzw. der Preisüberwacherin von der geltenden Verfassungsbestimmung nicht verlangt werde. Sie reduziert sich auf eine rein grammatikalische Auslegung. Systematisch und historisch betrachtet erhellt die separate Funktion der Preisüberwachung mit der Person des Preisüberwachers bzw. der Preisüberwacherin an ihrer Spitze schon nur deshalb, weil mit der Totalrevision der Bundesverfassung inhaltlich keine Anpassungen intendiert waren und das Instrument der wettbewerbspolitischen Preisüberwachung klar vorgegeben war.
Zu der Autorin
Dr. iur. Patricia S. Kaiser, LL.M., studierte an den Universitäten Basel, Freiburg i.B. und Strassburg Recht. Danach arbeitete sie während sechs Jahren im Bundesamt für Justiz und betreute mehrheitlich das Dossier der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. Berufsbegleitend verfasste sie eine Dissertation im Völkerrecht und spezialisierte sich im Verwaltungsrecht. Nach Abschluss ihrer Mediationsausbildung wechselte sie in den Rechtsdienst des Preisüberwachers, den sie heute leitet.
Die Autorin freut sich über Feedback zum vorliegenden Artikel auf patricia.kaiser@pue.admin.ch.
Weitere empfohlene Lektüre
Aeberhard Kurt, Der Preismissbrauch im schweizerischen Kartellrecht, Diss., Bern 1979.
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Preisüberwachung, Praxis des Preisüberwachers bei der Prüfung von (akut-)stationären Spitaltarifen, Aktualisierte Version Bern 2022 https://www.preisueberwacher.admin.ch/dam/pue/de/dokumente/studien/praxis_des_preisueberwachers_bei_der_pruefung_von_akut_stationaeren_spitaltarifen.pdf.download.pdf/Praxis%20des%20Preis%C3%BCberwachers%20bei%20der%20Pr%C3%BCfung%20von%20(akut-)station%C3%A4ren%20Spitaltarifen.pdf, besucht am 15.5.2023.
Preisüberwachung, Schweizer Gasmarkt und Kosten des Netzzugangs, Ermittlung der risikogerechten Kapitalverzinsung für schweizerische Gasnetze, Erste Fassung, Bern 2011 https://www.preisueberwacher.admin.ch/dam/pue/de/dokumente/studien/schweizer_gasmarktundkostendesnetzzugangs.pdf.download.pdf/schweizer_gasmarktundkostendesnetzzugangs.pdf, besucht am 15.5.2023.
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Fussnoten
- Bundesbeschluss betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne vom 20.12.1972 (AS 1972 2955, 3059; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über zusätzliche Massnahmen zur Dämpfung der Überkonjunktur vom 4.12.1972, BBl 1972 II 1541, Bundesbeschluss ab 1570 ff.).
- Botschaft, BBl 1972 II 1541, S. 1554 f. und 1570.
- Richli, S. 49.
- Bundesbeschluss über die Preisüberwachung vom 19.12.1975 (AS 1975 2509, 2552 ff.; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über die Preisüberwachung vom 29. September 1975, BBl 1975 II 1601 ff.).
- Richli, S. 49.
- So hätte im Konjunkturartikel (Art. 31quinquies) folgender Absatz 2bis eingeführt werden sollen: «Reichen die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nicht aus, so ist der Bund befugt, eine Preisüberwachung und die Herabsetzung ungerechtfertigter Preise, insbesondere für Kartelle und ähnliche Organisationen, anzuordnen. Solche Massnahmen sind zu befristen und bei Beruhigung der Preisentwicklung ausser Kraft zu setzen»; vgl. hierzu die Botschaft zur Volksinitiative «zur Verhinderung missbräuchlicher Preise» vom 9. September 1981, BBl 1981 III 342, S. 374 ff.
- Bovet, N. 3; Rhinow, Art. 31septies aBV N. 12.
- Die Neuformulierung in der aktuellen BV verfolgt weiterhin den gleichen Zweck.
- Botschaft zu einem Preisüberwachungsgesetz (PüG) vom 30.5.1984, BBl 1984 II 755, S. 795.
- Lanz (2020), N. 15; Rhinow, Art. 31septies aBV N. 13 ff.; für die gleiche Geltung unter der neuen BV SGK-SGK-Jacobs, Art. 96 BV N. 28.
- Rhinow, Art. 31septies aBV N. 16.
- Rhinow, Art. 31septies aBV N. 16.
- Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20.11.1996, BBl 1997 I 1, S. 301.; vgl. hierzu auch unten C. Organisationsform.
- Biaggini, Art. 96 BV N. 8.
- Botschaft zum PüG, BBl 1984 II 755, S. 768: Gleichrangigkeit von Verfassungsnormen, sofern diese nicht selbst ein Unterordnungsverhältnis zum Ausdruck bringen. So auch Lanz (2020), N. 18.
- Bovet, N. 4; Lanz (2020), N. 18.
- SR 942.20, 20.12.1985.
- Vgl. zum Begriff des Wettbewerbs Biaggini, Art. 96 BV N. 3 sowie SGK-Jacobs, Art. 96 BV N. 19.
- Urteil des BVGer, B-8800/2010, 21.11.2012, E. 3.8.
- Ebenda.
- Lanz (2020), N. 26.
- Vgl. für Einzelheiten BSK-Uhlmann, Art. 96 BV N. 7.
- Biaggini, Art. 96 BV N. 1.
- Vgl. für Einzelheiten BSK-Uhlmann, Art. 96 BV N. 8.
- Biaggini, Art. 96 BV N. 1; BSK-Uhlmann, Art. 96 BV N. 9.
- So SGK-Jacobs, Art. 96 BV N. 7; BSK-Uhlmann, Art. 96 BV N. 9.
- Urteil des BVGer B-2050/2007, 24.2.2010, E. 11.3.3.
- Ebenda.
- Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 23.11.1994, BBl 1995 I 468, S. 547 f., in diesem Sinne auch Lanz (2020), N. 20 und Künzler/Lötscher, Art. 2 PüG N. 2; a. M. und somit von Deckungsgleichheit von Marktbeherrschung und Marktmacht gehen folgende Autoren aus: SGK-Jacobs, Art. 96 BV N. 33; BSK-Uhlmann, Art. 96 BV N. 17. Unklar Biaggini, Art. 96 BV N. 9 und Weber, Art. 2 PüG N. 7, weil für ihn der Marktmachtbegriff «eine Erweiterung erfahren» habe, in der Praxis «die meisten Untersuchungen des Preisüberwachers» jedoch «marktmächtige Unternehmen» betreffen.
- Lanz (2020), N. 21 ff.
- Lanz (2020), N. 21 ff., der darauf hinweist, dass diese Auslegung gerichtlich bestätigt ist und der Praxis von WEKO und der Person des Preisüberwachers bzw. der Preisüberwacherin entspreche; vgl. REKO WEF GB/2001-1, E. 6; BGE 130 II 449 E. 5.1 f. und 5.8; BVGer, 24. 2. 2010, 2050/2007, E. 11.3 und E. 11.3.3.4; indirekt bestätigt habe das BVGer das Verfügungsrecht der Person des Preisüberwachers bzw. der Preisüberwacherin bei marktmächtigen Unternehmen auch in den Fällen B-5436/2011 und B-3863/2013 (Quellen für die Gerichtspraxis) und RPW 2004/4, 1277 ff. N. 9; RPW 2005/4, 718 ff. N. 13 m. w. H.; Lanz (2020), N. 20 ff.
- Lanz (2020), N. 20.
- Lanz (2020), N. 28.
- Hervorhebung durch die Verfasserin.
- Gabler Wirtschaftslexikon, «Preis», https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/preis-46701, besucht am 15.1.2023.
- Richli, S. 55.
- Lanz (2020), N. 50 f.
- Abrufbar unter www.preisueberwacher.admin.ch, > Dokumentation > Publikationen > Jahresberichte > besucht am 21.1.2023.
- BGE 130 II 449 E. 6.1; Botschaft zum PüG, BBl 1984 II 773, S. 787 f.; Schürmann/Schluep, Art. 13 PüG N. 4; Weber, Art. 13 PüG N. 8.
- Lanz (2020), N. 29.
- BSK-Uhlmann, Art. 96 BV N. 24.
- BSK-Uhlmann, Art. 96 BV N. 24; SGK-Jacobs, Art. 96 BV N. 38, spricht gar von «qualifizierte Form überhöhter Preise».
- BGE 130 II 449 E. 6.8.1.
- Lanz (2020), N. 79.
- SGK-Jacobs, Art. 96 BV N. 39; Lanz (2020), N. 30, Rhinow, Art. 31septies aBV N. 36.
- Botschaft zum PüG, BBl 1984 II 755, S. 767; Biaggini, Art. 96 BV N. 9; SGK-Jacobs, Art. 96 BV N. 34; Lanz (2020), N. 30; BSK-Uhlmann, Art. 96 BV N. 19.
- Biaggini, Art. 96 BV N. 10; SGK-Jacobs, Art. 96 BV N. 32, 36; BSK-Uhlmann, Art. 96 BV N. 22; vgl. zu den administrierten Preisen zudem den Bericht der Preisüberwachung, Administrierte Preise: Rechtssituation, Ökonomie und Inventarisierung: Ein Bericht der Preisüberwachung an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom April 2005 https://www.preisueberwacher.admin.ch/dam/pue/de/dokumente/studien/administrierte_preise.pdf.download.ppd/administrierte_preise.pdf, besucht am 21.1.2023.
- So Biaggini, Art. 96 BV N. 11; SGK-Jacobs, Art. 96 BV N. 43; BSK-Uhlmann, Art. 96 BV N. 26; während aber BSK-Uhlmann am Instrument der Preisüberwachung nicht zweifelt, hält Jacobs fest, dass die geltende Verfassung auf die Vorgabe jeglichen Instruments verzichte. Auch er muss jedoch zugestehen, dass eine gewisse Form der Überwachung für die Umsetzung der Verfassungsvorgabe (wirksame Massnahmen gegen Preismissbräuche) erforderlich ist, weshalb «[d]ie Konsequenzen dieser Änderung (…) allerdings nicht überschätzt werden [dürfen]» A. M. Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, S. 301; Lanz (2020), N. 17.
- SGK-Jacobs, Art. 96 BV N. 45; auch Dietrich/Bürgi plädieren dafür, dass unter der geltenden Rechtsordnung die Person des Preisüberwachers bzw. der Preisüberwacherin nur noch für administrierte Preise zuständig sei.
- Vgl. für Einzelheiten Lanz (2020), N. 39 ff.
- Vgl. hierzu tiefgreifend Lanz (2021).
- Lanz (2020), N. 17 m.w.N.
- Weber, Art. 9 PüG N. 2.
- Kaiser, 174.
- Vgl. Richli, 1984, 49 ff. für Einzelheiten.
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