Kommentar zu Art. 369 StPO
Ein Kommentar von Denise Weingart
Herausgegeben von Sonja Koch
Zitiervorschlag
Denise Weingart, Kommentar zu Art. 369 StPO, in: Sonja Koch (Hrsg.), Onlinekommentar zur Strafprozessordnung, https://onlinekommentar.ch/stpo369/, 1. Aufl., N. XXX zu Art. 369 StPO (besucht am XXX).
Kurzzitat: OK-Weingart, N. XXX zu Art. 369 StPO.
Art. 369 StPO Verfahren
1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil.
2 Die Rechtsmittelinstanzen sistieren die von anderen Parteien eingeleiteten Rechtsmittelverfahren.
3 Die Verfahrensleitung entscheidet bis zur Hauptverhandlung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie über die Sicherheitshaft.
4 Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen.
5 Das Gesuch um neue Beurteilung kann bis zum Schluss der Parteiverhandlungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zurückgezogen werden.
Art. 369 CPP Procédure
1 S’il apparaît vraisemblable que les conditions permettant de rendre un nouveau jugement sont réunies, la direction de la procédure fixe de nouveaux débats. Lors de ceux-ci, le tribunal statue sur la demande du condamné et rend, le cas échéant, un nouveau jugement.
2 Les autorités de recours suspendent les procédures de recours introduites par les autres parties.
3 La direction de la procédure décide jusqu’aux débats de l’octroi de l’effet suspensif et de la détention pour des motifs de sûreté.
4 Si le condamné fait à nouveau défaut aux débats sans excuse valable, le jugement rendu par défaut reste valable.
5 La demande de nouveau jugement peut être retirée jusqu’à la clôture des débats, sous suite de frais et dépens.
Art. 369 CPP Procedura
1 Se sono presumibilmente adempiute le condizioni per un nuovo giudizio, chi dirige il procedimento fissa un nuovo dibattimento. Nel nuovo dibattimento il giudice decide sull’istanza di nuovo giudizio e pronuncia se del caso una nuova sentenza.
2 Le giurisdizioni di ricorso sospendono le procedure di ricorso avviate dalle altre parti.
3 In ogni caso prima del nuovo dibattimento, chi dirige il procedimento decide se concedere l’effetto sospensivo e in merito alla carcerazione di sicurezza.
4 Se il condannato ingiustificatamente non compare nemmeno al nuovo dibattimento, la condanna in contumacia permane.
5 L’istanza di nuovo giudizio può essere ritirata sino alla chiusura delle udienze dibattimentali, con spese e indennità a carico dell’instante.
Art. 369 CrimPC Procedure
1 If it is probable that the requirements for a re-assessment will be fulfilled, the director of proceedings shall fix a new main hearing. At this hearing, the court shall decide on the application for re-assessment and shall if applicable reach a new judgment.
2 The appeal courts shall suspend any appellate proceedings raised by other parties.
3 The director of proceedings shall decide before the main hearing on granting suspensive effect and on preventive detention.
4 If the convicted person again fails to appear for the main hearing, the judgment in absentia shall remain valid.
5 The application for re-assessment may be withdrawn at any time prior to the conclusion of the party hearing subject to the payment of costs and damages.
I. Allgemeines
1 Art. 369 StPO regelt das Verfahren, welches zur Anwendung gelangt, wenn das Gesuch um neue Beurteilung nach Art. 368 StPO voraussichtlich gutgeheissen werden kann. Es kommt diesfalls zu einer dritten Hauptverhandlung, bei welcher die Verfahrensrechte der beschuldigten Person, insb. deren Teilnahme- und Aussagerechte, vollumfänglich gewahrt werden. Wurden in der Abwesenheitsverhandlung Beweise abgenommen, sind diese Erhebungen nochmals zu wiederholen, unabhängig davon, ob die Verteidigung bei der Abwesenheitsverhandlung anwesend war oder nicht.[1] Im Rahmen von Art. 369/370 StPO ergeht folglich kein (!) Abwesenheitsurteil.[2]
II. Das Verfahren bei Gesuch um neue Beurteilung im Besonderen
A. Summarische Vorprüfung und neue Hauptverhandlung (Abs. 1)
2 Der Gesetzesnorm von Art. 369 Abs. 1 StPO folgend soll das Gericht vorab und insofern bloss summarisch prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs um neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt sein könnten. Ist dies zu bejahen, bspw. dann, wenn die verurteilte Person darlegen kann, dass sie entweder nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden ist oder schuldlos nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte,[3] hat das Gericht zu einer weiteren, mithin der dritten Hauptverhandlung,[4] vorzuladen.
3 Erst anlässlich der hiernach folgenden Hauptverhandlung beurteilt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung abschliessend. Bewilligt das Gericht eine neue Beurteilung, schreitet es sofort zur Wiederholung der Hauptverhandlung[5] und führt diese unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 339 ff. StPO[6] und unter Gewährung sämtlicher Parteirechte durch. Gegen die Bewilligung der Wiederaufnahme besteht keine (eigenständige) Rechtsmittelmöglichkeit. Allerdings kann das neu ergangene Urteil mit Berufung angefochten werden unter Geltendmachung, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht gegeben gewesen seien.[7]
4 Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs offensichtlich nicht erfüllt sind, hat das Gericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien das Gesuch mittels schriftlichen Entscheids abzuweisen. Diesfalls erübrigt sich nach der hier vertretenen Ansicht die Ansetzung einer dritten Hauptverhandlung, zumal es prozessökonomisch keinen Sinn machen würde, die Parteien die Plädoyers vorbereiten zu lassen, wenn von Vornherein schon klar ist, dass das Gesuch abgewiesen werden wird. Gegen diesen im schriftlichen Verfahren zu ergehenden verfahrenserledigenden Zwischenentscheid[8] steht der verurteilten Person die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO an die Rechtsmittelinstanz offen.[9]
B. Sistierung von bereits eingeleiteten Rechtsmittelverfahren (Abs. 2)
5 Gemäss Art. 369 Abs. 2 StPO werden im Fall, dass neben dem Gesuch um Neubeurteilung auch noch Rechtsmittel eingereicht wurden, diese sistiert.
6 Auffallend ist, dass Art. 369 Abs. 2 StPO nur von denjenigen Rechtsmittelverfahren spricht, die «von anderen Parteien» eingeleitet worden sind. Die Rechtsmittelverfahren, welche von der verurteilten Person selber eingeleitet wurden, werden damit ausgenommen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Art. 371 Abs. 2 StPO für Berufungen der verurteilten Person eine Sonderbestimmung enthält, wonach auf eine Berufung nur dann eingetreten wird, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde. Wird das Gesuch hingegen gutgeheissen, ergeht ein neuer erstinstanzlicher Entscheid, weshalb auf die auf das gegen das Abwesenheitsurteil erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Bis über das Gesuch um Neubeurteilung geurteilt wurde, erscheint es jedoch auch in Bezug auf die von der beschuldigten Person eingereichten Rechtsmittel sinnvoll, das oberinstanzliche Verfahren zu sistieren, womit im Ergebnis die Berufungen von sämtlichen Parteien in Bezug auf die Sistierung gleich zu behandeln sind.
C. Entscheid über die aufschiebende Wirkung und Sicherheitshaft (Abs. 3)
7 Wird gegen ein Abwesenheitsurteil der Rechtsbehelf der Neubeurteilung erhoben, gilt das Urteil nur resolutiv bedingt[10] und ist (noch) nicht vollstreckbar, womit auch ein allfällig gestützt auf das Abwesenheitsurteil eingeleiteter ordentlicher Strafvollzug nicht vorliegen kann. Die (resolutiv bedingt) verurteilte Person befindet sich damit formell nach wie vor in Sicherheitshaft, womit Haftentlassungsgesuche während des Verfahrens um Neubeurteilung im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 230 StPO und im Berufungsverfahren nach Art. 233 StPO zu behandeln sind.[11] Dies ergibt sich denn auch aus Art. 369 Abs. 3 StPO, welcher im Zusammenhang mit der Neubeurteilung ausdrücklich von Entscheidungen über die Sicherheitshaft (und eben nicht von ordentlicher Haft) spricht.
8 Der Umstand einer bloss resolutiv bedingten Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mag auf den ersten Blick problematisch erscheinen, zumal die «Schwebefrist» bis zur Ergreifung des Rechtsbehelfs lange andauern kann, da es auf die Zustellung des Abwesenheitsurteils ankommt (Art. 368 Abs. 1 StPO). Weil in Haftfällen die verurteilte Person jedoch physisch greifbar ist, steht einer persönlichen Zustellung nichts im Weg, womit die 10-tägige Frist zur Erhebung des Gesuchs um Neubeurteilung abgewartet werden kann, bevor die ordentliche Haft in Vollzug gesetzt wird.
9 Das Gericht entscheidet ebenfalls über die aufschiebende Wirkung des in resolutiv bedingte Rechtskraft erwachsenen Abwesenheitsurteils. Die bloss resolutiv bedingte Rechtskraft gilt selbst dann, wenn das Gericht dem Gesuch um Neubeurteilung keine aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 369 Abs. 3 StPO gewährt.[12]
III. Folgen des erneut unentschuldigten Fernbleibens (Abs. 4)
10 Bleibt die verurteilte Person auch der dritten Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Vorladung zur neuen Verhandlung hinzuweisen.[13]
11 Der in den Art. 368 Abs. 3 StPO und Art. 369 Abs. 4 StPO verwendete Begriff «unentschuldigt» ist in beiden Bestimmungen gleich auszulegen. Unentschuldigt bedeutet auch hier schuldhaftes Fernbleiben. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb.[14]
12 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 369 Abs. 4 StPO ist nach dem erstmaligen Fernbleiben zur dritten Hauptverhandlung ein weiteres/zweites Gesuch um neue Beurteilung ausgeschlossen. Das Gesetz sieht keinen weiteren derartigen Rechtsbehelf mehr vor.[15] Mit dem erneuten unentschuldigten Fernbleiben im Sinne von Art. 369 Abs. 4 StPO verwirkt die verurteilte Person m.a.W. ihren Anspruch auf Neubeurteilung.[16]
IV. Rückzug des Gesuchs (Abs. 5)
13 Das Gesuch um Neubeurteilung kann bis zum Abschluss der Parteiverhandlung anlässlich der dritten Hauptverhandlung zurückgezogen werden. Bei einem Rückzug erwächst das Abwesenheitsurteil in formelle und materielle Rechtskraft.
[1] SK-Summers, N. 7 zu Art. 369 StPO.
[2] Urteile 6B_438/2017, 6B_439/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3.2.
[3] Jositsch, S. 219.
[4] Dies, nachdem aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit die erste Hauptverhandlung abgebrochen wurde und anlässlich der zweiten Hauptverhandlung ein Abwesenheitsurteil gefällt wurde. Konnte bereits in Anwendung von Art. 366 Abs. 3 StPO sofort ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden, handelt es sich bei der neuen Hauptverhandlung nach Art. 369 StPO erst um die zweite Hauptverhandlung.
[5] Jositsch, S. 220.
[6] BSK-Maurer, N. 3 zu Art. 369 StPO.
[7] SK-Summers, N. 4 zu Art. 369 StPO.
[8] BSK-Maurer, N. 2 zu Art. 369 StPO.
[9] Vgl. Botschaft, 1302
[10] Bei der aufschiebenden Bedingung wird die Wirksamkeit eines Rechtsaktes vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht. Konkret hängt die Geltung des Abwesenheitsurteils davon ab, ob es nachträglich durch ein neues Urteil ersetzt wird oder nicht.
[11] Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 3.1.
[12] Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 2.3.
[13] Schmid/Jositsch, Handbuch, Rz. 1413.
[14] Siehe dazu die Kommentierung zu Art. 366 StPO. Dazu auch Urteile 6B_438/2017, 6B_439/2017 vom 24. August 2017 E. 4.3 mit Verweis auf Urteil 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3.
[15] Siehe dazu den schematischen Überblick über das Abwesenheitsverfahren in Ziff. V der Kommentierung zu Art. 366 StPO.
[16] Urteile 6B_438/2017, 6B_439/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3.2; Oberholzer, Rz. 1518.
Literaturverzeichnis
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.
Maurer Thomas, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014.
Jositsch Daniel, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2017, S. 219
Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 532, Rz. 1518
Schmid Niklaus/Jositsch Daniel, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. Zürich/St.Gallen 2017 (zit. Handbuch).
Summers Sarah, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020.
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