Hier finden die Autorinnen und Autoren des Onlinekommentars weitere Informationen.
- Peer-Review: Jeder Kommentar, der auf dem Onlinekommentar veröffentlicht wird, hat einen peer-review-Prozess zu durchlaufen. Der peer-review wird von der Herausgeberschaft des jeweiligen Erlasses durchgeführt.
- Einheitliches Zitieren: Hierfür kann auf die Zitierrichtlinie verwiesen werden.
- Formatvorlage: Die Formatvorlage des Onlinekommentars ist hier abrufbar.
- Umfang und Art der Kommentierung: Erwartet ist kein neuer Zürcher- oder Bernerkommentar, sondern eine konzise Kommentierung. Als allgemeine Richtlinie sollte sich die Kommentierung zwischen einem Kurzkommentar und dem Baslerkommentar bewegen. Die genauen Vorgaben bestimmten die jeweiligen Herausgeber für ihren Erlass.
- Für den OR AT & BT im Speziellen: Die Kommentierungen im OR AT & BT sollen grundsätzlich im Original auf Englisch erscheinen. Geplant ist eine Kommentierung die ungefähr dem Dannemann/Schulze zum deutschen BGB entspricht.
- Lesbarkeit des Kommentars: Die Kommentare sollen einfach und verständlich geschrieben werden. Als Tipp kann das folgende Werk empfohlen werden: Tonio Walter, kleine Stilkunde für Juristen.
- Gendergerechte Sprache: Den Autorinnen und Autoren des Onlinekommentars wird empfohlen, auf eine gendergerechte Sprache zu achten.
- Publikationsvertrag: Jede Autorin und jeder Autor schliesst mit dem Verein Onlinekommentar einen Publikationsvertrag ab. Der Vertrag kann hier abgerufen werden. Im Vertrag wird unter anderem das Vorgehen bei der Kommentierung beschrieben, der Autor wird zu einer periodischen Überarbeitung des Beitrages angehalten und es wird geregelt, was passiert, wenn der Autor die Kommentierung nicht mehr fortsetzen möchte. Im grossen Gegensatz zu den allermeisten bisherigen Kommentaren verbleibt beim Onlinekommentar das Urheberrecht zu 100% beim Autor und es gibt auch keine Konkurrenzklausel. Der Onlinekommentar verwendet eine Creative-Commons-Lizenz.